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Besachwaltung Vortrag ND 09 20101

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Deshalb wurde zum einen die Selbstbestimmung behinderter<br />

Menschen durch die Sachwalterverfügung und<br />

Vorsorgevollmacht gestärkt, zum andern der<br />

Familienautonomie durch die Vertretungsbefugnisse naher<br />

Angehöriger größerer Raum eingeräumt.<br />

Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 wurde der<br />

Anwendungsbereich der Sachwalterschaft auf jene Fälle<br />

eingeschränkt, in denen die Bestellung eines Sachwalters<br />

unumgänglich ist, es also keine Alternative hiefür gibt. Wie<br />

so oft in komplexen Rechtsentwicklungsprozessen fallen das<br />

„law in the books“, was also im Gesetzblatt steht, und das<br />

„law in action“, also die Rechtsanwendung, auseinander. So<br />

ist die Justiz nicht ganz mit dem gesetzgeberischen Willen<br />

mitgezogen. Deshalb wird weiterhin knapp 80% der Anträge<br />

auf <strong>Besachwaltung</strong> stattgegeben.<br />

Auch wenn den Gerichten im Weiteren eine wesentliche<br />

Prüfkompetenz zukommt, bleibt die faktische Zurückweisung<br />

der Sachwalterschaft in die Familie (mehr als 60% der<br />

Führenden) ein zentrales Problem. Hinlänglich bekannt sind<br />

die Probleme gewalttätiger Übergriffe ausgebrannter und<br />

überforderter pflegender bzw. betreuender<br />

Familienangehöriger. Ebenso bekannt sind die Varianten der<br />

missbräuchlichen Handhabung sachwalterischer<br />

Kompetenzen im familiären Umfeld.<br />

Verstärktes Augenmerk wendet das neue Recht auch der<br />

Personensorge zu; dies kommt etwa in den neuen<br />

Regelungen für die medizinische Behandlung und die<br />

Wohnortbestimmung zum Ausdruck.<br />

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