Ausbildungsfibel - Bbaktuell
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informationen<br />
fürdieBeratungs-undVermittlungsdienste 08/04<br />
14. April 2004<br />
<strong>Ausbildungsfibel</strong><br />
Tipps und Hilfen für Betriebe
Ausbildungsstellen der Arbeitsagentur melden:<br />
Hotline: 01 80 3 22 55
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Gerade jetzt Ausbildungsplätze<br />
schaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Selber ausbilden lohnt sich! . . . . . 4<br />
Anforderungen an einen<br />
Ausbildungsbetrieb . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
Eignung der Ausbildungsstätte . . . . . . . . . 9<br />
Ausbildungsordnung, Gesetze,<br />
Hilfsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Persönliche und fachliche Eignung . . . . 12<br />
Gewinnung von<br />
Auszubildenden . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Verschiedene Wege sind möglich . . . . . . 15<br />
Die Berufsberatung/<br />
Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
Qualifizierter Partner bei der<br />
Vermittlung von Auszubildenden . . . . . . 15<br />
Qualifizierungsbausteine in der<br />
Berufsausbildungsvorbereitung . . . . . . . 24<br />
Finanzielle Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Betriebe von Migranten<br />
gewinnen an Bedeutung –<br />
KAUSA hilft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Fremdsprachliche Texte für Ausbilder . . 29<br />
Nachweis über berufsbezogene<br />
Qualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Auswahl der Bewerber . . . . . . . . . 46<br />
Eignung und Anforderung sollen sich<br />
entsprechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
Bewerbungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Vorstellungsgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Abschluss des<br />
Ausbildungsvertrages . . . . . . . . . . 54<br />
Vertragsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Inhalt<br />
Seite Seite<br />
Eintragung in das Verzeichnis der<br />
Berufsausbildungsverhältnisse . . . . . . . . 55<br />
Ausbildungsvertragsmuster<br />
mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Rechte und Pflichten des<br />
Auszubildenden –<br />
Die Jugend- und<br />
Auszubildendenvertretung . . . . . 65<br />
Organisation der Ausbildung . . 67<br />
Die Ausbildungsordnung als Grundlage<br />
der Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
Planung der betrieblichen Ausbildung . . 67<br />
Wesentliche Lernorte . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
Ausbildung im Verbund . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Überwachung der Berufsausbildung . . . 74<br />
Beratung/Förderung der Ausbildung . . . 75<br />
Ausbilden im Verbund . . . . . . . . . . 79<br />
Der betriebliche<br />
Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />
Umfang und Organisation des<br />
Berufsschulunterrichts . . . . . . . . . 86<br />
Der erste Tag im Betrieb . . . . . . . 91<br />
Checkliste – Auf einen Blick . . . . . . . . . . 92<br />
Programme der Länder zur<br />
Förderung der beruflichen<br />
Ausbildung und Integration . . . . 93<br />
Zuständige Stellen nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz (BBiG) . . . 96<br />
Verzeichnis der Agenturen<br />
für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />
▲<br />
1
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Wichtige gesetzliche<br />
Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />
Berufsausbildungsvorbereitungs-<br />
Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) . . 124<br />
Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung<br />
des Handwerks (HwO) . . . . . . . . . . . . . . 129<br />
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) 137<br />
Auszug aus dem Gesetz zum Schutze<br />
der arbeitenden Jugend (JArbSchG) . . 139<br />
Rechtsprechung zur<br />
Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . 150<br />
2<br />
Medien-Katalog des<br />
Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
(BiBB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158<br />
Hilfen für die Berufsbildungspraxis . . . 158<br />
Praxishilfen für die Organisation und<br />
Durchführung der Ausbildung . . . . . . . . 159<br />
Materialien zur Ausbilderförderung . . . 163<br />
Liste ausgewählter Links . . . . . . . . . . . . 176<br />
Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
Weitere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . 179<br />
Stichwortverzeichnis . . . . . 3. Umschlagseite<br />
Hinweise für schnelle Leser
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Gerade jetzt Ausbildungsplätze schaffen<br />
Eine gute Berufsausbildung bietet jungen Menschen berufliche<br />
Qualifikation, Betrieben und Verwaltungen qualifizierten Berufsnachwuchs.<br />
Ausbildung lohnt sich. Wer jetzt ausbildet, sichert sich<br />
die künftig benötigten Fachleute und stärkt seine Wettbewerbsfähigkeit.<br />
Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist<br />
es auch angesichts der absehbaren demographischen Entwicklung<br />
wichtig, rechtzeitig für qualifizierten Berufsnachwuchs zu<br />
sorgen.<br />
Aus der Praxis wird vielfach auf Hemmnisse und Schwierigkeiten<br />
hingewiesen, die einer Bereitstellung von Ausbildungsplätzen entgegenstehen<br />
oder diese erschweren. Als Gründe für eine zurückhaltende<br />
Ausbildungsbereitschaft werden von den Betrieben in<br />
erster Linie fehlende Erfahrungen in der praktischen Ausbildung,<br />
aber auch Unsicherheiten in rechtlichen und organisatorischen<br />
Fragen angegeben.<br />
Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen und die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteams<br />
der Agenturen für Arbeit<br />
sind deshalb bestrebt, im Rahmen ihrer Information und Beratung<br />
den Betrieben Hinweise und Anregungen zu geben. Dies gilt in<br />
besonderem Maße für Unternehmen, die neu am Markt sind und<br />
erstmalig bzw. zum ersten Mal ausbilden wollen oder Unternehmen<br />
von Migranten.<br />
Zur Unterstützung dieser Bemühungen gibt die Bundesagentur für<br />
Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung,<br />
den Kammerorganisationen und den Gewerkschaften die<br />
„<strong>Ausbildungsfibel</strong>: Tipps und Hilfen für Betriebe“ heraus. Erstmalig<br />
auch mit fremdsprachlichen Informationen (S. 30 ff.).<br />
Diese Broschüre soll dazu beitragen, weitere Ausbildungsmöglichkeiten<br />
zu erschließen und dadurch jungen Menschen berufliche<br />
Chancen zu eröffnen.<br />
Die -Redaktion<br />
3
4<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Selber ausbilden lohnt sich!<br />
Die deutsche Wirtschaft ist wieder stärker<br />
gefordert, Berufsausbildungsplätze bereitzustellen.<br />
Für nachlassende Ausbildungsbereitschaft<br />
werden immer wieder der Kostendruck oder ein<br />
sinkender Fachkräftebedarf angeführt. Beide<br />
Argumente erscheinen allenfalls bei kurzsichtiger<br />
Betrachtungsweise plausibel. Personalpolitik<br />
und demnach auch Berufsausbildung ist<br />
jedoch immer wesentlicher Teil einer langfristigen<br />
Unternehmensplanung. Die rechtzeitige<br />
Selbst Ausbilden bringt Vorteile:<br />
Ausbildung von Nachwuchskräften trägt ganz<br />
wesentlich zur Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit<br />
bei.<br />
Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen<br />
sind die Fähigkeiten und die betriebsspezifischen<br />
Erfahrungen der Mitarbeiter die entscheidende<br />
Größe im Hinblick auf die betriebliche<br />
Leistungsfähigkeit. Umfragen bei ausbildenden<br />
Unternehmen ergaben, dass vor allem<br />
Gründe genannt werden, die auf eine langfristige<br />
Unternehmenssicherung setzen.<br />
● Eigene Nachwuchskräfte entsprechen genau den betrieblichen Anforderungen 94 %<br />
● Gewinn von Fachkräften, die sonst auf dem Arbeitsmarkt nicht zu finden sind 93 %<br />
● Wenig Fluktuation infolge besonders betriebsverbundener Nachwuchskräfte 74 %<br />
● Möglichkeit der Bestenauswahl bei Übernahme von Auszubildenden 72 %<br />
● Verbesserung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit 64 %<br />
● Risiko personeller Fehlentscheidungen bei Einstellung betriebsfremder Kräfte<br />
entfällt 58 %<br />
● Einsparen von Einarbeitungszeit und -kosten für betriebsfremde Fachkräfte 56 %<br />
● Ausbildung als Werbeträger: Reputationsgewinne für den Betrieb 46 %<br />
● Keine Kosten für Personalsuche auf dem Arbeitsmarkt 34 %<br />
● Vorteile durch produktiven Arbeitseinsatz von Auszubildenden 30 %<br />
Quelle: BiBB 2004<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Nutzen der Berufsausbildung<br />
Betriebe analysieren inzwischen genau, was eine Lehrstelle kostet und was sie einbringt. Natürlich<br />
kostet Ausbildung Geld, jedoch weniger als diejenigen glauben, die bisher aus diesem Grund nicht<br />
ausgebildet haben. Bedenken Sie, gute Fachkräfte vom Arbeitsmarkt kosten etwas und sind häufig<br />
sogar teurer als selbst ausgebildete Mitarbeiter.<br />
Die zehn wichtigsten Gründe, weshalb Ausbildungsbetriebe einen Nutzen von<br />
der Ausbildung haben<br />
1. Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs<br />
2. Motivierte, im eigenen Betrieb erprobte Mitarbeiter<br />
3. Weniger Fluktuation und Fehlbesetzungen<br />
4. Keine langwierigen Einarbeitungszeiten neuer Kräfte<br />
5. Produktive Arbeit des Auszubildenden<br />
6. Imagegewinn als Ausbildungsbetrieb<br />
7. Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit<br />
8. Positive Impulse für die Gestaltung von Weiterbildung<br />
9. Verjüngung der Belegschaft<br />
10. Beitrag dazu, die Chancen für Jugendliche zu erhöhen und sie nicht ins gesellschaftliche<br />
Abseits abdriften zu lassen.<br />
Ausbildung lohnt, sagen soviel Prozent der befragten Unternehmen<br />
Trifft voll und trifft über- trifft über- trifft gar weiß nicht,<br />
ganz zu wiegend zu wiegend nicht zu keine<br />
nicht zu Angabe<br />
Verarbeitendes Gewerbe 27 37 19 16 1<br />
Baugewerbe 22 35 20 19 3<br />
Dienstleistungsgewerbe 27 36 20 15 1<br />
Insgesamt 26 36 20 16 1<br />
Bundesgebiet West 29 37 18 15 1<br />
Bundesgebiet Ost 17 35 27 19 2<br />
Nach einer Umfrage des BiBB bei mittelständischen Unternehmen ist die Berufsausbildung auch<br />
unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten für einen Großteil der befragten Unternehmen (62 Prozent)<br />
attraktiv.<br />
Dennoch brauchen vor allem die kleineren Betriebe und Existenzgründer beim Einstieg in die Ausbildung<br />
Hilfe. Dazu dient diese Broschüre, die sich mit Informationen gerade an diejenigen wendet,<br />
die einen Anschub für eine kontinuierliche Ausbildungstätigkeit benötigen.<br />
▲<br />
5
6<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen beweist so mancher Betrieb Kurzsichtigkeit: „Kein<br />
Personalbedarf“ nennen vier von fünf Betrieben als Grund, warum sie selbst keine Lehrstellen einrichten.<br />
Die Kosten, die ein Azubi verursacht, sind zwei Drittel (mit-)entscheidend dafür, keinen einzustellen.<br />
Und drei von fünf Firmenchefs meinen, dass ihr Personalbedarf durch den Arbeitsmarkt<br />
gedeckt sei, also der Nachwuchs ausreicht, den andere ausbilden. Dies alles sind jedoch Argumente,<br />
die sich widerlegen lassen, wenn man den Nutzen eines selbst ausgebildeten Mitarbeiters<br />
für den Betrieb längerfristig betrachtet: Unter anderem werden die Kosten für Personalsuche eingespart,<br />
ist der ehemalige Lehrling mit den Betriebsabläufen bereits vertraut und besitzt der eigene<br />
Nachwuchs häufig eine höhere Loyalität seinem Betrieb gegenüber.<br />
Statistische Angaben: iw, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Kosten der betrieblichen Berufsausbildung 2000<br />
Insgesamt, in West- und Ostdeutschland sowie nach Ausbildungsbereichen<br />
Bruttokosten, Erträge und Nettokosten pro Auszubildenden und Jahr (Vollkosten)<br />
16 435<br />
7 730<br />
8 705<br />
insgesamt<br />
17 491<br />
8 162<br />
9 329<br />
West<br />
12 438<br />
6 095<br />
6 343<br />
Ost<br />
Ergebnisse der BiBB-Erhebung 2000/2001<br />
17 750<br />
8 218<br />
9 532<br />
Industrie<br />
und Handel<br />
Die durchschnittlichen Bruttokosten (Vollkosten)<br />
betrugen im Jahr 2000 16 435 Euro. In Ostdeutschland<br />
sind die Bruttokosten wesentlich<br />
niedriger als in Westdeutschland (um 29 % ), was<br />
vor allem auf die geringeren Ausbildungsvergütungen,<br />
Löhne und Gehälter zurückzuführen ist.<br />
Auch zwischen den Ausbildungsbereichen gibt es<br />
erhebliche Unterschiede. Die höchsten Bruttokosten<br />
weisen Industrie und Handel auf, dicht<br />
gefolgt von den Freien Berufen und dem Öffentlichen<br />
Dienst. In der Landwirtschaft und im Handwerk<br />
liegen die Bruttokosten deutlich niedriger.<br />
Die geringsten Erträge durch produktive Arbeit<br />
der Auszubildenden werden im Öffentlichen<br />
Dienst erzielt. Bei den Freien Berufen und in Industrie<br />
und Handel sind die Erträge höher. Durchschnittlich<br />
ergeben sich nach Abzug der Ausbildungserträge<br />
pro Auszubildenden Nettokosten<br />
von 8 705 Euro für die Betriebe.<br />
Im Vergleich zu 1991 sind die Bruttokosten im<br />
Handwerk um 20 % und in Industrie und Handel<br />
um 17 % gestiegen. Bei den Nettokosten verzeichnen<br />
Industrie und Handel sogar einen leich-<br />
17 738<br />
9 082<br />
8 656<br />
Freie<br />
Berufe<br />
17 035<br />
6 393<br />
10 642<br />
Öffentlicher<br />
Dienst<br />
15 020<br />
8 837<br />
6 183<br />
Landwirtschaft<br />
Erträge<br />
Nettokosten<br />
Bruttokosten<br />
14 395<br />
6 780<br />
7 615<br />
Handwerk<br />
ten Rückgang um 1 %, der auf eine starke Zunahme<br />
der Erträge (+49 %) zurückzuführen ist. Im<br />
Handwerk sind die Nettokosten dagegen gestiegen<br />
(+27 %), da der Anstieg der Erträge mit 13 %<br />
relativ geringer ausgefallen ist.<br />
Mit 50,3 % umfassen die Personalkosten der Auszubildenden<br />
den größten Anteil, gefolgt von den<br />
Kosten des Ausbildungspersonals (35,9 %). Die<br />
übrigen Kosten umfassen Lehr- und Lernmaterialien,<br />
Gebühren u.a. sowie Anlage- und Sachkosten.<br />
Nicht alle Kosten werden durch die Ausbildung<br />
zusätzlich verursacht. Insbesondere die Personalkosten<br />
der nebenberuflichen Ausbilder fallen<br />
auch unabhängig von der Ausbildung an. Wird<br />
dies berücksichtigt, ergeben sich deutlich niedrigere<br />
Bruttokosten von durchschnittlich 10 178<br />
Euro (Teilkostenrechnung).<br />
Den erheblichen Aufwendungen steht der Nutzen<br />
der betrieblichen Ausbildung gegenüber. Vermeidung<br />
von Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten<br />
und Sicherung des Fachkräftenachwuchses<br />
sind die Hauptpunkte.<br />
▲<br />
7
8<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ausbildung kann sich lohnen<br />
Ausbildung lohnt sich – nicht auf den ersten, aber<br />
auf den zweiten Blick: So werden die durchschnittlichen<br />
jährlichen Kosten je Auszubildenden<br />
vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
auf 16 435 Euro beziffert. Da der Lehrling aber<br />
auch etwas für den Betrieb leistet (Erträge des<br />
Azubis), bleiben als jährliche Nettokosten 8 705<br />
Euro übrig. Dafür kann der Betrieb gegebenenfalls<br />
an anderer Stelle sparen: Fachkräfte, die im<br />
eigenen Betrieb ausgebildet wurden, passen häufig<br />
besser ins Unternehmen als Bewerber von<br />
außen. Außerdem entfällt der zeitliche und finanzielle<br />
Aufwand, externe Mitarbeiter zu finden und<br />
einzuarbeiten. Zusätzlich zu den in Geldwerten zu<br />
beziffernden Ausbildungsvorteilen gibt es weitere<br />
wichtige Nutzendimensionen der Ausbildung, die<br />
sich allerdings einer genauen Erfassung entziehen<br />
(Image, Vermeidung von Ausfallkosten u.Ä.).<br />
Übrigens fallen die Nettokosten, je nach Branche<br />
der Ausbildungsbetriebe, sehr unterschiedlich<br />
aus. Am niedrigsten sind sie in der Landwirtschaft,<br />
da hier die Erträge der Auszubildenden<br />
sehr hoch sind.<br />
Statistische Angaben: Bundesinstitut für Berufsbildung<br />
(BiBB), Globus Infografik v. 10. 2. 2003 ■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb<br />
Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung<br />
mit der betrieblichen Praxis aus. Sie ist Voraussetzung für den<br />
Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
fordert, um zu beruflicher Handlungsfähigkeit zu kommen. Daran orientieren<br />
sich auch die Vorschriften über die Eignung zum Ausbilden.<br />
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der<br />
● Eignung der Ausbildungsstätte und der<br />
● Persönlichen und fachlichen Eignung.<br />
Art und Einrichtung des Ausbildungsbetriebes müssen so beschaffen sein,<br />
dass die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung für<br />
den jeweiligen Beruf vorgesehen sind, vermittelt und erste Berufserfahrungen<br />
erworben werden können. Wann diese Voraussetzungen vorliegen,<br />
kann nur im Einzelfall durch die dafür zuständige Stelle – im Allgemeinen<br />
ist das die jeweilige Kammer – festgestellt werden.<br />
Eignung der Ausbildungsstätte<br />
● „Zuständige Stellen“ – das sind vor allem<br />
die Industrie- und Handelskammern, die<br />
Handwerkskammern und die Kammern<br />
der freien Berufe. Sie haben über alle Fragen<br />
im Zusammenhang mit der betrieblichen<br />
Berufsausbildung zu beraten.<br />
● Die Anschriften der zuständigen Stellen<br />
finden Sie im Anhang des vorliegenden<br />
Heftes.<br />
Der Ausbildungsbetrieb muss über die notwendige Ausstattung verfügen.<br />
Erfolgt die Ausbildung im Büro, muss es zweckgerecht eingerichtet sein.<br />
Im Einzelhandel gilt das Gleiche für den Verkaufsraum. Auch die Ausstattung<br />
mit technischen Geräten und Hilfsmitteln muss dem heutigen Stand<br />
entsprechen. Für den Auszubildenden muss ein Arbeitsplatz vorhanden<br />
sein.<br />
Eine Ausbildung in industriell-technischen und handwerklichen Berufen<br />
setzt Produktions- bzw. Arbeitsverfahren sowie die Dienstleistungen voraus,<br />
die eine Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen.<br />
Beispielsweise muss die Ausstattung mit Werkzeugen, Maschinen, Apparaten,<br />
Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen auf einem aktuellen<br />
technischen Stand sein – was aber nicht bedeutet, dass die jeweils modernste<br />
Technik verlangt wird.<br />
Art und<br />
Einrichtung des<br />
Ausbildungsbetriebes<br />
▲<br />
9
10<br />
ibv<br />
Prüfen der Eignung<br />
von Ausbildungsstätte<br />
und Prüfer<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Erlass von Rechtsvorschriften für die<br />
Durchführung der Ausbildung, z.B.<br />
Prüfungsvorschriften<br />
Ausbildungsvertrag und Berichtsheft<br />
Anrechnung von Vorkenntnissen<br />
auf die Ausbildungszeit<br />
Aufgaben der zuständigen Stellen<br />
Durchführen von<br />
Zwischen- und<br />
Abschlussprüfungen<br />
Handwerkskammer<br />
Industrie- und Handelskammer<br />
Landwirtschaftskammer<br />
Anwaltskammer<br />
Ärztekammer<br />
Eintragen, Ändern<br />
und Löschen von<br />
Ausbildungsverträgen<br />
Beraten von Betrieben und<br />
Auszubildenden/Lehrlingen, z.B.<br />
Einrichtung von Ausbildungsplätzen<br />
Streitigkeiten zwischen Betrieb<br />
und Auszubildenden<br />
Berufswechsel von Auszubildenden<br />
Wichtige Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Berufsausbildung nehmen die<br />
„zuständigen Stellen“, – meist sind dies Kammern –, wahr. Die „zuständigen Stellen“ errichten<br />
einen Berufsbildungsausschuss, der in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu<br />
unterrichten und zu hören ist und Rechtsvorschriften bzw. Stellungnahmen zur Durchführung der<br />
Berufsbildung beschließt. Im Ausbildungsbereich Industrie und Handel, der die meisten Auszubildenden<br />
aufweist, gibt es über 80, im Handwerk über 50 Kammern.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ausbildungsordnung, Gesetze, Hilfsmittel<br />
In jedem Ausbildungsbetrieb müssen neben den wichtigsten Gesetzen<br />
(Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz) die für den Betrieb in<br />
Frage kommenden Ausbildungsordnungen vorliegen.<br />
Sie zeigen nicht nur, welche Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln<br />
sind, sondern geben auch eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung<br />
und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes.<br />
Für viele Berufe gibt es Hilfsmittel, die die Ausbildung erleichtern. Dazu<br />
gehören Lehrgänge, Fachbücher oder audiovisuelle Medien. Hierüber<br />
geben die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen (s. S. 96) oder das<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn Auskunft (s. S. 158).<br />
Kann ein Ausbildungsbetrieb nicht alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, kann er sich einer überbetrieblichen<br />
Ausbildungsstätte oder eines anderen Ausbildungsbetriebes<br />
(Ausbildungsverbund s. S. 79) bedienen, die seine eigene Ausbildung<br />
ergänzen. Im Ausbildungsvertrag ist dann eine entsprechende Vereinbarung<br />
aufzunehmen, die die Übernahme der Kosten durch den Betrieb einschließt.<br />
Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, entscheidet<br />
im Rahmen der Eignungsfeststellung die zuständige Stelle, die<br />
auch über die vorhandenen Einrichtungen Auskunft gibt.<br />
● Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte<br />
nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist<br />
und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis<br />
zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten<br />
Fachkräfte steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung<br />
nicht gefährdet wird.<br />
● Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als<br />
geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb<br />
der Ausbildungsstätte behoben wird.<br />
Das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />
oder der beschäftigten Fachkräfte soll angemessen sein. Was „angemessen“<br />
ist, kann nur im Einzelfall durch die zuständige Stelle im Rahmen<br />
der Eignungsfeststellung festgelegt werden.<br />
Folgende Verhältniszahlen können als angemessen gelten:<br />
Fachkräfte Auszubildende<br />
1–2 1<br />
3–5 2<br />
6–8 3<br />
je weitere 3 je einer<br />
Überbetriebliche<br />
Ausbildungsstätten/<br />
Ausbildungsverbund<br />
Zahl der<br />
Auszubildenden<br />
▲<br />
11
ibv<br />
Ausbildende<br />
Mitarbeiter<br />
Ausbildender und<br />
Ausbilder<br />
Persönliche<br />
Eignung<br />
Die fachliche<br />
Eignung<br />
Berufliche<br />
Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse<br />
12<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Die Zahl der Auszubildenden darf einerseits höher sein, wenn die Ausbildung<br />
nicht gefährdet wird, und muss andererseits geringer sein, wenn das<br />
im Einzelfall für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist.<br />
Ausbildende Mitarbeiter haben in der Regel auch andere betriebliche Aufgaben<br />
zu erfüllen. Ein einzelner Mitarbeiter soll daher zur gleichen Zeit<br />
nicht mehr als drei Auszubildende betreuen.<br />
Erfolgt die Ausbildung in einer Gruppe, soll ein Ausbilder, der ausschließlich<br />
diese Funktion wahrnimmt, für höchstens 16 Auszubildende verantwortlich<br />
sein. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten muss diese Anzahl u.U.<br />
verringert werden. Auch hier entscheidet im Einzelfall letztlich die zuständige<br />
Stelle.<br />
Persönliche und fachliche Eignung<br />
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausbildenden und<br />
dem Ausbilder.<br />
Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch<br />
eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH oder eine Genossenschaft.<br />
Ausbilder ist der, der dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse vermittelt.<br />
Ein Ausbildender kann auch selbst ausbilden, wenn er nicht als juristische<br />
Person, die nicht selbst handeln kann, einen Ausbilder bestellen muss.<br />
Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich geeignet sein. Die persönliche<br />
Eignung fehlt insbesondere, wenn jemand Kinder und Jugendliche<br />
nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz<br />
oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen<br />
hat (§ 20 Abs. 1, 2 BBiG). Verbote, Kinder und Jugendliche zu<br />
beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25). Sie betreffen<br />
in erster Linie Personen, die straffällig geworden sind.<br />
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen beruflicher und berufsund<br />
arbeitspädagogischer Eignung (§ 20 Abs. 3 BBiG).<br />
Im Regelfall wird der als beruflich geeignet angesehen, der das 24. Lebensjahr<br />
vollendet und die Abschlussprüfung in einer dem jeweiligen Ausbildungsberuf<br />
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass die Abschlussprüfung in dem gleichen Ausbildungsberuf<br />
abgelegt wurde, sodass Abschlüsse in verwandten Berufen<br />
berücksichtigt werden können. Wichtiges zusätzliches Beurteilungsmerkmal<br />
ist in einem solchen Fall die Berufserfahrung.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausbilden will, muss die Handwerksmeisterprüfung<br />
bestanden haben. Nach den Neuregelungen im Handwerksrecht<br />
zum 1. 1. 2004 wird der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige<br />
Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei.<br />
Auch Abschlüsse an Hochschulen oder höheren Fachschulen können<br />
zusammen mit angemessener Berufserfahrung ausreichen.<br />
● Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche<br />
Qualifikationen der Ausbildende oder der Ausbilder nachweisen<br />
muss, ist insbesondere im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung<br />
festgelegt. Für Ausbilder in der gewerblichen Wirtschaft,<br />
in der Landwirtschaft und im öffentlichen Dienst ist der Nachweis<br />
erweiterter berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in der<br />
Ausbilder-Eignungsverordnung vorgeschrieben.<br />
Die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogische Eignung sind<br />
für die gewerbliche Wirtschaft, die Landwirtschaft, die Hauswirtschaft und<br />
den öffentlichen Dienst in der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) festgelegt.<br />
Grundsätzlich gilt, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer<br />
Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen<br />
und Kontrollieren in den folgenden Handlungsfeldern durch eine schriftliche<br />
und praktische Prüfung nachzuweisen ist:<br />
● Allgemeine Grundlagen<br />
● Planung der Ausbildung<br />
● Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden<br />
● Ausbildung am Arbeitsplatz<br />
● Förderung des Lernprozesses<br />
● Ausbildung in der Gruppe<br />
● Abschluss der Ausbildung.<br />
Wer andere Prüfungen abgelegt hat, in denen berufs- und arbeitspädagogische<br />
Kenntnisse nachgewiesen wurden, gilt als ebenso geeignet wie diejenigen,<br />
die vor dem 1. November 1998 fünf Jahre ohne wesentliche Unterbrechungen<br />
ausgebildet haben, oder kann von der Prüfung befreit werden.<br />
Außerdem können die zuständigen Stellen in Ausnahmefällen vom Nachweis<br />
der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreien, wenn eine<br />
ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.<br />
Die Bundesregierung will das Angebot von Ausbildungsplätzen erleichtern<br />
und hat deshalb durch Verordnung vom 28. Mai 2003 die Ausbilder<br />
für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31.<br />
Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis<br />
berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse befreit.<br />
Im Einzelfall geben die zuständigen Stellen Auskunft, ob eine Prüfung<br />
abgelegt werden muss oder eine Befreiungsmöglichkeit besteht.<br />
Berufs- und<br />
arbeitspädagogische<br />
Eignung<br />
Befreiung<br />
vom Nachweis<br />
berufs- und<br />
arbeitspädagogischer<br />
Kenntnisse<br />
▲<br />
13
14<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Leitfragen<br />
für die Eignung zur<br />
Ausbildung:<br />
● Hat die Kammer festgestellt, das die verlangten<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse in den bei mir<br />
angebotenen Ausbildungsberufen erworben<br />
werden können?<br />
● Verfüge ich über die notwendige Ausstattung?<br />
● Muss für die Grundausbildung eine Ausbildungswerkstatt<br />
oder -ecke eingerichtet werden?<br />
● Muss eine überbetriebliche Ergänzungsausbildung<br />
stattfinden?<br />
● Steht die Zahl der Auszubildenden in angemessenem<br />
Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />
bzw. der Fachkräfte im Betrieb?<br />
● Sind die Voraussetzungen der persönlichen<br />
und der fachlichen Eignung des Ausbildenden<br />
bzw. des Ausbilders erfüllt?<br />
● Liegen Hilfsmittel für die Ausbildung und die<br />
wichtigsten Gesetze sowie Ausbildungsordnungen<br />
vor?<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Gewinnung von Auszubildenden<br />
Aufgabe der Berufsausbildung ist, junge Menschen für ihre berufliche<br />
Zukunft zu qualifizieren und zugleich Wirtschaft und Verwaltung qualifizierten<br />
Berufsnachwuchs zu bieten. Damit leistet sie auch einen wesentlichen<br />
Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.<br />
Die wirtschaftlichen Umstrukturierungen und Neuorientierungen in den<br />
neuen Bundesländern, aber auch der wirtschaftliche Strukturwandel in den<br />
alten Bundesländern erschweren es den Betrieben, die für die Ausbildung<br />
erforderlichen Kosten aufzubringen. Doch müssen auch hier zukunftssichernde<br />
Investitionen den systematischen Aufbau eines qualifizierten Mitarbeiterstammes<br />
einschließen. Dieser Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten<br />
Sie zur Gewinnung geeigneter Auszubildender haben.<br />
Verschiedene Wege sind möglich<br />
Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam –<br />
Qualifizierter Partner bei der Vermittlung von Auszubildenden<br />
Die erste Adresse bei der Suche eines geeigneten Auszubildenden ist die<br />
Agentur für Arbeit. Dort gehört die Ausbildungsvermittlung zu den kostenlosen<br />
Dienstleistungen der Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteams.<br />
Zielstellung ist dabei, Ausbildungsnachfrager (Jugendliche) und<br />
Ausbildungsanbieter (Betriebe) zusammenzuführen – die Entscheidung<br />
bleibt letztlich Sache dieser beiden Partner.<br />
Wie keine andere Stelle hat die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
