Kultur- und Mehrgenerationenhaus im Juni - Markt Regenstauf
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Übermittlungssperre fur Melderegisterdaten<br />
Nach den Art. 31 <strong>und</strong> 32 Bayer. Meldegesetz (MeldeG) darf die<br />
Meldebehörde an verschiedene Stellen Einwohnerdaten übermitteln.<br />
Durch Erklärung bei der Meldebehörde kann der Umfang der<br />
übermittelten Daten eingegrenzt bzw. verhindert werden. Hierzu<br />
<strong>im</strong> Einzelnen:<br />
1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften<br />
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten<br />
ihrer Mitglieder auch einige Gr<strong>und</strong>daten von Nichtmitgliedern,<br />
die mit einem Kirchenmitglied <strong>im</strong> selben Familienverband leben,<br />
übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige<br />
- nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer<br />
Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt<br />
nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der<br />
jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt<br />
werden.<br />
2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen <strong>und</strong> andere Träger<br />
von Wahlvorschlägen<br />
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mungen<br />
dürfen Parteien Wählergruppen <strong>und</strong> anderen Trägern von Wahlvorschlägen<br />
in den sechs der St<strong>im</strong>mabgabe vorangehenden<br />
Monaten Auskunft über Namen, Anschrift <strong>und</strong> Doktorgrad von<br />
Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung<br />
das Lebensalter der Betroffenen best<strong>im</strong>mend<br />
ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht<br />
mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens<br />
einen Monat nach der Wahl oder Abst<strong>im</strong>mung zu löschen.<br />
3. Auskünfte über Alters- <strong>und</strong> Ehejubiläen<br />
Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften<br />
<strong>und</strong> Bewerbern für diese sowie Presse<br />
<strong>und</strong> R<strong>und</strong>funk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- oder<br />
Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Diese Auskunft darf<br />
nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen,<br />
Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag <strong>und</strong> Art des Jubiläums umfassen.<br />
4. Auskünfte an Adressbuchverlage<br />
Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage<br />
über Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, Doktorgrad <strong>und</strong> Anschrift von<br />
Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
5. Internetauskünfte<br />
Eine Melderegisterauskunft kann auch durch automatisierten<br />
Abruf über das Internet erteilt werden, wenn die gesuchte Person<br />
mit Name, Vorname <strong>und</strong> zwei weiteren Daten bezeichnet<br />
wird, somit eindeutig zu ermitteln ist <strong>und</strong> ein Antrag in amtlich<br />
vorgeschriebener Form vorliegt.<br />
Diesen Datenübermittlungen kann ohne Angabe einer Begründung<br />
widersprochen werden. Die Übermittlungssperren gelten jeweils<br />
bei der Meldebehörde, bei der sie beantragt wurden unbefristet,<br />
nicht für weitere Wohnsitze in anderen Gemeinden. Für jeden<br />
weiteren Wohnsitz ist ein gesonderter Antrag zu stellen, die Antragstellung<br />
bedarf der Schriftform. Bei einem Widerspruch gegen die<br />
Melderegisterauskunft über Ehejubiläen müssen beide Ehegatten<br />
unterschreiben.<br />
Anträge sind be<strong>im</strong> Einwohnermeldeamt erhältlich (Rathaus, Zi. 19).<br />
Über die Eintragung der Sperre wird eine Bestätigung ausgestellt.<br />
Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.<br />
13<br />
Widerspruch gegen „ Google Street View“<br />
Wie in der Presse mehrfach berichtet, werden derzeit die Aufnahmen<br />
für das sog. „Google Street View“ gefertigt. Die datenschutzrechtliche<br />
Beurteilung dieses Vorgehens wird sehr kontrovers<br />
diskutiert.<br />
Datenschutzbeauftragte weisen daraufhin, dass derjenige, der<br />
