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<strong>BGB</strong> <strong>§</strong> <strong>611a</strong> aF Stand bis 17. 8. 2006 Weidenk<strong>af</strong>f<br />
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<strong>§</strong> 611 a <strong>BGB</strong> aF Geschlechtsbezogene Benachteiligung<br />
611 a<br />
2 Palandt-Archiv Teil III<br />
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Geschlechtsbezogene Benachteiligung. (1) 1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer<br />
bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des<br />
Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht<br />
wegen seines Geschlechts benachteiligen. 2 Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts<br />
ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer<br />
auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung<br />
für diese Tätigkeit ist. 3 Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubh<strong>af</strong>t macht,<br />
die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast<br />
d<strong>af</strong>ür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />
rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit<br />
ist. <strong>BGB</strong> <strong>§</strong> <strong>611a</strong> aF<br />
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung<br />
eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene<br />
Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />
besteht nicht.<br />
(3) 1 Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat<br />
der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu<br />
leisten. 2 Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,<br />
in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden<br />
hätte.<br />
(4) 1 Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der<br />
Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. 2 Die Länge der Frist<br />
bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten<br />
Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. 3 Ist eine solche<br />
Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.<br />
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg<br />
kein Anspruch besteht.<br />
1 1) Allgemeines. Die Vorschr dient zur Umsetzg der GenderRL (PalArch I B 1). SonderVorschr zur Gleichbehandlg<br />
enthalten BetrVG 75 I, BPersVG 67 I 1, SprAuG 27 I, TzBfG 4, SGB IX 81 II (dazu BAG NZA 05,<br />
870) u AÜG 3 I Nr 3, 9 Nr 2. – a) Zweck. Die arbrechtl GleichbehandlgsPfl (vgl <strong>§</strong> 611 Rn 106, 108, 109) soll<br />
im Verh Mann u Frau unabdingb gestaltet werden. Der Gesetzgeber geht erkennb davon aus, dass die Frauen<br />
ggü den Männern im ArbLeben allein ihres Geschlechts wg bislang benachteiligt seien. Dch II–V soll ein diskriminiergsfreies<br />
StellenbesetzgsVerf gewährleistet, nicht ein RMissbr eröffnet werden.<br />
2 b) Anwendungsbereich: alle ArbVerh, daher alle ArbN (Einf 7–12 vor <strong>§</strong> 611), auch männl (LAG Hamm BB<br />
97, 524), infolge der Gleichstellg mit ArbN die arbnehmerähnl Pers, auch im Bereich des BBiG. – aa) Persönl<br />
nur im konkreten ArbVerh. Das Gesetz wendet sich nicht ausdrückl an die TarifVertrPart, für die aber jedenfalls<br />
GG 3 gilt (BAG NJW 77, 1742). – bb) Zeitl: schon vor Abschluss des ArbVertr (Rn 7; vgl <strong>§</strong> 311 II), somit bei<br />
Begründg des ArbVerh bis zur Beendigg. – cc) Räuml nur innerh eines Betriebs (Einf 14 vor <strong>§</strong> 611).<br />
c) Abdingbarkeit ist zu verneinen. Die Vorschr ist zwingd, vom Gesetzgeber auch so gewollt.<br />
3 d) Nichtigkeit gem <strong>§</strong> 134 ist aus dem Verbot abzuleiten. Sie betrifft nicht das ArbVerh des bevorzugten<br />
ArbN, weil nur die Benachteiligg verboten ist. <strong>§</strong> 134 kann sich auch nur auf RGesch beziehen, die das ArbVerh<br />
