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textliche Festsetzungen

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Eingegangen: 17.10.2011Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer,Teppiche, Bodenbeläge, Herde, Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Möbel, Küchen, Büromöbel,Rasenmäher, Campingartikel, Kfz und Zubehör, Motorräder und Zubehör, Boote undZubehör, Vergnügungsstätten Tankstellen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm in Grundfläche und Baumasse untergeordnetsind, Straßenverkehrsflächen „Erschließungsstraßen“ gemäß Punkt 4.1.2, sofern diese für die innereErschließung der Industriegebiete notwendig sind (§ 9 Abs. 2 BauGB), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.1.5 SondergebieteZulässig sind gem. § 11 Abs. 2 sowie Abs. 3 BauNVO: Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von je max. 6.000 qm, die sich aufgrund ihres Warensortimentessich nicht in die Struktur des innerstädtischen Einzelhandels und in die sonstigenNutzungen im Innenstadtbereich einfügen. Für das Plangebiet werden folgende Sortimente alsnicht zentrenrelevant und damit als zulässig angesehen: Baustoffe, Sanitär, Fliesen, Bauelemente,Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtung, -ausstattung,Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen, Holz, Türen, Fenster, Pflanzen und Zubehör,Pflege- und Düngemittel, Torf, Erde, Pflanzengefäße, Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Zäune,Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Herde, Öfen, Brennstoffe,Mineralölerzeugnisse, Möbel, Küchen, Büromöbel, Rasenmäher, Campingartikel, Kfzund Zubehör, Motorräder und Zubehör, Boote und Zubehör, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,Ausnahmsweise sind zulässig gem. § 11 Abs. 2 sowie Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO: Vergnügungsstätten Tankstellen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm in Grundfläche und Baumasse untergeordnetsind, Straßenverkehrsflächen „Erschließungsstraßen“ gemäß Punkt 4.1.2, sofern diese für die innereErschließung der Sondergebiete notwendig sind (§ 9 Abs. 2 BauGB), Anlagen für sportliche, kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke.2 Maß der baulichen Nutzung2.1 Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Baumassenzahl (BMZ)(§ 16 BauNVO)Die Grundflächenzahl kann durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagenim Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (§ 19 Abs. 4BauNVO).Ausnahmsweise kann z. B. auf Grund des Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen die festgesetzteGrundflächenzahl auch über das Höchstmaß (sog. Kappungsgrenze) von 0,8 hinaus bis zu 1,0überschritten werden (§ 16 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO).Ausnahmsweise kann die festgesetzte Geschossflächenzahl um max. 25 % überschritten werden (§16 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO).Ausnahmsweise kann die festgesetzte Baumassenzahl um max. 25 % überschritten werden (§ 16Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO).


Eingegangen: 17.10.20112.2 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO)Bei Gebäude mit einem Flachfach gilt die Höhe des Firstes als Höchstmaß.Ausnahmsweise kann für untergeordnete Gebäudeteile und aufgrund besonderer Zweckbestimmungder baulichen Anlagen wie z.B. Abgas- und Abluftanlagen sowie für Ver- und Entsorgungs- undRecyclingeinrichtungen eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Höchstwerte der TraufundFirsthöhe bis zu 3,00 m zugelassen werden.3 Baugrenzen, Bauweise3.1 BauweiseFür die Bebauung der Grundstücke ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Bauliche Anlagen sindin offener Bauweise ohne Längenbeschränkung zulässig.3.2 Baugrenzen – eingeschränktDie Flächen dienen der Waren- und Produktpräsentation oder zur Anlage von Werbemitteln derjeweilig ansässigen Betriebe. (Stätte der Leistung)Gebäude i.S. §2 Abs. 2 HBO sind nicht zulässig.Anlagen zu genannten Zwecken dürfen eine Höhe von 3,00 m nicht überschreiten sowie nicht mehrals 30% der jeweiligen Grundstücksflächen innerhalb der eingeschränkten Baugrenze überbauen. Diebeanspruchten Flächen sind entsprechend auf die zulässigen Maße der baulichen Nutzunganzurechnen.Die Pflanzfestsetzungen sowie örtliche Bauvorschriften gelten entsprechend.4 Erschließung, Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen4.1 Erschließung4.1.1 Straßenverkehrsfläche „Landes- und Kreisstraßen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)Die Verkehrsfläche „Landes- und Kreisstraßen“ dient zur Verkehrsführung des überörtlichen Verkehrsund ist unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit zu unterhalten bzw. auszubauen.Im Bereich von Anschlüssen an andere Erschließungsstraßen (Einmündungen) sind Aufweitungen derStraßenverkehrsfläche zur Anlage von sog. „Abbiegespuren“ und anderen notwendigen Maßnahmenzulässig.Die direkte Erschließung von Baugebieten ist unzulässig.Die Anlage von straßenbegleitenden Rad- und Fußwegen ist zulässig.Die nicht als Straßenverkehrsfläche, Rad- oder Fußweg benötigten Flächen sind als Straßenbegleitgrünanzulegen und dauerhaft zu pflegen.Das Anpflanzen von straßenbegleitenden Bäumen ist unter Berücksichtigung der Sicherheit undLeichtigkeit des fließenden Verkehrs sowie unter Berücksichtigung der Schutzabstände zu denunterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zulässig.4.1.2 Straßenverkehrsflächen „Erschließungsstraßen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)Die Verkehrsflächen „Erschließungsstraßen“ dienen der Erschließung des Gebietes und der Anlagevon öffentlichen Stellplätzen. Der Ausbaustandard der Straßenverkehrsflächen richtet sich nach denNotwendigkeiten der Verkehrsbelastung in dem Gewerbegebiet. Fußwege sind im ausreichendenMaß vorzusehen.Die nicht als Straßenverkehrsfläche, Rad- oder Fußweg benötigten Flächen sind alsStraßenbegleitgrün anzulegen und dauerhaft zu pflegen.Das Anpflanzen von straßenbegleitenden Bäumen ist unter Berücksichtigung der Sicherheit undLeichtigkeit des fließenden und des ruhenden Verkehrs zulässig.


