Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
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§ 24 <strong>StVO</strong> Besondere<br />
Fortbewegungsmittel<br />
• Schiebe- und<br />
Greifreifenrollstühle,<br />
Rodelschlitten,<br />
Kinderwagen, Roller,<br />
Kinderfahrräder und<br />
ähnliche<br />
Fortbewegungsmittel sind<br />
nicht Fahrzeuge im Sinne<br />
der Verordnung.<br />
• Schiebe- und<br />
Greifreifenrollstühle,<br />
Rodelschlitten,<br />
Kinderwagen, Roller,<br />
Kinderfahrräder, Inline-<br />
Skates, Rollschuhe und<br />
ähnliche<br />
Fortbewegungsmittel sind<br />
nicht Fahrzeuge im Sinne<br />
der Verordnung. Für den<br />
Verkehr mit diesen<br />
Fortbewegungsmitteln<br />
gelten die Vorschriften für<br />
den Fußgängerverkehr<br />
entsprechend.