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Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

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32<br />

Auskünfte und Informationen<br />

per E-Mail oder per Telefon<br />

9.5. Bekanntgabe an Versicherungen<br />

Obligatorische Versicherungen (Unfallversicherung,<br />

Krankenkasse) können sich zur Anfrage auf e<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Grundlage stützen. An private Versicherungen<br />

(z.B. private Krankenkasse, Haftpflicht- oder<br />

Lebensversicherung) dürfen Personendaten nur mit<br />

dem E<strong>in</strong>verständnis der betroffenen Person weitergegeben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

wiegender Interessen zu ermöglichen. Dieses Vorgehen<br />

empfiehlt sich <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn der<br />

Verdacht besteht, dass die um E<strong>in</strong>sicht ersuchende<br />

Person die Personendaten missbrauchen könnte<br />

(z.B. um unberechtigterweise <strong>den</strong> Aufenthaltsort<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong><strong>des</strong> zu erfahren). Soweit möglich, ist der<br />

Schutz von überwiegend privaten Interessen zu<br />

gewährleisten, <strong>in</strong>dem man <strong>in</strong> <strong>den</strong> herauszugeben<strong>den</strong><br />

Aktenstücken die Personendaten unkenntlich<br />

macht. 109<br />

9.6. Bekanntgabe für Klassentreffen<br />

Gegen die Bekanntgabe von Schülerdaten (Namen,<br />

Adressen) an <strong>den</strong> Organisator e<strong>in</strong>es Klassentreffens<br />

ist grundsätzlich nichts e<strong>in</strong>zuwen<strong>den</strong>. Auch hier<br />

muss allerd<strong>in</strong>gs geprüft wer<strong>den</strong>, ob im konkreten<br />

Fall überwiegende öffentliche oder private Interessen<br />

dagegensprechen oder ob e<strong>in</strong>e Person ihre<br />

Personendaten hat sperren lassen (siehe auch unter<br />

p3.2.2, p9).<br />

9.7. Bekanntgabe an weitere Private<br />

Auch hier muss bei jeder konkreten Anfrage geprüft<br />

wer<strong>den</strong>, ob überwiegende öffentliche oder private<br />

Interessen gegen e<strong>in</strong>e Bekanntgabe sprechen. Bei<br />

Anfragen für kommerzielle Zwecke ist Zurückhaltung<br />

geboten. Die Bekanntgabe von Daten ist erlaubt,<br />

wenn die betroffene Geme<strong>in</strong>de dies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Datenschutz</strong>reglement<br />

gestattet. 107<br />

Listenauskünfte (d.h. systematisch geordnete Daten,<br />

z.B. e<strong>in</strong>e Liste aller Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er<br />

Volksschule oder aller Erziehungsberechtigten der<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er Volksschule) dürfen<br />

grundsätzlich nur gegeben wer<strong>den</strong>, wenn die zuständige<br />

Geme<strong>in</strong>de dies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Datenschutz</strong>reglement<br />

ausdrücklich vorgesehen hat. 108 E<strong>in</strong>zelauskünfte s<strong>in</strong>d<br />

erlaubt, soweit nicht überwiegend private Interessen<br />

verletzt wer<strong>den</strong>. Besteht Zweifel darüber, ob mit der<br />

Auskunft an e<strong>in</strong>en Dritten überwiegend private Interessen<br />

verletzt wer<strong>den</strong>, muss die betroffene Person<br />

<strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>, um ihr die Geltendmachung über-

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