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Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

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VwV zu § 9 <strong>StVO</strong> – Auszug -<br />

• Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ wird wie folgt<br />

gefasst:<br />

• „I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und<br />

Einmündungen hinweg dienen markierte<br />

Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner<br />

das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern.<br />

Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch<br />

Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete<br />

Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert<br />

werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer<br />

Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von<br />

Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im<br />

Seitenraum gesichert werden.

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