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raman - Der Reinbeker

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20 politik<br />

Große Straße<br />

bleibt Kreisstraße<br />

Gemeindevertretungen von Aumühle<br />

und Wohltorf gegen Übernahme<br />

Aumühle – Die Vorstellungen von Aumühles<br />

Bürgermeister Dieter Giese und seinem<br />

Wohltorfer Kollegen Rolf Birkner finden in den<br />

Gemeinden keine Zustimmung. Auch wenn<br />

der stellvertretende Bürgermeister Wolfgang<br />

Schättgen im letzten Bürgermeisterbrief<br />

noch für die Idee warb, die Große Straße als<br />

»Einkaufsstraße zukunftsorientiert« zu planen<br />

und sie vom Kreis Herzogtum Lauenburg in<br />

die Zuständigkeit der Gemeinde Aumühle zu<br />

übernehmen.<br />

<strong>Der</strong> Kreis will allerdings nur die gesamte<br />

Kreisstraße mit der Emil-Specht-Allee,<br />

der Dora-Specht-Allee, der Bergstraße und<br />

der Großen Straße in Aumühle sowie dem<br />

Wohltorfer Teil der Großen Straße und den<br />

Haidrath bis zur Eichenallee an die Gemeinden<br />

abgeben. Dazu werden vom Kreis eine Ablösesumme<br />

für Aumühle von 100.000 Euro und<br />

für Wohltorf von 80.000 Euro angeboten. Aus<br />

diesen Summen hätten die Gemeinden die zur<br />

Zeit dringenden Reparaturarbeiten ausführen<br />

lassen müssen, und künftig müssten sie alle<br />

Reparaturkosten für den gesamten Straßenzug<br />

übernehmen.<br />

Den Kommunalpolitikern sind die Summen,<br />

die der Kreis für die Herabstufung der Straßen<br />

zur Verfügung stellen will, viel zu gering. »Wir<br />

haben schon seit langer Zeit darauf hingewiesen,<br />

dass eine Straßenumwidmung sich<br />

für die beiden Gemeinden nicht rechnet. Und<br />

auch eine Umleitung des Lkw-Verkehrs über<br />

die Alte Allee und das Nadelöhr in Wohltorf<br />

in der Straße am Dorfteich erscheint uns nicht<br />

sinnvoll«, erklärt SPD-Fraktionsvorsitzender<br />

Dr. Klaus Baumann. Auch die CDU Fraktion in<br />

Aumühle hat sich inzwischen kritisch zu der<br />

Umwandlung der Straße geäußert und lehnt<br />

sie ebenfalls ab.<br />

Da der Kreis einer Anhebung der Ablösesumme<br />

nicht zustimmen wird und die Gemeindevertretungen<br />

in Aumühle und Wohltorf<br />

die von den Bürgermeistern ausgehandelten<br />

Beträge nicht akzeptieren werden, bleibt die<br />

Große Straße weiterhin Kreisstraße.<br />

Die Gemeinden müssen nun prüfen, welche<br />

Möglichkeiten es gibt, ihr Einkaufzentrum<br />

attraktiv zu gestalten. Die meisten Geschäfte<br />

liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Aumühle,<br />

aber der Penny-Markt, der Friseur und das Blumengeschäft<br />

sowie das Gartencenter gehören<br />

zur Gemeinde Wohltorf. Da in diesen Tagen<br />

ein neuer Lebensmittelmarkt eröffnet, dürfte<br />

es in der Großen Straße auch wieder lebhafter<br />

werden.<br />

Wolfgang Schättgen weist im Bürgermeisterbrief<br />

zu Recht darauf hin, das sich das<br />

Einkaufsverhalten der Bürger verändern wird.<br />

<strong>Der</strong> Weg gehe nicht mehr zu den großen<br />

Einkaufszentren auf der grünen Wiese sondern<br />

hin zu kleineren Geschäften im Nahversorgungsbereich.<br />

Damit liegen die Fach-Geschäfte<br />

mit ihren Angeboten in der Großen Straße<br />

genau in dem vorausgesagten Trend. Jetzt<br />

müssen gemeinsam von den Betrieben unter<br />

Federführung der Gemeinde die äußeren<br />

Voraussetzungen, wie Zufahrt zum Einkaufzentrum<br />

und ausreichend Parklätze geschaffen<br />

werden. Nach den Worten von Schättgen gibt<br />

es in der Gemeinde einen Fünf-Stufenplan<br />

zur Verbesserung der Verkehrssituation in der<br />

Einkaufsstraße. Lothar Neinass<br />

Rechtsstreit um Straßenbaubeiträge geht weiter<br />

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15. August 2011<br />

Initiative erhebt Verfassungsbeschwerde<br />

Wentorfs Satzungsbeschluss kommt vors Bundesverfassungsgericht<br />

Wentorf – Die Wentorfer »Initiative<br />

faire Straßenbaufinanzierung«<br />

(IfS) hat am 25. Juli gegen die<br />

ihrer Meinung nach »willkürliche<br />

und grundrechtswidrige« Erhebung<br />

von Straßenausbaubeiträgen<br />

von Seiten der Gemeinde<br />

Verfassungsbeschwerde eingereicht.<br />

Unterstützt wird sie dabei<br />

vom »Allgemeinen Verein für<br />

