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Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

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30<br />

Bekanntgabe von Personendaten<br />

an Private<br />

Informationen, welche mit dem Zustand oder der<br />

Entwicklung nichts zu tun haben, wie z.B. Informationen<br />

über <strong>den</strong> Aufenthaltsort <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> (Adresse<br />

<strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, der Volksschule, e<strong>in</strong>er Landschulwoche<br />

oder e<strong>in</strong>es Auslandaufenthaltes), sollten nicht<br />

bekannt gegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Fehlen behördliche oder gerichtliche Anordnungen<br />

über diese Auskunftsrechte, kann grundsätzlich die<br />

Inhaber<strong>in</strong> oder der Inhaber der elterlichen Sorge<br />

über Art und Weise der Information und der Anhörung<br />

durch Lehrpersonen entschei<strong>den</strong>. 103 Dies bedeutet<br />

aber nicht, dass Lehrpersonen sich selbst über<br />

mögliche E<strong>in</strong>schränkungen der Auskunftsrechte<br />

<strong>in</strong>formieren müssen. Es ist die Aufgabe <strong>des</strong> Sorgeberechtigten,<br />

die Lehrpersonen über E<strong>in</strong>schränkungen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Auskunftsrechten zu <strong>in</strong>formieren. Handelt<br />

sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich, ist die<br />

gewünschte E<strong>in</strong>schränkung nicht zu gewähren. 104<br />

9.2. Weitergabe von Personendaten<br />

an Klassenkamera<strong>den</strong><br />

Personendaten über Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollten<br />

soweit möglich <strong>den</strong> Klassenkamera<strong>den</strong> nicht weitergegeben<br />

wer<strong>den</strong>. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere bei «besonders<br />

schützenswerten» Personendaten (z.B. Noten,<br />

Angaben <strong>in</strong> <strong>den</strong> Zeugnissen usw.). 105 Erfordern die<br />

Aufgaben der Volksschule allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Weitergabe<br />

(z.B. Kettentelefon, siehe unter p4.1.3), ist gegen e<strong>in</strong>e<br />

Weitergabe nichts e<strong>in</strong>zuwen<strong>den</strong>.<br />

Auf dem Pult dürfen ke<strong>in</strong>e Unterlagen herumliegen,<br />

aus <strong>den</strong>en Mitschüler<strong>in</strong>nen und Mitschüler Informationen<br />

entnehmen könnten, die e<strong>in</strong>e Lehrperson aufgrund<br />

<strong>des</strong> Amtsgeheimnisses (siehe unter p3.2.1)<br />

oder <strong>des</strong> <strong>Datenschutz</strong>rechts (siehe unter p3.2.2)<br />

nicht bekannt geben darf. S<strong>in</strong>d Namen und Adressen<br />

erkennbar, ist dies <strong>in</strong> der Regel unproblematisch.<br />

Unkorrigierte Lernkontrollen, <strong>in</strong>sbesondere aber korrigierte<br />

und bewertete Lernkontrollen gehören nicht<br />

offen auf e<strong>in</strong> Pult im Klassenzimmer oder im Lehrerzimmer.<br />

Dies gilt auch für Berichte von Fachlehrkräften,<br />

Erziehungsberatungen, Ärzten und Psychologen.<br />

Wollen Lehrpersonen Fotos oder Videos von Schulanlässen<br />

(z.B. auf CD oder DVD) an alle Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler abgeben, sollten sie die Betroffenen<br />

bzw. deren Eltern vorher fragen.<br />

9.3. Weitergabe von Personendaten an<br />

Eltern anderer Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler<br />

Elterngespräche und Elternabende dienen der<br />

Information und der Förderung der Zusammenarbeit<br />

zwischen Eltern und Volksschule. Soweit Lehrpersonen<br />

dabei Berichte und Erklärungen abgeben, welche<br />

ke<strong>in</strong>e Personendaten enthalten, bestehen aus<br />

datenrechtlicher Sicht ke<strong>in</strong>e Be<strong>den</strong>ken. Sollen Personendaten<br />

verwendet wer<strong>den</strong>, müssen Lehrpersonen<br />

die E<strong>in</strong>willigung der betroffenen Person e<strong>in</strong>holen,<br />

da es für ke<strong>in</strong>e gesetzliche Aufgabe notwendig<br />

ist, <strong>den</strong> Eltern Personendaten, welche nicht ihre<br />

eigenen K<strong>in</strong>der betreffen, preiszugeben.<br />

Sollen Fotos gezeigt wer<strong>den</strong> oder Ton- oder Filmaufnahmen<br />

abgespielt wer<strong>den</strong>, ist auch hier zu beachten,<br />

dass dies nur zulässig ist, wenn sowohl die<br />

vorgängig <strong>in</strong>formierten Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler wie<br />

auch die Eltern zugestimmt haben. Es ist <strong>in</strong> jedem<br />

Fall darauf zu verzichten, kompromittierende Aufnahmen<br />

von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu zeigen.<br />

S<strong>in</strong>d Lehrpersonen krank und <strong>des</strong>wegen nicht <strong>in</strong> der<br />

Lage, <strong>den</strong> Unterricht zu erteilen, <strong>in</strong>formieren sie die<br />

Eltern direkt oder über das Sekretariat. Im zweiten<br />

Fall sollte die Krankheit ohne E<strong>in</strong>willigung der betroffenen<br />

Lehrperson nicht bekannt gegeben wer<strong>den</strong> (es<br />

handelt sich um «besonders schützenswerte» Personendaten).<br />

Dies gilt auch bei längeren Abwesenheiten<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er Erkrankung. Der Schulleitung<br />

obliegt zwar die betriebliche Führung der Volksschule.<br />

106 Sie hat die Lage mit der erkrankten Lehrperson<br />

zu besprechen und anhand ihrer E<strong>in</strong>schätzung die<br />

Form und Dauer der Stellvertretung zu bestimmen.<br />

Ohne E<strong>in</strong>willigung der betroffenen Lehrperson darf<br />

das Sekretariat oder die Schulleitung <strong>den</strong> Grund der<br />

Abwesenheit aber nicht bekannt geben.

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