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Nebenkosten und Abrechnung - Weltbild.de

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<strong>Nebenkosten</strong> <strong>und</strong> <strong>Abrechnung</strong>Die korrekte<strong>Abrechnung</strong>Die korrekte<strong>Abrechnung</strong>GesetzBürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556a BGB <strong>Abrechnung</strong>smaßstabfür Betriebskosten(1) Haben die Vertragsparteien nichts an<strong>de</strong>res vereinbart, sind dieBetriebskosten vorbehaltlich an<strong>de</strong>rweitiger Vorschriften nach <strong>de</strong>mAnteil <strong>de</strong>r Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einemerfassten Verbrauch o<strong>de</strong>r einer erfassten Verursachung durch dieMieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>munterschiedlichen Verbrauch o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r unterschiedlichen VerursachungRechnung trägt.(2) Haben die Vertragsparteien etwas an<strong>de</strong>res vereinbart, kann <strong>de</strong>rVermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass dieBetriebskosten zukünftig abweichend von <strong>de</strong>r getroffenen Vereinbarungganz o<strong>de</strong>r teilweise nach einem Maßstab umgelegt wer<strong>de</strong>ndürfen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m erfassten unterschiedlichen Verbrauch o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.Die Erklärung ist nur vor Beginn eines <strong>Abrechnung</strong>szeitraumszulässig. Sind die Kosten bislang in <strong>de</strong>r Miete enthalten, so istdiese entsprechend herabzusetzen.(3) Eine zum Nachteil <strong>de</strong>s Mieters von Absatz 2 abweichen<strong>de</strong> Vereinbarungist unwirksam.Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s UmlageschlüsselsDer Umlageschlüssel kann unter bestimmten Bedingungen auchwährend <strong>de</strong>s Mietverhältnisses für zukünftige <strong>Abrechnung</strong>sperio<strong>de</strong>ngeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n – niemals jedoch rückwirkend (OLG Frankfurt, Az. 7U 50/02).Wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Vertragspartnern ein bestimmter Umlageschlüsselvereinbart, kann <strong>de</strong>r Vermieter ihn durch eine Erklärung in Textform(schriftlich, aber auch ohne eigenhändige Unterschrift per Fax o<strong>de</strong>rE-Mail) einseitig abän<strong>de</strong>rn. Er kann festlegen, dass die Betriebskostenkünftig nach einem verbrauchs- o<strong>de</strong>r verursachungsabhängigenMaßstab umgelegt wer<strong>de</strong>n dürfen. Dies darf er aber nur vor Beginn<strong>de</strong>s <strong>Abrechnung</strong>szeitraums tun.Umlage von VorjahreskostenEine weitere Streitfrage ist, ob ein Vermieter bei <strong>de</strong>n verbrauchsabhängigenBetriebskosten nur abrechnen darf, was tatsächlich im<strong>Abrechnung</strong>szeitraum durch <strong>de</strong>n Mieter verbraucht wur<strong>de</strong>(Leistungs- o<strong>de</strong>r Zeitabgrenzungsprinzip), o<strong>de</strong>r ob er die Beträgeabrechnen darf, die er selbst an die Versorgungsbetriebe zu zahlenhatte (Abflussprinzip). Bei<strong>de</strong>s muss sich nicht unbedingt <strong>de</strong>cken. Sokönnen ihm zum Beispiel Kosten für <strong>de</strong>n Verbrauch im vorherigen<strong>Abrechnung</strong>szeitraum im aktuellen <strong>Abrechnung</strong>szeitraum in Rechnunggestellt wer<strong>de</strong>n. Oft kommt es zu diesem Problem, wenn <strong>de</strong>rVermieter nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr abrechnet, sein Versorgungsunternehmenjedoch einen abweichen<strong>de</strong>n <strong>Abrechnung</strong>szeitraum benutzt.In <strong>de</strong>r Praxis hat es <strong>de</strong>r Vermieter meist mit mehreren Versorgungsbetriebenzu tun, die im ungünstigsten Fall alle unterschiedliche<strong>Abrechnung</strong>szeiträume verwen<strong>de</strong>n.Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat zu diesem Problem entschie<strong>de</strong>n, dassVermieter auch nach <strong>de</strong>m Abflussprinzip abrechnen dürfen. Der imProzess betroffene Vermieter durfte die Kosten für <strong>de</strong>n im Jahr 2004angefallenen Verbrauch seiner Mieter von Kaltwasser <strong>und</strong> Abwasserberechnen <strong>und</strong> ihnen zusätzlich Verbrauchskosten für 2003 in Rechnungstellen, die <strong>de</strong>r Versorger ihm selbst erst 2004 berechnet hatte.Die Richter begrün<strong>de</strong>ten ihre Entscheidung damit, dass es für <strong>de</strong>nVermieter ein unzumutbarer Aufwand sei, aus <strong>de</strong>n <strong>Abrechnung</strong>en<strong>de</strong>s Versorgungsbetriebes mit einem vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n<strong>Abrechnung</strong>szeitraum die auf die jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahre entfallen<strong>de</strong>nBeträge herauszurechnen (BGH, Urteil vom 20.2.2008,Az. VIII ZR 49/07 <strong>und</strong> Az. VIII ZR 27/07).5859

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