der Agentur für Arbeit einen umfassenden und differenzierten Überblick<br />
über die örtlichen und regionalen, aber auch bundesweiten Ausbildungsmarkt.<br />
Sie kennt die Ausbildungsbetriebe, die aktuellen Ausbildungsangebote<br />
und auch den weitaus größten Teil der an einer Ausbildung<br />
interessierten Jugendlichen.<br />
● Durchschnittlich drei Viertel aller Ausbildungsbewerber/innen einer<br />
Region wenden sich an die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam,<br />
wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen. Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
verfügt somit über ein großes<br />
Bewerberangebot; sie kennt auch für Ihre Ausbildungsstelle in<br />
Betracht kommende Bewerber/innen, deren Fähigkeiten, Kenntnisse<br />
und Voraussetzungen.<br />
● Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam besitzt das Knowhow<br />
und die technischen Voraussetzungen, die Ihnen eine Menge<br />
Arbeit abnehmen.<br />
Sicherung des<br />
Wirtschaftsstandortes<br />
Die „erste<br />
Adresse“<br />
Ihre Agentur<br />
für Arbeit<br />
Umfassender<br />
Überblick<br />
▲<br />
15
16<br />
ibv<br />
Information<br />
und Beratung<br />
www.<br />
arbeitsagentur.de<br />
Bereich<br />
Ausbildungsbetriebe<br />
Bereich<br />
Ausbildungssuchende<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Die Berufsberaterinnen und Berufsberater haben in der Regel bereits zwei<br />
Jahre vor Schulabschluss Kontakt zu allen Schülerinnen und Schülern. In<br />
vielfältigen Veranstaltungen, insbesondere in den Schulen und im Berufsinformationszentrum<br />
werden die Jugendlichen über die verschiedenen Berufe<br />
mit ihren Anforderungen, Aussichten und Entwicklungsmöglichkeiten<br />
informiert. Darauf aufbauend bietet die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
den Jugendlichen die Möglichkeit beruflicher Beratung an.<br />
Hierbei kann über ganz persönliche Fragen, über die Eignung für bestimmte<br />
Berufe und Ratschläge für die Berufsentscheidung gesprochen werden.<br />
Unter www.arbeitsagentur.de steht Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitsund<br />
Ausbildungsplatzsuchenden ein umfassendes Stellen- und Serviceportal<br />
zu Verfügung.<br />
Ausbildungsbetrieben wird bei arbeitsagentur.de unter der Rubrik Arbeitgeber<br />
folgender Service angeboten:<br />
● Suche nach passenden Ausbildungssuchenden über verschiedene, intelligente<br />
Suchverfahren<br />
● Veröffentlichung von offenen Ausbildungsstellen<br />
● Unternehmensdarstellung direkt bei arbeitsagentur.de oder Verlinkung<br />
auf die eigene Internetpräsenz.<br />
Der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsstellen werden bei Einverständnis<br />
des Arbeitgebers unter arbeitsagentur.de veröffentlicht. Der<br />
Betrieb hat aber auch die Möglichkeit, eigenständig sein Stellenangebot<br />
einzustellen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung des Betriebes erforderlich.<br />
Eine Veröffentlichung kann anonym oder mit Name und Anschrift<br />
bei arbeitsagentur.de erfolgen.<br />
Die Veröffentlichung von detaillierten Stellenprofilen ermöglicht dem<br />
Arbeitgeber, seine Ausbildungsstelle bei arbeitsagentur.de adäquat zu präsentieren<br />
und einen präzisen Abgleich mit den vorhanden Bewerberprofilen<br />
vorzunehmen.<br />
Für alle Fragen zu Berufsausbildung und Meldung offener Stellen kann –<br />
neben der Telefonnummer der örtlichen Agentur für Arbeit – auch die<br />
bundesweite Hotline 01 80 3 22 55 als direkter Draht zu Berufsberatung/<br />
Ausbildungsmarktpartnerteam angewählt werden.<br />
Unter Arbeitnehmer, Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende erhalten<br />
Ausbildungssuchende bei arbeitsagentur.de eine Plattform, um sich Ausbildungsbetrieben<br />
vorzustellen und nach offenen Ausbildungsstellen zu<br />
suchen.<br />
Ausbildungssuchende können ihr Bewerberprofil entweder über die<br />
Berufsberatung einstellen lassen oder eigenständig, nach vorheriger<br />
Registrierung, ihr Profil bei arbeitsagentur.de eingeben. Eine Veröffentlichung<br />
ist jeweils anonym oder mit Name und Adresse möglich. Angaben<br />
zum gewünschten Ausbildungsberuf, Schulbildung, Qualifikationen etc.<br />
ermöglichen dem Bewerber, sich den Ausbildungsbetrieben umfassend<br />
darzustellen und auf der Grundlage des eingestellten Profils nach passenden<br />
Ausbildungsstellen zu suchen.<br />
Eine Kontaktaufnahme zwischen Betrieben und Ausbildungssuchenden ist<br />
über die Agentur für Arbeit oder, soweit sich Arbeitgeber und Ausbildungs-<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
▲<br />
17
18<br />
ibv<br />
Tag des<br />
Ausbildungsplatzes<br />
6. Mai 2004<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
suchende selbstständig bei arbeitsagentur.de eingestellt haben, über ein<br />
integriertes Postfach möglich.<br />
In den Berufsinformationszentren (BIZ) sowie Wartezonen der Agenturen<br />
für Arbeit und in ihren Geschäftsstellen stehen Internetarbeitsplätze bereit,<br />
über die arbeitsagentur.de aufgerufen werden kann.<br />
Sie haben auch die Möglichkeit, freie Ausbildungsstellen in MARKT+<br />
CHANCE kostenlos zu inserieren bzw. sich über Ausbildungssuchende zu<br />
informieren. Sprechen Sie mit Ihrer Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam.<br />
Der Tag des Ausbildungsplatzes wird 2004 bereits zum neunten Mal durchgeführt<br />
und findet diesjährig am 6. Mai bundesweit statt. Neben der gezielten<br />
Werbung von betrieblichen Ausbildungsstellen durch die Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit gibt es auch eine Vielzahl<br />
anderer Angebote wie zum Beispiel Informationsveranstaltungen und<br />
Lehrstellenbörsen (ggf. in enger Kooperation mit Dritten), um auch Betriebe<br />
bei der Bewerbergewinnung zu unterstützen, die in ihrer Region oder für<br />
die angebotene Lehrstelle keine Bewerber finden. Dazu wird eine Sonderausgabe<br />
von MARKT+CHANCE mit Bewerberprofilen herausgegeben.<br />
● Sie melden Ihren freien Ausbildungsplatz der<br />
Agentur für Arbeit und informieren dabei<br />
über Ihre Wünsche und Ihre Anforderungen<br />
an den Bewerber. Das könnten zum Beispiel<br />
sein<br />
– ein Mindest- oder Höchstalter<br />
– ein bestimmter Schulabschluss<br />
– berufliche Vorkenntnisse<br />
– besondere Fähigkeiten.<br />
● Hilfreich sind auch Angaben zur Betriebsgröße<br />
und Branche, über Verkehrsverbindungen<br />
oder Sozialleistungen bis hin zu möglichen<br />
innerbetrieblichen Bildungsangeboten<br />
● bzw. der Bereitschaft behinderte Jugendliche<br />
einzustellen.<br />
● Je genauer Sie über die Einstellungsbedingungen<br />
informieren, desto gezielter kann<br />
Ihnen die Berufsberatung Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
geeignete Bewerber/innen empfehlen.<br />
● Wichtig sind auch Hinweise zum Bewerbungsverfahren.<br />
Dabei sollten Sie angeben,<br />
ob Sie eine schriftliche Bewerbung oder<br />
gleich eine persönliche Vorstellung nach<br />
telefonischer Vereinbarung bevorzugen.<br />
● Bei einem ersten Kontakt mit dem Berufsberater<br />
sollten Sie eine Betriebsbesichtigung<br />
vereinbaren, damit er Ihren Betrieb und die<br />
Ausbildungsbedingungen umso besser kennt.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Nach Eingang Ihres Auftrages erfolgt durch die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam,<br />
wenn Sie dies wünschen, eine individuelle Vorauswahl,<br />
die auf Ihre Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten ist.<br />
Der/Die Berufsberater/in klärt die Voraussetzungen, die ein Bewerber mitbringt<br />
und erläutert ihm die Anforderungen, die der Ausbildungsberuf an<br />
ihn stellt. Mit Hilfe moderner Datenverarbeitungstechnik ermittelt die<br />
Agentur für Arbeit aus der Gesamtzahl der Bewerber/innen eine differenzierte<br />
und – nach Ihren Wünschen – begrenzte Anzahl von in Frage kommenden<br />
Interessenten.<br />
Die vorausgewählten Ausbildungsplatzbewerber erhalten von der Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
einen Vermittlungsvorschlag mit<br />
allen notwendigen Angaben zur Ausbildungsstelle. Sie dürfen davon ausgehen,<br />
dass es sich stets um Bewerber handelt, die für die gewünschte<br />
Ausbildung geeignet sind.<br />
Die Eignung von Bewerbern kann ggf. mit Hilfe ärztlicher oder psychologischer<br />
Untersuchungen festgestellt werden. Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
ist auch gerne bereit, mit Ihnen über die vorausgewählten<br />
Bewerber/innen zu sprechen.<br />
Oft ergreifen Jugendliche selbst die Initiative: sie rufen an oder sprechen<br />
vor, um sich nach einem Ausbildungsplatz zu erkundigen. Wer eine solche<br />
Nachfrage aufgreifen will, sollte sich Bewerbungsunterlagen zuschicken<br />
lassen oder den Interessenten zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Es<br />
ist durchaus möglich, auf diesem Wege einen geeigneten Auszubildenden<br />
zu finden. Eine solche Bewerbung lässt Eigeninitiative, Bemühen und<br />
Selbstständigkeit erkennen. Dies sind Eigenschaften, die für eine erfolgreiche<br />
Ausbildung wichtig sind. Ein solches Vorgehen ermöglicht allerdings<br />
keine systematische Auswahl und es ist daher zu empfehlen, auch noch<br />
andere Bewerber in die Auswahl einzubeziehen.<br />
Sich im Bekannten-, Freundes- und Mitarbeiterkreis umzusehen, mag ein<br />
nahe liegender Weg sein. Doch muss er nicht immer zum Ziel führen, denn<br />
es besteht die Gefahr, nicht objektiv zu urteilen. Vor allem erschließt sich<br />
Ihnen nur ein begrenzter Kreis, aus dem Sie Bewerber auswählen können.<br />
Mancher kommt auf die Idee, in den Schulen der Umgebung nachzufragen.<br />
Sie dürfen darauf vertrauen, dass Schulen und Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
im engen Kontakt zueinander stehen und jederzeit<br />
sichergestellt ist, dass ausbildungsinteressierte Schulabgänger den Weg<br />
über Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam zu Ihnen finden. Die<br />
Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam ihrerseits geht in die Schulen;<br />
sie informiert dort über ihre Dienste und Leistungen, gibt aber auch<br />
einen ersten Überblick über Ausbildungsmöglichkeiten.<br />
Die Kammern sind als für die berufliche Bildung zuständige Stellen zweifellos<br />
mit vielen Fragen der Berufsausbildung befasst, doch gehört die Vermittlung<br />
von Auszubildenden nicht zu ihren, sondern zu den Aufgaben der<br />
Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam bei den Agenturen für<br />
Arbeit. Insbesondere haben die Kammern keinen umfassenden Überblick<br />
über mögliche Ausbildungsinteressenten oder -bewerber.<br />
Individuelle<br />
Vorauswahl<br />
geeigneter<br />
Bewerber<br />
Anfrage<br />
Jugendlicher<br />
Umschau im<br />
Bekannten-,<br />
Freundes- und<br />
Mitarbeiterkreis<br />
In Schulen<br />
nachfragen<br />
Anfrage bei der<br />
Kammer<br />
▲<br />
19
20<br />
ibv<br />
Inserate<br />
Praktika<br />
Praktika unter<br />
www.<br />
arbeitsagentur.de<br />
Warum nicht:<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Häufiger wählen Betriebe den Weg eines Inserates, um einen Auszubildenden<br />
zu finden. Damit lässt sich eine größere Auswahl an Bewerbern gewinnen,<br />
doch mit der Folge, gegebenenfalls aus einer Vielzahl recht unterschiedlicher<br />
Bewerbungen den passenden Bewerber herauszusuchen.<br />
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Anzeige Angaben über den Ausbildungsberuf,<br />
den Namen und die Anschrift oder die Telefonnummer der<br />
Firma, den Ansprechpartner, den frühestmöglichen Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns<br />
und einen Hinweis auf die Art der Bewerbung (schriftlich<br />
oder telefonisch) enthält. Von einer Chiffreanzeige ist im Allgemeinen abzuraten,<br />
denn die Interessenten möchten verständlicherweise wissen, mit<br />
wem sie es zu tun haben. Schließlich ist Ihr Stellenangebot auch immer ein<br />
Stück Eigenwerbung.<br />
Ein Besuch, der längere Berufserkundung oder ein Praktikum im Betrieb<br />
liefern Informationen aus erster Hand. Vor Ort können die jugendlichen<br />
Berufswählerinnen und Berufswähler einen wirklichkeitsnahen Eindruck<br />
von Anforderungen, Inhalten und Bedingungen einzelner Ausbildungsberufe<br />
in der Praxis erhalten. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Realität<br />
des Berufslebens kennenzulernen.<br />
Nicht nur die Jugendlichen können ihren möglicherweise zukünftigen Ausbildungsbetrieb<br />
„beschnuppern“, umgekehrt hat auch die Firma die Chance,<br />
potenzielle Lehrlinge für das eigene Unternehmen zu gewinnen.<br />
Bewerber und Anbieter von Praktika können sich in arbeitsagentur.de über<br />
die Rubriken Arbeitgeber/Bewerber suchen bzw. Arbeitnehmer/Stellenangebot<br />
suchen vorhandene Praktikumsplätze bzw. Bewerberprofile anzeigen<br />
lassen.<br />
Zusätzlich können sowohl Bewerber ihre Bewerberprofile als auch Arbeitgeber<br />
ihre Praktikantenstellen eigenständig eingeben und verwalten. Hierzu<br />
ist vorab eine Registrierung notwendig.<br />
Die Mehrheit der Jugendlichen – unabhängig vom erreichten Abschluss<br />
– will nach der Schule eine duale Ausbildung beginnen.<br />
Letztlich treffen Sie selbst die Auswahl, welche Bewerberinnen und<br />
Bewerber Sie einstellen. Bedenken Sie aber bitte, auch den Jugendlichen<br />
steht es frei, ob sie sich bei Ihnen bewerben wollen. Manche<br />
Ausbildungssuchenden entsprechen zwar scheinbar nicht dem<br />
gewünschten Anforderungsprofil, verfügen aber über Fähigkeiten, die<br />
weder anhand von Schulabschluss oder Noten, noch auf den ersten<br />
Blick zu erkennen sind. Betriebliche Ausbildungsstellen mit Abiturienten<br />
zu besetzen, ist heute keine Besonderheit mehr und auch zahlreiche<br />
Schüler ohne Abschluss sind in der Praxis erfolgreich. Oftmals wissen<br />
junge Menschen noch nicht, welche Fähigkeiten in ihnen stecken<br />
und ihre jeweiligen Eignungen und Neigungen zeigen sich erst mit der<br />
Zeit. Hier haben sich Praktika nicht nur für die Jugendlichen, sondern<br />
auch für Betriebe als Informations- und Entscheidungshilfe bewährt.<br />
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Qualifizierungsbausteine in der<br />
Berufsausbildungsvorbereitung (s. S. 24) anzubieten.<br />
Für einzelne Personengruppen gestaltet sich die Ausbildungsstellensuche<br />
schwierig.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Schulnoten allein sagen nicht viel aus. Besonders Jugendliche mit schlechteren<br />
Schulabschlüssen oder Zeugnisnoten sind manchmal nur „schulmüde“,<br />
verfügen aber oftmals über gute praktische Fähigkeiten, die sie erst in<br />
einer Berufsausbildung unter Beweis stellen können und wollen.<br />
Nach wie vor ist die Ausbildungsbeteiligung Jugendlicher mit Migrationshintergrund<br />
deutlich geringer, obwohl sie sich mehr und mehr um ihre<br />
berufliche Integration bemühen. Der Weg ins Berufsleben muss jedem jungen<br />
Menschen unabhängig von seiner Herkunft offen stehen. Für eine<br />
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische<br />
Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWG)<br />
sind, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitsgenehmigung. Dies<br />
gilt auch für Auszubildende.<br />
Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />
und Ausnahmen von der Arbeitsgenehmigungspflicht.<br />
Nähere Informationen enthalten die Merkblätter 7 „Arbeitsgenehmigung<br />
für ausländische Arbeitnehmer“ und 7a „Arbeitsgenehmigung für<br />
neu einreisende ausländische Arbeitnehmer“<br />
Diese sind bei jeder Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich, oder unter<br />
www.arbeitsagentur.de einsehbar.<br />
Gerade für Menschen mit Behinderung ist die Berufstätigkeit mit der entscheidendste<br />
Schritt in die eigene Selbstständigkeit. Jugendliche mit<br />
Behinderung in die Arbeitswelt und damit auch in die Gesellschaft zu integrieren,<br />
ist daher eine verantwortungsvolle Aufgabe. Diese Anstrengung<br />
lohnt, denn Menschen mit Behinderung können oft viel mehr, als man ihnen<br />
zutraut, zudem lassen sich die meisten Behinderungen durch technische<br />
Hilfen ausgleichen. Ihre Agentur für Arbeit informiert Sie gerne über die<br />
Möglichkeiten und besonderen Regelungen der Ausbildung Jugendlicher<br />
mit Behinderung und über finanzielle Hilfen.<br />
Sicher haben auch Sie in Ihrem Betrieb schon junge Frauen ausgebildet<br />
und damit gute Erfahrungen gemacht.<br />
Wir möchten Sie darin nachdrücklich bestärken, denn damit sind Sie genau<br />
auf dem richtigen Weg! Der Bedarf an qualifiziertem Fachpersonal steigt<br />
ständig, wird immer stärker zum entscheidenden Produktions- und<br />
Erfolgsfaktor.<br />
Nutzen Sie also auch das große Potenzial weiblicher Auszubildender!<br />
Es gibt dafür viele wichtige Gründe, so z.B.:<br />
● Ausbildung und Beruf sind längst fester Bestandteil der langfristigen<br />
Lebensplanung junger Mädchen.<br />
● Junge Frauen erzielen im Durchschnitt höhere Schulabschlüsse als<br />
männliche Mitschüler und bringen eine hohe Motivation mit.<br />
● Jugendliche<br />
mit praktischen<br />
Begabungen<br />
ausbilden?<br />
● Jugendliche<br />
mit Migrationshintergrund<br />
● Jugendliche<br />
mit<br />
Behinderung<br />
● Weibliche<br />
Auszubildende<br />
– eine Chance<br />
auch für Ihren<br />
Betrieb<br />
▲<br />
21
22<br />
ibv<br />
Mädchen in<br />
IT- und Medienberufen<br />
Das Kompetenzzentrum<br />
IDEE-IT<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
● Durch die Veränderungen in den Arbeitsstrukturen gewinnen so genannte<br />
„weibliche“ Schlüsselqualifikationen wie z.B. Team-, Kommunikationsfähigkeit,<br />
Planungs- und Organisationsvermögen immer stärker an<br />
Bedeutung.<br />
● Frauen haben die gleichen technischen Fähigkeiten wie Männer – man<br />
muss ihnen nur früher und mehr Gelegenheit geben, sie zu entfalten.<br />
● Schwere körperliche Arbeit wird zumeist von technischen Hilfsmitteln<br />
erledigt – „Köpfchen“ zählt also häufig mehr als „Muckies“.<br />
● Qualifizierte Frauen zeichnen sich durch besondere Betriebstreue aus.<br />
● Frauen sind als Kundin der Dienstleistungen Ihres Betriebes oder als<br />
Anwenderin der Produkte Ihres Unternehmens eine Wirtschaftskraft,<br />
deren Erwartungen, Sichtweisen und Interessen Sie sich auf Ihrer Angebotsseite<br />
nicht entgehen lassen sollten, um am Markt erfolgreich zu<br />
sein.<br />
Gerade junge Frauen interessieren sich durchaus auch für neue zukunftsorientierte<br />
Ausbildungsberufe, wie z.B. in der Informations- und Kommunikationstechnologie.<br />
Nutzen Sie dieses breitgefächerte Interessensspektrum der Mädchen während<br />
der Berufsorientierung,<br />
● indem Sie ihnen z.B. ein technikorientiertes Praktikum in Ihrem Betrieb<br />
anbieten und<br />
● indem Sie Ihrer Agentur für Arbeit Ihre Ausbildungsstellen frühzeitig<br />
melden.<br />
Das Kompetenzzentrum „Frauen in der Informationsgesellschaft und Technologie“<br />
leistet in diesem Thema zusätzliche Hilfestellung: Es ist aus der<br />
vom BMBF, der BA und der Telekom gegründeten lnitiative „Frauen geben<br />
Technik neue Impulse“ hervorgegangen und führt Erkenntnisse und Erfahrungen<br />
aus Schule, Ausbildung, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung<br />
zusammen, um sie im Rahmen systematischer Netzwerkarbeit an Institutionen,<br />
Unternehmen, Projekte, Gremien zurück- bzw. weiterzuspielen.<br />
Kompetenzzentrum Frauen in Informationsgesellschaft und Technologie<br />
Fachhochschule Bielefeld<br />
Wilhelm-Bertelsmann-Straße 10<br />
D-33602 Bielefeld<br />
Telefon: (05 21) 1 06-73 23<br />
Telefax: (05 21) 1 06-71 71<br />
E-Mail: info@kompetenzz.de<br />
Internet: http://www.kompetenzz.de<br />
Dort erfahren Sie unter www.frauen-technik-impulse.de mehr über die einzelnen<br />
konkreten Projekte, wie z.B.:<br />
IDEE-IT (www.idee-it.de) – Dieses bundesweite Ausbildungsprojekt für<br />
Mädchen informiert junge Frauen und Unternehmen über die neuen IT- und<br />
Medienberufe, um sie für eine entsprechende Ausbildung zu gewinnen.<br />
IDEE-IT ist ein Projekt der Bundesregierung gemeinsam mit der Initiative<br />
D21.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Schülerinnen der Klassen 5 bis 10 haben am Girls’ Day (www.girls-day.de)<br />
– dem Mädchen-Zukunftstag – die Gelegenheit, Einblick in Berufsfelder zu<br />
erhalten, welche die Mädchen im Prozess der Berufsorientierung nur selten<br />
in Betracht ziehen.<br />
Am 22. April 2004 öffnen vor allem technische Unternehmen, Hochschulen<br />
und Forschungszentren ihre Türen für die Mädchen. In Laboren, Büros,<br />
Werkstätten und Redaktionsräumen wird den Mädchen anhand von praktischen<br />
Beispielen gezeigt, wie interessant und spannend diese Arbeit sein<br />
kann. Durch persönliche Gespräche mit Beschäftigten können die Mädchen<br />
ihren Erfahrungs- und Orientierungshorizont erweitern. Es entstehen<br />
Kontakte, die für die berufliche Zukunft der Mädchen hilfreich sein können.<br />
Ziele des Girls’ Day sind vor allem die Förderung der Kontaktaufnahme zu<br />
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und die Erweiterung des Berufswahlspektrums<br />
von Mädchen.<br />
Unternehmen und Hochschulen, die erfolgreich spezielle „Mädchen-Tage“<br />
initiiert haben, verzeichnen einen steigenden Anteil junger Frauen in technischen<br />
und techniknahen Berufen und Studiengängen.<br />
Die Aktion wird von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,<br />
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem<br />
Deutschen Gewerkschaftsbund, der Bundesvereinigung der Deutschen<br />
Arbeitgeberverbände, der Bundesagentur für Arbeit, der Initiative D21, dem<br />
Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Zentralverband des Deutschen<br />
Handwerks und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />
unterstützt.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit hat in den letzten Jahren im Bereich Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
in den Feldern Information,<br />
Orientierung, Beratung, Ausbildungsvermittlung und Förderung vielfältige<br />
Initiativen und Projekte gestartet, um junge Frauen für einen breiten Kreis<br />
von Ausbildungsberufen zu interessieren und sie auch bei der Realisierung<br />
zu unterstützen.<br />
Weitere Informationen finden Sie dazu auch auf der Homepage der<br />
Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de; unter anderem auch<br />
unter dem Button Service von A-Z/Fachdienste/Chancengleichheit am<br />
Arbeitsmarkt.<br />
Auch in Ihrer Agentur für Arbeit gibt es eine Beauftragte für Chancengleichheit<br />
am Arbeitsmarkt. Sie ist spezielle Ansprechpartnerin rund<br />
ums Thema „Frau im Erwerbsleben“. Durch ihre vielfältigen Kontakte<br />
mit Kooperationspartnern und -partnerinnen ist sie Schalt- und Koordinierungsstelle<br />
nach innen und und außen.<br />
Sie berät und informiert auch Sie und Ihren Betrieb gern in Fragen der<br />
Förderung der Chancengleichheit sowie der Verbesserung der Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf.<br />
Girls’ Day<br />
▲<br />
23
24<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Qualifizierungsbausteine in der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
Vorrangiges Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG<br />
ist es, noch nicht ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene an<br />
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine<br />
gleichwertige Ausbildung heranzuführen. Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />
beruflicher Handlungsfähigkeit und müssen durch umfassende sozialpädagogische<br />
Betreuung und Unterstützung begleitet werden.<br />
Kern der Berufsausbildungsvorbereitung bildet nach dem Gesetz das<br />
Angebot von Qualifizierungsbausteinen als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte<br />
Lerneinheiten, die aus den Inhalten anerkannter und durch Ausbildungsordnungen<br />
geregelter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Qualifizierungsbausteine<br />
eröffnen die Möglichkeit, jungen Menschen im Rahmen<br />
der Ausbildungsvorbereitung ausbildungsrelevante Grundkenntnisse und -<br />
fertigkeiten sowie erste berufliche Erfahrungen zu vermitteln, die sich<br />
unmittelbar aus bestehenden Ausbildungsordnungen ableiten.<br />
Die Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen erfolgt durch die Anbieter<br />
der Berufsausbildungsvorbereitung. Zum einen sind dies Bildungsträger,<br />
zum anderen bietet die Einbeziehung der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
in das BBiG erstmals aber auch Betrieben die Möglichkeit, ausbildungsvorbereitende<br />
Maßnahmen selbstständig anzubieten. Betriebe können<br />
dabei auf bereits entwickelte Qualifizierungsbausteine zurückgreifen oder<br />
die Bausteine im Rahmen der rechtlichen Vorgaben individuell auf ihre<br />
Qualifizierungsmöglichkeiten zuschneiden. Seit 1. Januar 2004 wurde im<br />
SGB III die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber – befristet bis zum<br />
31. 12. 2007 – durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische<br />
Begleitung während der Berufsausbildungsvorbereitung nach<br />
dem BBiG von der BA gefördert werden können (§ 421m SGB III).<br />
Um sicherzustellen, dass Qualifizierungsbausteine in Zukunft durch ein<br />
einheitliches und in ihrem Ergebnis vergleichbares Verfahren dokumentiert<br />
werden, ist auf der Basis von § 51 Abs. 2 BBiG die „Verordnung über die<br />
Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen<br />
der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung<br />
– BAVBVO)“ erlassen worden Sie ist eine verbindliche<br />
Vorgabe für die Darstellung von Qualifizierungsbausteinen und für<br />
Bescheinigungen, die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Berufsausbildungsvorbereitung<br />
auszustellen sind.<br />
Der Bund unterstützt die Entwicklung und den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen<br />
durch die Förderung einschlägiger Projekte, von denen das<br />
Projekt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) in<br />
Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk<br />
(ZWH) besondere Bedeutung erlangt hat. In diesem Projekt werden Qualifizierungsbausteine<br />
aus 15 zahlenmäßig stark besetzten Ausbildungsberufen<br />
des Handwerks entwickelt; für 7 Handwerksberufe sind die Qualifizierungsbausteine<br />
bereits fertig gestellt und unter http.//www.zwh.de abrufbar.<br />
Ferner hat das BIBB beispielhafte Qualifizierungsbausteineaus zehn<br />
Ausbildungsberufen des Bereichs der Industrie- und Handelskammern<br />
entwickelt.<br />
Um einen Gesamtüberblick über die nach der BAVBVO erstellten und durch<br />
die zuständigen Stellen bestätigten Qualifizierungsbausteine zu erhalten<br />
▲
ibv<br />
Wichtig ist nunmehr, dass vor allem Betriebe Qualifizierungsbausteine<br />
breit nutzen und – insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen<br />
Entwicklung und des drohenden Fachkräftemangels – verstärkt<br />
auf die Potenziale benachteiligter junger Menschen zurückgreifen.<br />
Betriebe haben mit dem Instrument der Qualifizierungsbausteine die<br />
Möglichkeit, die Fähigkeiten dieser Jugendlichen kennen zu lernen und<br />
dadurch besser beurteilen zu können, ob sie für eine Ausbildung bzw.<br />
Weiterbeschäftigung im Betrieb geeignet sind.<br />
Finanzielle Hilfen<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
und diese an zentraler Stelle verfügbar zu machen, wurde beim Good<br />
Practice Center Benachteiligtenförderung (GPC) des BiBB eine Datenbank<br />
eingerichtet, in der bundeszentral alle durch die Kammern bestätigten<br />
Qualifizierungsbausteine gesammelt und nach einheitlichem Muster dokumentiert<br />
werden. Diese Datenbank steht den Kammern, den Betrieben und<br />
den Bildungsträgern zur Information und zum Transfer zur Verfügung<br />
(http://www.good-practice.de/bbigbausteine).<br />
Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam kann darüber informieren,<br />
mit welchen finanziellen Hilfen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende<br />
rechnen können. Sie sollten auch um diese Möglichkeiten wissen.<br />
Falls die Aufnahme einer Ausbildung an finanziellen Schwierigkeiten zu<br />
scheitern droht, kann die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />
unter bestimmten Voraussetzungen dem Ausbildungsplatzbewerber entsprechende<br />
Kosten (z.B. zur Bewerbung und Vorstellung, Mobilitätshilfen)<br />
erstatten.<br />
Mit einer Berufsausbildungsbeihilfe werden Auszubildende unterstützt, die<br />
auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen sind. Die Beihilfe ist abhängig<br />
von der Höhe der Ausbildungsvergütung und dem Einkommen der<br />
Eltern. Behinderte Auszubildende haben diesen Anspruch auch, wenn sie<br />
während der betrieblichen Ausbildung bei den Eltern wohnen.<br />
Für die Ausbildung von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten kann<br />
dem Ausbildungsbetrieb ein Ausbildungszuschuss gewährt werden. Der<br />
Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt.<br />
Ausbildungsbegleitende Hilfen haben das Ziel, bei auftretenden Schwierigkeiten<br />
den Ausbildungserfolg des Auszubildenden zu sichern. Ein spezieller<br />
Stützunterricht und sozialpädagogische Betreuung tragen zum Abbau<br />
von Sprach- und Bildungsdefiziten bei und/oder fördern das Erlernen fachtheoretischer<br />
Kenntnisse und fachpraktischer Fertigkeiten.<br />
● Am Beginn der Ausbildung, wenn eine betriebliche Ausbildung nur mit<br />
zusätzlicher Unterstützung aufgenommen und erfolgreich durchlaufen<br />
werden kann, auch um einen Ausbildungsabbruch in der Anfangsphase<br />
zu verhindern.<br />
● Während der Ausbildung, wenn Schwierigkeiten aufgetreten und ein<br />
Abbruch durch den Einsatz von abH vermieden werden kann.<br />
Finanzielle<br />
Hilfen bei der<br />
Ausbildungsaufnahme<br />
BAB – Berufsausbildungsbeihilfe<br />
AZ – Ausbildungszuschuss<br />
abh –<br />
Ausbildungsbegleitende<br />
Hilfen<br />
Zu diesen<br />
Zeitpunkten sind<br />
abH sinnvoll:<br />
▲<br />
25
26<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
● Im Anschluss an einen Abschnitt der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen<br />
Einrichtung, wenn dadurch die Fortsetzung der Ausbildung in<br />
einem Betrieb ermöglicht wird.<br />
abH-Maßnahmen sind seit Jahren erprobt und bewährt. Sie tragen auch<br />
dazu bei, Betrieben qualifizierte Mitarbeiter zu sichern.<br />
Dabei entstehen dem Betrieb keine Kosten, denn abH wird aus Mitteln der<br />
Bundesagentur für Arbeit finanziert.<br />
Bei Ausfällen an Arbeitszeit kann dem Betrieb die Ausbildungsvergütung<br />
anteilig ersetzt werden.<br />
Der Zeitaufwand für abH beträgt 3–8 Stunden pro Woche. Die abH finden<br />
in kleinen Gruppen statt.<br />
● Über alle Möglichkeiten der Förderung kann Sie die Berufsberatung/<br />
Ausbildungsmarktpartnerteam umfassend und differenziert informieren.<br />
▲ ■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Bürokauffrau, Arzthelferin, Einzelhandelskauffrau – das sind die Lehrberufe, in denen vor allem<br />
junge Frauen unterkommen. Die jungen Männer sind insbesondere in der Auto-Werkstatt und in<br />
Handwerksberufen wie Elektroinstallateur oder Maler und Lackierer zu finden. Die Top Ten der<br />
Lehrberufe verändern sich kaum. Obgleich es annähernd 350 Ausbildungsberufe in Deutschland<br />
gibt, ständig neue hinzukommen oder alte verändert werden, konzentrieren sich die jungen Männer<br />
und Frauen auf Altbewährtes. 2002 absolvierten 1,62 Millionen Jugendliche eine Lehre, ein Drittel<br />
der männlichen (333 000) und die Hälfte der weiblichen (355 000) Azubis fand sich in den ersten<br />
zehn aufgeführten Lehrberufen.<br />
Statistische Angaben: Statistisches Bundesamt<br />
▲■<br />
27
28<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Betriebe von Migranten gewinnen an<br />
Bedeutung – KAUSA hilft<br />
Unternehmerinnen und Unternehmer ausländischer Herkunft engagieren sich seit vielen Jahren in der<br />
deutschen Wirtschaft. Sie sind mittlerweile in allen Branchen vertreten und repräsentieren eine wachsende<br />
Anzahl von Betrieben in allen Größenordnungen.<br />
Die berufliche Herkunft dieser Unternehmergruppe ist ausgesprochen heterogen. Einige sind in keiner<br />
Weise mit dem deutschen System der dualen Berufsausbildung in Berührung gekommen, andere<br />
haben erfolgreich eine betriebliche oder universitäre Ausbildung durchlaufen, sind aber in einer<br />
Branche tätig, die mit der ursprünglichen Ausbildung wenig zu tun hat. Die Unternehmen sind oft erst<br />
wenige Jahre am Markt aktiv.<br />
Aus unterschiedlichen Gründen ist die Ausbildungstätigkeit der mittlerweile starken Unternehmergruppe<br />
gering. Da ein Großteil nicht im deutschen Bildungssystem aufgewachsen ist, besteht ein<br />
Informationsdefizit über die duale Berufsausbildung. Gespräche bei Betriebsbesuchen der Berufsberater/-innen<br />
der Arbeitsämter und der Ausbildungsberater/-innen der Kammern haben ergeben,<br />
dass viele Inhaber ausbilden wollen, aber nicht wissen wie.<br />
Um die Möglichkeiten der Betriebe besser zu nutzen und damit neue Ausbildungsangebote für junge<br />
Menschen zu schaffen, wurde 1999 die Initiative KAUSA (Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen<br />
Unternehmen) gestartet.<br />
KAUSA ist ein bundesweites Netzwerk für alle, die sich mit der Förderung von Ausbildungsstellen in<br />
Unternehmen von Migranten befassen. Die „Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen<br />
Unternehmen“ ist ein Projekt des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, das vom Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung gefördert wird und in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur<br />
für Arbeit steht.<br />
Ein bundesweites Angebot<br />
Der Schwerpunkt von KAUSA liegt – neben der Öffentlichkeitsarbeit zum Thema – in der Vernetzung<br />
und Beratung von Initiativen, die ausländische Betriebe beim Einstieg in die Ausbildung unterstützen.<br />
„Unsere zentrale Datenbank erlaubt einen schnellen Zugriff auf die relevanten Informationen und<br />
Ansprechpartner“, erläutert Katharina Kanschat, Projektleiterin. „Wir bieten Argumentationshilfen,<br />
beraten bei der Organisation von Projekten, vermitteln Kontakte zu Institutionen sowie Ansprechpartnern<br />
bei Verbänden und informieren über bereits erfolgreiche Initiativen“. Der Erfahrungsaustausch<br />
der Initiativen untereinander ist für KAUSA von zentraler Bedeutung.<br />
So organisiert KAUSA auch Fachtagungen und Regionaltreffen. Informationsmaterial, ein regelmäßiger<br />
Info-Brief sowie ein umfangreiches Internetangebot komplettieren das Serviceangebot der<br />
Kölner.<br />
Voll vernetzt<br />
Unter www.kausa.de finden Interessierte vielfältige Informationen und Kontaktmöglichkeiten, wie<br />
zum Beispiel Links zu beispielhaften Initiativen und Ausbildungsbetrieben. Sie suchen Information<br />
und Unterstützung durch Ansprechpartner ganz in Ihrer Nähe? Eine umfangreiche Datenbank ermöglicht<br />
Ihnen den Zugriff auf Projekte, Institutionen und Initiativen aus ganz Deutschland. Aktuelle News<br />
und Veranstaltungshinweise ergänzen das Angebot. Über das Internet haben Sie auch die Möglichkeit,<br />
weiteres Informationsmaterial von KAUSA zu bestellen. Eine Liste der Veröffentlichungen<br />
erleichtert Ihnen die Auswahl.
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Fachglossar Ausbildung –<br />
Unterrichtshilfe für Ausbilderkurse<br />
Die Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen Unternehmen (KAUSA) hat in Zusammenarbeit<br />
mit der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), dem Zentralverband<br />
des deutschen Handwerks (ZDH) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />
(DIHK) ein Fachglossar Ausbildung herausgegeben.<br />
Zielgruppe sind Unternehmer ausländischer Herkunft, die ausbilden wollen und hier die wichtigsten<br />
Informationen in verschiedenen Sprachen erhalten. Ausgaben in türkischer, italienischer, griechischer,<br />
kroatischer und russischer Sprache können bei KAUSA angefordert werden. Auszüge<br />
daraus finden Sie auf den folgenden Seiten.<br />
Das Glossar, das in enger Abstimmung mit Experten – auch unter Mitwirkung der Bundesagentur für<br />
Arbeit – entwickelt worden ist, erklärt rund 30 Begriffe aus dem Ausbildungsbereich ausführlich und<br />
übersetzt über 500 Fachwörter aus dem Deutschen in die jeweilige Landessprache. Neben dem allgemeinen<br />
Teil in Deutsch werden Ausgaben in griechischer, italienischer, kroatischer, russischer und<br />
türkischer Sprache erstellt. Eine Vielzahl von zuständigen Stellen will das Glossar auch zur Verwendung<br />
in der Ausbildereignungsprüfung zulassen.<br />
Es ist davon auszugehen, dass mit diesem Instrument die Ausbildungsbeteiligung ausländischer<br />
Selbstständiger weiter erhöht werden kann.<br />
Exemplare können kostenlos angefordert werden bei:<br />
KAUSA Koordinierungsstelle – Ausbildung in Ausländischen Unternehmen<br />
Unter Sachsenhausen 10–26<br />
50667 Köln<br />
Telefon (02 21) 16 40-6 66<br />
Telefax (02 21) 16 40-6 69<br />
E-Mail: info@kausa.de<br />
Internet: www.kausa.de<br />
▲<br />
29
30<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Meslek eg˘ itimi (Berufsausbildung)<br />
�<br />
Yetkili merciler (Zuständige Stellen)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
⁄‚ Ajansı (Agentur für Arbeit)<br />
▲<br />
31
32<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Formazione professionale (Berufsausbildung)<br />
Uffici competenti (Zuständige Stellen)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Agenzia del lavoro (Agentur für Arbeit)<br />
▲<br />
33
34<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Eπαγγελµατκή εκπαίδευση (Berufsausbildung)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Αρµ�διες υπηρεσίες (Zuständige Stellen)<br />
▲<br />
35
36<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ιδρυµα Εργασίας (Agentur für Arbeit)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Stručna izobrazba (Berufsausbildung)<br />
Nadlezˇna mjesta (Zuständige Stellen)<br />
▲<br />
37
38<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Agentura za rad (Agentur für Arbeit)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Professionap`noe obuçenie (Berufsausbildung)<br />
▲<br />
39
40<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Kompetentnye organiqacii (Zuständige Stellen)<br />
Agenstvo qanätosti (Agentur für Arbeit)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲<br />
41
42<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Nachweis<br />
über berufsbezogene Qualifikationen<br />
Dieser Nachweis betrifft Personen, die einzelne Teile einer Berufsausbildung nach<br />
BBiG oder HWO absolviert, diese Ausbildung aber nicht abgeschlossen haben, an<br />
berufsbildenden Maßnahmen oder an sonstigen auf einen Berufsabschluss vorbereitenden<br />
Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.<br />
Dieses Formular (nächste Seiten) wurde von den Gremien des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
beschlossen (Empfehlung des Hauptausschusses des BiBB vom 23. 11. 2000)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Erläuterungen zum<br />
Nachweis über berufsbezogene Qualifikationen<br />
Mit diesem Nachweis über berufliche Qualifikationen in Bezug auf einen anerkannten Ausbildungsberuf<br />
dokumentiert sein Inhaber/seine Inhaberin, welche beruflichen Qualifikationen<br />
er/sie erworben hat, ohne eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben.<br />
Der Nachweis soll Institutionen und Betriebe bei der Entscheidung unterstützen, ob sie den<br />
Inhaber/die Inhaberin in ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und ob die Ausbildungszeit ggf.<br />
verkürzt werden kann. Der Nachweis sollte von den zuständigen Stellen bei der Prüfung der Voraussetzungen<br />
für die Zulassung zur Externenprüfung berücksichtigt werden. Insgesamt<br />
erleichtert der Nachweis damit auch das berufliche Weiterkommen des Inhabers/der Inhaberin.<br />
Der Nachweis wird von der qualifizierenden Institution bzw. dem ausbildenden Betrieb ausgestellt.<br />
Waren mehrere Lernorte an der Qualifizierung beteiligt, sollte jede Stelle einen eigenen<br />
Nachweis über die Qualifikationen ausstellen, die von ihr vermittelt wurden.<br />
Auf der dritten Formularseite sind die persönlichen Daten des Teilnehmers/der Teilnehmerin und<br />
Angaben zur qualifizierenden Institution/zum qualifizierenden Betrieb einzutragen. Ferner ist<br />
anzugeben, in welcher Form und über welchen Gesamtzeitraum die Qualifizierung erfolgt ist.<br />
Die erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen sind so zu beschreiben, dass ihre<br />
Arbeitsmarktrelevanz im o.g. Sinne zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass sich der Nachweis<br />
auf Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fertigkeiten beziehen soll, die für die dokumentierten<br />
berufsbezogenen Qualifikationen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Qualifikationen<br />
sind daher in Orientierung an Berufsbildpositionen zu beschreiben und einem Ausbildungsberuf<br />
oder einem Berufsfeld zuzuordnen.<br />
Je nach Umfang der erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen ist eine entsprechende<br />
Anzahl von Nachweisblättern zu verwenden. Diese sind fortlaufend am oberen Seitenrand zu<br />
nummerieren und mit dem Namen des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu versehen.<br />
Jede erworbene Qualifikation ist folgendermaßen zu dokumentieren:<br />
– Die erworbene Qualifikation ist in Orientierung an Berufsbildpositionen von Ausbildungsordnungen<br />
nach BBiG/HWO zu bezeichnen bzw. zu benennen.<br />
– Es sind die Inhalte (Kenntnisse, Fertigkeiten, Tätigkeiten etc.) aufzuführen, die die Qualifikation<br />
umfasst.<br />
– Es ist der Zeitumfang anzugeben, in dem die Qualifikation erworben wurde (Tage, Wochen).<br />
Die Dokumentierung soll in knapper, präziser Form erfolgen, die einen raschen Überblick über<br />
das vorhandene Spektrum beruflicher Qualifikationen erlaubt.<br />
Eine Bewertung der erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen wird in diesem Nachweis<br />
nicht vorgenommen. Ebenso sind Zertifikate oder andere Dokumente über Prüfungen und<br />
Zusatzqualifikationen nicht Bestandteil dieses Nachweises. Sofern sie aber für den Ausbildungsberuf,<br />
einen anderen Beruf oder das Berufsfeld relevant sind, können sie von dem Teilnehmer/der<br />
Teilnehmerin beigefügt werden.<br />
Durch die Unterschrift auf der dritten Formularseite bestätigen die qualifizierende Institution/der<br />
qualifizierende Betrieb sowie der Teilnehmer/die Teilnehmerin, dass die im Nachweis dokumentierten<br />
berufsbezogenen Qualifikationen tatsächlich erworben wurden.<br />
Die Geltungsdauer des Nachweises unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.<br />
▲<br />
43
44<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Herr / Frau<br />
Vor- und Zuname<br />
geboren am<br />
in<br />
hat bei<br />
Name der Institution /<br />
des Betriebes<br />
Anschrift<br />
Art der Institution /<br />
des Betriebes<br />
Ausbilder / Lehrer<br />
Nachweis<br />
über berufsbezogene Qualifikationen<br />
(Name, ggf. Titel, der für die Qualifizierung verantwortlichen<br />
Person)<br />
im Rahmen � einer Berufsvorbereitung<br />
� absolvierter Abschnitte einer vorzeitig beendeten<br />
Berufsausbildung<br />
� einer berufsbegleitenden Qualifizierung<br />
� sonstiger auf einen Berufsabschluss vorbereitenden<br />
Qualifizierungsmaßnahmen<br />
(Bitte Art dieser Maßnahme eintragen)<br />
in der Zeit von bis<br />
in Form � einer schulischen Ausbildung<br />
� einer betrieblichen Ausbildung<br />
� eines betrieblichen Praktikums<br />
�<br />
die auf der folgenden Seite aufgeführten Qualifikationen erworben.<br />
Die erworbenen Qualifikationen und Berufserfahrungen sind dem<br />
Ausbildungsberuf<br />
Berufsfeld<br />
zuzuordnen.<br />
Ort / Datum Unterschrift und Stempel der Institution / des Betriebes<br />
Ort / Datum Unterschrift des Teilnehmers / der Teilnehmerin<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
(Nachweisblatt von _________ für ___________________________)<br />
Folgende Qualifikationen wurden dabei erworben*)<br />
Qualifizierungsbereich Inhalte<br />
–<br />
–<br />
Zeitumfang: –<br />
–<br />
–<br />
Qualifizierungsbereich Inhalte<br />
–<br />
–<br />
Zeitumfang: –<br />
–<br />
–<br />
Qualifizierungsbereich Inhalte<br />
–<br />
–<br />
Zeitumfang: –<br />
–<br />
–<br />
Qualifizierungsbereich Inhalte<br />
–<br />
–<br />
Zeitumfang: –<br />
–<br />
–<br />
*) Zertifikate über Prüfungen zu einzelnen Qualifikationsbereichen, Dokumente über Zusatzqualifikationen<br />
oder Berufsschulzeugnisse sind, soweit vorhanden, als Anlage beigefügt.<br />
▲ ■<br />
45
46<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Auswahl der Bewerber<br />
Eine Auswahl im<br />
beiderseitigen<br />
Interesse<br />
Persönliches<br />
Eignungsprofil<br />
Mit der Bewerberauswahl wollen Sie die Richtige oder den Richtigen für Ihr<br />
Ausbildungsangebot herausfinden.<br />
Das geschieht in gegenseitigem Interesse, denn eine falsche Berufswahl<br />
ist eine Fehlinvestition für den Auszubildenden wie für den Ausbildungsbetrieb.<br />
Der Bewerber soll nicht nur für den angestrebten Beruf geeignet sein,<br />
sondern auch zu Ihrem Betrieb passen.<br />
Eignung und Anforderung sollen sich entsprechen<br />
Jeder Mensch hat bestimmte Interessen, Fähigkeiten, Eigenschaften, körperliche<br />
und gesundheitliche Merkmale, die – unter dem Gesichtspunkt der<br />
Bewerberauswahl – ein bestimmtes persönliches Eignungsprofil ergeben.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Jeder Beruf hat seine eigenen, speziellen Anforderungen. Manche persönlichen<br />
Eigenschaften und Begabungen eines Bewerbers können für den<br />
einen Beruf besonders wichtig sein, bei einem anderen Beruf aber nur eine<br />
untergeordnete Rolle spielen. Dazu Beispiele aus verschiedenen Berufsbereichen.<br />
Die einschlägigen Richtlinien der zentralen Fachverbände geben Hinweise<br />
auf spezielle berufliche Eignungsanforderungen, wie zum Beispiel<br />
körperliche und geistige Fähigkeiten, Hand- und Fingerfertigkeit oder<br />
Sinn für Formgebung und Farbgestaltung.<br />
Nach einer Befragung betrieblicher Experten hat das Institut für Arbeitsmarkt-<br />
und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit charakteristische<br />
Anforderungsprofile zu allen wichtigen Facharbeiter- und Angestelltenberufen<br />
erstellt*). Diese Anforderungsprofile zeigen, welche Bedeutung<br />
einzelne Qualifikationsmerkmale für den jeweiligen Beruf haben.<br />
Berufliches<br />
Anforderungsprofil<br />
▲<br />
47
Die richtige<br />
Auswahl<br />
48<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
● Bei der Bewerberauswahl geht es darum, das Eignungsprofil des<br />
Bewerbers mit dem beruflichen und dem betrieblichen Anforderungsprofil<br />
zu vergleichen.<br />
Quelle: Freytag u.a.: Der Ausbilder im Betrieb. Verlag D+V Paul Dietrichs,<br />
Kassel, 13. Auflage<br />
Je mehr Übereinstimmung zwischen Eignungsprofil und beruflichen Anforderungen<br />
besteht, umso besser passen Person und Beruf zusammen. Aber<br />
setzen Sie die Messlatte nicht zu hoch an: Angehende Auszubildende sind<br />
schließlich noch keine Fachleute.<br />
Oft zeigen sich erst im Verlauf der Ausbildung Leistungsvermögen und<br />
Begabungen, die man beim Studium der Bewerbungsunterlagen oder bei<br />
der persönlichen Vorstellung nicht vermuten würde. Manche Interessen,<br />
Fähigkeiten oder bestimmte Eigenschaften sind vielleicht nur ansatzweise<br />
erkennbar und müssen erst ausgeprägt werden.<br />
Die richtige Auswahl können Sie nur treffen, wenn Sie sich ein möglichst<br />
genaues und umfassendes Bild Ihrer Bewerber machen. Die wichtigsten<br />
Entscheidungshilfen dazu sollen im nächsten Abschnitt vorgestellt werden.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Das Bewerbungsschreiben vermittelt mit seiner äußeren Form und nach<br />
der inhaltlichen Aussage einen ersten Eindruck. Es kann zum Beispiel eine<br />
Begründung für den Berufswunsch, für die Wahl des Ausbildungsbetriebes<br />
oder Hinweise auf persönliche Interessen enthalten.<br />
Der Lebenslauf – zumeist in tabellarischer Form verfasst und mit einem<br />
Foto ergänzt – hat naturgemäß bei jugendlichen Bewerbern weniger Aussagewert.<br />
Er enthält neben den persönlichen und familiären Daten Angaben<br />
zur Schulausbildung und vielleicht weitere Informationen zu besonderen<br />
Kenntnissen oder Hobbies.<br />
Zeugnisse und Schulnoten können nie völlig objektiv sein und sind bei verschiedenen<br />
Bewerbern nur bedingt miteinander vergleichbar. Sie können aber<br />
Hinweise geben, in welchen Bereichen Interessen und Fähigkeiten liegen.<br />
Über den beruflichen Erfolg entscheiden vor allem Leistungsvermögen,<br />
Lernbereitschaft, Einsatzfreude und praktische Begabung. Aus den Schulnoten<br />
allein lässt sich das nicht ableiten.<br />
● Prüfen Sie die eingereichten Unterlagen auf<br />
Inhalt und Aussagekraft, weniger auf Form<br />
und Vollständigkeit<br />
● Setzen Sie dabei die Maßstäbe Ihrer Vorauswahl<br />
nicht zu eng an – erst der persönliche<br />
Kontakt verschafft einen genaueren Eindruck<br />
● Laden Sie die in Frage kommenden Bewerber<br />
zu einem Vorstellungsgespräch ein, am<br />
besten schriftlich mit einem entsprechenden<br />
Terminvorschlag<br />
● Bitte denken Sie auch daran, nicht (mehr)<br />
benötigte Unterlagen wieder zurückzusenden<br />
Bewerbungsschreiben<br />
Lebenslauf<br />
Zeugnisse<br />
▲<br />
49
Der persönliche<br />
Eindruck<br />
Erster Eindruck<br />
und Gesprächsführung<br />
50<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Vorstellungsgespräch<br />
● Im Vorstellungsgespräch sollten alle Fragen geklärt werden, die für<br />
den späteren beruflichen Einsatz des neuen Mitarbeiters wichtig<br />
sind. Dazu zählen auch die besonderen Umstände, die die Arbeit mit<br />
sich bringt, wie beispielsweise Anforderungen an das körperliche<br />
Leistungsvermögen.<br />
Ziel des Vorstellungsgespräches ist es, gemeinsam mit dem Bewerber herauszufinden,<br />
ob man für eine erfolgreiche Ausbildung zueinander passt.<br />
Beide Seiten wollen schließlich, dass die Ausbildung ein Erfolg wird.<br />
Um den zeitlichen Aufwand für das Vorstellungsgespräch in Grenzen zu<br />
halten und trotzdem eine hohe Aussagekraft zu erzielen, empfiehlt es sich,<br />
den Ablauf vorher zu planen.<br />
Die Durchsicht der betreffenden Bewerbungsunterlagen vor dem Gespräch<br />
erleichtert die Vorüberlegungen zum Gesprächsablauf und zu den Fragen,<br />
die Sie stellen wollen.<br />
Und so könnte ein Vorstellungsgespräch verlaufen:<br />
● Begrüßung und einleitende Worte<br />
● Fragen zur Bewerbung und zur Betriebswahl<br />
● Fragen zur Schule<br />
● Persönlicher und familiärer Hintergrund<br />
● Informationen über den Betrieb<br />
● Informationen über den Ausbildungsplatz und seine Anforderungen<br />
● Fragen des Bewerbers<br />
● Abschluss des Gesprächs und Verabschiedung<br />
Oft ist der berühmte erste Eindruck bereits entscheidend für Sympathie<br />
oder Antipathie. Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Körperhaltung oder<br />
Sprechweise zum Beispiel lassen einiges über Persönlichkeit und Verfassung<br />
des Gesprächspartners erkennen.<br />
Bleiben Sie in Ihrer Gesprächsführung aber möglichst unabhängig vom<br />
ersten Eindruck. Verwenden Sie eher kurze Fragen, die so gestellt sind,<br />
dass sie nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sind – aber erwekken<br />
Sie nicht gerade den Eindruck eines Verhörs. Und denken Sie daran,<br />
dass auch Ihr Gegenüber Fragen stellen möchte.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Typische Fragen bei einem Vorstellungsgespräch<br />
sind beispielsweise:<br />
● Warum gerade dieser Ausbildungsberuf<br />
● Welcher Beruf käme sonst noch in Frage<br />
● Warum hältst du dich für diesen Beruf<br />
geeignet<br />
● Welche Vorstellungen hast du von diesem<br />
Beruf<br />
● Warum hast du dich gerade bei dieser<br />
Firma beworben<br />
● Welche Schulfächer waren besonders<br />
sympathisch<br />
● Was unternimmst du in deiner Freizeit<br />
● Wie würdest du zu deinem Arbeitsplatz<br />
kommen<br />
● Typische Fragen von Bewerbern sind zum<br />
Beispiel:<br />
● Wieviele Auszubildende hat die Firma<br />
● Findet der Berufsschulunterricht in Teilzeit<br />
oder in Blockform statt<br />
● Wie lange dauert die Probezeit/die gesamte<br />
Ausbildung<br />
● Wie ist die Arbeitszeit geregelt<br />
● Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung<br />
● Wieviel Urlaub steht mir zu<br />
● Ist nach der Ausbildung eine Weiterbeschäftigung<br />
möglich<br />
● Welche späteren Möglichkeiten zur Weiterbildung<br />
gibt es<br />
▲<br />
51
Probezeit als<br />
„Praktische<br />
Eignungskontrolle“<br />
52<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Probezeit<br />
Angenommen, Sie haben Ihre Auswahlentscheidung getroffen und der<br />
Berufsausbildungsvertrag ist abgeschlossen. Jetzt bietet die Probezeit als<br />
„praktische Eignungskontrolle“ für beide Seiten noch die Möglichkeit, über<br />
einen längeren Zeitraum hinweg festzustellen, ob es die richtige Entscheidung<br />
war.<br />
Dabei wird der Ausbildende sorgfältig prüfen, ob der Auszubildende die<br />
fachlichen Fähigkeiten und persönlichen Voraussetzungen für den Beruf<br />
und den Betrieb besitzt. Der Auszubildende kann jetzt feststellen, ob er die<br />
richtige Berufs- und Betriebswahl getroffen hat.<br />
● Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit<br />
● Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei<br />
Monate betragen<br />
● Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit<br />
– sowohl vom Ausbildenden wie vom Auszubildenden – ohne<br />
Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich<br />
gekündigt werden<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Der Ausbildungsvertrag<br />
Für die Berufsbildung wird vom Jugendlichen<br />
(ggf. unter Einbeziehung des gesetzlichen<br />
Vertreters) und vom Ausbildenden<br />
(dem Ausbildungsbetrieb) ein privatrechtlicher<br />
Vertrag geschlossen.<br />
Ein Ausbildungsvertrag kann während der<br />
Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist<br />
gekündigt werden, nach der<br />
Probezeit nur aus wichtigem Grunde oder<br />
wenn der Auszubildende die Ausbildung<br />
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />
ausbilden lassen will.<br />
Quelle: Schaubilder zur Berufsbildung – Fakten, Strukturen, Entwicklungen; BiBB, Bonn<br />
▲<br />
53
54<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />
Die Vertragspartner<br />
Mindestangaben<br />
im Ausbildungsvertrag<br />
Unzulässige<br />
Vereinbarungen<br />
Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich, spätestens vor Beginn<br />
der Berufsausbildung zwischen dem Ausbildenden (das ist derjenige, der<br />
einen anderen zur Berufsausbildung einstellt) und dem Auszubildenden<br />
schriftlich niedergelegt werden. Ausländische Jugendliche benötigen für<br />
eine Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis, die bei Beginn der Ausbildung<br />
vorliegen muss. Für Angehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums (EWR) ist dies nicht erforderlich.<br />
Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss zum<br />
Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt<br />
werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam,<br />
in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.<br />
Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende<br />
dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich<br />
ein Exemplar auszuhändigen.<br />
Vertragsniederschrift<br />
Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten.<br />
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt umfasst:<br />
● Art, sachliche und zeitlich Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,<br />
insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden<br />
soll<br />
● Beginn und Dauer der Berufsausbildung<br />
● Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
● Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit<br />
● Dauer der Probezeit<br />
● Zahlung und Höhe der Vergütung<br />
● Dauer des Urlaubs<br />
● Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt<br />
werden kann<br />
● Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,<br />
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis<br />
anzuwenden sind<br />
Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden,<br />
die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch<br />
stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des<br />
Berufsbildungsgesetzes abweichen.<br />
Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für<br />
die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen<br />
Tätigkeit beschränken, wie beispielsweise die Vereinbarung eines Verbotes<br />
der Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Berufsausbildungs-Verhältnisses<br />
bei einem Konkurrenzunternehmen für ein Jahr.<br />
Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen im Vertrag, die eine Verpflichtung<br />
des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung,<br />
Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von<br />
Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes<br />
in Pauschbeträgen vorsehen.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Den Berufsausbildungsvertrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kammer,<br />
zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />
● Auf den folgenden Seiten finden Sie ein<br />
Muster für einen Ausbildungsvertrag, das<br />
der Bundesausschuss für Berufsbildung<br />
herausgegeben hat. Das Vertragsmuster<br />
enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Mindestgehalt hinaus weitere bedeutsame<br />
Bestimmungen, zum Beispiel zu den<br />
Pflichten des Ausbildenden.<br />
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
Die zuständigen Kammern führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />
● Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom<br />
Ausbildenden unverzüglich an die zuständige<br />
Kammer geschickt werden, damit der<br />
Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
eingetragen werden<br />
kann.<br />
● Dem Ausbildungsvertrag (in zweifacher Ausfertigung) ist ein Ausbildungsplan<br />
des Betriebes beizufügen.<br />
● Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben,<br />
müssen diese unverzüglich der Kammer mitgeteilt werden.<br />
● Die Eintragung in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag<br />
dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung<br />
entspricht.<br />
● Die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals<br />
und die Eignung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) der Ausbildungsstätte müssen<br />
gegeben sein.<br />
● Weitere Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung über die<br />
ärztliche Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren.<br />
● Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur<br />
beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von<br />
einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von<br />
diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Berechtigungsscheine<br />
werden von der zuletzt besuchten Schule ausgegeben oder<br />
sind beim Gewerbeaufsichtsamt anzufordern.<br />
Eintragungsvoraussetzungen<br />
▲■<br />
55
56<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ausbildungsvertragsmuster*) mit Erläuterungen<br />
Genaue Daten eintragen<br />
Vertretungsberechtigt<br />
sind beide Eltern, soweit<br />
nicht die Berechtigung nur<br />
einem Elternteil zusteht.<br />
Es kann nur in anerkannten<br />
Ausbildungsberufen<br />
ausgebildet werden. Ausnahmen<br />
bestehen bei behinderten<br />
Jugendlichen.<br />
Einzutragen ist die genaue<br />
Bezeichnung des<br />
Ausbildungsberufs, ggf.<br />
mit Fachrichtung<br />
Eintrag der in der Ausbildungsordnungvorgeschriebenen<br />
Dauer<br />
In bestimmten Fällen kann<br />
die zuständige Stelle auf<br />
Anraten die Ausbildungszeit<br />
kürzen<br />
Genaue Daten eintragen<br />
Berufsausbildungsvertrag<br />
(§§ 3, 4 Berufsbildungsgesetz – BBiG)<br />
zwischen dem nebenbezeichneten<br />
Ausbildenden (Unternehmen)<br />
und Auszubildender<br />
in Straße<br />
geb. am gesetzlich vertreten durch<br />
in Straße<br />
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf<br />
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen:<br />
1.(Dauer)<br />
§ 1 – Ausbildungszeit<br />
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung<br />
Hierauf wird die Berufsausbildung zum<br />
eine Vorbildung/Ausbildung in<br />