des Benachteiligten betreffen, zB eine Künd. Eine dch I verbotene Maßn ist nicht zu befolgen.<br />
4 e) Anspruchkonkurrenz mit <strong>§</strong> 823 I wg PersönlichkRVerletzg (<strong>§</strong> 823 Rn 83) wird angenommen (hM; BAG<br />
NJW 96, 2529). <strong>§</strong> 611 a ist nach wohl hM auch SchutzG iSv <strong>§</strong> 823 II (s ErfK/Schlachter 7. Aufl Rn 32).<br />
5 2) Gleichbehandlungsgebot (I). Es ist dem ArbG ausdrückl verboten, einen ArbN wg seines Geschlechts<br />
rechtl od tats zu benachteiligen. Da dies an der Position eines ArbN and Geschlechts gemessen werden muss, ist<br />
auch die Bevorzugg einz ArbN wg ihres Geschlechts verboten. Daher darf der ArbG bei gleicher Qualifikation<br />
einem ArbN nicht wg seines Geschlechts automat Vorrang einräumen, auch wenn dessen Geschlecht in der betr<br />
Gruppe von ArbN unterrepräsentiert ist (EuGH NJW 95, 3109). Bei unterschiedl Qualifikation darf nicht gg die<br />
Sachgerechtigk verstoßen werden (EuGH NJW 00, 2663). Weil diese Pfl des ArbG vor VertrAbschluss entsteht<br />
(Rn 7), führt I insow ein vorvertragl SchuldVerh herbei. Gebunden ist der ArbG, damit alle an seiner Stelle tät<br />
Pers, die für ihn bei den VertrVerhandlgen od im ArbVerh handeln (vgl BAG NJW 04, 2112), insb Pers iSv<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 31, 278.<br />
6 a) Grundsatz (I 1). Das Gleichbehandlgsgebot bedeutet: Bei ArbN verschiedenen Geschlechts, die iÜ unter<br />
völl gleichen Bedinggen arbeiten u dabei gleiches leisten, muss das ArbVerh ohne Rücksicht auf das Geschlecht<br />
in allen Rechten u Pfl gleich gestaltet werden. Innerh des Geschlechts kann Gleichbehandlg nur nach den Grds<br />
in <strong>§</strong> 611 Rn 111–116 verlangt werden.<br />
7 aa) Bei einer Vereinbarung. Dies ist ein Vertr (<strong>§</strong><strong>§</strong> 145 ff), näml der ArbVertr (<strong>§</strong> 611 Rn 2) od eine<br />
VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I; vgl <strong>§</strong> 611 Rn 12). Aus II folgt, dass der GesetzG die Pfl des ArbG zur geschlechtsbezogenen<br />
Gleichbehandlg mit den Worten „bei der“ auf einen Ztpkt vor VertrAbschl legen wollte. Dieser Ztpkt ist auf den<br />
Eingang (nicht die Abgabe) der Bewerbg um den Abschluss eines ArbVertr festzusetzen. Bei bestehdem ArbVerh,<br />
das der „berufl Aufstieg“, aber auch jede VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I) voraussetzt, muss dieser Ztpkt der der konkreten<br />
VertrÄnd mit einem ArbN and Geschlechts sein, den der ArbG wg seines Geschlechts bevorzugt haben soll,<br />
entweder dch NeuAbschl eines ArbVertr (Begründg des ArbVerh) od dch VertrÄnd (<strong>§</strong> 311 I).<br />
8 bb) Bei einer Maßnahme. Der Begriff ist (wie Rn 7) weit zu verstehen. Beispielh sind Weisgen (iR des<br />
<strong>§</strong> 611 Rn 45–48) u Künd (Vorb 28–45 v <strong>§</strong> 620) genannt. Darüberhinaus werden zB freiwill soz Leistgen (<strong>§</strong> 611<br />
Rn 112) erfasst. Die Maßn muss jedenfalls einen konkreten Bezug zum ArbVerh haben.<br />
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b) Benachteiligung ist die im Einzelfall bewirkte Schlechterstellg des betroffenen ArbN. Setzt dessen ernsth<br />
Bewerbg u obj Eigng voraus (BAG NZA 99, 371). Benachteiligg ist auch die Vorenthaltg von Vorteilen, aber<br />
dann nicht, wenn sie sachl gerechtf od in der ROrdng schon angelegt ist (BAG 78, 174 mwN für <strong>§</strong> 612 a), dass<br />
ein ArbN and Geschlechts bevorzugt wird. Mittelbare Geschlechtsdiskriminierg liegt vor, wenn die Regelg neutral<br />
gefasst ist, aber tats prozentual mehr Pers eines Geschlechts benachteiligt, sofern diese unterschiedl Behandlg<br />
nicht dch obj Faktoren gerechtf ist, die nichts mit einer Diskriminierg aGrd des Geschlechts zu tun haben (BAG<br />
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