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Leitfaden Datenschutz in den Schulen des Kantons Bern

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14<br />

Beschaffung und Bearbeitung<br />

von Daten im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

4. Beschaffung und Bearbeitung<br />

von Daten im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

4.1. Beschaffung und Bearbeitung<br />

durch Lehrpersonen<br />

4.1.1. Beim Neue<strong>in</strong>tritt<br />

Für das Klassenverzeichnis s<strong>in</strong>d folgende Personendaten<br />

notwendig (womit ihre Erhebung eben rechtmässig<br />

wird):<br />

a) Personalien: Name, Vorname, Adresse, Ge schlecht,<br />

Geburtsdatum, Telefon<br />

b) weitere Angaben zur Person: Nationalität, Muttersprache,<br />

Sorgeberechtigte (Name und Vorname),<br />

Tagesbetreuung (Name, Vorname, Adresse, Telefon),<br />

Anzahl und Alter der Geschwister (<strong>in</strong>sbesondere<br />

im K<strong>in</strong>dergarten)<br />

c) Weitere notwendige Angaben: S<strong>in</strong>d weitere Informationen<br />

erforderlich, weil sie für die Gesundheit<br />

der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> Schülers wichtig oder für<br />

die schulischen Leistungen relevant s<strong>in</strong>d, müssen<br />

die Sorgeberechtigten die Klassenlehrperson<br />

über diese Tatsachen <strong>in</strong>formieren. Dies ergibt<br />

sich e<strong>in</strong>erseits aus der elterlichen Sorge- und<br />

Erziehungspflicht, andererseits aus der Pflicht,<br />

mit der Volksschule zusammenzuarbeiten. 37 Dabei<br />

kann es sich z.B. um Allergien, Krankheiten,<br />

Beh<strong>in</strong>derungen, Ängste, besondere familiäre<br />

Umstände, ADS-Syndrom handeln. Am Beispiel<br />

der Zuckerkrankheit erklärt, bedeutet dies: Entsteht<br />

durch die Nicht<strong>in</strong>formation der Lehrperson<br />

ke<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, weil es selbst die<br />

nötigen Massnahmen treffen kann, besteht ke<strong>in</strong>e<br />

Informationspflicht. Dies hängt e<strong>in</strong>erseits vom<br />

Alter <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> und andererseits von <strong>den</strong><br />

Umstän<strong>den</strong> (Tagesschule, Landschulwochen etc.)<br />

ab. Dieselbe Pflicht besteht, wenn Mitschüler<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitschüler gefährdet s<strong>in</strong>d (z.B. sollten<br />

Eltern Lehrpersonen von urteilsunfähigen K<strong>in</strong>dern<br />

über e<strong>in</strong>e HIV-Infektion <strong>in</strong>formieren).<br />

Die Erhebung der Konfession ist gesetzlich nicht<br />

vorgesehen und für ke<strong>in</strong>e gesetzliche Aufgabe zw<strong>in</strong>-<br />

gend erforderlich, da der Unterricht <strong>in</strong> der Volksschule<br />

konfessionsneutral ausgestaltet ist. Auch zur<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Unterrichts «Natur – Mensch – Mitwelt»<br />

kann auf die systematische Erhebung der<br />

Konfession der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler verzichtet<br />

wer<strong>den</strong>. Damit soll allerd<strong>in</strong>gs nicht verh<strong>in</strong>dert wer<strong>den</strong>,<br />

dass Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im Rahmen<br />

dieses Unterrichts über ihren Glauben berichten und<br />

<strong>in</strong> der Klasse darüber gesprochen wird.<br />

Für <strong>den</strong> Schulalltag <strong>in</strong> der Regel nicht notwendig<br />

(womit e<strong>in</strong>e diesbezügliche Datenbearbeitung zu<br />

unterbleiben hat) s<strong>in</strong>d z.B. Heimatort, Beruf der Sorgeberechtigten,<br />

für <strong>den</strong> Schulalltag unbedeutende<br />

Krankheiten, Hausarzt, Krankenkassen, Massnahmen<br />

der sozialen Hilfe, Arbeitslosigkeit der Eltern, aufenthaltsrechtlicher<br />

Status, E<strong>in</strong>familienhausbesitzer.<br />

Für Schülerkarten gelten dieselben Regeln. Es sollten<br />

ke<strong>in</strong>e Personendaten erhoben wer<strong>den</strong>, auf welche<br />

die Volksschule nicht angewiesen ist. Im H<strong>in</strong>blick<br />

auf e<strong>in</strong>e allfällige Weitergabe der Schülerkarte an<br />

andere Lehrpersonen sollte darauf geachtet wer<strong>den</strong>,<br />

dass ke<strong>in</strong>e Personendaten auf der Schülerkarte vermerkt<br />

wer<strong>den</strong>, die nicht systematisch weitergegeben<br />

wer<strong>den</strong> dürfen (z.B. Krankheiten; siehe unter p5,<br />

p6 und p7).<br />

Wer<strong>den</strong> beim Volksschule<strong>in</strong>tritt Anmelde- oder<br />

Erhebungsbogen verwendet, müssen diese <strong>den</strong><br />

Zweck der Erhebung sowie die gesetzlichen Grundlagen<br />

angeben. 38 Besteht ke<strong>in</strong>e besondere gesetzliche<br />

Grundlage, ist dabei auf <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Art. 2<br />

VSG zu verweisen.<br />

4.1.2. Klassenlisten<br />

Die oben erwähnten Angaben wer<strong>den</strong> von der Klassenlehrperson<br />

verwaltet. Diverse Umstände können<br />

dazu führen, dass sie diese Informationen über<br />

Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler an Fachlehrpersonen,<br />

Bibliotheken oder Sportanlagen der Volksschule,<br />

Organisatoren von Projektwochen oder Landschulwochen<br />

weitergeben muss. Für die zu erstellen<strong>den</strong>

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