Jahre.<br />
mit Monaten angerechnet.<br />
Das Berufsbildungsverhältnis beginnt am und<br />
endet am<br />
*) Beschlossen vom Bundesausschuss für Berufsbildung (8. 6. 1971; am 25. 8. 1976 an die<br />
Bestimmungen des JArbSchG vom 12. 4. 1976 angepasst)<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
2.(Probezeit)<br />
Die Probezeit beträgt Monate. Wird die Ausbildung<br />
während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen,<br />
so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der<br />
Unterbrechung.<br />
3.(Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses)<br />
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten<br />
Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis<br />
mit Bestehen der Abschlussprüfung.<br />
4.(Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses)<br />
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert<br />
sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen<br />
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um<br />
ein Jahr.<br />
§ 2 – Ausbildungsstätte<br />
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 Nr. 12<br />
in<br />
und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise<br />
zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen<br />
statt.<br />
§ 3 – Pflichten des Ausbildenden<br />
Der Ausbildende verpflichtet sich,<br />
1. (Ausbildungsziel)<br />
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles<br />
nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und<br />
die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen<br />
und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so<br />
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />
Ausbildungszeit erreicht werden kann;<br />
2. (Ausbilder)<br />
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten<br />
Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen<br />
dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekanntzugeben;<br />
3. (Ausbildungsordnung)<br />
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung<br />
kostenlos auszuhändigen;<br />
Die Probezeit dauert mindestens<br />
einen, höchstens<br />
drei Monate<br />
Betriebssitz eintragen<br />
▲<br />
57
58<br />
ibv<br />
Berufsschule<br />
Bescheinigung der ärztlichen<br />
Untersuchung<br />
Verzeichnis bei der zuständigen<br />
Stelle<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
4. (Ausbildungsmittel)<br />
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere<br />
Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung<br />
zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und<br />
überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von<br />
Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach<br />
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem<br />
Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;<br />
5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten<br />
und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder<br />
nach Nr. 12 durchzuführen sind;<br />
6. (Berichtsheftführung)<br />
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die<br />
Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen<br />
und ihm Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft in der<br />
Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit<br />
zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch<br />
regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte<br />
im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden;<br />
7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)<br />
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die<br />
dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften<br />
angemessen sind;<br />
8. (Sorgepflicht)<br />
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert<br />
sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;<br />
9. (Ärztliche Untersuchungen)<br />
von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen<br />
gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen<br />
zu lassen, dass dieser<br />
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und<br />
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach untersucht<br />
worden ist;<br />
10. (Eintragungsantrag)<br />
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages<br />
die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften<br />
und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren<br />
– einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung<br />
über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen<br />
des wesentlichen Vertragsinhaltes;<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
11. (Anmeldung zu Prüfungen)<br />
den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenund<br />
Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme<br />
freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei<br />
Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung<br />
der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung<br />
gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;<br />
12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />
§ 4 – Pflichten des Auszubildenden<br />
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel<br />
zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere,<br />
1. (Lernpflicht)<br />
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen<br />
und Ausgaben sorgfältig auszuführen;<br />
2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)<br />
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen,<br />
für die er nach § 3 Nr. 5 und 12 freigestellt wird;<br />
3. (Weisungsgebundenheit)<br />
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung<br />
vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen<br />
weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt<br />
bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;<br />
4. (Betriebliche Ordnung)<br />
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;<br />
5. (Sorgfaltspflicht)<br />
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu<br />
behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu<br />
verwenden;<br />
6. (Betriebsgeheimnisse)<br />
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu<br />
wahren;<br />
7. (Berichtsheftführung)<br />
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen<br />
und regelmäßig vorzulegen;<br />
Prüfungen<br />
Teilnahme am Berufsschulunterricht<br />
Berichtsheft<br />
▲<br />
59
60<br />
ibv<br />
Ärztliche Untersuchung<br />
Tragen Sie für alle Ausbildungsjahre<br />
die Ausbildungsvergütung<br />
ein, die<br />
vereinbart wurde. Fragen<br />
hierzu beantworten auch<br />
die Kammern.<br />
Eine günstigere tarifvertragliche<br />
Regelung der<br />
Zahlungstermine geht vor.<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
8. (Benachrichtigung)<br />
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht<br />
oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen<br />
dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich<br />
Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens<br />
am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten;<br />
9. (Ärztliche Untersuchungen)<br />
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses<br />
Gesetzes ärztlich<br />
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen<br />
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu<br />
lassen<br />
und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.<br />
§ 5 – Vergütung und sonstige Leistungen<br />
1. (Höhe und Fälligkeit)<br />
Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene<br />
Vergütung; sie beträgt zurzeit monatlich<br />
Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr<br />
Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr<br />
Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr<br />
Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr<br />
Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens<br />
die tariflichen Sätze.<br />
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende<br />
Beschäftigung wird besonders vergütet.<br />
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des<br />
Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt<br />
(Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.<br />
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden<br />
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
2. (Sachleistungen)<br />
Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder<br />
Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
3. (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />
Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der<br />
Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig<br />
gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringungen erforderlich,<br />
so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung<br />
in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser<br />
Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und<br />
Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 50 % der vereinbarten<br />
Bruttovergütung nicht übersteigen.<br />
4. (Berufskleidung)<br />
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben,<br />
so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.<br />
5. (Fortzahlung der Vergütung)<br />
Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt<br />
a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages<br />
sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er<br />
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,<br />
bb) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung<br />
teilnehmen kann oder<br />
cc) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund<br />
unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem<br />
Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.<br />
§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub<br />
1. (Tägliche Ausbildungszeit)<br />
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden<br />
2. (Urlaub)<br />
Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den<br />
geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch<br />
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />
3. (Lage des Urlaubs)<br />
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien<br />
erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs<br />
darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende<br />
Erwerbsarbeit leisten.<br />
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
beträgt die<br />
höchstzulässige Arbeitszeit<br />
(Ausbildungszeit) bei<br />
noch nicht 18 Jahre alten<br />
Personen grundsätzlich 8<br />
Stunden. Ist allerdings die<br />
Arbeitszeit an einzelnen<br />
Werktagen auf weniger als<br />
8 Stunden verkürzt, können<br />
Jugendliche an den<br />
übrigen Werktagen derselben<br />
Woche bis zu achteinhalb<br />
Stunden beschäftigt<br />
werden (§ 8 JArbSchG). Im<br />
Übrigen sind die Vorschriften<br />
des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
über<br />
die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten<br />
zu beachten.<br />
Für Jugendliche beträgt<br />
aufgrund des JArbSchG<br />
der Jahresurlaub nach<br />
Lebensjahren gestaffelt<br />
mindestens 25 bis 30<br />
Werktage.<br />
Eine günstigere tarifvertragliche<br />
Regelung der<br />
Zahlungstermine geht vor.<br />
▲<br />
61
62<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Probezeit<br />
§ 7 – Kündigung<br />
1. (Kündigung während der Probezeit)<br />
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von<br />
Gründen gekündigt werden.<br />
2. (Kündigungsgründe)<br />
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur<br />
gekündigt werden<br />
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,<br />
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4<br />
Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich<br />
für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />
3. (Form der Kündigung)<br />
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe<br />
der Kündigungsgründe erfolgen.<br />
4. (Unwirksamkeit einer Kündigung)<br />
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,<br />
wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung<br />
Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren<br />
gem. § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung<br />
der Lauf dieser Frist gehemmt.<br />
5. (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung)<br />
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit<br />
vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende<br />
Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund<br />
für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung<br />
wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b).<br />
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen<br />
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend<br />
gemacht wird.<br />
6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung)<br />
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe<br />
oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung<br />
verpflichtet sich der ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung<br />
des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere<br />
Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen<br />
geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.<br />
§ 8 – Zeugnis<br />
Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des<br />
Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbil-<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
dende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch<br />
der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten<br />
über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über<br />
die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden,<br />
auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Führung,<br />
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.<br />
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten<br />
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis<br />
ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111<br />
Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen.<br />
§ 10 – Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der<br />
Ausbildungsstätte.<br />
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen<br />
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis<br />
betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen<br />
des § 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.<br />
Vorstehender Vertrag ist in ______ Ausfertigungen (bei Mündeln<br />
_____fach) ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig<br />
unterschrieben worden.<br />
,den<br />
Der Ausbildende: Der Auszubildende:<br />
(Stempel und Unterschrift)<br />
(Voller Vor- und Zuname)<br />
Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden:<br />
(Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken)<br />
Vater:<br />
und<br />
Mutter:<br />
oder<br />
Vormund:<br />
Genaue Daten eintragen<br />
▲<br />
63
64<br />
ibv<br />
Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
eingetragen am<br />
unter Nr.<br />
Vorgemerkt zur Prüfung für<br />
Siegel<br />
Anlage gemäß § 3 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages<br />
Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs.<br />
Anlage gemäß § 5 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages<br />
Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene<br />
Wohnung und Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft.<br />
Diese Leistungen können in Höhe der nach § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten<br />
Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht<br />
über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Kann der Auszubildende<br />
während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus<br />
berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (zum Beispiel<br />
bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den<br />
Sachbezugswerten abzugelten.<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Rechte und Pflichten des Auszubildenden –<br />
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
Eine berufliche Ausbildung beginnt mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages.<br />
Grundlage für Berufsausbildung in Deutschland ist das Berufsbildungsgesetz.<br />
Hier werden alle Einzelheiten für die Durchführung einer<br />
Berufsausbildung im dualen System auf der Grundlage von staatlich anerkannten<br />
Ausbildungsordnungen geregelt.<br />
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb<br />
abgeschlossen. Der Vertrag muss<br />
● Art und Ziel der Ausbildung<br />
● Dauer der Ausbildung und Probezeit<br />
● Höhe der Vergütung<br />
● Urlaubsanspruch<br />
enthalten.<br />
Zum Ausbildungsvertrag gehört auch ein Ausbildungsplan, in dem der Ausbildungsbetrieb<br />
genau angeben muss, wann welche Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse auf der Grundlage der staatlich anerkannten Ausbildungsordnung<br />
vermittelt werden, die für das Ausbildungsziel erforderlich sind.<br />
Dazu gehört in Branchen, in denen die Auszubildenden in verschiedenen<br />
Abteilungen eingesetzt werden, auch ein Versetzungsplan, der Näheres<br />
über die einzelnen Ausbildungsplätze, deren Ausstattung sowie die dort<br />
anfallenden und zu erledigenden Arbeiten aussagt. Dieser Versetzungsplan<br />
sollte gemeinsam mit dem betrieblichen Ausbildungsplan zu Beginn der<br />
Ausbildung festgelegt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass<br />
Änderungen aus betriebsbedingten Gründen unter Umständen notwendig<br />
werden können.<br />
Ausbildender ist der Arbeitgeber. Entweder ist dieser selbst für die Ausbildung<br />
verantwortlich, oder er beauftragt damit einen Ausbilder/eine Ausbilderin.<br />
Entscheidend hierfür ist die fachliche Eignung der mit der Ausbildung<br />
beauftragten Person.<br />
Jeder Ausbildungsvertrag muss bei der zuständigen Stelle (das ist z.B. die<br />
Industrie- und Handelskammer, die Ärztekammer oder aber auch die<br />
Rechtsanwaltskammer) eingetragen und registriert werden. Die Eintragung<br />
und Registrierung wird vom Arbeitgeber durchgeführt.<br />
Der Ausbildungsvertrag ist ein Zeitvertrag. In der Regel werden Ausbildungsverträge<br />
über drei Jahre abgeschlossen. Ein Ausbildungsvertrag<br />
kann gemäß Berufsbildungsgesetz in der Regel nicht gekündigt werden,<br />
Ausnahmen sind wichtige Gründe, die im Gesetz definiert sind.<br />
Eine Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt, sie darf nicht weniger<br />
als einen Monat und nicht länger als drei Monate dauern und ist<br />
Bestandteil der gesamten Ausbildungszeit.<br />
Für die Dauer der Berufsausbildung wird eine Ausbildungsvergütung<br />
gezahlt. Sie richtet sich nach den am Ort üblichen Tarifverträgen für die<br />
jeweilige Branche. Diese Tarifverträge werden von den zuständigen<br />
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen.<br />
Ausbildungsplan<br />
Versetzungsplan<br />
▲<br />
65
66<br />
ibv<br />
Interessenvertretung<br />
Jugend- und<br />
Auszubildendenvertretung<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Auszubildende, wie auch alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
im Berufsleben, haben die Möglichkeit, sich ihre Interessenvertretungen<br />
zu wählen, die innerhalb der Betriebe ihre Interessen vertreten und<br />
mitgestalten.<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze<br />
regeln die innerbetriebliche Interessenvertretung durch Mitwirkungs- und<br />
Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte/Personalräte/Jugend- und Auszubildendenvertretungen.<br />
Für Jugendliche und Auszubildende gibt es neben<br />
dem Betriebsrat oder Personalrat die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
(JAV), die ebenfalls auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
bzw. des Personalvertretungsgesetzes zustande kommt. Wo regelmäßig<br />
mindestens fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über 18 Jahren<br />
beschäftigt sind, werden Betriebsräte oder Personalräte gewählt.<br />
Die unter 18-Jährigen wählen ihre Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
gemeinsam mit den Auszubildenden, die noch nicht 25 bzw. 26 Jahre alt<br />
sind. Diese Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem<br />
Betriebsrat oder Personalrat zusammen und vertritt die besonderen Interessen<br />
der Auszubildenden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
hat die Aufgabe, sich vor allem um die Qualität der beruflichen Ausbildung<br />
zu kümmern, sie kann Verbesserungsvorschläge machen und den<br />
Betriebsrat bzw. Personalrat veranlassen, entsprechende Initiativen zu<br />
ergreifen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollte auch Informationsquelle<br />
und Anlaufstelle für Auszubildende und Jugendliche im Betrieb<br />
sein.<br />
Eine Aufgabe jeder betrieblichen Arbeitnehmervertretung, als auch der<br />
JAV, ist es, darüber zu wachen, dass alle zur Regelung des Arbeits- bzw.<br />
Dienstverhältnisses erlassenen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften<br />
sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge beachtet und<br />
eingehalten werden.<br />
Im Rahmen der Berufsausbildung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
auch eine Institution, in der Vorschläge über Verbesserung von<br />
betrieblicher Ausbildung diskutiert und mit dem Arbeitgeber umgesetzt<br />
werden können. Auch die Frage der Übernahme von Auszubildenden nach<br />
erfolgter abgeschlossener Ausbildung kann und sollte Arbeitsaufgabe für<br />
die Jugend- und Auszubildendenvertretung sein. Ohne rechtliche Kompetenzen<br />
hier in diesem Bereich zu haben, wäre es sicherlich sinnvoll, wenn<br />
die betriebliche Arbeitnehmervertretung und speziell die JAV, sich auch<br />
dieses immer wichtiger werdenden Problems annimmt.<br />
Aber nicht nur kollektive Rechte, wie die Überprüfung der Einhaltung von<br />
Ausbildungsvorschriften, sind in den Arbeitnehmerschutzregelungen geregelt.<br />
Auch die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers sind hier aufgeführt. So<br />
können z.B. Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber einen Einblick<br />
in die Personalakte gewährt, die Zusammensetzung des Arbeitseinkommens<br />
nach der Ausbildung erläutert und was insbesondere für Auszubildende<br />
und junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Ausbildung<br />
wichtig ist, dass über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen<br />
umfassend informiert wird.<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Organisation der Ausbildung<br />
Die Ausbildungsordnung als Grundlage der Berufsausbildung<br />
Tradition, technischer Wandel und wirtschaftlicher Fortschritt bieten vielfältige<br />
Möglichkeiten beruflicher Ausbildung. Die Grundlage für eine geordnete<br />
und einheitliche Ausbildung bildet aber für jeden anerkannten Ausbildungsberuf<br />
eine Ausbildungsordnung. Sie soll den technischen, wirtschaftlichen<br />
und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung<br />
entsprechen. Die Ausbildungsordnung erlässt der Bundesminister für Wirtschaft<br />
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung<br />
und Forschung.<br />
Was beinhaltet<br />
die Ausbildungsordnung?<br />
▲<br />
67
68<br />
ibv<br />
EinzelbetrieblicherAusbildungsplan<br />
Sachliche<br />
und zeitliche<br />
Gliederung der<br />
Ausbildung<br />
Ausbildungseinheiten<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Arbeitsprojekte<br />
Ausbildungsecke<br />
und Lehrwerkstatt<br />
▲<br />
69
70<br />
ibv<br />
Der ausbildungswirksame<br />
Arbeitsplatz<br />
Duales System<br />
Berufsschule<br />
Überbetriebliche<br />
Unterweisung<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Abstimmung und<br />
Kooperation<br />
zwischen den<br />
Lernorten<br />
Teilausbildung in<br />
einem anderen<br />
Betrieb/<br />
Ausbildungsverbund<br />
Freistellung für<br />
den Unterricht<br />
▲<br />
71
72<br />
ibv<br />
Verbundausbildung<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Seite 929.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ein Einzelbetrieb schließt den Ausbildungsvertrag und ist Ausbildender im<br />
Konsortium von<br />
Ausbildungsbetrieben<br />
Betrieblicher<br />
Ausbildungsverein<br />
Betriebliche Auftragsausbildung<br />
▲<br />
73
74<br />
ibv<br />
Ausbildungsnachweise<br />
Zwischenprüfung<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
●<br />
●<br />
●<br />
●<br />
Abschluss- oder<br />
Gesellenprüfung<br />
Ausbildungsberatung<br />
der<br />
zuständigen<br />
Stellen<br />
▲<br />
75
76<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Organisation der Ausbildung im Überblick<br />
Ende der<br />
Ausbildung<br />
Ende des<br />
2. Ausbildungsjahres<br />
Ende des<br />
1. Ausbildungsjahres<br />
Probezeit<br />
Beginn der<br />
Berufsausbildung<br />
Vor Beginn<br />
der Berufsausbildung<br />
■
ibv<br />
Berufsbildungsausschuss<br />
Länderministerien<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Institutioneller Rahmen der beruflichen Bildung<br />
Die berufliche Ausbildung im dualen System<br />
findet in Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen<br />
statt. Wichtige Aufgaben bei der<br />
Durchführung und Überwachung der Berufsausbildung<br />
nehmen die zuständigen Stellen<br />
(meist Kammern) wahr. Als Grundlage für eine<br />
geordnete Berufsausbildung kann das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit oder das<br />
sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung durch Rechtsverordnung<br />
Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und<br />
für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnun-<br />
Gesetzgebung<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />
oder sonst zuständiges Fachministerium im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung<br />
Erlass von Ausbildungsordnungen<br />
2002: 350 anerkannteAusbildungsberufe<br />
Berufsschulen<br />
Teilzeit 2002:<br />
1 727<br />
Ausbildungsbetriebe<br />
2002:<br />
484 000<br />
– Lehrpläne – Prüfungen<br />
Bundesagentur für Arbeit<br />
– Berufsberatung<br />
– Vermittlung von Ausbildungsstellen<br />
Allgemeinbildende Schulen<br />
* Berechnet auf Basis der Beschäftigtenstatistik der BA;<br />
s.a. BMBF, Berufsbildungsbericht 2004 (erscheint voraussichtlich Mai 2004)<br />
Bundesinstitut<br />
für Berufsbildung<br />
Hauptausschuss<br />
– Eignung der Ausbildungsstätte<br />
Vertreter<br />
der<br />
Arbeitnehmer<br />
Berufsbildungsausschuss<br />
Zuständige<br />
Stellen<br />
(Kammern)<br />
gen erlassen. Die Länderminister erlassen<br />
Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen, die<br />
mit den Ausbildungsordnungen abgestimmt<br />
werden.<br />
Die gemeinsame Adresse für die an der Berufsausbildung<br />
Beteiligten ist das Bundesinstitut<br />
für Berufsbildung. Es führt Forschungsprojekte<br />
durch und wirkt durch Entwicklung, Förderung<br />
und Beratung an der Weiterentwicklung der<br />
außerschulischen beruflichen Bildung mit.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit berät die Jugendlichen<br />
und vermittelt Ausbildungsstellen.<br />
■<br />
77
78<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
1) Einschl. Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe<br />
2) Seit 1994 wurden die Auszubildenden bei Bahn- und Postunternehmen, die bis zu ihrer Privatisierung<br />
dem öffentlichen Dienst angehörten, nach und nach in den Bereich Industrie und Handel<br />
übernommen. Der Rückgang der Auszubildenden ist zum Teil dadurch zu erklären.<br />
3) Hauswirtschaft im städtischen Bereich<br />
Quelle: Berufsbildungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, Erhebung zum 31. Dezember<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ausbilden im Verbund<br />
Ziel<br />
Nicht alle Betriebe können die in den Ausbildungsordnungen geforderten<br />
Ausbildungsinhalte vollständig selbst vermitteln. Sei es, sie sind zu klein,<br />
zu spezialisiert, erst neu gegründet, ihnen fehlt es an fachlichen oder organisatorischen<br />
Voraussetzungen, dem nötigen Know-how, sie verfügen<br />
nicht über geeignetes Ausbildungspersonal bzw. die erforderlichen finanziellen<br />
Mittel, kennen sich mit den Voraussetzungen einer dualen Ausbildung<br />
unzureichend aus und trauen sich diese deshalb nicht zu.<br />
Gerade für diese Betriebe ist die Ausbildung im Verbund*) ein Weg, unter<br />
dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine fundierte und umfassende Ausbildung<br />
durchzuführen und sich so künftiges qualifiziertes Fachpersonal zu<br />
sichern. Verbundausbildung ist mehr als eine „Notlösung“ zur Gewinnung<br />
zusätzlicher Ausbildungsstellen, sie ist eine Form der Berufsausbildung im<br />
Dualen System, die eine Qualifizierung auf hohem Niveau ermöglicht.<br />
Vorteile<br />
Für Betriebe mit unterschiedlichem technischen und wirtschaftlichen<br />
Know-how erweist sich die Ausbildung im Verbund als ein Instrument, flexibel<br />
auf künftige Qualifikationsanforderungen einzugehen sowie eine<br />
zukunftsadäquate Berufsausbildung anzubieten und die jeweiligen Voraussetzungen<br />
der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.<br />
Vorteile für Betriebe:<br />
● Senkung der Ausbildungskosten und Verteilung der Aufwendungen<br />
● „Sanfter“ Einstieg in die Berufsausbildung<br />
● Anpassung an örtliche oder regionale Erfordernisse<br />
● Flexible Organisation und Nutzung/Ausgleich spezieller Kapazitäten und<br />
technischer Ausstattung unter den Partnerbetrieben<br />
● Ausbildungsmöglichkeiten auch in „untypischen“ Berufen<br />
● Sicherung der Durchführung qualitativ hochwertiger Berufsausbildung<br />
● Sicherung eines geeigneten Fachkräftenachwuchses<br />
● Reputationsgewinne für die Betriebe<br />
*) Zusammenfassung nach Veröffentlichungen des BiBB<br />
Ziel<br />
Vorteile<br />
▲<br />
79
80<br />
ibv<br />
Kooperation<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Vorteile für Auszubildende:<br />
● Förderung fachlicher Kompetenz durch unterschiedliche Betriebe und<br />
Kennenlernen eines breiteren Spektrums an Tätigkeiten/Technologien<br />
● Förderung der Flexibilität sowie sozialer und kommunikativer Fähigkeiten<br />
durch wechselnde Rahmenbedingungen<br />
● Bessere Übernahmechancen nach der Ausbildung und erleichterter<br />