Eingegangen: 17.10.20114.1.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“Die Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ dient der Erschließung fürlandwirtschaftliche Zwecke. Die nicht als Wegefläche benötigten Flächen sind als Straßenbegleitgrünanzulegen und dauerhaft zu pflegen.Das Anpflanzen von wegbegleitenden Bäumen ist unter Berücksichtigung der notwendigenWegebreiten der landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge zulässig.4.1.4 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Parkplatzflächen“(§ 9 Abs. 1 Nrn. 11 und 22 BauGB)Die Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung „Parkplatzflächen“ dient der Anlage vonStellplätzen.Die nicht als Stellplatz- oder Verkehrsflächen benötigten Flächen sind als Grünfläche anzulegen unddauerhaft zu pflegen.4.1.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Ergänzungsparkplatzfläche“(§ 9 Abs. 1 Nrn. 11 und 22 BauGB)Die Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung „Ergänzungsparkplatzfläche“ dient dem vorübergehendenAbstellen von Fahrzeugen.Eine vollständige Versiegelung der Stellplatz- oder Verkehrsflächen ist unzulässig. Die nicht alsStellplatz- oder Verkehrsflächen benötigten Flächen sind als Grünfläche anzulegen und dauerhaft zupflegen.4.1.6 Anschluss an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Pro angefangene 25 m an eine Verkehrsfläche angrenzende Gewerbegebietsfläche ist eine Zufahrtzulässig, insgesamt aber pro Betriebsgrundstück maximal zwei Zufahrten. Ausnahmen von diesenHöchstmaßen sind aus Gründen der internen Verkehrsführung oder für die Feuerwehr bzw. denRettungsdienst zulässig.4.2 Garagen und StellplätzeGaragen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder den dafür festgesetzten Flächen zulässig.Stellplätze sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.4.3 NebenanlagenNebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.Bauliche und sonstige Nebenanlagen, die dem Betrieb sowie dem Be- und Entladen der Eisenbahnendienen, sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.5 Immissionswirksamer Flächenbezogener Schalleistungspegel(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 BauNVO)Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO werden für einzelne Industriegebiete immissionswirksame flächenbezogeneSchallleistungspegel FSP (LW“) in dB (A) tagsüber (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr)festgesetzt. Es sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schalleistungspegel (LWA) den ihrerGrundfläche entsprechenden Schalleistungspegel (LWA, erf) nicht überschreiten.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß der zeichnerischen Festsetzung auf den Flurstücken 32/187, 32/239, 32/240 und 32/301 sindFahrrechte zugunsten der Rettungsdienste und der Feuerwehr sowie Leitungsrechte zugunsten derNutzungsberechtigten der Flurstücke 32/176 und 32/177, der Erschließungsträger dieser Flurstückesowie der Allgemeinheit festgesetzt und dinglich umzusetzen.Gemäß der zeichnerischen Festsetzung auf den Flurstücken 32/172, 32/175, 32/180 und 32/182 sindGeh- und Fahrrechte zugunsten der Nutzungsberechtigten der Flurstücke 32/176 und 32/177festgesetzt und dinglich umzusetzen.