mit der Veröffentlichung der Aufnahmen seines Gr<strong>und</strong>stücks oder<br />
Hauses nicht einverstanden ist, die Möglichkeit hat, dagegen<br />
Widerspruch einzulegen.<br />
Dieser Widerspruch kann zum einen schriftlich an folgende Adresse<br />
gesandt werden:<br />
Google Germany GmbH betr. Street View, ABC Str. 19, 20354 Hamburg<br />
oder per Mail an streetview-deutschland@google.com.<br />
Der Absender muss die Liegenschaft (Strasse, Hausnummer,<br />
Postleitzahl <strong>und</strong> Ortsname) nennen <strong>und</strong> sollte um eine Bestätigung<br />
bitten, dass der Widerspruch eingegangen ist.<br />
Weitere Informationen enthält die Google Startseite unter dem<br />
Menüpunkt Datenschutz.<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong><br />
Sommerzeit - Veranstaltungszeit<br />
Die Sommerzeit ist die Zeit der Veranstaltungen <strong>im</strong> Freien - egal<br />
ob Gartenparty zum 18. Geburtstag oder Gründungsfest des<br />
Sportvereins. Damit jedes Fest zu einem vollen Erfolg wird, sollten<br />
einige Regeln beachtet werden - sowohl <strong>im</strong> privaten Bereich<br />
als auch bei den großen <strong>und</strong> kleinen Vereinsfesten:<br />
1. „öffentliche“ Veranstaltungen <strong>und</strong> Feste<br />
Öffentlich ist eine Veranstaltung dann, wenn jedermann Zutritt<br />
hat; die Gäste sich z.B. nicht nur aus Vereinsmitgliedern rekrutieren.<br />
Öffentliche Veranstaltungen sind - in der Regel 14 Tage<br />
vorher - der <strong>Markt</strong>verwaltung anzuzeigen. Wenn <strong>im</strong> Rahmen<br />
dieser Feste Speisen <strong>und</strong> Getränke zum Kauf angeboten werden,<br />
bedarf es einer - kostenpflichtigen - Erlaubnis, die durch das<br />
Ordnungsamt des <strong>Markt</strong>es ausgestellt wird. Diese Erlaubnis ist<br />
mit Auflagen versehen, beginnend über die baulichen Anforderungen<br />
an den Veranstaltungsort <strong>und</strong> die sanitären Anlagen bis<br />
hin zu Lebensmittelrechtlichen Vorschriften <strong>und</strong> den Best<strong>im</strong>mungen<br />
des Lärmschutzes.<br />
Jeder Veranstalter sollte sich nicht nur den Bescheid, sondern<br />
auch die beigefügten Merkblätter durchlesen, um vor unliebsamen<br />
Folgen nicht beachteter Auflagen sicher zu sein.<br />
2. private Veranstaltungen<br />
Private Veranstaltungen unterliegen nicht den strengen oben<br />
geschilderten Auflagen. Hier geht es in erster Linie darum, eine<br />
Beläs tigung Dritter zu vermeiden. Trotzdem sollte es selbst<br />
verständlich sein, auch bei diesen Festen z.B. die Regeln der<br />
Lebensmittelsicherheit <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>regeln des Brandschutzes<br />
(Grillen!) zu beachten.<br />
3. Allgemeines<br />
Für alle Veranstaltungen <strong>und</strong> Feste gilt, dass der Rahmen <strong>im</strong>mer<br />
dort enden muss, wo die Rechte Dritter beeinträchtigt werden.<br />
Der <strong>Markt</strong>verwaltung werden <strong>im</strong>mer häufiger Beschwerden<br />
vorgetragen, bei denen insbesondere die Belästigung durch<br />
den Lärm beklagt wird.<br />
Die zulässigen Lärm<strong>im</strong>missionen sind in Anlehnung an die<br />
Best<strong>im</strong>mungen „der Techn. Anleitung zum Schutz gegen Lärm“<br />
TA Lärm) zu sehen. In der TA Lärm ist in der Nr. 6.4 gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
geregelt, dass um 22.00 Uhr die Nachtzeit beginnt <strong>und</strong> ab<br />
diesem Zeitpunkt nur noch die geringeren Grenzwerte zulässig<br />
sind. Insbesondere Musikanlagen sind daher ab 22.00 Uhr soweit<br />
zurückzudrehen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft<br />
vermieden wird. Die weit verbreitete Auffassung, wonach einmal<br />
<strong>im</strong> Jahr ohne Rücksicht auf diese Best<strong>im</strong>mungen gefeiert werden<br />
kann, ist rechtlich nicht korrekt. Im Interesse einer guten<br />
Nachbarschaft sollte darauf geachtet werden.<br />
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die <strong>Markt</strong>verwaltung gerne<br />
zur Verfügung.<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong>