10.08.2012 Aufrufe

BGB § 611a af

BGB § 611a af

BGB § 611a af

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

.<br />

..........................<br />

.<br />

.<br />

<strong>BGB</strong> <strong>§</strong> <strong>611a</strong> aF Stand bis 17. 8. 2006 Weidenk<strong>af</strong>f<br />

.<br />

..........................<br />

.<br />

.<br />

<strong>§</strong> 611 a <strong>BGB</strong> aF Geschlechtsbezogene Benachteiligung<br />

611 a<br />

2 Palandt-Archiv Teil III<br />

.<br />

.........................<br />

.<br />

.<br />

Geschlechtsbezogene Benachteiligung. (1) 1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer<br />

bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des<br />

Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht<br />

wegen seines Geschlechts benachteiligen. 2 Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts<br />

ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer<br />

auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung<br />

für diese Tätigkeit ist. 3 Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubh<strong>af</strong>t macht,<br />

die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast<br />

d<strong>af</strong>ür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />

rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit<br />

ist. <strong>BGB</strong> <strong>§</strong> <strong>611a</strong> aF<br />

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene<br />

Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

besteht nicht.<br />

(3) 1 Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat<br />

der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu<br />

leisten. 2 Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,<br />

in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden<br />

hätte.<br />

(4) 1 Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der<br />

Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. 2 Die Länge der Frist<br />

bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten<br />

Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. 3 Ist eine solche<br />

Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.<br />

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg<br />

kein Anspruch besteht.<br />

1 1) Allgemeines. Die Vorschr dient zur Umsetzg der GenderRL (PalArch I B 1). SonderVorschr zur Gleichbehandlg<br />

enthalten BetrVG 75 I, BPersVG 67 I 1, SprAuG 27 I, TzBfG 4, SGB IX 81 II (dazu BAG NZA 05,<br />

870) u AÜG 3 I Nr 3, 9 Nr 2. – a) Zweck. Die arbrechtl GleichbehandlgsPfl (vgl <strong>§</strong> 611 Rn 106, 108, 109) soll<br />

im Verh Mann u Frau unabdingb gestaltet werden. Der Gesetzgeber geht erkennb davon aus, dass die Frauen<br />

ggü den Männern im ArbLeben allein ihres Geschlechts wg bislang benachteiligt seien. Dch II–V soll ein diskriminiergsfreies<br />

StellenbesetzgsVerf gewährleistet, nicht ein RMissbr eröffnet werden.<br />

2 b) Anwendungsbereich: alle ArbVerh, daher alle ArbN (Einf 7–12 vor <strong>§</strong> 611), auch männl (LAG Hamm BB<br />

97, 524), infolge der Gleichstellg mit ArbN die arbnehmerähnl Pers, auch im Bereich des BBiG. – aa) Persönl<br />

nur im konkreten ArbVerh. Das Gesetz wendet sich nicht ausdrückl an die TarifVertrPart, für die aber jedenfalls<br />

GG 3 gilt (BAG NJW 77, 1742). – bb) Zeitl: schon vor Abschluss des ArbVertr (Rn 7; vgl <strong>§</strong> 311 II), somit bei<br />

Begründg des ArbVerh bis zur Beendigg. – cc) Räuml nur innerh eines Betriebs (Einf 14 vor <strong>§</strong> 611).<br />

c) Abdingbarkeit ist zu verneinen. Die Vorschr ist zwingd, vom Gesetzgeber auch so gewollt.<br />

3 d) Nichtigkeit gem <strong>§</strong> 134 ist aus dem Verbot abzuleiten. Sie betrifft nicht das ArbVerh des bevorzugten<br />

ArbN, weil nur die Benachteiligg verboten ist. <strong>§</strong> 134 kann sich auch nur auf RGesch beziehen, die das ArbVerh<br />

des Benachteiligten betreffen, zB eine Künd. Eine dch I verbotene Maßn ist nicht zu befolgen.<br />

4 e) Anspruchkonkurrenz mit <strong>§</strong> 823 I wg PersönlichkRVerletzg (<strong>§</strong> 823 Rn 83) wird angenommen (hM; BAG<br />

NJW 96, 2529). <strong>§</strong> 611 a ist nach wohl hM auch SchutzG iSv <strong>§</strong> 823 II (s ErfK/Schlachter 7. Aufl Rn 32).<br />

5 2) Gleichbehandlungsgebot (I). Es ist dem ArbG ausdrückl verboten, einen ArbN wg seines Geschlechts<br />

rechtl od tats zu benachteiligen. Da dies an der Position eines ArbN and Geschlechts gemessen werden muss, ist<br />

auch die Bevorzugg einz ArbN wg ihres Geschlechts verboten. Daher darf der ArbG bei gleicher Qualifikation<br />

einem ArbN nicht wg seines Geschlechts automat Vorrang einräumen, auch wenn dessen Geschlecht in der betr<br />

Gruppe von ArbN unterrepräsentiert ist (EuGH NJW 95, 3109). Bei unterschiedl Qualifikation darf nicht gg die<br />

Sachgerechtigk verstoßen werden (EuGH NJW 00, 2663). Weil diese Pfl des ArbG vor VertrAbschluss entsteht<br />

(Rn 7), führt I insow ein vorvertragl SchuldVerh herbei. Gebunden ist der ArbG, damit alle an seiner Stelle tät<br />

Pers, die für ihn bei den VertrVerhandlgen od im ArbVerh handeln (vgl BAG NJW 04, 2112), insb Pers iSv<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 31, 278.<br />

6 a) Grundsatz (I 1). Das Gleichbehandlgsgebot bedeutet: Bei ArbN verschiedenen Geschlechts, die iÜ unter<br />

völl gleichen Bedinggen arbeiten u dabei gleiches leisten, muss das ArbVerh ohne Rücksicht auf das Geschlecht<br />

in allen Rechten u Pfl gleich gestaltet werden. Innerh des Geschlechts kann Gleichbehandlg nur nach den Grds<br />

in <strong>§</strong> 611 Rn 111–116 verlangt werden.<br />

7 aa) Bei einer Vereinbarung. Dies ist ein Vertr (<strong>§</strong><strong>§</strong> 145 ff), näml der ArbVertr (<strong>§</strong> 611 Rn 2) od eine<br />

VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I; vgl <strong>§</strong> 611 Rn 12). Aus II folgt, dass der GesetzG die Pfl des ArbG zur geschlechtsbezogenen<br />

Gleichbehandlg mit den Worten „bei der“ auf einen Ztpkt vor VertrAbschl legen wollte. Dieser Ztpkt ist auf den<br />

Eingang (nicht die Abgabe) der Bewerbg um den Abschluss eines ArbVertr festzusetzen. Bei bestehdem ArbVerh,<br />

das der „berufl Aufstieg“, aber auch jede VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I) voraussetzt, muss dieser Ztpkt der der konkreten<br />

VertrÄnd mit einem ArbN and Geschlechts sein, den der ArbG wg seines Geschlechts bevorzugt haben soll,<br />

entweder dch NeuAbschl eines ArbVertr (Begründg des ArbVerh) od dch VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I).<br />

8 bb) Bei einer Maßnahme. Der Begriff ist (wie Rn 7) weit zu verstehen. Beispielh sind Weisgen (iR des<br />

<strong>§</strong> 611 Rn 45–48) u Künd (Vorb 28–45 v <strong>§</strong> 620) genannt. Darüberhinaus werden zB freiwill soz Leistgen (<strong>§</strong> 611<br />

Rn 112) erfasst. Die Maßn muss jedenfalls einen konkreten Bezug zum ArbVerh haben.<br />

9<br />

b) Benachteiligung ist die im Einzelfall bewirkte Schlechterstellg des betroffenen ArbN. Setzt dessen ernsth<br />

Bewerbg u obj Eigng voraus (BAG NZA 99, 371). Benachteiligg ist auch die Vorenthaltg von Vorteilen, aber<br />

dann nicht, wenn sie sachl gerechtf od in der ROrdng schon angelegt ist (BAG 78, 174 mwN für <strong>§</strong> 612 a), dass<br />

ein ArbN and Geschlechts bevorzugt wird. Mittelbare Geschlechtsdiskriminierg liegt vor, wenn die Regelg neutral<br />

gefasst ist, aber tats prozentual mehr Pers eines Geschlechts benachteiligt, sofern diese unterschiedl Behandlg<br />

nicht dch obj Faktoren gerechtf ist, die nichts mit einer Diskriminierg aGrd des Geschlechts zu tun haben (BAG<br />

.<br />

.........................<br />

.<br />

.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!