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Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

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24<br />

Bekanntgabe an und<br />

von Gesundheits- und<br />

Beratungsdiensten<br />

6.9. Bekanntgabe an die Schulleitung<br />

Die Schulleitung nimmt die pädagogische und<br />

betriebliche Führung der Volksschule wahr. 60 Sie ist<br />

neu für verschie<strong>den</strong>e Entscheide zuständig, für die<br />

bisher die Schulkommission verantwortlich war und<br />

die die e<strong>in</strong>zelnen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im Schulbetrieb<br />

betreffen. Ausserdem ist sie Anlaufstelle für<br />

die Lehrpersonen und unterstützt und berät diese <strong>in</strong><br />

verschie<strong>den</strong>sten Bereichen der Volksschule.<br />

Um diesen verschie<strong>den</strong>en Aufgaben gerecht zu wer<strong>den</strong>,<br />

ist sie auf e<strong>in</strong>e Fülle von Informationen angewiesen,<br />

welche ihr die Lehrpersonen weiterzugeben<br />

haben. Der Schulleitung obliegt es, diese Informationen<br />

seriös zu verwalten und nur weiterzuverwen<strong>den</strong>,<br />

soweit dies für ihre Aufgaben nötig ist.<br />

6.10. Bekanntgabe an die<br />

Schulkommission<br />

Die Schulkommission nimmt neu ke<strong>in</strong>e operativen<br />

Aufgaben mehr wahr. Sie ist zuständig für die 61<br />

a) Verankerung der Volksschule <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

b) Führung der Schulleitung<br />

c) Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung<br />

6.11. Bekanntgabe von Personaldaten<br />

der Lehrpersonen<br />

(Personaldossier)<br />

Das Personaldossier ist von der Anstellungsbehörde<br />

sicher aufzubewahren (zur Aufbewahrung siehe unter<br />

p16, zur Sicherheit unter p17). Es enthält diverse<br />

«besonders schützenswerte» Personendaten (<strong>in</strong>sbesondere<br />

über die Leistungsfähigkeit, allenfalls über<br />

Krankheiten). Grundsätzlich hat nur die Anstellungsbehörde<br />

selbst E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> das Personaldossier. Die<br />

Bekanntgabe an andere Behör<strong>den</strong> setzt e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Grundlage oder e<strong>in</strong>e Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung<br />

e<strong>in</strong>er anderen Behörde voraus. 63<br />

Wechselt die Lehrperson die Anstellung oder <strong>den</strong><br />

Arbeitsort, hält aber das Anstellungsverhältnis mit<br />

derselben Behörde aufrecht, so wird das Personaldossier<br />

weitergeführt. Wechselt die Anstellungsbehörde,<br />

so wird das Personaldossier geschlossen<br />

und nicht an e<strong>in</strong>e andere Anstellungsbehörde weitergeleitet.<br />

Die Bekanntgabe an Privatpersonen (z.B. Auskünfte<br />

an e<strong>in</strong>en neuen Arbeitgeber) setzt die E<strong>in</strong>willigung<br />

der betroffenen Lehrperson voraus. 64<br />

Sie hat nur noch <strong>in</strong> Ausnahmefällen Aufgaben zu<br />

erfüllen, bei welchen sie direkten Kontakt mit <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern hat. In solchen Ausnahmefällen<br />

kann es <strong>des</strong>halb zulässig se<strong>in</strong>, Personendaten<br />

weiterzugeben.<br />

Bei Mängeln <strong>in</strong> Erziehung und Pflege benachrichtigt <strong>in</strong><br />

der Regel die Schulkommission die Vormundschaftsbehörde<br />

62 , es sei <strong>den</strong>n, die konkrete Gefährdung erfordert<br />

e<strong>in</strong> direktes Handeln der Lehrperson oder der Schulleitung<br />

(zu Meldungen an Vormundschafts- oder Strafbehör<strong>den</strong><br />

siehe unter p8.1). Die Schulkommission benötigt<br />

für e<strong>in</strong>e solche Meldung entsprechende Informationen<br />

von der Schulleitung oder von Lehrpersonen, weshalb<br />

auch hier die Datenweitergabe zulässig ist.

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