Berufsstart durch erworbene übergreifende Erfahrungen<br />
● Erhöhung von Ausbildungszufriedenheit, Motivation und Erfolg sowie<br />
Reduzierung von Ausbildungsabbrüchen<br />
Als vorteilhaft für beide Seiten erweist sich bei der Verbundlösung, Ausbildungsabschnitte<br />
aus den Ausbildungsrahmenplänen inhaltlich zusammenzufassen,<br />
um Ausbildungsabläufe zu optimieren und flexibel zu gestalten<br />
und so auch die Verweildauer des Auszubildenden individuell angemessen<br />
anzupassen.<br />
Verbundmodelle<br />
Unterschiedlich ausgeprägte Arten der Kooperation zwischen ausbildenden<br />
Betrieben existieren bereits seit längerer Zeit und eignen sich für:<br />
● Betriebe mit eigener Berufsausbildung<br />
● Betriebe mit eigener Berufsausbildung ohne freie Kapazitäten<br />
● Betriebe mit eigener jedoch unvollständiger Berufsausbildung<br />
● Betriebe ohne eigene Berufsausbildung<br />
Diese Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen<br />
(zum Beispiel überbetrieblichen Ausbildungsstätten)<br />
auszubilden, wird vom Gesetzgeber in § 22 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes<br />
ausdrücklich befürwortet, ohne dass ein bestimmtes Organisationsmuster<br />
verbindlich vorgeschrieben wird.<br />
„Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />
wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
behoben wird.“<br />
Flexible Organisations- und Finanzierungsmöglichkeiten der Ausbildung<br />
im Verbund berücksichtigen die unterschiedlichen Voraussetzungen der<br />
beteiligten Betriebe. Folgende Verbundformen lassen sich unterscheiden:<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲<br />
81
82<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Finanzierung und Förderung<br />
Zur Förderung der Verbundausbildung gewähren die meisten Bundesländer<br />
Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, die Gesamtausgaben für das<br />
jeweilige Ausbildungsverhältnis mit zu tragen, über die die Bewilligungsbehörden<br />
aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer verfügbaren<br />
Haushaltsmittel entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht daher nicht.<br />
(siehe Übersicht Seite 93). ■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Der betriebliche Ausbildungsplan<br />
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung<br />
des Ausbildungsrahmenplans<br />
für den Auszubildenden einen individuellen<br />
betrieblichen Ausbildungsplan<br />
zu erstellen<br />
Betrieblicher<br />
Ausbildungsplan<br />
▲<br />
83
84<br />
ibv<br />
Ausbildungsstandkontrolle<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Vorgaben für die Ausbildung<br />
■<br />
85
86<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Umfang und Organisation des Berufsschulunterrichts<br />
Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
Vom 31. Januar 1997<br />
1. Grundsätzliche Vorgaben zu Umfang und<br />
Organisation des Berufsschulunterrichts<br />
Grundlagen für den Berufsschulunterricht sind<br />
die Rahmenvereinbarungen über die Berufsschule<br />
(Beschluss der KMK vom 15. 03. 1991),<br />
die Vereinbarung von Bund und Ländern über<br />
die Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen<br />
und Rahmenlehrplänen nach<br />
dem „Gemeinsamen Ergebnisprotokoll“ vom<br />
30. 05. 1972 sowie die Schulgesetze der Länder.<br />
In der Rahmenvereinbarung der KMK über<br />
die Berufsschule wurde der Unterrichtsumfang<br />
festgelegt, er umfasst danach mindestens 12<br />
Wochenstunden (entspricht 480 Unterrichtsstunden<br />
im Jahr bei 40 Wochen). Der Unterricht<br />
in der Berufsschule setzt sich zusammen aus<br />
einem berufsspezifischen Anteil von in der Regel<br />
8 Wochenstunden und einem allgemeinen<br />
berufsbezogenen Anteil von mindestens 4 Wochenstunden.<br />
Die Stundentafeln der Länder<br />
können das Unterrichtsangebot differenzieren<br />
in einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtund/oder<br />
Wahlbereich. Wahlpflicht- und/oder<br />
Wahlfächer dienen der Stützung, Vertiefung und<br />
Erweiterung (z.B. Fremdsprachen).<br />
Die Inhalte des berufsspezifischen Unterrichts<br />
werden im Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz<br />
durch das Verfahren nach dem Gemeinsamen<br />
Ergebnisprotokoll in Abstimmung<br />
mit dem Bund und den Sozialpartnern festgelegt.<br />
Eine weitere Abstimmung der Lehrpläne<br />
erfolgt im Rahmen der Umsetzung auf der Länderebene<br />
auf der Grundlage länderspezifischer<br />
Beteiligungsverfahren. Die Berufsschulen haben<br />
die Aufgabe, den Unterricht nach den Lehrplänen<br />
in enger Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben<br />
im Einzugsbereich zu gestalten.<br />
In ihrer Erklärung zu Umfang und Organisation<br />
des Berufsschulunterrichts vom 01. 12. 1995<br />
hat die KMK den Umfang des Berufsschulunterrichts<br />
mit mindestens 12 Stunden bekräftigt.<br />
Sie hat betont, dass die Organisation des Berufsschulunterrichts<br />
Aufgabe der Länder sei<br />
und die Wahl der Organisationsform in enger<br />
Abstimmung mit den Betrieben erfolgen soll.<br />
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft,<br />
Forschung und Technologie sowie die Spitzenverbände<br />
der Wirtschaft haben in ihrer Antwort<br />
auf die Erklärung der KMK den zwölfstündigen<br />
Berufsschulunterricht nicht in Frage gestellt.<br />
Die Gewerkschaften haben den Erhalt des bestehenden<br />
Unterrichtsumfanges gefordert.<br />
In den Ländern werden regelmäßig Abstimmungsgespräche<br />
mit der Wirtschaft über die<br />
Optimierung der Organisation der Ausbildung in<br />
Betrieb, überbetrieblicher Ausbildung und Berufsschule<br />
geführt und Absprachen getroffen.<br />
Von einer Reihe von Ländern liegen entsprechende<br />
Vereinbarungen vor. Die Kultusministerien<br />
haben den Berufsschulen die Aufgabe<br />
übertragen, im Rahmen pädagogisch und lernpsychologisch<br />
vertretbarer Lösungen den Berufsschulunterricht<br />
so zu organisieren, dass die<br />
Anwesenheitszeit der Auszubildenden im Betrieb<br />
möglichst hoch ist.<br />
2. Umfang des Berufsschulunterrichts<br />
Die Analyse der Schulgesetze der Länder ergibt,<br />
dass alle Länder in der Regel einen mindestens<br />
zwölfstündigen Berufsschulunterricht<br />
vorgesehen haben bzw. durchführen. Viele Länder<br />
bieten in diesem Rahmen oder darüber hinaus<br />
einen Wahlpflichtunterricht oder einen<br />
Wahlunterricht an. Bis auf wenige Ausnahmen<br />
ist der Umfang des Berufsschulunterrichts in<br />
den Ländern für alle Berufsfelder einheitlich.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
3. Organisationsformen des Berufsschulunterrichts<br />
Die gängige Kritik an der Berufsschule, ihr Unterricht<br />
beanspruche generell zwei volle Tage in<br />
der Woche über die gesamte Ausbildungszeit,<br />
wird durch die Situation in den Ländern nicht<br />
gestützt. Grundsätzlich gibt es keinen zweiten<br />
Berufsschultag pro Woche, sondern einen Berufsschulunterricht,<br />
der mehr als einen Tag beansprucht.<br />
Vielfältig, differenziert und flexibel<br />
sind die Organisationsformen für den Berufsschulunterricht.<br />
Die Berufsschulen arbeiten mit<br />
der Wirtschaft/den zuständigen Stellen eng zusammen<br />
und versuchen ihre Belange zu respektieren<br />
und darauf zu reagieren. Sie verständigen<br />
sich mit den örtlich an der Berufsausbildung<br />
Beteiligten darüber, welche zur Auswahl<br />
angebotenen Organisationsformen gewählt<br />
werden sollen. Über die Umsetzung, Änderung<br />
und Gestaltung, d.h. auch über die Varianten<br />
von Länge und Rhythmus der Unterrichtstage<br />
wird in allen Ländern vor Ort in Abstimmung mit<br />
der Schulaufsicht, den Kammern, Innungen<br />
und Verbänden entschieden.<br />
Alle Länder bieten neben der Unterrichtsorganisationsform:<br />
Einzeltage je Woche (Teilzeitform)<br />
auch die verblockte Unterrichtsform in Wochen<br />
(Blockunterricht) an. Dabei regeln alle Länder<br />
den Berufsschulunterricht auf der Basis von in<br />
der Regel 480 Jahreswochenstunden, wobei einige<br />
Länder auch eine Verlagerung von Unterrichtszeiten<br />
zwischen den Ausbildungsjahren<br />
zulassen. Im Folgenden werden die überwiegend<br />
zur Anwendung kommenden Organsationsformen<br />
des Berufsschulunterrichts aufgelistet.<br />
Auch Kombinationsmöglichkeiten der Modelle<br />
(Mischformen) kommen zur Anwendung.<br />
Darüber hinaus bestehen in einzelnen Regionen<br />
betriebs- und branchenspezifische Einzellösungen<br />
(z.B. saisonalbedingte Besonderheiten), die<br />
nicht erfassbar sind.<br />
Die Vielfalt der Organisationsformen geht auf<br />
die Abstimmung zwischen Betrieben und Schulen<br />
zurück, sodass eineinhalb bzw. zwei Tage<br />
pro Woche, auf die sich die Kritik der Ausbildungsbetriebe<br />
bezieht, seit langem nicht mehr<br />
vorherrschend sind. So wird zum Beispiel im<br />
Einzelhandel und für Arztpraxen diese Organi-<br />
sationsform häufig gewünscht, da die Auszubildenden<br />
anschließend noch im Betrieb anwesend<br />
sein können.<br />
Die Länder erfassen über die Schulaufsicht die<br />
erteilten Unterrichtsstunden jedoch nicht nach<br />
den angegebenen Organisationsvarianten.<br />
Quantitative Aussagen zu den einzelnen Organisationsformen<br />
wären nur mit erheblichem<br />
Zeit- und Arbeitsaufwand möglich. Statistische<br />
Angaben über die Schülerzahlen nach erteilten<br />
Unterrichtsstunden lassen keine Rückschlüsse<br />
auf die Organisationsform zu. Soweit hierzu<br />
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes<br />
vorliegen, sind hierhin neben Schülern in<br />
der dualen Berufsausbildung auch andere Berufsschulpflichtige<br />
erfasst. Die weitaus meisten<br />
Berufsschüler in der dualen Berufsausbildung<br />
sind in Organisationsformen, die betriebsfreundlich<br />
sind.<br />
▲<br />
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88<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
4. Grenzen der Flexibilisierung<br />
Die Organisationsvarianten haben dort ihre<br />
Grenzen, wo der Lehrereinsatz und die räumlichen<br />
Gegebenheiten ein Mindestmaß an Kontinuität<br />
notwendig machen. Außerdem sollten<br />
nach pädagogischen und lernpsychologischen<br />
Erkenntnissen grundsätzlich 8 Unterrichtsstunden<br />
pro Tag bzw. 36 Unterrichtsstunden pro<br />
Woche im Blockunterricht nicht überschritten<br />
werden. Die geforderte Kooperation der Lernorte<br />
bei der Ausbildung setzt voraus, dass die<br />
zeitnahe Vermittlung von Ausbildungsinhalten<br />
möglich bleibt. Die Organisationsvarianten sollten<br />
die auf Bundesebene erzielte Abstimmung<br />
zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan<br />
nicht konterkarieren. Soweit die Länder<br />
jahrgangsübergreifende Formen der Flexibilisierung<br />
vorgesehen haben, wird der mit den Ausbildungsordnungen<br />
abgestimmte berufsspezifische<br />
Unterricht weitgehend von der Flexibilisierung<br />
ausgenommen und nach Ausbildungsjahren<br />
in den aufgeführten Organisationsvarianten<br />
erteilt.<br />
5. Bewertung durch die Kultusministerkonferenz<br />
Die Kultusministerkonferenz geht davon aus,<br />
dass mit den vielfältigen Möglichkeiten den Bedürfnissen<br />
der Betriebe für eine hohe Anwesenheit<br />
der Auszubildenden Rechnung getragen<br />
wird.<br />
Soweit in Einzelfällen Probleme auftreten, sollten<br />
diese mit der örtlichen Schulaufsicht, ggf.<br />
mit den Kultusministerien, geklärt werden.<br />
▲
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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Der erste Tag im Betrieb<br />
Für den Auszubildenden bringt der Übergang von der Schule in den Betrieb<br />
viele Veränderungen mit sich. Die ungewohnte Umgebung, die Mitarbeiter<br />
des Betriebes, die „Fachsprache“, die Umstellung auf den langen Arbeitstag<br />
und nicht zuletzt die Übernahme von Verpflichtungen und Verantwortung<br />
müssen erst einmal verarbeitet werden.<br />
● Das Verhältnis des neuen Auszubildenden zu seinem Ausbildungsbetrieb<br />
kann in starkem Maß von den Eindrücken während der<br />
ersten Arbeitstage beeinflusst werden. Deshalb kommt einer sorgfältigen<br />
Einführung in den Ausbildungsbetrieb große Bedeutung zu.<br />
Was Sie dazu beitragen können und welche wesentlichen Punkte beachtet<br />
werden sollten, zeigt die folgende Aufstellung.<br />
Die folgende Checkliste soll dabei helfen<br />
▲<br />
91
92<br />
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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Checkliste – Auf einen Blick<br />
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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Programme der Länder zur Förderung<br />
der beruflichen Ausbildung und Integration<br />
Stand: Oktober 2003<br />
Übersicht<br />
Bundesland<br />
Förderung<br />
(a)<br />
Zusätzliche (außer-)betriebliche,<br />
erstmalige, neu geschaffene<br />
oder Ausbildung<br />
über Bedarf;<br />
Existenzgründer<br />
(b)<br />
Ausbildung nach Konkurs/<br />
Stilllegung;<br />
Übernahme aus/in BüE<br />
(c)<br />
Ausbildung im Verbund<br />
(d)<br />
Ausbildung in besonderen<br />
Berufen<br />
(e)<br />
Ausbildung besonderer<br />
Personengruppen<br />
(f)<br />
Sonstige Förderung<br />
(g)<br />
Mobilitätshilfen an Jugendliche<br />
Antragsstellen<br />
Schleswig-Holstein<br />
a) b) e) f) Beratungs- und<br />
Beschäftigungsstelle (BSH) mbH<br />
Memellandstraße 2<br />
24357 Neumünster<br />
http://bsh.sh<br />
f) Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Düsternbrooker Weg 94<br />
24105 Kiel<br />
e) Agenturen für Arbeit<br />
e) über Ministerium für Justiz,<br />
Frauen, Jugend und Familie<br />
Legienstraße<br />
24103 Kiel an BSH<br />
f) Jugendbüros<br />
SH HH MV NS HB NRW H RP SL BW BY B BR S SA TH<br />
X X X X X X X X X X<br />
X X X X X X X<br />
X X X X X X X X X X X X X<br />
X<br />
X X X X X X X X X<br />
X X X X X X X<br />
Hamburg<br />
c) e) Freie und Hansestadt<br />
Hamburg<br />
Behörde für Bildung und Sport<br />
Amt für Berufliche Bildung und<br />
Weiterbildung<br />
Hamburger Straße 131<br />
22083 Hamburg<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
a) c) Landesförderinstitut<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Werkstraße 213<br />
19061 Schwerin<br />
www.lfi-mv.de<br />
X<br />
X X X X X<br />
Niedersachsen<br />
c) d) Bezirksregierungen<br />
f) Jugendbüros<br />
▲<br />
93
94<br />
ibv<br />
Bremen<br />
a) WfG<br />
Bremer Wirtschaftsförderung<br />
GmbH<br />
Hanseatenhof 8<br />
28195 Bremen<br />
www.wfg-bremen.de<br />
BIS<br />
Bremerhavener Gesellschaft<br />
für Investitionsförderung und<br />
Stadtentwicklung mbH<br />
Am alten Hafen 118<br />
27568 Bremerhaven<br />
www.bis-bremerhaven.de<br />
c) Bremer Arbeit GmbH<br />
Faulenstraße 69<br />
28195 Bremen<br />
www.bremerarbeit.de<br />
Bremerhavener Arbeit GmbH<br />
Friedrich-Ebert-Straße 6<br />
27570 Bremerhaven<br />
Saarland<br />
a) b) c) Ministerium für Wirtschaft<br />
Am Stadtgraben 6-8<br />
66111 Saarbrücken<br />
e) Ministerium für Frauen,<br />
Arbeit, Gesundheit und<br />
Soziales<br />
Franz-Josef-Röder-Straße 23<br />
66117 Saarbrücken<br />
Brandenburg<br />
c) e) f) Landesagentur für<br />
Struktur und Arbeit (LASA)<br />
Brandenburg GmbH<br />
Wetzlaer Straße 54<br />
14482 Potsdam<br />
www.lasa-brandenburg.de<br />
a) f) Landesamt für Soziales<br />
und Versorgung (LASV)<br />
Weinbergstraße 10<br />
03050 Cottbus<br />
f) Landesamt für Verbraucherschutz<br />
und Landwirtschaft<br />
Frankfurt (Oder)<br />
Zuständige Stelle für berufliche<br />
Bildung<br />
Dorfstraße 1<br />
14513 Teltow/OT Ruhlsdorf<br />
f) Ministerium für Bildung,<br />
Jugend und Sport<br />
Steinstraße 104-106<br />
14480 Potsdam<br />
f) Landesjugendamt Brandenburg<br />
f) Zuständiges Amt für Flurneuordnung<br />
und ländliche Entwicklung<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
c) e) f) Bezirksregierungen<br />
Baden-Württemberg<br />
b) c) f) Landesgewerbeamt<br />
Baden-Württemberg<br />
Willi-Bleicher-Straße 19<br />
70174 Stuttgart<br />
www.lgabw.de<br />
Sachsen<br />
a) c) f) Regierungspräsidium<br />
Hessen<br />
a) b) c) e) f) Regierungspräsidium<br />
Kassel<br />
Steinweg 6<br />
34117 Kassel<br />
www.rp-kassel.de<br />
a) b) e) Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und<br />
Landesentwicklung<br />
Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
www.wirtschaft-hessen.de<br />
c) e) InvestitionsBank<br />
Hessen AG (IBH)<br />
ESF-Consult-Hessen<br />
Abraham-Lincoln-Straße 38–42<br />
65189 Wiesbaden<br />
www.esf-hessen.de<br />
e) f) Agenturen für Arbeit<br />
Bayern<br />
e) f) Landesamt für Versorgung<br />
und Familienförderung<br />
Hegelstraße 2<br />
95440 Bayreuth<br />
f) Landesanstalt für Aufbaufinanzierung<br />
(LfA)<br />
Förderbank Bayern<br />
Königinstraße 17<br />
80539 München<br />
www.lfa.de<br />
g) Agenturen für Arbeit<br />
Sachsen-Anhalt<br />
a) b) c) e) f) Regierungspräsidium<br />
f) BBJ Consult AG<br />
Niederlassung Schönebeck<br />
Geschw.-Scholl-Straße 143<br />
39218 Schönebeck<br />
BBJ Consult AG<br />
Niederlassung Halle<br />
Große Brauhausstraße 5–6<br />
06108 Halle<br />
Rheinland-Pfalz<br />
a) Über die Kammer an die<br />
Investitions- und Strukturbank<br />
Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH<br />
Holzhofstraße 4<br />
55116 Mainz<br />
www.isb.rlp.de<br />
f) Über Hausbank an ISB<br />
Berlin<br />
a) b) c) e) f) Senatsverwaltung<br />
für Arbeit, Soziales und Frauen<br />
Storkower Straße 134<br />
10407 Berlin<br />
Thüringen<br />
b) c) f) Gesellschaft für<br />
Arbeits- und Wirtschaftsförderung<br />
(GFAW) mbH<br />
Dalbergsweg 6<br />
99084 Erfurt<br />
f) Ministerium für Wirtschaft<br />
und Infrastruktur<br />
Max-Reger-Straße 4–8<br />
99096 Erfurt<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Das duale System<br />
Aktuell gibt es ca. 350 anerkannte betriebliche<br />
Ausbildungsberufe.<br />
Da die Berufsausbildung an zwei Lernorten<br />
stattfindet – am betrieblichen Ausbildungsplatz<br />
und im begleitenden Unterricht der Berufsschule<br />
– spricht man auch von einer Ausbildung<br />
im „dualen System“.<br />
Die Ausbildung darf nur nach der für den Beruf<br />
festgelegten Ausbildungsordnung durchgeführt<br />
werden.<br />
Dadurch werden eine geordnete und einheitliche<br />
betriebliche Berufsausbildung im gesamten<br />
Bundesgebiet gewährleistet. Aus diesem<br />
Grund handelt es sich bei diesen Berufen um<br />
staatlich „anerkannte Ausbildungsberufe“.<br />
▲<br />
95
96<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
Aus dem „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“<br />
Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (BiBB)<br />
Stand: 1. März 2003<br />
Zu Fragen des Berufsbildungsrechts (zum Beispiel<br />
Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildung,<br />
Eignung der Ausbildungsstätte usw.)<br />
oder zu organisatorischen Fragen (zum Beispiel<br />
Ausbildung im Verbund; überbetriebliche Ausbildung)<br />
helfen die nachstehend zuständigen<br />
Stellen gerne mit Rat und Tat.<br />
Die Handwerkskammern sind zuständige Stellen<br />
für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage<br />
A zur Handwerksordnung (§ 73 BBiG i.V.m.<br />
§ 91 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 HwO) und für die Berufsbildung<br />
in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung<br />
(§ 74 BBiG), unabhängig davon,<br />
in welcher Berufsbildungseinrichtung die Berufsbildung<br />
durchgeführt wird. Sie sind auch<br />
zuständige Stellen für die Berufsbildung in<br />
Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen<br />
Betrieben, wenn es sich um die Berufsbildung<br />
in nichthandwerklichen Gewerben handelt (§ 74<br />
Satz 1 BBiG).<br />
Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
herausgegebene Verzeichnis erscheint jährlich in<br />
aktualisierter Fassung. Es gibt u.a. Auskunft über:<br />
Anschriften und Telefonnummern der für die<br />
Berufsausbildung „zuständigen Stellen“ (Kammern)<br />
aller Ausbildungsbereiche (Industrie, Handwerk<br />
etc.)<br />
● Ausbildungsregelungen für die Berufe im Gesundheits-<br />
und Sozialwesen<br />
● Berufe mit besonderen Regelungen für die Ausbildung<br />
Behinderter<br />
● Berufe, die im Rahmen einer beruflichen Fortbildung<br />
als „Fortbildungsberufe“ erlernt werden<br />
können<br />
● Berufe, in denen eine Meisterprüfung abgelegt<br />
werden kann<br />
● die Fundstellen (Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger)<br />
der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne<br />
der Berufe<br />
● die Daten des ersten Erlasses der Berufe und<br />
ihrer späteren Modernisierung<br />
● Berufe deren Abschlusszeugnis mit entsprechenden<br />
Zeugnissen in Frankreich und Österreich<br />
gleichgestellt sind<br />
Ein statistischer Teil informiert zusätzlich über den<br />
Bestand an Ausbildungsberufen in sämtlichen<br />
Berufsbereichen in den Jahren 1994–2001, die<br />
quantitative Entwicklung der Ausbildungsberufe<br />
1992–2001 sowie über die Anzahl der Auszubildenden<br />
von 1970–2000.<br />
Das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe<br />
2003“ kann zum Preis von ca. € 24,90 bezogen<br />
werden beim<br />
Verlag W. Bertelsmann GmbH & Co. KG,<br />
Postfach 10 06 33 in 33506 Bielefeld,<br />
Tel. 05 21/9 11 01-11, Fax 05 21/9 11 01-19,<br />
E-Mail: service@wbv.de<br />
Verzeichnis der zuständigen Stellen:<br />
www.berufsbildung.de<br />
www.ausbildungsplus.de<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Verzeichnis der Agenturen für Arbeit<br />
Hotline für Ausbildungsstellen: Tel. 01 80 3 22 55<br />
Stand: 16. März 2004<br />
E-Mail-Adressen:<br />
Alle Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind über E-Mail erreichbar.<br />
Die E-Mail-Adresse der Agenturen für Arbeit setzt sich aus dem Ortsnamen und anschließendem<br />
„@arbeitsagentur.de.“ zusammen (z.B. koeln@arbeitsagentur.de, nuernberg@arbeitsagentur.de,<br />
hamburg@arbeitsagentur.de).<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
Agenturen für Arbeit<br />
52018 AACHEN, Postfach 101827 52072 Roermonder Str. 51 0241 897-0 -1589<br />
73428 AALEN 73430 Julius-Bausch-Str. 12 07361 575-0 -545<br />
59225 AHLEN 59229 Bismarckstr. 10 02382 959-0 -470<br />
04581 ALTENBURG, Postfach 1152 04600 Fabrikstr. 30 03447 580-0 -597<br />
09453 ANNABERG-BUCHHOLZ 09456 Paulus-Jenisius-Str. 43 03733 133-0 -6133<br />
91511 ANSBACH, Postfach 604 91522 Schalkhäuser Str. 40 0981 182-0 -456<br />
63736 ASCHAFFENBURG 63739 Memeler Str. 15 06021 390-0 -263<br />
86135 AUGSBURG 86153 Wertachstr. 28 0821 3151-0 -499<br />
36247 BAD HERSFELD 36251 Vitalisstr. 1 06621 209-0 -273<br />
55541 BAD KREUZNACH 55543 Bosenheimer Str. 16 0671 850-0 -485<br />
23834 BAD OLDESLOE, Postf. 1447 23843 Berliner Ring 8-10 04531 167-0 -499<br />
72334 BALINGEN 72336 Stingstr. 17 07433 951-0 -252<br />
96045 BAMBERG 96050 Mannlehenweg 27 0951 9128-0 -261<br />
02619 BAUTZEN 02625 Neusalzaer Str. 2 03591 66-0 -2490<br />
95440 BAYREUTH 95444 Casselmannstr. 6 0921 887-0 -414<br />
▲<br />
97
98<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
51462 BERGISCH GLADBACH 51465 Bensberger Str. 85 02202 9333-0 -635<br />
12039 BERLIN Süd 12057 Sonnenallee 262 030 55555 555577-<br />
4444<br />
12105 BERLIN Südwest 12096 Wolframstr. 89-92 030 55555 555580-<br />
3333<br />
14046 BERLIN Nord 14059 Königin-Elisabeth-Str. 49 030 55555 555570-<br />
4444<br />
10958 BERLIN Mitte 10969 Charlottenstr. 90 030 55555 555599-<br />
4060<br />
10356 BERLIN Ost 10365 Gotlindestr. 93 030 55555 555588-<br />
4999<br />
33595 BIELEFELD 33602 Werner-Bock-Str. 8 0521 587-0 -1999<br />
44782 BOCHUM 44789 Universitätsstr. 66 0234 305-0 -1349<br />
53104 BONN 53123 Villemombler Str. 101 0228 924-0 -1437<br />
38002 BRAUNSCHWEIG, PF 1239 38118 Cyriaksring 10 0531 207-0 -1850<br />
28079 BREMEN, Postfach 107923 28195 Doventorsteinweg 48-52 0421 178-0 -2450<br />
27512 BREMERHAVEN 27570 Grimsbystr. 1 0471 9449-0 -449<br />
50319 BRÜHL 50321 Wilhelm-Kamm-Str. 1 02232 9461-0 -240<br />
29201 CELLE, Postfach 1109 29223 Georg-Wilhelm-Str. 14 05141 961-0 -713<br />
09100 CHEMNITZ 09120 Heinrich-Lorenz-Str. 20 0371 567-0 -2111<br />
96401 COBURG, Postfach 1154 96450 Kanonenweg 25 09561 93-0 -283<br />
48651 COESFELD 48653 Holtwicker Str. 1 02541 919-0 -254<br />
03001 COTTBUS, Postfach 100162 03046 Bahnhofstr. 10 0355 619-0 -1999<br />
64272 DARMSTADT 64295 Groß-Gerauer-Weg 7 06151 304-0 -666<br />
94454 DEGGENDORF, Postf. 1409 94469 Hindenburgstr. 32 0991 3101-0 -206<br />
06839 DESSAU, Postfach 1422 06846 Seminarplatz 1 0340 502-0 -2999<br />
32754 DETMOLD 32758 Wittekindstr. 2 05231 610-0 -999<br />
86607 DONAUWÖRTH 86609 Zirgesheimer Str. 9 0906 788-0 -230<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
44127 DORTMUND 44147 Steinstr. 39 0231 842-0 -1620<br />
01213 DRESDEN 01069 Budapester Str. 30 0351 475-0 -1404<br />
52348 DÜREN 52351 Moltkestr. 49 02421 124-0 -288<br />
40002 DÜSSELDORF, Postf. 101130 40237 Grafenberger Allee 300 0211 692-0 -1610<br />
47015 DUISBURG, Postf. 101501 47058 Wintgensstr. 29-33 0203 302-0 -351<br />
16222 EBERSWALDE 16225 Bergerstr. 30 03334 37-0 -4701<br />
25333 ELMSHORN, Postfach 320 25335 Bauerweg 23 04121 480-0 -500<br />
26691 EMDEN, Postfach 1151 26723 Schlesierstr. 10/12 04921 808-0 -200<br />
99104 ERFURT, Postfach 900121 99096 Max-Reger-Str. 1 0361 302-0 -2700<br />
45116 ESSEN 45127 Berliner Platz 10 0201 181-0 -4444<br />
24901 FLENSBURG, Postfach 1152 24939 Waldstr. 2 0461 819-0 -345<br />
60259 FRANKFURT a.M. 60311 Fischerfeldstr. 10-12 u.13 069 2171-0 -2430<br />
15229 FRANKFURT (Oder) 15236 Robert-Havemann-Str. 6 0335 570-0 -4999<br />
79078 FREIBURG 79106 Lehener Str. 77 0761 2710-0 -499<br />
85311 FREISING, Postfach 1151 85356 Parkstr. 11 08161 171-0 -208<br />
36002 FULDA, Postfach 240 36037 Rangstr. 4 0661 17-0 -303<br />
45801 GELSENKIRCHEN 45879 Vattmannstr. 12 0209 164-0 -463<br />
07504 GERA, Postfach 1465 07545 Reichsstr. 15 0365 857-0 -444<br />
35387 GIESSEN 35390 Nordanlage 60 0641 9393-0 -448<br />
73001 GÖPPINGEN, Postfach 107 73033 Mörikestr. 15 07161 9770-0 -606<br />
38601 GOSLAR, Postfach 1140 38642 Robert-Koch-Str. 11 05321 557-0 -450<br />
99852 GOTHA, Postfach 100201 99867 Schöne Aussicht 5 03621 42-0 -2255<br />
37070 GÖTTINGEN 37081 Bahnhofsallee 5 0551 520-0 -550<br />
58001 HAGEN, Postfach 109 58095 Körnerstr. 98-100 02331 202-0 -545<br />
▲<br />
99
100<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
38805 HALBERSTADT, Postf. 1528 38820 Schwanebecker Str. 14 03941 40-0 -222<br />
06090 HALLE 06114 Schopenhauerstr. 2 0345 5249-0 -7100<br />
20079 HAMBURG 20097 Kurt-Schumacher-Allee 16 040 2485-0 -2503<br />
31783 HAMELN 31785 Süntelstr. 6 05151 909-0 -254<br />
59061 HAMM, Postfach 1147 59065 Bismarckstr. 2 02381 910-0 -2626<br />
63401 HANAU, Postfach 1144 63450 Am Hauptbahnhof 1 06181 672-0 -653<br />
30147 HANNOVER 30169 Brühlstr. 4 0511 919-0 -1702<br />
25731 HEIDE; Postfach 1140 25746 Rungholtstr. 1 0481 98-0 -275<br />
69001 HEIDELBERG, Postf. 101167 69115 Kaiserstr. 69-71 06221 524-0 -739<br />
74001 HEILBRONN, Postfach 1135 74074 Rosenbergstr. 50 07131 969-0- -448<br />
38337 HELMSTEDT, Postfach 1740 38350 Magdeburger Tor 18 05351 522-0 -176<br />
32044 HERFORD, Postfach 1153 32049 Hansastr. 33 05221 985-0 -591<br />
31101 HILDESHEIM, Postf. 100154 31134 Am Marienfriedhof 3 05121 969-0 -360<br />
95003 HOF, Postfach 3360 95032 Äußere Bayreuther Str. 2 09281 785-0 -380<br />
85017 INGOLSTADT, Postf. 210251 85049 Heydeckplatz 1 0841 9338-0 -999<br />
58634 ISERLOHN 58636 Friedrichstr. 59-61 02371 905-0 -397<br />
07740 JENA 07749 Stadtrodaer Str. 1 03641 379-0 -888<br />
67653 KAISERSLAUTERN 67655 Augustastr. 6 0631 3641-0 -535<br />
76002 KARLSRUHE 76135 Brauerstr. 10 0721 823-0 -2000<br />
34111 KASSEL 34117 Grüner Weg 46 0561 701-0 -2910<br />
87402 KEMPTEN, Postfach 1230 87439 Rottachstr. 26 0831 2056-0 -356<br />
24121 KIEL, Postfach 6049 24143 Adolf-Westphal-Str. 2 0431 709-0 1561<br />
56063 KOBLENZ 56073 Rudolf-Virchow-Str. 5 0261 405-0 -873<br />
50606 KÖLN 50939 Luxemburger Str. 121 0221 9429-0 -4123<br />
78459 KONSTANZ 78467 Stromeyersdorfstr. 1 07531 585-0 -529<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
34495 KORBACH 34497 Louis-Peter-Str. 49-51 05631 957-0 -500<br />
47702 KREFELD, Postfach 230 47799 Philadelphiastr. 2 02151 92-0 -2400<br />
76825 LANDAU (Pfalz) 76829 Johannes-Kopp-Str. 2 06341 958-0 -466<br />
84023 LANDSHUT 84034 Leinfelder Str. 6 0871 697-0 -360<br />
26787 LEER 26789 Jahnstr. 6 0491 9270-0 -800<br />
04086 LEIPZIG 04159 Georg-Schumann-Str. 150 0341 913-0 -4444<br />
65547 LIMBURG 65549 Ste-Foy-Str. 23 06431 209-0 -910<br />
79537 LÖRRACH 79539 Brombacher Str. 2 07621 178-0 -324<br />
23541 LÜBECK 23560 Hans-Böckler-Str. 1 0451 588-0 -500<br />
71631 LUDWIGSBURG 71638 Stuttgarter Str. 53/55 07141 137-0 -550<br />
67001 LUDWIGSHAFEN, PF 210124 67059 Berliner Str. 23a 0621 5993-0 -444<br />
21301 LÜNEBURG, Postfach 1160 21335 An den Reeperbahnen 2 04131 745-0 -342<br />
06873 LUTHERSTADT-WITTENBERG<br />
Postfach 100351 06886 Melanchthonstr. 3a 03491 438-0 -567<br />
39001 MAGDEBURG, PF 1162 39106 Hohepfortestr. 37 0391 257-0 -1432<br />
55001 MAINZ, Postfach 1140 55131 Untere Zahlbacher Str. 27 06131 248-0 -248<br />
68150 MANNHEIM 68161 M 3a 0621 165-0 -530<br />
35001 MARBURG, Postfach 1107 35039 Afföllerstr. 25 06421 605-0 -399<br />
56724 MAYEN 56727 Katzenberger Weg 31-33 02651 950-0 -597<br />
87681 MEMMINGEN, Postfach 1143 87700 Dr. Berndl-Platz 2 08331 971-0 -495<br />
06201 MERSEBURG, Postfach 1151 06217 Geusaer Str. 81E 03461 579-0 -565<br />
59851 MESCHEDE, Postfach 1154 59872 Brückenstr. 10 02932 9700-0 -235<br />
41013 MÖNCHENGLADBACH,<br />
Postfach 101520 41065 Lürriper Str. 78-80 02161 404-0 -1015<br />
56403 MONTABAUR, Postfach 1363 56410 Tonnerrestr. 1 02602 123-0 -201<br />
80304 MÜNCHEN 80337 Kapuzinerstr. 26 089 5154-0 -6669<br />
48135 MÜNSTER 48155 Wolbecker Str. 45-47 0251 698-0 -300<br />
▲<br />
101
102<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
72192 NAGOLD, Postfach 1262 72202 Bahnhofstr. 37 07452 829-0 -699<br />
17042 NEUBRANDENBURG,<br />
Postfach 110252 17034 Passage 2 0395 462-0 -2950<br />
24531 NEUMÜNSTER 24534 Wittorfer Str. 22-26 04321 943-0 -476<br />
66511 NEUNKIRCHEN, Postf.1105 66538 Ringstr. 1 06821 204-0 -343<br />
16814 NEURUPPIN 16816 Trenckmannstraße 15 03391 69-0 -4005<br />
56501 NEUWIED, Postfach 1153 56564 Julius-Remy-Str. 4 02631 891-0 -365<br />
