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Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

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§ 24 <strong>StVO</strong> Besondere<br />

Fortbewegungsmittel<br />

• Schiebe- und<br />

Greifreifenrollstühle,<br />

Rodelschlitten,<br />

Kinderwagen, Roller,<br />

Kinderfahrräder und<br />

ähnliche<br />

Fortbewegungsmittel sind<br />

nicht Fahrzeuge im Sinne<br />

der Verordnung.<br />

• Schiebe- und<br />

Greifreifenrollstühle,<br />

Rodelschlitten,<br />

Kinderwagen, Roller,<br />

Kinderfahrräder, Inline-<br />

Skates, Rollschuhe und<br />

ähnliche<br />

Fortbewegungsmittel sind<br />

nicht Fahrzeuge im Sinne<br />

der Verordnung. Für den<br />

Verkehr mit diesen<br />

Fortbewegungsmitteln<br />

gelten die Vorschriften für<br />

den Fußgängerverkehr<br />

entsprechend.

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