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20 politik<br />
Große Straße<br />
bleibt Kreisstraße<br />
Gemeindevertretungen von Aumühle<br />
und Wohltorf gegen Übernahme<br />
Aumühle – Die Vorstellungen von Aumühles<br />
Bürgermeister Dieter Giese und seinem<br />
Wohltorfer Kollegen Rolf Birkner finden in den<br />
Gemeinden keine Zustimmung. Auch wenn<br />
der stellvertretende Bürgermeister Wolfgang<br />
Schättgen im letzten Bürgermeisterbrief<br />
noch für die Idee warb, die Große Straße als<br />
»Einkaufsstraße zukunftsorientiert« zu planen<br />
und sie vom Kreis Herzogtum Lauenburg in<br />
die Zuständigkeit der Gemeinde Aumühle zu<br />
übernehmen.<br />
<strong>Der</strong> Kreis will allerdings nur die gesamte<br />
Kreisstraße mit der Emil-Specht-Allee,<br />
der Dora-Specht-Allee, der Bergstraße und<br />
der Großen Straße in Aumühle sowie dem<br />
Wohltorfer Teil der Großen Straße und den<br />
Haidrath bis zur Eichenallee an die Gemeinden<br />
abgeben. Dazu werden vom Kreis eine Ablösesumme<br />
für Aumühle von 100.000 Euro und<br />
für Wohltorf von 80.000 Euro angeboten. Aus<br />
diesen Summen hätten die Gemeinden die zur<br />
Zeit dringenden Reparaturarbeiten ausführen<br />
lassen müssen, und künftig müssten sie alle<br />
Reparaturkosten für den gesamten Straßenzug<br />
übernehmen.<br />
Den Kommunalpolitikern sind die Summen,<br />
die der Kreis für die Herabstufung der Straßen<br />
zur Verfügung stellen will, viel zu gering. »Wir<br />
haben schon seit langer Zeit darauf hingewiesen,<br />
dass eine Straßenumwidmung sich<br />
für die beiden Gemeinden nicht rechnet. Und<br />
auch eine Umleitung des Lkw-Verkehrs über<br />
die Alte Allee und das Nadelöhr in Wohltorf<br />
in der Straße am Dorfteich erscheint uns nicht<br />
sinnvoll«, erklärt SPD-Fraktionsvorsitzender<br />
Dr. Klaus Baumann. Auch die CDU Fraktion in<br />
Aumühle hat sich inzwischen kritisch zu der<br />
Umwandlung der Straße geäußert und lehnt<br />
sie ebenfalls ab.<br />
Da der Kreis einer Anhebung der Ablösesumme<br />
nicht zustimmen wird und die Gemeindevertretungen<br />
in Aumühle und Wohltorf<br />
die von den Bürgermeistern ausgehandelten<br />
Beträge nicht akzeptieren werden, bleibt die<br />
Große Straße weiterhin Kreisstraße.<br />
Die Gemeinden müssen nun prüfen, welche<br />
Möglichkeiten es gibt, ihr Einkaufzentrum<br />
attraktiv zu gestalten. Die meisten Geschäfte<br />
liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Aumühle,<br />
aber der Penny-Markt, der Friseur und das Blumengeschäft<br />
sowie das Gartencenter gehören<br />
zur Gemeinde Wohltorf. Da in diesen Tagen<br />
ein neuer Lebensmittelmarkt eröffnet, dürfte<br />
es in der Großen Straße auch wieder lebhafter<br />
werden.<br />
Wolfgang Schättgen weist im Bürgermeisterbrief<br />
zu Recht darauf hin, das sich das<br />
Einkaufsverhalten der Bürger verändern wird.<br />
<strong>Der</strong> Weg gehe nicht mehr zu den großen<br />
Einkaufszentren auf der grünen Wiese sondern<br />
hin zu kleineren Geschäften im Nahversorgungsbereich.<br />
Damit liegen die Fach-Geschäfte<br />
mit ihren Angeboten in der Großen Straße<br />
genau in dem vorausgesagten Trend. Jetzt<br />
müssen gemeinsam von den Betrieben unter<br />
Federführung der Gemeinde die äußeren<br />
Voraussetzungen, wie Zufahrt zum Einkaufzentrum<br />
und ausreichend Parklätze geschaffen<br />
werden. Nach den Worten von Schättgen gibt<br />
es in der Gemeinde einen Fünf-Stufenplan<br />
zur Verbesserung der Verkehrssituation in der<br />
Einkaufsstraße. Lothar Neinass<br />
Rechtsstreit um Straßenbaubeiträge geht weiter<br />
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15. August 2011<br />
Initiative erhebt Verfassungsbeschwerde<br />
Wentorfs Satzungsbeschluss kommt vors Bundesverfassungsgericht<br />
Wentorf – Die Wentorfer »Initiative<br />
faire Straßenbaufinanzierung«<br />
(IfS) hat am 25. Juli gegen die<br />
ihrer Meinung nach »willkürliche<br />
und grundrechtswidrige« Erhebung<br />
von Straßenausbaubeiträgen<br />
von Seiten der Gemeinde<br />
Verfassungsbeschwerde eingereicht.<br />
Unterstützt wird sie dabei<br />
vom »Allgemeinen Verein für<br />
