11.06.2015 Aufrufe

Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundlagen,<br />

Begriffe und Grundsätze <strong>des</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong>rechts<br />

3.4.1.1. Bearbeitung von «normalen»<br />

Personendaten<br />

«Normale» Personendaten dürfen bearbeitet wer<strong>den</strong>,<br />

wenn<br />

1. e<strong>in</strong> Gesetz (es kann e<strong>in</strong>e Grundlage auf Verordnungsstufe<br />

genügen) dazu ermächtigt oder<br />

2. die Bearbeitung zur Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Aufgabe notwendig 25 ist (d.h., dass die Erfüllung<br />

e<strong>in</strong>er gesetzlichen Aufgabe ohne die beabsichtigte<br />

Datenbearbeitung erheblich beh<strong>in</strong>dert<br />

würde).<br />

3.4.1.2. Bearbeitung von «besonders<br />

schützenswerten» Personendaten<br />

«Besonders schützenswerte» Personendaten dürfen<br />

nur bearbeitet wer<strong>den</strong>, wenn zusätzlich<br />

1. e<strong>in</strong> Gesetz (hier ist e<strong>in</strong>e Grundlage auf Gesetzesstufe<br />

notwendig) 26 dies klar vorsieht oder<br />

2. die Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen Aufgabe die<br />

Datenbearbeitung zw<strong>in</strong>gend erforderlich macht 27<br />

(d.h., dass die Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen Aufgabe<br />

ohne die beabsichtigte Datenbearbeitung verunmöglicht<br />

würde) oder<br />

3. die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt<br />

hat.<br />

3.4.2. Grundsatz der Zweckb<strong>in</strong>dung 28<br />

Die nach <strong>den</strong> oben dargelegten Regeln erhobenen<br />

Daten aus dem Schulbereich dürfen grundsätzlich<br />

nur für Zwecke, für welche sie beschafft wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d<br />

oder mit welchen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler oder<br />

Eltern rechnen müssen, bearbeitet wer<strong>den</strong>. In der<br />

Volksschule ergeben sich diese Zwecke aus <strong>den</strong><br />

oben erwähnten Aufgaben <strong>des</strong> K<strong>in</strong>dergartens und<br />

der Volksschule. Es ist <strong>des</strong>halb beispielsweise grundsätzlich<br />

davon abzusehen, Klassenlisten für kommerzielle<br />

Zwecke herauszugeben 29 (siehe auch unter<br />

p9.6).<br />

3.4.3. Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

30<br />

Aus diesem Grundsatz folgt e<strong>in</strong>erseits, dass Personendaten,<br />

wie oben bereits erwähnt, nur bearbeitet<br />

wer<strong>den</strong> dürfen, wenn dies zur Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Aufgabe notwendig ist. E<strong>in</strong> Datensammeln<br />

auf Vorrat (z.B. Erhebung von Daten, für welche zum<br />

Zeitpunkt der Erhebung noch gar ke<strong>in</strong> Zweck ersichtlich<br />

ist) ist somit untersagt. Anderseits verlangt der<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass unter verschie<strong>den</strong>en<br />

Möglichkeiten der Datenbearbeitung<br />

stets diejenige gewählt wer<strong>den</strong> muss, welche <strong>den</strong><br />

milderen E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Persönlichkeitsrechte der<br />

betroffenen Person darstellt.<br />

3.4.4. Grundsatz von Treu und Glauben 31<br />

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt,<br />

dass die Datenbearbeitung erkennbar und transparent<br />

se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong>e heimliche Datenbearbeitung<br />

ist somit untersagt. Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

sowie die Eltern müssen ohne besondere Anstrengung<br />

erkennen können, ob und welche Personendaten<br />

über sie bearbeitet wer<strong>den</strong>. Personendaten<br />

s<strong>in</strong>d <strong>des</strong>halb <strong>in</strong> der Regel bei <strong>den</strong> betroffenen Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern oder Sorgeberechtigten und<br />

nicht bei e<strong>in</strong>er anderen Privatperson oder Behörde<br />

(siehe auch p6.7) zu beschaffen. 32<br />

3.4.5. Grundsatz der Richtigkeit 33<br />

Dieser Grundsatz gibt Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

sowie Eltern das Recht, unrichtige Personendaten<br />

über sie korrigieren oder vernichten zu lassen 34<br />

(siehe auch unter p3.2.2, p16.4).<br />

3.4.6. Datensicherheit 35<br />

Wer Personendaten bearbeitet, ist auch für deren<br />

Sicherung verantwortlich (siehe unter p17).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!