Eingegangen: 17.10.20117 Pflanzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 5 HBO)7.1 Bepflanzung der BaugebieteDie nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasserdurchlässig zu belassen oderherzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Pro 200 qm nicht überbauter Grundstücksfläche istein Laubbaum mit einer Mindesthöhe von 3,0 m bzw. einem Stammumfang von mindestens 16 cm zupflanzen und dauerhaft zu pflegen.In den Baugebieten sind an den Grenzen zwischen Baugrundstücken eine aufgelockerte Pflanzkulisseaus standortgerechten Bäumen und Sträuchern von insgesamt mindestens 5,0 m Breite (jeBaugrundstück 2,5 m) anzulegen und dauerhaft zu pflegen.7.2 Mindestbepflanzung der StellplätzeIn den Baugebieten sowie den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Parkplatzfläche“ sindpro sechs PKW-Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum mit einer Mindesthöhe von 3,0 m bzw. miteinem Stammumfang von mindestens 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.In den Baugebieten sowie den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Parkplatzfläche“ sindpro ein LKW- oder Bus-Stellplatz ein hochstämmiger Laubbaum mit einer Mindesthöhe von 3,0 mbzw. mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhaltenIn der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Ergänzungsparkplatzfläche“ sind mindestens15 hochstämmige Laubbäume mit einer Mindesthöhe von 3,0 m bzw. mit einem Stammumfang vonmindestens 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Naturund Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)8.1 Grünflächen Zweckbestimmung „naturnah“Festsetzung ist nicht mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.8.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 3 HBO)Festsetzung ist nicht mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.8.3 Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 3 HBO)In den Baugebieten und den Grünflächen ist die Anlage von Mulden und Gräben zur Ableitung vonunverschmutztem Niederschlagswasser zulässig.8.4 Befestigung der Grundstücksfreiflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 1 Nrn.1 und 5 HBO)Für Stellplatzflächen ist eine Befestigung mit vollständig versiegelten Flächen nur ausnahmsweisezulässig.9 Gestaltungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 HBO)9.1 DächerZulässig sind Flachdächer, Pultdächer und Satteldächer mit nicht mehr als 25° Dachneigung,Tonnendächer und Sheddächer.Für geneigte Dächer ist eine schwarze, dunkelgraue oder dunkelbraune sowie grelle, leuchtende oderspiegelnde Materialwahl bzw. Farbgebung unzulässig.9.2 FassadengestaltungFür die Fassaden der Haupt- und Nebengebäude sowie der Garagen sind grelle, leuchtende, dunklebis schwarze sowie spiegelnde Farbgebungen bzw. Materialen unzulässig.


Eingegangen: 17.10.20119.3 WerbeanlagenWerbeanlagen sind nur im räumlichen Zusammenhang mit der Stätte der Leistung zulässig.Werbeanlagen mit blinkendem, bewegtem oder häufig wechselndem Licht sind unzulässig.Werbeanlagen an Gebäuden sind oberhalb des Hauptdachfirstes bzw. bei Flachdächern oberhalb derTraufkante nicht zulässig.10 Kennzeichnungen, Hinweise, Empfehlungen, Nachrichtliche Übernahmen(§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)10.1 AltlastenAuf Grund der rund 70jährigen Nutzung als Kraftwerksstandort ist es in einigen Bereichen zu Bodenverunreinigungengekommen. Diese wurden teilweise als Altlasten eingestuft und saniert.10.2 BahnanlagenInnerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Gleisanlagen für nicht bundeseigeneEisenbahnen. Die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, insbesondere der Auflagezur Bebauung von Grundstücken neben nichtbundeseigenen Eisenbahnanlagen sowie desEisenbahnkreuzungsgesetzes sind zu beachten.10.3 BergbauDer Geltungsbereich des Bebauungsplans wird teilweise von einem Bergwerksfeld der ehem.PreussenElektra AG, Kraftwerk und Bergbau Borken überdeckt, in welchem ehemals umfangreichTiefbau umgegangen ist bzw. sich ein verfüllter Tagebau befindet. Eine veränderte Beschaffenheitund Tragfähigkeit des Bodens ist zu beachten. Individuelle Baugrunduntersuchungen werdenempfohlen.10.4 BodendenkmaleWerden bei Erdarbeiten Bodendenkmale wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen oderandere Funde (z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste usw.) entdeckt, sind diese gemäß § 20 Hess.Denkmalschutzgesetz unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, AbteilungArchäologische Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden und zu sichern.10.5 BrandschutzDie Zufahrtswege u. Stellflächen für die Feuerwehr sind gem. DIN 14090 so auszubauen u. herzurichten,dass sie mit 20 t-Fahrzeugen befahren werden können. Auf die erforderliche Mindestbreite derWege gem. DIN 14090 wird besonders hingewiesen. Zur Löschwasserversorgung des Bauvorhabensmuss eine Wassermenge von mind. 3.200 l pro Minute über einen Zeitraum von mind. 2 Stunden zurVerfügung stehen. Im Abstand von 80 – 100 m sind Hydranten zur Entnahme von Löschwasser in dieWasserleitung einzubauen. Auf eingebaute Unterflurhydranten ist durch Hinweisschilder gem. DIN4066 hinzuweisen. Unterflurhydranten sind so anzuordnen, dass Zufahrten bei Benutzung nichtblockiert werden.10.6 DenkmalschutzInnerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Kulturdenkmale i. S. des § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetzes:Die Kessel-, Maschinen- und Umspannhäuser des ehemaligen Kraftwerkes, dieVerwaltungsgebäude im Süden des Plangebietes sowie die Sachgesamtheit Wohnhäuser /Bereitschaftswohnungen.10.7 ErdaushubDer unbelastete Erdaushub sollte, soweit möglich, verwertet werden. Auf die Einhaltung der1. Verwaltungsvorschrift Erdaushub/Bauschutt vom 11.10.1990 sowie den Ergänzungserlass vom21.12.1992 wird hingewiesen.


