Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
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• Alt zu Z. 340, Buchstabe d<br />
• sind außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften für eine Richtung 3<br />
Fahrstreifen so markiert, dann darf der<br />
mittlere Fahrstreifen dort durchgängig<br />
befahren werden, wo - auch nur hin<br />
und wieder - rechts davon ein<br />
Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt<br />
auf Fahrbahnen mit mehr als drei so<br />
markierten Fahrstreifen für eine<br />
Richtung für den zweiten Fahrstreifen<br />
von rechts. Den linken Fahrstreifen<br />
dürfen außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften Lastkraftwagen mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht von mehr<br />
als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7<br />
m sind, nur benutzen, wenn sie sich<br />
dort <strong>zum</strong> Zwecke des Linksabbiegens<br />
einordnen;<br />
§ 7 Fahrstreifen<br />
• (3c) Sind außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften für eine Richtung drei<br />
oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen<br />
340 gekennzeichnet, dürfen<br />
Kraftfahrzeuge abweichend von dem<br />
Gebot, möglichst weit rechts zu<br />
fahren, den mittleren Fahrstreifen dort<br />
durchgängig befahren, wo - auch nur<br />
hin und wieder - rechts davon ein<br />
Fahrzeug hält oder fährt. Den linken<br />
Fahrstreifen dürfen außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften<br />
Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t<br />
sowie alle Kraftfahrzeuge mit<br />
Anhänger nur benutzen, wenn sie sich<br />
dort <strong>zum</strong> Zwecke des Linksabbiegens<br />
einordnen.