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Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

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26<br />

Bekanntgabe an andere Behör<strong>den</strong><br />

Lassen sich Lehrpersonen beraten, so sollten sie<br />

dies tun, ohne die I<strong>den</strong>tität von Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern bekannt zu geben. Die Erziehungsberatungen<br />

72 ihrerseits dürfen <strong>den</strong> Lehrpersonen grundsätzlich<br />

ke<strong>in</strong>e Personendaten von betreuten Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern weitergeben, es sei <strong>den</strong>n, dies sei<br />

zw<strong>in</strong>gend notwendig. Dabei kann es sich beispielsweise<br />

um spezielle Lernschwächen, die bisher von<br />

der Lehrperson nicht erkannt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, handeln.<br />

Angaben über familiäre Probleme sollten aber <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht weitergegeben wer<strong>den</strong>. Rückmeldungen<br />

mit Personendaten zum Zwecke der Qualitätssicherung<br />

s<strong>in</strong>d pauschal zu halten und wenn immer möglich<br />

anonym durchzuführen.<br />

7.3. Auskünfte an <strong>den</strong> und vom K<strong>in</strong>derund<br />

Jugendpsychiatrischen Dienst<br />

Der K<strong>in</strong>der- und Jugendpsychiatrische Dienst ergänzt<br />

die private k<strong>in</strong>der- und jugendpsychiatrische Versorgung.<br />

73 Zum Datenaustausch zwischen Personen im<br />

Aufgabenbereich der Volksschule und dem K<strong>in</strong>derund<br />

Jugendpsychiatrischen Dienst gilt grundsätzlich<br />

das unter p7.2 Gesagte. Soweit allerd<strong>in</strong>gs Psychiater<br />

an der Betreuung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d, gilt es zu beachten, dass diese neben<br />

dem Amtsgeheimnis auch dem Berufsgeheimnis<br />

unterstehen, welches die Arzt-Patienten-Beziehung<br />

besonders schützt. Psychiater s<strong>in</strong>d demnach nicht<br />

berechtigt, Personendaten über Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler herauszugeben, es sei <strong>den</strong>n, die betroffene<br />

Schüler<strong>in</strong> oder der betroffene Schüler bzw. die Eltern<br />

haben <strong>in</strong> die Weitergabe e<strong>in</strong>gewilligt.<br />

7.4. Auskünfte an und von<br />

Mitarbeiten<strong>den</strong> der Schulsozialarbeit<br />

Auch Schulsozialarbeitende 74 s<strong>in</strong>d Behör<strong>den</strong>mitglieder.<br />

Als solche unterstehen sie dem kantonalen<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetz und <strong>den</strong> Regeln über das Amtsgeheimnis.<br />

Dies gilt sowohl für die ambulante wie<br />

auch die <strong>in</strong>tegrierte Schulsozialarbeit. 75<br />

Die Schulsozialarbeit verb<strong>in</strong>det die Volksschule mit<br />

der Sozialarbeit. Sie nimmt aber primär Aufgaben<br />

der K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe gemäss ZGB und Sozialhilfegesetz<br />

wahr. Die Schulsozialarbeiten<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d<br />

auch <strong>in</strong> der unter p5 aufgeführten Liste enthalten.<br />

Beratungs- und Unterstützungsleistungen von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern können erfolgen:<br />

a) durch Selbstmeldung<br />

b) auf Initiative von Drittpersonen (z.B. Aufforderung<br />

durch Lehrperson, Schulleitung, Eltern)<br />

c) durch verpflichtende Beratung resp. Fallführung<br />

<strong>in</strong> besonderen Situationen<br />

Die Schulsozialarbeit ist u.a. <strong>in</strong> der Prävention, Früherfassung<br />

und Frühbearbeitung von Problemen der<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendlichen tätig. Sie ist <strong>des</strong>halb darauf<br />

angewiesen, dass Betroffene sich freiwillig an sie<br />

wen<strong>den</strong> und die Angebote der Schulsozialarbeit von<br />

sich aus <strong>in</strong> Anspruch nehmen. 76 Diese Vorgaben setzen<br />

e<strong>in</strong> besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Bei<br />

freiwilliger Beratung müssen die betreuten Personen<br />

<strong>des</strong>halb auf die Vertraulichkeit ihrer Schilderungen<br />

zählen können. Da Konflikte und Probleme von<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern oft ohne die Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Umfel<strong>des</strong> nicht lösbar s<strong>in</strong>d, klären die Schulsozialarbeiten<strong>den</strong><br />

die Ratsuchen<strong>den</strong> auf und holen ihre<br />

E<strong>in</strong>willigung für die entsprechen<strong>den</strong> Schritte e<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler aber gefährdet,<br />

<strong>in</strong>formieren die Schulsozialarbeiten<strong>den</strong> die vorgesetzte<br />

Stelle und ziehen <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Fällen e<strong>in</strong>e<br />

geeignete Fachstelle (wie z.B. K<strong>in</strong>derschutzgruppe,<br />

K<strong>in</strong>derspital, K<strong>in</strong>der- und Jugendpsychiatrische<br />

Dienste, Erziehungsberatung) bei (siehe unter p8.1).<br />

Geht die Initiative für die Beratung von e<strong>in</strong>er Drittperson<br />

aus (Schulleitung, Lehrperson, Eltern), ist diese<br />

über das geplante Vorgehen der Schulsozialarbeit zu<br />

<strong>in</strong>formieren. 77<br />

Für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>formelle Kurzberatung von Lehrpersonen<br />

durch die Schulsozialarbeiten<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d die Erlebnisse<br />

und Fragen soweit möglich <strong>in</strong> anonymisierter Form<br />

vorzutragen.

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