Ausgabe 3/2009 - Shopping-Intern
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wIRTScHaFT | FINaNzTIPPS<br />
FINANZTIPPS<br />
von Christian Marek, Steuerberater<br />
MWT-MAREK Wirtschaftstreuhand GmbH<br />
2344 Ma. Enzersdorf www.mwt.at<br />
UMSATZSTEUErLICHE<br />
ÄNDErUNGEN AB 2010<br />
Am 1. Jänner 2010 werden die MwSt-Änderungen<br />
auch in Österreich in Kraft treten.<br />
Ort der Dienstleistung<br />
Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmers an einen<br />
Empfänger im Ausland sind derzeit grundsätzlich in Österreich<br />
umsatzsteuerpflichtig, wenn nicht eine Ausnahmeregelung zur<br />
Anwendung kommt.<br />
Das Empfängerortprinzip wird bei Leistungen an Unternehmer die<br />
neue Grundregel. Allerdings wird es eine Reihe von Ausnahmen<br />
geben, wie unter anderem bei Grundstücksleistungen, Mietautos<br />
und Restaurantbesuchen, bei Veranstaltungen und Seminaren.<br />
Die neue Grundregel bedeutet aber umgekehrt, dass die aus dem<br />
Ausland bezogenen Dienstleistungen in Österreich der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden müssen. Dadurch wird es auch mit dem bisherigen<br />
Umsatzsteuervorteil beim Pkw-Auslandsleasing vorbei sein.<br />
Neue Nachweise<br />
Dass die Umsatzsteuer mit vielen Nachweispflichten verbunden ist,<br />
ist weithin bekannt - nun kommt eine weitere hinzu: Bei Leistungen<br />
an Nichtunternehmer werden nämlich im Wesentlichen die bisherigen<br />
Regelungen weiterhin gelten. Damit kommt aber der Frage, ob der<br />
Kunde Unternehmer ist, eine entscheidende Bedeutung zu.<br />
Der Unternehmer muss daher die Unternehmereigenschaft seiner<br />
Kunden nachweisen.<br />
Neue Meldepflichten<br />
Derzeit müssen nur Warenlieferungen an Unternehmer im EU-Ausland<br />
dem Finanzamt in einer monatlichen zusammenfassenden Meldung<br />
gemeldet werden. Ab 2010 müssen auch an EU-Unternehmer erbrachte<br />
Dienstleistungen, die nach dem Empfängerortprinzip beim<br />
Empfänger der Umsatzsteuer unterliegen, in die zusammenfassende<br />
Meldung aufgenommen werden.<br />
Zu diesem Zweck müssen auch die ausländischen UID-Nummern<br />
der Kunden aufgezeichnet werden.<br />
Fazit: Die Änderungen in der Umsatzsteuer werden manches vereinfachen,<br />
jedoch auch zu neuen Abgrenzungsproblemen, Melde- und<br />
Nachweispflichten führen, auf die sich die Unternehmer rechtzeitig<br />
vorbereiten sollten und ich wünsche mir, dass die Unternehmer<br />
nicht noch mehr Pflichten auferlegt bekommen!!<br />
MWT - MAREK Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H.<br />
2344 Ma. Enzersdorf, Barmhartstalstraße 93<br />
Tel +43(0) 2236 47733 - mwt@mwt.at<br />
www.mwt.at<br />
42 | SHOPPING INTERN<br />
Der juristische Tipp<br />
für die Praxis<br />
von<br />
Dr. Wolfgang Neumaier<br />
öffentlicher Notar in Vösendorf<br />
Geschäftsführerhaftung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten<br />
Geraten in Krisenzeiten Gesellschaften mit beschränkter Haftung in<br />
finanzielle Schieflage, so kann sich das auch auf den Geschäftsführer<br />
als Vertretungsorgan der GmbH haftungsmässig auswirken,<br />
wenn er nicht gesetzeskonform agiert. Prinzipiell hat er bei der<br />
Wahrnehmung der Geschäftsführerpflichten mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns vorzugehen.<br />
Dabei ist das oberste Gebot, dass der Geschäftsführer im Rahmen<br />
der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der verbindlichen Beschlüsse<br />
anderer Organe und unter Berücksichtigung der Interessen der<br />
Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer den Vorteil der Gesellschaft zu<br />
wahren und Schaden von ihr abzuwenden hat.<br />
Gerät nun die GmbH in die Krise, so hat der Gesellschafter im<br />
insbesonderen folgende Pflichten:<br />
w Ist mehr als die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH verloren<br />
gegangen, so muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Generalversammlung<br />
einberufen. Werden bei dieser Generalversammlung<br />
(Sanierungs-) Beschlüsse gefasst, so ist der Geschäftsführer verpflichtet,<br />
diese Beschlüsse dem Handelsgericht mitzuteilen.<br />
w Ist eine Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten, so besteht<br />
nach § 22 des Unternehmensreorganisationsgesetztes (URG) die<br />
Möglichkeit der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, wobei<br />
Regorganisationsbedarf vermutet wird, wenn die Eigenmittelquote<br />
unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungdauer mehr als<br />
15 Jahre beträgt. Wird dies bei einer prüfungspflichten GmbH<br />
unterlassen und wird nach erstmaliger Feststellung des Reorganisationsbedarfes<br />
ein Konkurs über die GmbH eröffnet, so haftet<br />
der Geschäftsführer gegenüber der GmbH bis zu einem Betrag von<br />
EUR 100.000,- (§ 22 URG).<br />
w Geht eine Gesellschaft infolge der Krise in Konkurs, so hat der<br />
Geschäftsführer binnen 60 Tagen einen Konkursantrag zu stellen.<br />
Sollte der Geschäftsführer nach dem Zeitpunkt, an dem er zur<br />
Eröffnung des Konkurses verpflichtet war, noch Zahlungen an<br />
Gläubiger leisten, haftet dieser gegenüber der Gesellschaft. Zudem<br />
kann er vom Konkursgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses<br />
in Höhe von maximal EUR 4.000,- verpflichtet werden.<br />
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass bei grob fahrlässiger<br />
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und betrügerischer Krida<br />
der Geschäftsführer zu einer strafrechtlichen Haftung herangezogen<br />
werden kann .<br />
Dr. Wolfgang neumaier<br />
öffentlicher notar<br />
SchloSS VöSenDorf,<br />
2331 VöSenDorf, SchloSSplatz 1<br />
KanzleiStunDen: mo - Do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />
Der notar