Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
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Kreisverkehr; § 8 Abs. 1 a <strong>StVO</strong><br />
und Text zu Z. 215<br />
• § 9 a gestrichen<br />
• (1) Ist an der Einmündung in einen<br />
Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)<br />
unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!)<br />
angeordnet, hat der Verkehr auf der<br />
Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in<br />
einen solchen Kreisverkehr ist die<br />
Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers<br />
unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist<br />
das Halten auf der Fahrbahn verboten.<br />
• (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf<br />
nicht überfahren werden. Ausgenommen<br />
davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer<br />
Abmessungen das Befahren des<br />
Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit<br />
ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden,<br />
wenn eine Gefährdung anderer<br />
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.<br />
• (1a) Ist an der Einmündung in einen<br />
Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)<br />
unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)<br />
angeordnet, hat der Verkehr auf der<br />
Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in<br />
einen solchen Kreisverkehr ist die<br />
Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers<br />
unzulässig.<br />
• Text zu Z. 215<br />
• Ge- oder Verbot<br />
• 1. Fahrzeugführer müssen der<br />
vorgeschriebenen Fahrtrichtung im<br />
Kreisverkehr rechts folgen.<br />
• 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des<br />
Kreisverkehrs nicht überfahren.<br />
• 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs<br />
auf der Fahrbahn nicht halten.<br />
• Erläuterung<br />
• Ausgenommen von dem Verbot <strong>zum</strong><br />
Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs<br />
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer<br />
Abmessungen das Befahren sonst nicht<br />
möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel<br />
und Fahrbahnbegrenzung überfahren<br />
werden, wenn eine Gefährdung anderer<br />
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.