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Neuerungen StVO zum 01.09.2009 - Eine Gegenüberstellung

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VwV zu den §§ 39-43 <strong>StVO</strong><br />

• Prüfung durch Straßenverkehrsbehörde, ob<br />

Situation anstelle von VZ und –einrichtungen<br />

durch verkehrstechnische oder bauliche<br />

Maßnahmen eine Veränderung herbeigeführt<br />

werden kann.<br />

• VZ dürfen nur dort angebracht werden, wo dies<br />

nach den Umständen geboten ist. Über die AO<br />

von VZ darf in jedem Einzelfall und nur nach<br />

gründlicher Prüfung entschieden werden. Die<br />

Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann<br />

sich empfehlen.

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