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Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

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Kreisverkehr; § 8 Abs. 1 a <strong>StVO</strong><br />

und Text zu Z. 215<br />

• § 9 a gestrichen<br />

• (1) Ist an der Einmündung in einen<br />

Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)<br />

unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!)<br />

angeordnet, hat der Verkehr auf der<br />

Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in<br />

einen solchen Kreisverkehr ist die<br />

Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers<br />

unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist<br />

das Halten auf der Fahrbahn verboten.<br />

• (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf<br />

nicht überfahren werden. Ausgenommen<br />

davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer<br />

Abmessungen das Befahren des<br />

Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit<br />

ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden,<br />

wenn eine Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.<br />

• (1a) Ist an der Einmündung in einen<br />

Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)<br />

unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)<br />

angeordnet, hat der Verkehr auf der<br />

Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in<br />

einen solchen Kreisverkehr ist die<br />

Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers<br />

unzulässig.<br />

• Text zu Z. 215<br />

• Ge- oder Verbot<br />

• 1. Fahrzeugführer müssen der<br />

vorgeschriebenen Fahrtrichtung im<br />

Kreisverkehr rechts folgen.<br />

• 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des<br />

Kreisverkehrs nicht überfahren.<br />

• 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs<br />

auf der Fahrbahn nicht halten.<br />

• Erläuterung<br />

• Ausgenommen von dem Verbot <strong>zum</strong><br />

Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs<br />

sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer<br />

Abmessungen das Befahren sonst nicht<br />

möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel<br />

und Fahrbahnbegrenzung überfahren<br />

werden, wenn eine Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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