Eingegangen: 17.10.201110.8 HeilquellenschutzgebietDer gesamt Geltungsbereich liegt in der weiteren Schutzzone – Zone IV und D – des Heilquellenschutzgebietesder Stadt Bad Wildungen. Die diesbezügliche Verordnung (Verordnung zum Schutzeder staatlich anerkannten Heilquellen des Hessischen Staatsbades Bad Wildungen, LandkreisWaldeck-Frankenberg, Staatsanzeiger Nr. 31/77, Seite 1543) ist zu beachten.10.9 Hochbauten an öffentlichen Straßen / SichtfelddreieickeGemäß § 20 Hess. Straßengesetz sind Hochbauten entlang von Landesstraßen, hier der Landesstraße3150, in einer Entfernung bis zu zwanzig Metern unzulässig, sofern der Bebauungsplan keineabweichenden Regelungen trifft.Im Bereich der Ein- und Ausfahrten sind die notwendigen Sichtfelder von jeglicher Bebauung undsichtbehinderten Bewuchs über 0, 75 m Höhe freizuhalten10.10 Landschaftsschutzgebiet Auenverbund SchwalmTeile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen innerhalb des LandschaftsschutzgebietesAuenverbund Schwalm. Die diesbezügliche Verordnung (Verordnung vom 02.04.1993, Gesetz- undVerordnungsblatt vom 16.04.1993, Seite 128) ist zu beachten.10.11 Überschwemmungsgebiet SchwalmaueTeile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen innerhalb des festgesetzten ÜberschwemmungsgebietesSchwalmaue. Die diesbezügliche Verordnung (Verordnung vom 30.05.1984,Staatsanzeiger 1984, Seite 1232) ist zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass dasÜberschwemmungsgebiet derzeit neu festgesetzt wird.10.12 PflanzempfehlungZur Steigerung des ökologischen Wertes des Gebietes sollen möglichst heimische, standortgerechteBäume und Gehölze gepflanzt werden. Eine Liste mit empfohlenen Arten ist in der Begründung zumBebauungsplan abgedruckt.10.13 UferbereichGemäß § 68 Hess. Wassergesetz ist der Uferbereich freizuhalten. Als Uferbereiche gelten diezwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzendenFlächen in einer Breite außerhalb bebauter Ortslage von zehn Metern.10.14 VersorgungsleitungenInnerhalb des Geltungsbereiches sind Kabel bzw. Leitungen der Versorgungsträger für Elektrizität,Wasser, Telekommunikation und Gas auch unterirdisch verlegt. Schutzabstände zu diesen Trassensind bei Baumaßnahmen und Baumpflanzungen zu berücksichtigen. Die im Bebauungsplandargestellten Leitungen und deren Schutzabstände geben nur die ungefähre Lage der Leitungenwieder.10.15 WasserentsorgungFür die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen oder Anlagen zurMisch- und Niederschlagswasserrückhaltung ist eine Genehmigung beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises zu beantragen.11 Rechtsgrundlagen Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I Seite 2378 ,2396; 1994 I Seite 2439),zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I Seite 2542) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990(BGBl. I Seite 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I Seite 466)


Eingegangen: 17.10.2011 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I Seite 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I Seite 1690) Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.03.1971 (BGBl. ISeite 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I Seite2407) Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46, 180) Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I Seite 548) Hessisches Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBI. I 1986, Seite 1269),zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I Seite 291) Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz -HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I Seite 619), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzesvom 12.12.2007 (GVBl. I Seite 851, 854) Hessisches Straßengesetz vom 09.10.1962 (GVBl. Seite 437) in der Fassung vom 08.06.2003(GVBl. I Seite 166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. ISeite 851, 854) Planzeichenverordnung 1990 vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I Seite 58), geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509)

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