Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 18 <strong>StVO</strong> Autobahnen und<br />
• (1) Autobahnen (Zeichen 330)<br />
und Kraftfahrstraßen (Zeichen<br />
331) dürfen nur mit<br />
Kraftfahrzeugen benutzt<br />
werden, deren durch die<br />
Bauart bestimmte<br />
Höchstgeschwindigkeit mehr<br />
als 60 km/h beträgt; …<br />
• (2) Auf Autobahnen darf nur an<br />
gekennzeichneten<br />
Anschlussstellen (Zeichen<br />
330) eingefahren werden, auf<br />
Kraftfahrstraßen nur an<br />
Kreuzungen oder<br />
Einmündungen.<br />
Kraftfahrstraßen<br />
• 1) Autobahnen (Zeichen<br />
330.1) und Kraftfahrstraßen<br />
(Zeichen 331.1) dürfen nur mit<br />
Kraftfahrzeugen benutzt<br />
werden, deren durch die<br />
Bauart bestimmte<br />
Höchstgeschwindigkeit mehr<br />
als 60 km/h beträgt; …<br />
• (2) Auf Autobahnen darf nur an<br />
gekennzeichneten<br />
Anschlussstellen (Zeichen<br />
330.1) eingefahren werden,<br />
auf Kraftfahrstraßen nur an<br />
Kreuzungen oder<br />
Einmündungen.