19.11.2012 Aufrufe

Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 18 <strong>StVO</strong> Autobahnen und<br />

• (1) Autobahnen (Zeichen 330)<br />

und Kraftfahrstraßen (Zeichen<br />

331) dürfen nur mit<br />

Kraftfahrzeugen benutzt<br />

werden, deren durch die<br />

Bauart bestimmte<br />

Höchstgeschwindigkeit mehr<br />

als 60 km/h beträgt; …<br />

• (2) Auf Autobahnen darf nur an<br />

gekennzeichneten<br />

Anschlussstellen (Zeichen<br />

330) eingefahren werden, auf<br />

Kraftfahrstraßen nur an<br />

Kreuzungen oder<br />

Einmündungen.<br />

Kraftfahrstraßen<br />

• 1) Autobahnen (Zeichen<br />

330.1) und Kraftfahrstraßen<br />

(Zeichen 331.1) dürfen nur mit<br />

Kraftfahrzeugen benutzt<br />

werden, deren durch die<br />

Bauart bestimmte<br />

Höchstgeschwindigkeit mehr<br />

als 60 km/h beträgt; …<br />

• (2) Auf Autobahnen darf nur an<br />

gekennzeichneten<br />

Anschlussstellen (Zeichen<br />

330.1) eingefahren werden,<br />

auf Kraftfahrstraßen nur an<br />

Kreuzungen oder<br />

Einmündungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!