gerechte Kommunalabgaben in<br />

Deutschland« (AVgKD) in Erfurt.<br />

Nach Angaben von IfS-Sprecher<br />

Dr. Ernst Niemeier, der auch<br />

Mitbegründer des AVgKD ist,<br />

war der ordentliche Rechtsweg<br />

ausgeschöpft, weil zuvor das<br />

Bundesverwaltungsgericht die<br />

Beschwerde eines Mitglieds der<br />

IfS gegen die Nichtzulassung des<br />

normalen Beschwerdeverfahrens<br />

zurückgewiesen hatte. Zur<br />

Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht<br />

argumentiert, es<br />

habe in früheren Entscheidungen<br />

festgestellt, dass vor allem die<br />

Frage der Gleichbehandlung<br />

gemäß Artikel 3 Grundgesetz und<br />

gemäß dem Äquivalenzprinzip<br />

sehr weit auszulegen sei. Nur bei<br />

einer »gröblichen Störung des<br />

Ausgleichsverhältnisses zwischen<br />

Beitrag und des vom Grundstück<br />

vermittelten Vorteils« sei das<br />

Äquivalenzprinzip verletzt. Im Übrigen<br />

sei es an die Tatsachenfeststellung<br />

des Oberverwaltungsgerichts<br />

gebunden, das wie berichtet<br />

die ursprüngliche Klage der Wentorfer<br />

gegen die neu beschlossene<br />

Straßenbaubeitragssatzung der<br />

Gemeinde nicht zugelassen hatte.<br />

Die IfS bezweifelt allerdings diese<br />

Tatsachenfeststellung: Es sei viel<br />

mehr eine »Vorteilskonstruktion,<br />

die auf einer falschen Tatsachenannahme<br />

(häufigere Nutzung<br />

der Straße vom Grundstück aus)<br />

und auf einem logisch unzulässigen<br />

Vergleich der Grundstücke<br />

(betroffene und nicht betroffene<br />

Straßen) beruht.« Darüber hinaus<br />

sieht die Initiative die vom Bundesverwaltungsgericht<br />

in Abrede<br />

gestellte »gröbliche Störung des<br />

Ausgleichsverhältnisses« durchaus<br />

als gegeben an, weil nach IfS-<br />

Auffassung »der Straßenausbau<br />

gar keine besonderen Vorteile<br />

für die Grundstückseigentümer<br />

erbringt«.<br />

Die nun erhobene Beschwerde<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

kritisiert im Einzelnen, dass<br />

1. die Wentorfer Straßenausbaubeitragssatzung<br />

eine unsachgemäße<br />

Differenzierung zwischen<br />

Straßennutzern vornimmt, die ein<br />

Grundstück an der ausgebauten<br />

Straße besitzen, und den übrigen<br />

Straßennutzern. Für die in Frage<br />

stehende Sache der »gerechten«<br />

Weiterbelastung der Straßenausbaukosten<br />

gemäß der Straßennutzung<br />

beziehungsweise -abnutzung<br />

ist das Grundstückseigentum irrelevant.<br />

Als Differenzierungskriterium<br />

käme – wenn seine Erfassung<br />

und Zurechnung denn praktikabel<br />

möglich wäre – nur der Nutzungsgrad<br />

der Straßennutzer in Frage;<br />

2. die Voraussetzungen für<br />

eine abgabengerechte Erhebung<br />

nicht erfüllt sind. Dazu müssten<br />

als Kostenverursacher von allen<br />

Straßennutzern Beiträge erhoben,<br />

gleichartige abgabenrechtlich<br />

relevante Sachverhalte gleich behandelt,<br />

sowie alle Straßennutzer<br />

relativ gleich belastet werden;<br />

3. die objektive Erkenntnis der<br />

Finanzwissenschaft missachtet<br />

wird, dass es sich beim örtlichen<br />

Straßennetz um »öffentliche<br />

Güter« handelt, deren Eigenschaften<br />

eine Vorteilszurechnung und<br />

damit Beitragserhebung (Äquivalenzprinzip)<br />

nicht zulassen;<br />

4. von den Verwaltungsgerichten<br />

durch sachlich falsche und<br />

logisch unzulässige Vergleiche zwischen<br />

Grundstücken an Ausbaustraßen<br />

und Grundstücken an vom<br />

Ausbau nicht betroffenen Straßen<br />

vermeintliche, aber nicht wirklich<br />

vorhandene Vorteile konstruiert<br />

werden, um Beiträge rechtfertigen<br />

zu können;<br />

5. die Verfassungssicht der<br />

Staatsrechtler missachtet wird, die<br />

das Straßenangebot als »allgemeine<br />

Staatsaufgabe« betrachten, die<br />

aus Steuern zu finanzieren ist.<br />

(Die einzelnen Beschwerdebegründungen<br />

sind einem Schreiben<br />

von Dr. Niemeier entnommen;<br />

d.Red.)<br />

Die Initiativen hoffen nun darauf,<br />

dass »das Bundesverfassungsgericht<br />

die jahrzehntelange falsche<br />

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte<br />

korrigieren« wird. Wann<br />

es zu einer höchstrichterlichen<br />

Entscheidung kommt, ist noch<br />

nicht bekannt. td

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