gerechte Kommunalabgaben in<br />
Deutschland« (AVgKD) in Erfurt.<br />
Nach Angaben von IfS-Sprecher<br />
Dr. Ernst Niemeier, der auch<br />
Mitbegründer des AVgKD ist,<br />
war der ordentliche Rechtsweg<br />
ausgeschöpft, weil zuvor das<br />
Bundesverwaltungsgericht die<br />
Beschwerde eines Mitglieds der<br />
IfS gegen die Nichtzulassung des<br />
normalen Beschwerdeverfahrens<br />
zurückgewiesen hatte. Zur<br />
Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht<br />
argumentiert, es<br />
habe in früheren Entscheidungen<br />
festgestellt, dass vor allem die<br />
Frage der Gleichbehandlung<br />
gemäß Artikel 3 Grundgesetz und<br />
gemäß dem Äquivalenzprinzip<br />
sehr weit auszulegen sei. Nur bei<br />
einer »gröblichen Störung des<br />
Ausgleichsverhältnisses zwischen<br />
Beitrag und des vom Grundstück<br />
vermittelten Vorteils« sei das<br />
Äquivalenzprinzip verletzt. Im Übrigen<br />
sei es an die Tatsachenfeststellung<br />
des Oberverwaltungsgerichts<br />
gebunden, das wie berichtet<br />
die ursprüngliche Klage der Wentorfer<br />
gegen die neu beschlossene<br />
Straßenbaubeitragssatzung der<br />
Gemeinde nicht zugelassen hatte.<br />
Die IfS bezweifelt allerdings diese<br />
Tatsachenfeststellung: Es sei viel<br />
mehr eine »Vorteilskonstruktion,<br />
die auf einer falschen Tatsachenannahme<br />
(häufigere Nutzung<br />
der Straße vom Grundstück aus)<br />
und auf einem logisch unzulässigen<br />
Vergleich der Grundstücke<br />
(betroffene und nicht betroffene<br />
Straßen) beruht.« Darüber hinaus<br />
sieht die Initiative die vom Bundesverwaltungsgericht<br />
in Abrede<br />
gestellte »gröbliche Störung des<br />
Ausgleichsverhältnisses« durchaus<br />
als gegeben an, weil nach IfS-<br />
Auffassung »der Straßenausbau<br />
gar keine besonderen Vorteile<br />
für die Grundstückseigentümer<br />
erbringt«.<br />
Die nun erhobene Beschwerde<br />
vor dem Bundesverfassungsgericht<br />
kritisiert im Einzelnen, dass<br />
1. die Wentorfer Straßenausbaubeitragssatzung<br />
eine unsachgemäße<br />
Differenzierung zwischen<br />
Straßennutzern vornimmt, die ein<br />
Grundstück an der ausgebauten<br />
Straße besitzen, und den übrigen<br />
Straßennutzern. Für die in Frage<br />
stehende Sache der »gerechten«<br />
Weiterbelastung der Straßenausbaukosten<br />
gemäß der Straßennutzung<br />
beziehungsweise -abnutzung<br />
ist das Grundstückseigentum irrelevant.<br />
Als Differenzierungskriterium<br />
käme – wenn seine Erfassung<br />
und Zurechnung denn praktikabel<br />
möglich wäre – nur der Nutzungsgrad<br />
der Straßennutzer in Frage;<br />
2. die Voraussetzungen für<br />
eine abgabengerechte Erhebung<br />
nicht erfüllt sind. Dazu müssten<br />
als Kostenverursacher von allen<br />
Straßennutzern Beiträge erhoben,<br />
gleichartige abgabenrechtlich<br />
relevante Sachverhalte gleich behandelt,<br />
sowie alle Straßennutzer<br />
relativ gleich belastet werden;<br />
3. die objektive Erkenntnis der<br />
Finanzwissenschaft missachtet<br />
wird, dass es sich beim örtlichen<br />
Straßennetz um »öffentliche<br />
Güter« handelt, deren Eigenschaften<br />
eine Vorteilszurechnung und<br />
damit Beitragserhebung (Äquivalenzprinzip)<br />
nicht zulassen;<br />
4. von den Verwaltungsgerichten<br />
durch sachlich falsche und<br />
logisch unzulässige Vergleiche zwischen<br />
Grundstücken an Ausbaustraßen<br />
und Grundstücken an vom<br />
Ausbau nicht betroffenen Straßen<br />
vermeintliche, aber nicht wirklich<br />
vorhandene Vorteile konstruiert<br />
werden, um Beiträge rechtfertigen<br />
zu können;<br />
5. die Verfassungssicht der<br />
Staatsrechtler missachtet wird, die<br />
das Straßenangebot als »allgemeine<br />
Staatsaufgabe« betrachten, die<br />
aus Steuern zu finanzieren ist.<br />
(Die einzelnen Beschwerdebegründungen<br />
sind einem Schreiben<br />
von Dr. Niemeier entnommen;<br />
d.Red.)<br />
Die Initiativen hoffen nun darauf,<br />
dass »das Bundesverfassungsgericht<br />
die jahrzehntelange falsche<br />
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte<br />
korrigieren« wird. Wann<br />
es zu einer höchstrichterlichen<br />
Entscheidung kommt, ist noch<br />
nicht bekannt. td