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Ausgabe 3/2009 - Shopping-Intern

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wIRTScHaFT | FINaNzTIPPS<br />

FINANZTIPPS<br />

von Christian Marek, Steuerberater<br />

MWT-MAREK Wirtschaftstreuhand GmbH<br />

2344 Ma. Enzersdorf www.mwt.at<br />

UMSATZSTEUErLICHE<br />

ÄNDErUNGEN AB 2010<br />

Am 1. Jänner 2010 werden die MwSt-Änderungen<br />

auch in Österreich in Kraft treten.<br />

Ort der Dienstleistung<br />

Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmers an einen<br />

Empfänger im Ausland sind derzeit grundsätzlich in Österreich<br />

umsatzsteuerpflichtig, wenn nicht eine Ausnahmeregelung zur<br />

Anwendung kommt.<br />

Das Empfängerortprinzip wird bei Leistungen an Unternehmer die<br />

neue Grundregel. Allerdings wird es eine Reihe von Ausnahmen<br />

geben, wie unter anderem bei Grundstücksleistungen, Mietautos<br />

und Restaurantbesuchen, bei Veranstaltungen und Seminaren.<br />

Die neue Grundregel bedeutet aber umgekehrt, dass die aus dem<br />

Ausland bezogenen Dienstleistungen in Österreich der Umsatzsteuer<br />

unterworfen werden müssen. Dadurch wird es auch mit dem bisherigen<br />

Umsatzsteuervorteil beim Pkw-Auslandsleasing vorbei sein.<br />

Neue Nachweise<br />

Dass die Umsatzsteuer mit vielen Nachweispflichten verbunden ist,<br />

ist weithin bekannt - nun kommt eine weitere hinzu: Bei Leistungen<br />

an Nichtunternehmer werden nämlich im Wesentlichen die bisherigen<br />

Regelungen weiterhin gelten. Damit kommt aber der Frage, ob der<br />

Kunde Unternehmer ist, eine entscheidende Bedeutung zu.<br />

Der Unternehmer muss daher die Unternehmereigenschaft seiner<br />

Kunden nachweisen.<br />

Neue Meldepflichten<br />

Derzeit müssen nur Warenlieferungen an Unternehmer im EU-Ausland<br />

dem Finanzamt in einer monatlichen zusammenfassenden Meldung<br />

gemeldet werden. Ab 2010 müssen auch an EU-Unternehmer erbrachte<br />

Dienstleistungen, die nach dem Empfängerortprinzip beim<br />

Empfänger der Umsatzsteuer unterliegen, in die zusammenfassende<br />

Meldung aufgenommen werden.<br />

Zu diesem Zweck müssen auch die ausländischen UID-Nummern<br />

der Kunden aufgezeichnet werden.<br />

Fazit: Die Änderungen in der Umsatzsteuer werden manches vereinfachen,<br />

jedoch auch zu neuen Abgrenzungsproblemen, Melde- und<br />

Nachweispflichten führen, auf die sich die Unternehmer rechtzeitig<br />

vorbereiten sollten und ich wünsche mir, dass die Unternehmer<br />

nicht noch mehr Pflichten auferlegt bekommen!!<br />

MWT - MAREK Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H.<br />

2344 Ma. Enzersdorf, Barmhartstalstraße 93<br />

Tel +43(0) 2236 47733 - mwt@mwt.at<br />

www.mwt.at<br />

42 | SHOPPING INTERN<br />

Der juristische Tipp<br />

für die Praxis<br />

von<br />

Dr. Wolfgang Neumaier<br />

öffentlicher Notar in Vösendorf<br />

Geschäftsführerhaftung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten<br />

Geraten in Krisenzeiten Gesellschaften mit beschränkter Haftung in<br />

finanzielle Schieflage, so kann sich das auch auf den Geschäftsführer<br />

als Vertretungsorgan der GmbH haftungsmässig auswirken,<br />

wenn er nicht gesetzeskonform agiert. Prinzipiell hat er bei der<br />

Wahrnehmung der Geschäftsführerpflichten mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns vorzugehen.<br />

Dabei ist das oberste Gebot, dass der Geschäftsführer im Rahmen<br />

der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der verbindlichen Beschlüsse<br />

anderer Organe und unter Berücksichtigung der Interessen der<br />

Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer den Vorteil der Gesellschaft zu<br />

wahren und Schaden von ihr abzuwenden hat.<br />

Gerät nun die GmbH in die Krise, so hat der Gesellschafter im<br />

insbesonderen folgende Pflichten:<br />

w Ist mehr als die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH verloren<br />

gegangen, so muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Generalversammlung<br />

einberufen. Werden bei dieser Generalversammlung<br />

(Sanierungs-) Beschlüsse gefasst, so ist der Geschäftsführer verpflichtet,<br />

diese Beschlüsse dem Handelsgericht mitzuteilen.<br />

w Ist eine Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten, so besteht<br />

nach § 22 des Unternehmensreorganisationsgesetztes (URG) die<br />

Möglichkeit der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, wobei<br />

Regorganisationsbedarf vermutet wird, wenn die Eigenmittelquote<br />

unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungdauer mehr als<br />

15 Jahre beträgt. Wird dies bei einer prüfungspflichten GmbH<br />

unterlassen und wird nach erstmaliger Feststellung des Reorganisationsbedarfes<br />

ein Konkurs über die GmbH eröffnet, so haftet<br />

der Geschäftsführer gegenüber der GmbH bis zu einem Betrag von<br />

EUR 100.000,- (§ 22 URG).<br />

w Geht eine Gesellschaft infolge der Krise in Konkurs, so hat der<br />

Geschäftsführer binnen 60 Tagen einen Konkursantrag zu stellen.<br />

Sollte der Geschäftsführer nach dem Zeitpunkt, an dem er zur<br />

Eröffnung des Konkurses verpflichtet war, noch Zahlungen an<br />

Gläubiger leisten, haftet dieser gegenüber der Gesellschaft. Zudem<br />

kann er vom Konkursgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses<br />

in Höhe von maximal EUR 4.000,- verpflichtet werden.<br />

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass bei grob fahrlässiger<br />

Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und betrügerischer Krida<br />

der Geschäftsführer zu einer strafrechtlichen Haftung herangezogen<br />

werden kann .<br />

Dr. Wolfgang neumaier<br />

öffentlicher notar<br />

SchloSS VöSenDorf,<br />

2331 VöSenDorf, SchloSSplatz 1<br />

KanzleiStunDen: mo - Do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />

Der notar

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