Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung
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VwV zu den §§ 39-43 <strong>StVO</strong><br />
• Prüfung durch Straßenverkehrsbehörde, ob<br />
Situation anstelle von VZ und –einrichtungen<br />
durch verkehrstechnische oder bauliche<br />
Maßnahmen eine Veränderung herbeigeführt<br />
werden kann.<br />
• VZ dürfen nur dort angebracht werden, wo dies<br />
nach den Umständen geboten ist. Über die AO<br />
von VZ darf in jedem Einzelfall und nur nach<br />
gründlicher Prüfung entschieden werden. Die<br />
Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann<br />
sich empfehlen.