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Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

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VwV § 2 <strong>StVO</strong> – Auszug -<br />

• 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur<br />

angeordnet werden, wenn ausreichende<br />

Flächen für den Fußgängerverkehr zur<br />

Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort<br />

angeordnet werden, wo es die<br />

Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf<br />

erfordern. Innerorts kann dies insbesondere<br />

für Vorfahrtstraßen mit starkem<br />

Kraftfahrzeugverkehr gelten.

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