Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
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§ 2 <strong>StVO</strong> Fahrbahnbenutzung<br />
• 4) Radfahrer müssen einzeln<br />
hintereinander fahren; nebeneinander<br />
dürfen sie nur fahren, wenn dadurch<br />
der Verkehr nicht behindert wird. Sie<br />
müssen Radwege benutzen, wenn die<br />
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen<br />
237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.<br />
Andere rechte Radwege dürfen sie<br />
benutzen. Sie dürfen ferner rechte<br />
Seitenstreifen benutzen, wenn keine<br />
Radwege vorhanden sind und<br />
Fußgänger nicht behindert werden.<br />
Das gilt auch für Mofas, die durch<br />
Treten fortbewegt werden. Außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften dürfen<br />
Mofas Radwege benutzen.<br />
Z. 237 Z. 240 Z. 241<br />
• 4) Radfahrer müssen einzeln<br />
hintereinander fahren;<br />
nebeneinander dürfen sie nur<br />
fahren, wenn dadurch der Verkehr<br />
nicht behindert wird. <strong>Eine</strong><br />
Benutzungspflicht der Radwege in<br />
der jeweiligen Fahrtrichtung<br />
besteht nur, wenn Zeichen 237,<br />
240 oder 241 angeordnet ist.<br />
Rechte Radwege ohne die<br />
Zeichen 237, 240 und 241 dürfen<br />
benutzt werden. Linke Radwege<br />
dürfen nur benutzt werden, wenn<br />
dies durch das Zusatzzeichen<br />
„Radverkehr frei“ allein angezeigt<br />
ist. Radfahrer dürfen ferner rechte<br />
Seitenstreifen benutzen, wenn<br />
keine Radwege vorhanden sind<br />
und Fußgänger nicht behindert<br />
werden. Außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften dürfen Mofas<br />
Radwege benutzen.