31561 NIENBURG, Postfach 1160 31582 Verdener Str. 21 05021 907-0 -470<br />
99726 NORDHAUSEN,<br />
Postfach 100662 99734 Uferstr. 2 03631 650-0 -388<br />
48522 NORDHORN 48527 Stadtring 9-15 05921 870-0 -350<br />
90327 NÜRNBERG 90443 Richard-Wagner-Platz 5 0911 242-0 -2999<br />
46001 OBERHAUSEN, Postf. 100104 46045 Mülheimer Str. 36 0208 8506-0 -870<br />
63063 OFFENBACH 63067 Domstr. 68-72 069 82997-0 -291<br />
77601 OFFENBURG, Postfach 1129 77654 Weingartenstr. 3 0781 9393-0 -223<br />
26014 OLDENBURG, Postfach 2465 26122 Stau 70 0441 228-0 -1109<br />
04751 OSCHATZ, Postfach 1154 04758 Ostraße 3 03435 980-0 -193<br />
49008 OSNABRÜCK, Postfach 1860 49080 Johannistorwall 56 0541 980-0 -910765<br />
33095 PADERBORN 33102 Bahnhofstr. 26 05251 120-0 -666<br />
94001 PASSAU, Postfach 1131 94032 Innstr. 30 0851 508-0 -440<br />
84341 PFARRKIRCHEN, Postf. 1156 84347 Ringstr. 23 08561 982-0 -408<br />
75107 PFORZHEIM, Postfach 720 75172 Luisenstr. 32 07231 304-0 -339<br />
66922 PIRMASENS, Postfach 1262 66954 Schachenstr. 70 06331 530-0 -100<br />
01793 PIRNA 01796 Seminarstr. 9 03501 791-0 -333<br />
08506 PLAUEN, Postfach 100 243 08523 Richard-Hofmann-Str. 6 03741 23-0 -1222<br />
14462 POTSDAM 14482 Horstweg 96 0331 880-0 -4444<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
76401 RASTATT, Postfach 1151 76437 Karlstr. 18 07222 930-0 -295<br />
88181 RAVENSBURG, Postf. 1120 88212 Schützenstr. 69 0751 805-0 -370<br />
45655 RECKLINGHAUSEN,<br />
PF 100154 45657 Görresstr. 15 02361 40-0 -2900<br />
93041 REGENSBURG 93053 Galgenbergstr. 24 0941 7808-0 -222<br />
72701 REUTLINGEN, Postfach 1142 72764 Albstr. 83 07121 309-0 -306<br />
48427 RHEINE, Postfach 1164 48431 Dutumer Str. 5 05971 930-0 -900<br />
RIESA 01587 Chemnitzer Str. 26 03525 711-0 -632<br />
83001 ROSENHEIM, Postf. 100152 83022 Wittelsbacherstr. 57 08031 202-0 -400<br />
18004 ROSTOCK, Postfach 102219 18057 Kopernikusstr. 1a 0381 804-0 -4009<br />
78611 ROTTWEIL, Postfach 1152 78628 Neckarstr. 100 0741 492-0 -179<br />
66104 SAARBRÜCKEN, PF 555000 66111 Hafenstr. 18 0681 944-0 -5000<br />
66711 SAARLOUIS, Postfach 1160 66740 Ludwigstr. 10 06831 448-0 -399<br />
06511 SANGERHAUSEN,<br />
Postfach 10 11 17 06526 Baumschulenweg 1 03464 554-0 -490<br />
74507 SCHWÄBISCH HALL,<br />
Postf. 110451 74523 Bahnhofstr. 18 0791 9758-0 -209<br />
92419 SCHWANDORF 92421 Wackersdorfer Str. 4 09431 200-0 -299<br />
97419 SCHWEINFURT 97421 Kornacherstr. 6 09721 547-0 -498<br />
19018 SCHWERIN, Postfach 120151 19057 Am Margaretenhof 14/16 0385 450-0 -6000<br />
57012 SIEGEN, Postfach 101253 57072 Emilienstr. 45 0271 2301-0 -448<br />
59491 SOEST, Postfach 1124 59494 Heinsbergplatz 6 02921 106-0 -666<br />
42664 SOLINGEN, Postf. 110450 42699 Kamper Str. 35 0212 2355-0 -481<br />
21677 STADE 21680 Wiesenstr. 10 04141 926-0 -391<br />
39555 STENDAL, Postfach 176 39576 Lüneburger Str. 2-7 03931 640-0 -666<br />
18432 STRALSUND 18437 Carl-Heyedmann-Ring 98 03831 259-0 -203<br />
70049 STUTTGART, Postf. 106006 70190 Heilmannstr. 3-7 0711 920-0 -2344<br />
98496 SUHL 98529 Werner-Seelenbinder-Str. 8 03681 820-0 -436<br />
▲<br />
103
104<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />
Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />
✉ ☎<br />
97931 TAUBERBISCHOFSHEIM,<br />
Postfach 1120 97941 Pestalozziallee 17 09341 87-0 -330<br />
83276 TRAUNSTEIN 83278 Chiemseestr. 35 0861 703-0 -550<br />
54201 TRIER 54293 Dasbachstraße 9 0651 205-0 -3040<br />
29502 UELZEN, Postfach 1264 29525 Lüneburger Str. 72 0581 939-0 -721<br />
89070 ULM 89073 Wichernstr. 5 0731 160-0 -499<br />
49375 VECHTA 49377 Neuer Markt 30 04441 946-0 -120<br />
27281 VERDEN 27283 Lindhooper Str. 9 04231 809-0 -232<br />
78001 VILLINGEN-SCHWENNINGEN,<br />
Postfach 1160 78050 Lantwattenstr. 2 07721 209-0 -200<br />
71328 WAIBLINGEN 71332 Mayenner Str. 60 07151 9519-0- 266<br />
92633 WEIDEN 92637 Weigelstr. 24 0961 409-0 -5578<br />
82360 WEILHEIM, Postfach 1118 82362 Karwendelstr. 1 0881 991-0 -146<br />
91780 WEISSENBURG i.Bay. 91781 Schwärzgasse 1 09141 871-0 -444<br />
46467 WESEL, Postfach 100755 46483 Reeser Landstr. 61 0281 9620-0 -444<br />
35573 WETZLAR 35576 Sophienstr. 19 06441 909-0 -106<br />
65173 WIESBADEN 65197 Klarenthaler Str. 34 0611 9494-0 -481<br />
26351 WILHELMSHAVEN, PF 1153 26382 Schillerstr. 43-49 04421 298-0 -3899<br />
42271 WUPPERTAL 42285 Hünefeldstr. 3-17 0202 2828-0 -446<br />
97064 WÜRZBURG 97072 Schießhausstraße 9 0931 7949-0 -700<br />
08001 ZWICKAU, Postfach 200151 08058 Leipziger Str. 160 0375 314-0 -1444<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III)<br />
In der Fassung vom 27. Dezember 2003<br />
§ 1<br />
Ziele der Arbeitsförderung<br />
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen<br />
dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand<br />
erreicht und die Beschäftigungsstruktur<br />
ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere<br />
darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit<br />
zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit<br />
zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip<br />
zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen,<br />
dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung<br />
der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik<br />
der Bundesregierung entsprechen.<br />
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere<br />
1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf<br />
dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,<br />
2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,<br />
3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch<br />
Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />
sowie Fähigkeiten fördern und<br />
4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und<br />
5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs-<br />
und Infrastruktur beitragen.<br />
(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur<br />
für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen<br />
Ziele treffen. Die Vereinbarungen<br />
können die nach dem Sozialgesetzbuch<br />
erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen<br />
enthalten. Soweit das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die<br />
Vereinbarung mit diesem zu treffen.<br />
§ 2<br />
Zusammenwirken von Arbeitgebern und<br />
Arbeitnehmern mit den Agenturen für<br />
Arbeit<br />
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere<br />
Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />
indem sie<br />
1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und<br />
Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende,<br />
Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen<br />
informieren sowie auf den<br />
Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung<br />
und Vermittlung anbieten und<br />
2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl<br />
und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten<br />
beraten, Vermittlungsangebote<br />
zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme<br />
entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten<br />
sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung<br />
erbringen.<br />
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen<br />
verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf<br />
die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von<br />
Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von<br />
Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.<br />
Sie sollen dabei insbesondere<br />
1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung<br />
der beruflichen Leistungfähigkeit der<br />
Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde<br />
Anforderungen sorgen,<br />
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die<br />
Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung<br />
sowie Entlassungen von Arbeitnehmern<br />
vermeiden,<br />
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
frühzeitig über die Notwendigkeit<br />
eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer<br />
anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung<br />
unverzüglicher Meldung bei der<br />
Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen<br />
und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen<br />
ermöglichen.<br />
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit<br />
frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die<br />
Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können,<br />
unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen<br />
über<br />
1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,<br />
2. geplante Betriebserweiterungen und den damit<br />
verbundenen Arbeitskräftebedarf,<br />
▲<br />
105
106<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden<br />
Arbeitnehmer,<br />
4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen<br />
sowie die damit verbundenen<br />
Auswirkungen und<br />
5. Planungen, wie Entlassungen, von Arbeitnehmern<br />
vermieden oder Übergänge in andere<br />
Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden<br />
können.<br />
(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen<br />
verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf<br />
ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie<br />
sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit<br />
den sich ändernden Anforderungen anpassen.<br />
(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder<br />
zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere<br />
1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,<br />
2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu<br />
suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />
frühzeitig vor dessen Beendigung,<br />
3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und<br />
4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme<br />
teilzunehmen.<br />
§ 29<br />
Beratungsangebot<br />
(1) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und<br />
Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen<br />
oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und<br />
Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.<br />
(2) Art und Umfang der Beratung richtet sich nach<br />
dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.<br />
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die<br />
Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen<br />
Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus<br />
der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen<br />
anderer Staaten nutzen.<br />
§ 30<br />
Berufsberatung<br />
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft<br />
und Rat<br />
1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und<br />
zum Berufswechsel,<br />
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />
und der Berufe,<br />
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,<br />
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,<br />
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.<br />
Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die<br />
Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der<br />
Ausbildungsförderung und der schulischen<br />
Bildung soweit sie für die Berufswahl und die<br />
berufliche Bildung von Bedeutung sind.<br />
§ 31<br />
Grundsätze der Berufsberatung<br />
(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung<br />
und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie<br />
die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach<br />
Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme<br />
einer Arbeit um den Auszubildenden oder den<br />
Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen<br />
und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des<br />
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich<br />
ist.<br />
§ 32<br />
Eignungsfeststellung<br />
Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche<br />
und Erwachsene mit ihrem Einverständnis<br />
ärztlich und psychologisch untersuchen und<br />
begutachten, soweit dies für die Feststellung der<br />
Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich<br />
ist.<br />
§ 33<br />
Berufsorientierung<br />
Die Agentur für Arbeit hat zur Vorbereitung der<br />
Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl<br />
sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden,<br />
Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
Berufsorientierung zu betreiben. Dabei soll sie über<br />
Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre<br />
Anforderungen und Aussichten, über Wege und<br />
Förderung der beruflichen Bildung sowie über<br />
beruflich bedeutsame Entwicklungen in den<br />
Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt<br />
umfassend unterrichten. Die Agentur für Arbeit kann<br />
Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte<br />
Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern<br />
(Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maß-<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
nahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll<br />
regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt<br />
werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens<br />
50 Prozent an der Förderung beteiligen.<br />
§ 34<br />
Arbeitsmarktberatung<br />
(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen,<br />
die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs-<br />
und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie<br />
umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat<br />
1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />
und der Berufe,<br />
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,<br />
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen<br />
und der Arbeitszeit,<br />
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,<br />
5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender<br />
und Arbeitnehmer,<br />
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur<br />
Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />
für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich<br />
aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen<br />
und unterhalten.<br />
§ 35<br />
Vermittlungsangebot,<br />
Eingliederungsvereinbarung<br />
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden,<br />
Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung<br />
und Arbeitsvermittlung (Vermittlung)<br />
anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle<br />
Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende<br />
mit Arbeitgebern zur Begründung<br />
eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende<br />
mit Arbeitgebern zur Begründung eines<br />
Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.<br />
Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose<br />
und Ausbildungssuchende, deren berufliche<br />
Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine<br />
verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung<br />
darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende<br />
eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine<br />
Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer<br />
und Auszubildende erhalten. Sie hat dabei die<br />
Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der<br />
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie<br />
die Anforderungen der angebotenen Stellen zu<br />
berücksichtigen.<br />
(3) Kann die Agentur für Arbeit nicht feststellen,<br />
1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungsuchende<br />
oder<br />
2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose<br />
oder von Arbeitlosigkeit bedrohte Arbeitsuchende<br />
vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen<br />
der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden<br />
können, soll sie die Teilnahme an einer Maßnahme<br />
der Eignungsfeststellung vorsehen.<br />
(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die<br />
Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen<br />
oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für<br />
einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen<br />
der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen<br />
des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden<br />
sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen,<br />
künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung<br />
festgelegt. Dem Arbeitslosen oder<br />
Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der<br />
Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die<br />
Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden<br />
Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben,<br />
wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt,<br />
die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche<br />
nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach<br />
sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen<br />
und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei<br />
Monaten, zu überprüfen.<br />
§ 36<br />
Grundsätze der Vermittlung<br />
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,<br />
wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis<br />
begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder<br />
die guten Sitten verstößt.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen,<br />
die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich<br />
Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder<br />
Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden<br />
und Arbeitsuchenden oder ähnlicher Merkmale<br />
vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation<br />
betreffen, nur berücksichtigen, wenn<br />
diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden<br />
Tätigkeit unerlässlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft<br />
Arbeitgeber, dürfen außerdem Ein-<br />
▲<br />
107
108<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
schränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren<br />
karitativen und sozialen Einrichtungen hinsichtlich<br />
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft<br />
berücksichtigt werden. Im Übrigen darf eine Einschränkung<br />
hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer<br />
Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder<br />
vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden,<br />
wenn<br />
1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem<br />
Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne<br />
des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
besteht und<br />
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung<br />
rechtfertigt.<br />
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen<br />
Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur<br />
dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der<br />
Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den<br />
Arbeitskampf verlangen.<br />
(4) Die Agentur für Arbeit ist auch bei der Vermittlung<br />
von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet<br />
zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag<br />
ist. Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis<br />
nicht begründet werden, darf sie unständig<br />
Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der<br />
Anteil selbstständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.<br />
§ 37<br />
Beauftragung Dritter mit der<br />
Vermittlung<br />
(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung<br />
Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben<br />
der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung<br />
erleichtert werden kann. Die Argentur<br />
für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungsuchende<br />
oder Arbeitsuchende zuweisen,<br />
wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem<br />
Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende<br />
oder Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht<br />
zu belehren.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
mit der Vermittlung der<br />
geförderten Arbeitnehmer beauftragen.<br />
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann<br />
ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalierung<br />
ist zulässig.<br />
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit<br />
die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermitt-<br />
lung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt<br />
ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.<br />
§ 37b<br />
Frühzeitige Arbeitssuche<br />
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis<br />
endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach<br />
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich<br />
bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.<br />
Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor<br />
dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur<br />
Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand<br />
des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses<br />
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht<br />
zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.<br />
§ 37c<br />
Personal-Service-Agentur<br />
(1) Jede Agentur für Arbeit hat die Einrichtung mindestens<br />
einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen.<br />
Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist<br />
insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur<br />
Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen<br />
sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten<br />
zu qualifizieren und weiterzubilden.<br />
(2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen<br />
schließt die Agentur für Arbeit namens der<br />
Bundesagentur mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge.<br />
Für die Verträge mit den Personal-Service-<br />
Agenturen gilt das Vergaberecht. Kommen auf<br />
diese Weise Verträge nicht zu Stande, ist das<br />
ursprüngliche Vergabeverfahren aufzuheben und<br />
ein neues Vergabeverfahren über denselben Leistungsgegenstand<br />
durchzuführen. Die Agentur für<br />
Arbeit kann für die Tätigkeit der Personal-Service-<br />
Agenturen ein Honorar vereinbaren. Eine Pauschalierung<br />
ist zulässig. Werden Arbeitnehmer von der<br />
Personal-Service-Agentur an einen früheren<br />
Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier<br />
Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig<br />
beschäftigt waren, überlassen, ist das Honorar<br />
entsprechend zu kürzen.<br />
(3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande<br />
gekommen, kann sich die Agentur für Arbeit<br />
namens der Bundesagentur an Verleihunternehmen<br />
beteiligen. Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen<br />
sind nur in Form von Gesellschafter-<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
darlehen der Bundesagentur zulässig. Der<br />
Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und<br />
Wirtschaftsführung der Personal-Service-Agenturen,<br />
an denen die Agenturen für Arbeit namens der<br />
Bundesagentur mehrheitlich beteiligt sind. Die<br />
nach § 370 erforderliche Zustimmung ist entbehrlich.<br />
Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.<br />
(4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3<br />
nicht zu Stande, kann die Agentur für Arbeit<br />
namens der Bundesagentur eigene Personal-Service-Agenturen<br />
gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4<br />
gilt entsprechend.<br />
(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat die<br />
Agentur für Arbeit mindestens einmal jährlich zu<br />
prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt Verträge<br />
nach Absatz 2 geschlossen werden können.<br />
§ 38<br />
Mitwirkung des Ausbildung- und<br />
Arbeitsuchenden<br />
(1) Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die Dienstleistungen<br />
der Bundesagentur in Anspruch nehmen,<br />
haben die für eine Vermittlung erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.<br />
Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von<br />
ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig<br />
machen oder ihre Weitergabe an namentlich<br />
benannte Arbeitgeber ausschließen.<br />
(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden<br />
haben den Abschluss eines Ausbildungsoder<br />
Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit<br />
unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen,<br />
solange der Ausbildungsuchende oder<br />
Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder<br />
die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung<br />
obliegenden Pflichten nicht erfüllt.<br />
(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,<br />
1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung,<br />
schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder<br />
sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder<br />
2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.<br />
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,<br />
1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum<br />
Ersatz des Arbeitsentgeltes bei Arbeitslosigkeit<br />
beansprucht.<br />
2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />
gefördert wird oder<br />
3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare<br />
Beschäftigung angenommen hat und die<br />
Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als<br />
sechs Monate oder<br />
4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen<br />
Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses.<br />
Im Übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen.<br />
Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch<br />
nehmen.<br />
§ 39<br />
Mitwirkung des Arbeitgebers<br />
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur<br />
in Anspruch nehmen, haben die für eine<br />
Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung<br />
an namentlich benannte Arbeitsuchende<br />
ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung<br />
von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn<br />
begrenzen.<br />
(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen,<br />
wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen<br />
der angebotenen Stelle gegenüber<br />
denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze<br />
so ungünstig sind, dass sie den Arbeitsuchenden<br />
nicht zumutbar sind, und wenn die Agentur<br />
für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen<br />
hat. Sie kann die Vermittlung einstellen, wenn der<br />
Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen<br />
über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs-<br />
oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen<br />
Ausbildung- oder Arbeitsuchenden<br />
macht und die Vermittlung dadurch erschwert<br />
wird. Im Übrigen kann sie sie nach Ablauf von<br />
sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung<br />
jedoch frühestens drei Monate nach Beginn<br />
eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann sie<br />
erneut in Anspruch nehmen.<br />
§ 40<br />
Beratung des Arbeitgebers<br />
bei Vermittlung<br />
Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine<br />
Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar<br />
wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder<br />
Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in ange-<br />
▲<br />
109
110<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
messener Zeit besetzt werden kann. Es soll diese<br />
Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.<br />
§ 41<br />
Allgemeine Unterrichtung<br />
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildungsuchenden<br />
und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in<br />
geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über<br />
freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über<br />
Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.<br />
(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung<br />
sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.<br />
(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen<br />
Daten über Ausbildungsuchende,<br />
Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen,<br />
soweit sie für die Vermittlung erforderlich<br />
sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen<br />
ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung<br />
aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme<br />
seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein<br />
Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld (bis 31. 12.<br />
2004: oder Arbeitslosenhilfe) beansprucht, kann<br />
nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die<br />
seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen<br />
ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen<br />
Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit<br />
kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs-<br />
und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet<br />
sind, absehen.<br />
§ 421m<br />
Sozialpädagogische Begleitung bei<br />
Berufsausbildungsvorbereitung nach<br />
dem Berufsbildungsgesetz<br />
(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007<br />
durch Übernahme der Kosten für eine notwendige<br />
sozialpädagogische Begleitung während einer<br />
Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
gefördert werden, soweit diese<br />
nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,<br />
öffentlich geförderter Maßnahmen<br />
durchgeführt wird.<br />
(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt,<br />
durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu<br />
bestimmen. ■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />
ZWEITER TEIL<br />
BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
BEGRÜNDUNG DES BERUFSAUS-<br />
BILDUNGSVERHÄLTNISSES<br />
§ 3<br />
Vertrag<br />
(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt<br />
(Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden<br />
einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.<br />
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit<br />
sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem<br />
Gesetz nichts anderes ergibt, die für den<br />
Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und<br />
Rechtsgrundsätze anzuwenden.<br />
(3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag,<br />
so sind sie von dem Verbot<br />
des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.<br />
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende<br />
einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit<br />
des Berufsausbildungsvertrages nicht.<br />
§ 4<br />
Vertragsniederschrift<br />
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss<br />
des Berufsausbildungsvertrages, spätestens<br />
vor Beginn der Berufsausbildung, den<br />
wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich<br />
niederzulegen. In die Niederschrift sind mindestens<br />
aufzunehmen<br />
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie<br />
Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die<br />
Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,<br />
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,<br />
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,<br />
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,<br />
5. Dauer der Probezeit,<br />
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,<br />
7. Dauer des Urlaubs,<br />
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag<br />
gekündigt werden kann,<br />
9. ein in allgemeiner Form gehaltender Hinweis auf<br />
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,<br />
die auf das Berufsausbildungsverhältnis<br />
anzuwenden sind.<br />
(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden,<br />
dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem<br />
Vertreter zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und<br />
dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung<br />
der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich<br />
auszuhändigen.<br />
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages<br />
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />
§ 5<br />
Nichtige Vereinbarungen<br />
(1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für<br />
die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
in der Ausübung seiner beruflichen<br />
Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,<br />
wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten<br />
sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit<br />
dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.<br />
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über<br />
1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die<br />
Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,<br />
2. Vertragsstrafen,<br />
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von<br />
Schadensersatzansprüchen,<br />
▲<br />
111
112<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes<br />
in Pauschbeträgen.<br />
ZWEITER ABSCHNITT<br />
INHALT DES BERUFSAUSBILDUNGS-<br />
VERHÄLTNISSES<br />
ERSTER UNTERABSCHNITT<br />
PFLICHTEN DES AUSBILDENDEN<br />
(1) Der Ausbildende hat<br />
§ 6<br />
Berufsausbildung<br />
1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,<br />
die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich<br />
sind, und die Berufsausbildung in einer<br />
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,<br />
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,<br />
dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />
Ausbildungszeit erreicht werden kann,<br />
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich<br />
damit zu beauftragen,<br />
3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,<br />
insbesondere Werkzeuge und<br />
Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur<br />
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-<br />
und Abschlussprüfungen, auch soweit<br />
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
stattfinden, erforderlich<br />
sind,<br />
4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule<br />
sowie zum Führen von Berichtsheften<br />
anzuhalten, soweit solche im Rahmen der<br />
Berufsausbildung verlangt werden, und diese<br />
durchzusehen,<br />
5. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich<br />
gefördert sowie sittlich und körperlich<br />
nicht gefährdet wird.<br />
(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen<br />
übertragen werden, die dem Ausbildungszweck<br />
dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen<br />
sind.<br />
§ 7<br />
Freistellung<br />
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die<br />
Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen<br />
freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
durchzuführen sind.<br />
§ 8<br />
Zeugnis<br />
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei<br />
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die<br />
Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll<br />
auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.<br />
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,<br />
Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über<br />
die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des<br />
Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden<br />
sind auch Angaben über Führung, Leistung<br />
und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.<br />
ZWEITER UNTERABSCHNITT<br />
PFLICHTEN DES AUSZUBILDENDEN<br />
§ 9<br />
Verhalten während der Berufsausbildung<br />
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich<br />
sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />
Er ist insbesondere verpflichtet,<br />
1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung<br />
aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,<br />
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für<br />
die er nach § 7 freigestellt wird,<br />
3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen<br />
der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom<br />
Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten<br />
Personen erteilt werden,<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung<br />
zu beachten,<br />
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen<br />
pfleglich zu behandeln,<br />
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen<br />
zu wahren.<br />
DRITTER UNTERABSCHNITT<br />
VERGÜTUNG<br />
§ 10<br />
Vergütungsanspruch<br />
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine<br />
angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach<br />
dem Lebensalter des Auszubildenden so zu<br />
bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung,<br />
mindestens jährlich, ansteigt.<br />
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 160<br />
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung1) festgesetzten<br />
Sachbezugswerte angerechnet werden,<br />
jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der<br />
Bruttovergütung hinaus.<br />
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche<br />
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist<br />
besonders zu vergüten oder durch entsprechende<br />
Freizeit auszugleichen.<br />
§ 11<br />
Bemessung und Fälligkeit<br />
der Vergütung<br />
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei<br />
Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird<br />
der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.<br />
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat<br />
ist spätestens am letzten Arbeitstag des<br />
Monats zu zahlen.<br />
§ 121) Fortzahlung der Vergütung<br />
(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu<br />
zahlen<br />
1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),<br />
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er<br />
a) sich für die Berufsausbildung bereit hält,<br />
diese aber ausfällt oder<br />
b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden<br />
Grund unverschuldet verhindert ist,<br />
seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis<br />
zu erfüllen.<br />
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten<br />
Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen<br />
Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation<br />
oder eines Abbruchs der Schwangerschaft<br />
durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht<br />
teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
Anwendung.<br />
(2) Kann der Auszubildende während der Zeit, für<br />
welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem<br />
Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so<br />
sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 Abs.<br />
2) abzugelten.<br />
DRITTER ABSCHNITT<br />
BEGINN UND BEENDIGUNG<br />
DES BERUFSAUSBILDUNGS-<br />
VERHÄLTNISSES<br />
§ 13<br />
Probezeit<br />
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der<br />
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und<br />
darf höchstens drei Monate betragen.<br />
§ 14<br />
Beendigung<br />
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem<br />
Ablauf der Ausbildungszeit.<br />
1) § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung<br />
ist durch Art. II § 1 Nr. 1 Buchstabe a des Sozialgesetzbuches<br />
gestrichen worden. An seine Stelle<br />
ist § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
getreten, der die Bundesregierung ermächtigt,<br />
den Wert der Sachbezüge festzusetzen.<br />
▲<br />
113
114<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit<br />
die Abschlussprüfung, so endet das<br />
Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der<br />
Abschlussprüfung.<br />
(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung<br />
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis<br />
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen<br />
Wiederholungsprüfung, höchstens um<br />
ein Jahr.<br />
§ 15<br />
Kündigung<br />
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />
jederzeit ohne Einhalten einer<br />
Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />
nur gekündigt werden<br />
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer<br />
Kündigungsfrist,<br />
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist<br />
von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung<br />
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />
ausbilden lassen will.<br />
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen<br />
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe<br />
erfolgen.<br />
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist<br />
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen<br />
dem zur Kündigung Berechtigten länger als<br />
zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes<br />
Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle<br />
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der<br />
Lauf dieser Frist gehemmt.<br />
§ 16<br />
Schadensersatz<br />
bei vorzeitiger Beendigung<br />
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der<br />
Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende<br />
oder der Auszubildende Ersatz des Schadens<br />
verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung<br />
zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des<br />
§ 15 Abs. 2 Nr. 2.<br />
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb<br />
von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
geltend gemacht wird.<br />
VIERTER ABSCHNITT<br />
SONSTIGE VORSCHRIFTEN<br />
§ 17<br />
Weiterarbeit<br />
Wird der Auszubildende im Anschluss an das<br />
Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass<br />
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,<br />
so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit<br />
als begründet.<br />
§ 18<br />
Unabdingbarkeit<br />
Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden<br />
von den Vorschriften dieses Teils des<br />
Gesetzes abweicht, ist nichtig.<br />
§ 18a<br />
Interessenvertretung<br />
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung<br />
in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung<br />
außerhalb der schulischen und betrieblichen<br />
Berufsbildung (§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens<br />
fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht<br />
wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des<br />
Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und<br />
Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
oder zur Mitwirkungsvertretung<br />
nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen<br />
eine besondere Interessenvertretung.<br />
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen<br />
von Religionsgemeinschaften<br />
sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen,<br />
soweit sie eigene gleichwertige Regelungen<br />
getroffen haben.<br />
§ 18b<br />
Verordnungsermächtigung<br />
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />
bestimmt durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die<br />
Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die<br />
Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung,<br />
die Durchführung der Wahl, insbesondere<br />
die Feststellung der Wahlberechtigung<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der<br />
Beteiligung.<br />
§ 19<br />
Andere Vertragsverhältnisse<br />
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,<br />
gelten für Personen, die eingestellt werden, um<br />
berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen<br />
zu erwerben, ohne dass es sich um eine<br />
Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,<br />
die §§ 3 bis 18 mit der Maßgabe, dass die<br />
gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift<br />
verzichtet und bei vorzeitiger Lösung<br />
des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit<br />
abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz<br />
nicht verlangt werden kann.<br />
DRITTER TEIL<br />
ORDNUNG DER BERUFSBILDUNG<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
BERECHTIGUNG ZUM EINSTELLEN<br />
UND AUSBILDEN<br />
§ 20<br />
Persönliche und fachliche Eignung<br />
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich<br />
geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden,<br />
wer persönlich und fachlich geeignet ist.<br />
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer<br />
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf<br />
oder<br />
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz<br />
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.<br />
(3) Fachlich nicht geeignet ist, wer<br />
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse oder<br />
2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen<br />
Kenntnisse nicht besitzt.<br />
(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht<br />
selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann ein-<br />
stellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich<br />
und fachlich für die Berufsausbildung<br />
geeignet ist.<br />
§ 21<br />
Erweiterte Eignung<br />
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />
kann nach Anhören des Ständigen Ausschusses<br />
des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />
des Bundesrates bedarf, über die in den<br />
§§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung<br />
hinaus bestimmen, dass der Erwerb berufsund<br />
arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen<br />
ist. Dabei können Inhalt, Umfang und<br />
Abschluss der Maßnahmen für den Erwerb dieser<br />
Kenntnisse geregelt werden.<br />
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene<br />
fachliche Eignung hinaus bestimmen,<br />
dass der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse<br />
nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 22<br />
Eignung der Ausbildungsstätte<br />
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,<br />
wenn<br />
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung<br />
für die Berufsausbildung geeignet ist,<br />
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen<br />
Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />
oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />
steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung<br />
nicht gefährdet wird.<br />
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem<br />
Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />
wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte behoben<br />
wird.<br />
▲<br />
115
116<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 23<br />
Eignungsfeststellung<br />
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,<br />
dass die persönliche und fachliche Eignung sowie<br />
die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.<br />
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat<br />
die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben<br />
und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu<br />
erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern,<br />
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel<br />
zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu<br />
beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden<br />
zu erwarten oder wird der Mangel nicht<br />
innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die<br />
zuständige Stelle dies der nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />
§ 24<br />
Untersagung des Einstellens und<br />
Ausbildens<br />
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />
das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn<br />
die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder<br />
nicht mehr vorliegt.<br />
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann<br />
ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das<br />
Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die<br />
Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr<br />
vorliegen.<br />
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und<br />
die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im<br />
Falle des § 20 Abs. 2 Nr. 1.<br />
ZWEITER ABSCHNITT<br />
ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGS-<br />
BERUFEN, ÄNDERUNG<br />
DER AUSBILDUNGSZEIT<br />
§ 252) Ausbildungsordnung<br />
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />
Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />
an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />
Erfordernisse und deren Entwicklung<br />
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder das sonst zuständige Fachmini-<br />
sterium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen,<br />
die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe<br />
Ausbildungsordnungen erlassen.<br />
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen<br />
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,<br />
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als<br />
drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,<br />
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand<br />
der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />
Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
(Ausbildungsrahmenplan),<br />
5. die Prüfungsanforderungen.<br />
In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden,<br />
dass berufliche Bildung durch Fernunterricht<br />
vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />
nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />
die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
vom 24. August 1976 (BGBl. I S.<br />
2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
als geeignet anerkannt<br />
worden sind.<br />
(3) Wird die Anerkennung eines Ausbildungsberufes<br />
aufgehoben und das Berufsausbildungsverhältnis<br />
nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten<br />
für die weitere Berufsausbildung die bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
2) In den beigetretenen Gebieten kann die zuständige<br />
Stelle bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen<br />
von den Ausbildungsordnungen nach § 25<br />
des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische<br />
Regeln gesetzten Anforderungen noch<br />
nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen<br />
sind zu befristen. Das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie oder das sonst<br />
zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung durch Rechtsverordnung, die<br />
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />
die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder<br />
aufheben.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 26<br />
Stufenausbildung<br />
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und<br />
zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende<br />
Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach<br />
den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluss,<br />
der zu einer Berufstätigkeit befähigt,<br />
die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht,<br />
als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in<br />
weiteren Stufen möglich sein.<br />
(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung<br />
sollen als breite Grundlage für die weiterführende<br />
berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf<br />
eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten<br />
und Grundkenntnisse vermittelt sowie Verhaltensweisen<br />
geweckt werden, die einem möglichst<br />
großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.<br />
(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner<br />
beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung<br />
für möglichst mehrere Fachrichtungen gemeinsam<br />
fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche<br />
Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit<br />
des Auszubildenden zu fördern, sich schnell in<br />
neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.<br />
(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen<br />
Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten<br />
Berufstätigkeit erforderlichen praktischen<br />
und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
vermittelt werden.<br />
(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, dass<br />
bei Prüfungen, die vor Abschluss einzelner Stufen<br />
abgenommen werden, die Vorschriften über die<br />
Abschlussprüfung entsprechend gelten.<br />
(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer<br />
(§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten werden.<br />
§ 273) Berufsausbildung<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, dass die<br />
Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird,<br />
wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.<br />
§ 28<br />
Ausschließlichkeitsgrundsatz<br />
(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur<br />
nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.<br />
(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen<br />
dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht<br />
ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung<br />
nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge<br />
vorbereitet.<br />
(3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen<br />
und Ausbildungsberufe kann das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
oder das sonst zuständige Fachministerium im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung nach Anhören des Ständigen<br />
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen<br />
zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl<br />
von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.<br />
§ 294) Abkürzung und Verlängerung<br />
der Ausbildungszeit<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />
bestimmen, dass der Besuch einer berufsbildenden<br />
Schule oder die Berufsausbildung in einer<br />
sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die<br />
Ausbildungszeit anzurechnen ist.<br />
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit<br />
zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass<br />
3) In den beigetretenen Gebieten werden die<br />
Regelungen in Ausbildungsordnungen nach<br />
§ 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen<br />
Ausbildungsstätten (§ 27 des<br />
Gesetzes) nicht angewendet werden, wenn die<br />
zuständige Stelle feststellt, dass eine solche<br />
Ausbildung nicht möglich ist.<br />
4) In den beigetretenen Gebieten bedürfen Rechtsverordnungen<br />
nach § 29 Abs. 1 der gesonderten<br />
Inkraftsetzung durch das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie oder dem sonst<br />
zuständigen Fachministerium im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />
Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht<br />
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />
▲<br />
117
118<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
der Auszubildende das Ausbildungsziel in der<br />
gekürzten Zeit erreicht.<br />
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle<br />
auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit<br />
verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich<br />
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und<br />
3 sind die Beteiligten zu hören.<br />
§ 30<br />
(aufgehoben)<br />
DRITTER ABSCHNITT<br />
VERZEICHNIS DER BERUFS-<br />
AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE<br />
§ 31<br />
Einrichten, Führen<br />
Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe<br />
ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
einzurichten und zu führen, in<br />
das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages<br />
einzutragen ist. Die Eintragung ist für<br />
den Auszubildenden gebührenfrei.<br />
§ 32<br />
Eintragen, Ändern, Löschen<br />
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen<br />
seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis<br />
einzutragen, wenn<br />
1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz<br />
und der Ausbildungsordnung entspricht,<br />
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die<br />
Eignung derAusbildungsstätte für das Einstellen<br />
und Ausbilden vorliegen und<br />
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche<br />
Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />
§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
zur Einsicht vorgelegt wird.<br />
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,<br />
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen<br />
und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2<br />
behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen,<br />
wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste<br />
Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
nicht spätestens am Tage<br />
der Anmeldung des Auszubildenden zur<br />
Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der<br />
Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.<br />
§ 33<br />
Antrag<br />
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach<br />
Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die<br />
Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine<br />
Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen.<br />
Entsprechendes gilt bei Änderungen des<br />
wesentlichen Vertragsinhalts.<br />
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen<br />
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche<br />
Ausbildung des Auszubildenden,<br />
2. die Bestellung von Ausbildern.<br />
VIERTER ABSCHNITT<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
§ 34<br />
Abschlussprüfung<br />
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind<br />
Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung<br />
kann zweimal wiederholt werden.<br />
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 5)<br />
(3) Die Abschlussprüfung ist für den Auszubildenden<br />
gebührenfrei.<br />
§ 35<br />
Prüfungsgegenstand<br />
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob<br />
der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten<br />
beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen<br />
Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im<br />
Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung<br />
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die<br />
Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.<br />
5) Siehe auch § 108a<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 36<br />
Prüfungsausschüsse<br />
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet<br />
die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere<br />
zuständige Stellen können bei einer von ihnen<br />
gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.<br />
§ 37<br />
Zusammensetzung, Berufung<br />
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens<br />
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für<br />
die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung<br />
im Prüfungswesen geeignet sein.<br />
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder<br />
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />
in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer<br />
berufsbildenden Schule angehören. Mindestens<br />
zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen<br />
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />
sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.<br />
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen<br />
Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder<br />
werden auf Vorschlag der im<br />
Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden<br />
Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen<br />
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer<br />
Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer<br />
berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit<br />
der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr<br />
bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder<br />
nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb<br />
einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen<br />
Frist vorgeschlagen, so beruft die<br />
zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse<br />
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten<br />
aus wichtigem Grund abberufen werden. Die<br />
Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder<br />
entsprechend.<br />
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.<br />
Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis<br />
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer<br />
Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung<br />
zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen<br />
Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde<br />
festgesetzt wird.<br />
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,<br />
wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern<br />
des Prüfungsausschusses nicht berufen<br />
werden kann.<br />
§ 38<br />
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung<br />
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte<br />
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der<br />
Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben<br />
Mitgliedergruppe angehören.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,<br />
wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei,<br />
mitwirken. Er bschließt mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
§ 39<br />
Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,<br />
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder<br />
wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei<br />
Monate nach dem Prüfungstermin endet,<br />
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen<br />
teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte<br />
geführt hat und<br />
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis<br />
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen<br />
oder aus einem Grund nicht eingetragen<br />
ist, den weder der Auszubildende noch dessen<br />
gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.<br />
(2) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet<br />
die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen<br />
nicht für gegeben, so entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss. Auszubildenden,<br />
die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf<br />
hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen<br />
Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3<br />
dieser Vorschrift erfüllt sind.<br />
§ 40<br />
Zulassung in besonderen Fällen<br />
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des<br />
Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner<br />
Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen<br />
werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.<br />
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer<br />
nachweist, dass er mindestens das Zweifache der<br />
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in<br />
dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung<br />
ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden,<br />
▲<br />
119
120<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf<br />
andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der<br />
Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben<br />
hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer<br />
in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen<br />
Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn<br />
diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem<br />
anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
oder das sonst zuständige Fachministerium kann<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für<br />
Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen<br />
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche<br />
Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 erfüllen.<br />
§ 41<br />
Prüfungsordnung<br />
Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für<br />
die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung<br />
muss die Zulassung, die Gliederung der<br />
Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung<br />
der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen<br />
gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung<br />
regeln. Dem Ausbildenden werden<br />
auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen-<br />
und Abschlussprüfung des Auszubildenden<br />
übermittelt. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung<br />
Richtlinien. Die Prüfungsordnung bedarf<br />
der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.<br />
§ 42<br />
Zwischenprüfungen<br />
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung<br />
des Ausbildungsstandes mindestens eine<br />
Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung<br />
durchzuführen, bei der Stufenausbildung<br />
für jede Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend.<br />
§ 436) Gleichstellung von Prüfungszeugnissen<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundes-<br />
ministerium für Bildung und Forschung nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />
Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten<br />
oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das<br />
Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen,<br />
wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung<br />
nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
gleichwertig sind.<br />
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />
außerhalb des Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden<br />
Zeugnissen über das Bestehen der<br />
Abschlussprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen<br />
der Abschlussprüfung gleichwertige Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
FÜNFTER ABSCHNITT<br />
REGELUNG UND ÜBERWACHUNG DER<br />
BERUFSAUSBILDUNG<br />
§44<br />
Regelungsbefugnis<br />
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die<br />
zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung<br />
im Rahmen dieses Gesetzes.<br />
6) In den beigetretenen Gebieten bedürfen Rechtsverordnungen<br />
nach § 43 des Gesetzes der<br />
gesonderten Inkraftsetzung durch das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie oder<br />
dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 45<br />
Überwachung, Ausbildungsberater<br />
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung<br />
der Berufsausbildung und fördert sie durch<br />
Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden.<br />
Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater<br />
zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet,<br />
die für die Überwachung notwendigen Auskünfte<br />
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die<br />
Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.<br />
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf<br />
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung<br />
ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen<br />
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder<br />
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
aussetzen würde.<br />
(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde<br />
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen<br />
mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
von Bedeutung sein können.<br />
SECHSTER ABSCHNITT<br />
BERUFLICHE FORTBILDUNG,<br />
BERUFLICHE UMSCHULUNG<br />
§ 46<br />
Berufliche Fortbildung<br />
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />
und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung<br />
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle<br />
Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen<br />
Erfordernisen beruflicher Erwachsenenbildung<br />
entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den<br />
Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren<br />
dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />
und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2,<br />
§§ 37, 38, 41 und 43 gelten entsprechend.<br />
(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />
berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />
an die technischen, wirtschaftlichen und<br />
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung<br />
kann das Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie oder<br />
dem sonst zuständigen Fachministerium nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des<br />
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen,<br />
das Prüfungsverfahren sowie<br />
die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung<br />
des Abschlusses bestimmen. In der Rechtsverordnung<br />
kann ferner vorgesehen werden, dass<br />
die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht<br />
vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />
nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />
die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
zugelassen oder nach § 15 Abs. 1<br />
des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet<br />
anerkannt worden sind.<br />
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach Anhören des<br />
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für<br />
Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb<br />
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene<br />
Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen<br />
über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen<br />
nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen<br />
der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
§ 47<br />
Berufliche Umschulung<br />
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen<br />
nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen<br />
Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung<br />
entsprechen.<br />
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />
und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung<br />
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle<br />
Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen<br />
Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung<br />
entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den<br />
Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren<br />
dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />
und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§<br />
37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf<br />
sind das Ausbildungsberufsbild (§<br />
25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25<br />
Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25<br />
Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung<br />
zugrunde zu legen. Das Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen<br />
▲<br />
121
122<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium<br />
nach Anhören des Ständigen Ausschusses<br />
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch<br />
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf, Inhalt, Ziel und Dauer der<br />
beruflichen Umschulung bestimmen.<br />
(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der<br />
beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn<br />
der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich<br />
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf<br />
den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.<br />
Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages<br />
ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift<br />
beizufügen.<br />
(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der<br />
Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45<br />
gelten entsprechend.<br />
SIEBENTER ABSCHNITT<br />
BERUFLICHE BILDUNG BEHINDERTER<br />
MENSCHEN<br />
§ 48<br />
Berufsausbildung<br />
(1) Für die Berufsausbildung behinderter Menschen<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch) gilt, soweit es Art und Schwere<br />
der Behinderung anfordern, § 28 nicht.<br />
§ 48a<br />
Berufsausbildung in anerkannten<br />
Ausbildungsberufen<br />
(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die<br />
besonderen Verhältnisse behinderter Menschen<br />
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />
zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung,<br />
die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von<br />
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />
Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher<br />
für hörbehinderte Menschen.<br />
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten<br />
Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
(§ 31) einzutragen. Der<br />
behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch<br />
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39<br />
Abs. 1 nicht vorliegen.<br />
§ 48b<br />
Ausbildungsregelungen<br />
der zuständigen Stellen<br />
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art<br />
und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in<br />
einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen<br />
von § 48a nicht in Betracht kommt, können die<br />
zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von<br />
Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund<br />
von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen<br />
behinderter Menschen beim Bundesinstitut für<br />
Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen<br />
treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter<br />
Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des<br />
allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter<br />
Ausbildungsberufe entwickelt werden.<br />
(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
§ 49<br />
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung<br />
Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche<br />
Umschulung (§ 47) behinderter Menschen<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />
gelten die §§ 48 bis 48b entsprechend,<br />
soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.<br />
ACHTER ABSCHNITT<br />
BERUFSAUSBILDUNGVORBEREITUNG<br />
§ 50<br />
Personenkreis und Anforderungen<br />
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich<br />
an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte<br />
Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche<br />
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf<br />
oder eine gleichwertige Berufsausbildung<br />
noch nicht erwarten lässt.<br />
(2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den<br />
besonderen Erfordernissen des in Absatz 1<br />
genannten Personenkreises entsprechen und<br />
durch umfassende sozialpädagogische Betreuung<br />
und Unterstützung begleitet werden. Sie dienen<br />
der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />
beruflicher Handlungsfähigkeit.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
(3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die<br />
nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />
oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter<br />
Maßnahmen durchgeführt wird, gelten<br />
die §§ 20 und 22 sowie die auf Grund des § 21<br />
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.<br />
§ 51<br />
Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung<br />
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />
beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2)<br />
kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich<br />
abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den<br />
Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer<br />
gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden<br />
(Qualifizierungsbausteine).<br />
(2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher<br />
Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der<br />
Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine<br />
Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das<br />
Bundesministerium für Bildung und Forschung im<br />
Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen<br />
zuständigen Fachministerien<br />
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des<br />
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf.<br />
§52<br />
Überwachung, Beratung<br />
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />
die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen,<br />
wenn die Voraussetzung des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen.<br />
(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen<br />
der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn<br />
der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich<br />
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf<br />
den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages<br />
sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes<br />
erforderlichen Angaben.<br />
(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung<br />
der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben<br />
und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden<br />
und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung.<br />
Sie hat den Zweck Berater<br />
zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2<br />
und 3 gelten entsprechend.<br />
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung,<br />
soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen<br />
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder<br />
anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen<br />
durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern<br />
der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />
gefördert wird.<br />
■<br />
123
124<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher<br />
Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
(Berufsausbildungsvorbereitungs-<br />
Bescheinigungsverordnung – BAVBVO)<br />
Vom 16. Juli 2003<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Verordnung regelt die Ausstellung der<br />
Bescheiniguhg über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung<br />
nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
erworbenen Grundlagen beruflicher<br />
Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).<br />
§ 2<br />
Allgemeine Anforderungen an die<br />
Bescheinigung<br />
Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
erworbenen Grundlagen beruflicher<br />
Handlungsfähigkeit enthält mindestens<br />
Angaben über<br />
1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der<br />
Berufsausbildungsvorbereitung,<br />
2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden<br />
Person,<br />
3. die Dauer der Maßnahme und<br />
4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte.<br />
§ 3<br />
Bescheinigung und Dokumentation von<br />
Qualifizierungsbausteinen<br />
(1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher<br />
Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine<br />
(§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes)<br />
erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte<br />
Lerneinheiten<br />
1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil<br />
einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf<br />
oder einer gleichwertigen Berufsausbildung<br />
ist (Qualifizierungsziel),<br />
2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan<br />
der entsprechenden Ausbildungsordnung<br />
enthaltenen Fertigkeiten und<br />
Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten<br />
einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen,<br />
3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140<br />
und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen<br />
und<br />
4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen<br />
werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach<br />
den Vorschriften der §§ 4 bis 7.<br />
(2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der<br />
Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der<br />
Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des<br />
Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf,<br />
das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden<br />
Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die<br />
im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden<br />
Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer<br />
gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der<br />
Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung<br />
festzuhalten sind (Qualifizierungsbild).<br />
§ 4<br />
Bestätigung des Qualifizierungsbildes<br />
Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
bestätigt die zuständige Stelle die<br />
Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit<br />
den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der<br />
nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes<br />
aufzuführen.<br />
§ 5<br />
Ermittlung der Befähigung<br />
(1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung<br />
eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung<br />
zu beurteilen, ob und mit welchem<br />
Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />
erreicht hat.<br />
(2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die<br />
im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse.<br />
§ 6<br />
Leistungsbewertung<br />
Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />
erreicht, gelten folgende Bewertungen:<br />
1. „hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg<br />
erreicht“, wenn die Leistung den Anforderungen<br />
voll entspricht,<br />
2. „hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht“,<br />
wenn die Leistung den Anforderungen auch<br />
unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen<br />
entspricht.<br />
§ 7<br />
Zeugnis und Teilnahmebescheinigung<br />
(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung<br />
nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der<br />
Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des<br />
Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage<br />
2 aus.<br />
(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />
nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
über die Teilnahme eine<br />
Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.<br />
(3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine<br />
Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.<br />
§8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung<br />
in Kraft.<br />
▲<br />
125
126<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲<br />
127
128<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks<br />
(Handwerksordnung – HwO)<br />
In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />
Berechtigung zum Einstellen und<br />
Ausbilden<br />
§ 21<br />
Persönliche und fachliche Eignung<br />
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen,<br />
wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende)<br />
darf nur ausbilden, wer persönlich und<br />
fachlich geeignet ist.<br />
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer<br />
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf<br />
oder<br />
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz<br />
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.<br />
(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fachlich<br />
nicht geeignet, wer<br />
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse oder<br />
2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen<br />
Kenntnisse<br />
nicht besitzt.<br />
(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht<br />
selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende)<br />
nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder<br />
bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung<br />
geeignet ist.<br />
(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk<br />
besitzt die fachliche Eignung, wer<br />
1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen<br />
Handwerk, in dem ausgebildet werden soll,<br />
oder in einem mit diesem verwandten Handwerk<br />
bestanden hat oder<br />
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem<br />
ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem<br />
verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a<br />
und 7b ausübungsberechtigt ist oder nach § 8<br />
eine Ausnahmebewilligung erhalten und den Teil<br />
IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige<br />
andere Prüfung bestanden hat.<br />
(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein<br />
handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die<br />
fachliche Eignung erforderlichen beruflichen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung<br />
in dem zulassungsfreien Handwerk<br />
oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in<br />
dem ausgebildet werden soll, bestanden hat<br />
oder die Voraussetzungen nach § 76 des<br />
Berufsbildungsgesetzes erfüllt. Die berufs- und<br />
arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer<br />
entsprechend den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes<br />
geeignet ist oder den Teil IV der<br />
Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere<br />
Prüfung bestanden hat.<br />
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann<br />
Personen, die die Voraussetzungen der Absätze<br />
5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eignung<br />
nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich<br />
zuerkennen.<br />
§ 22<br />
Eignung der Ausbildungsstätte<br />
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt<br />
werden, wenn<br />
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung<br />
für die Berufsausbildung geeignet ist,<br />
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem<br />
angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />
oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />
steht, es sei denn, dass anderenfalls die<br />
Berufsausbildung nicht gefährdet wird.<br />
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem<br />
Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />
wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte behoben<br />
wird.<br />
§ 23<br />
Eignungsfeststellung<br />
(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen,<br />
daß die persönliche und fachliche Eignung sowie<br />
die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.<br />
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat<br />
die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben<br />
und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubil-<br />
▲<br />
129
denden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden<br />
aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten<br />
Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der<br />
Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung<br />
des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu<br />
erwarten, ist der Ausbildende aufzufordern, innerhalb<br />
einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu<br />
beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu<br />
beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings<br />
(Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel<br />
nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so<br />
hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde dies mitzuteilen.<br />
§ 24<br />
Untersagung des Einstellens und Ausbildens<br />
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />
das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn<br />
die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder<br />
nicht mehr vorliegt.<br />
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />
ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das<br />
Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die<br />
Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr<br />
vorliegen.<br />
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und<br />
die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in<br />
den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.<br />
130<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Ausbildungsordnung, Änderung der<br />
Ausbildungszeit<br />
§ 25<br />
Ausbildungsordnung<br />
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />
Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />
an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />
Erfordernisse und deren Entwicklung<br />
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, für Gewerbe der Anlage A und Anlage<br />
B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und<br />
Ausbildungsordnungen erlassen. Dabei können in<br />
einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich<br />
anerkannt werden, soweit dies wegen der<br />
Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen<br />
Berufen abgelegten Abschlussprüfungen sind<br />
Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a<br />
Abs. 5 Satz 1.<br />
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen<br />
1. Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes. Die<br />
Ausbildungsbezeichnung kann von der Gewerbebezeichnung<br />
abweichen. Sie muss jedoch<br />
inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt<br />
sein,<br />
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als<br />
drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,<br />
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand<br />
der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />
Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
(Ausbildungsrahmenplan),<br />
5. die Prüfungsanforderungen.<br />
In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden,<br />
dass berufliche Bildung durch Fernunterricht<br />
vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />
nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />
die den § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes<br />
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugelassen<br />
oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
als geeignet anerkannt worden sind.<br />
(3) Werden Gewerbe in der Anlage A oder in der<br />
Anlage B zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefasst<br />
oder getrennt und wird das Berufsausbildungsverhältnis<br />
nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2<br />
Nr. 2 Berufsbildungsgesetz), so gelten für die weitere<br />
Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften.<br />
§ 26<br />
Stufenausbildung<br />
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und<br />
zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende<br />
Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach<br />
den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluss,<br />
der zu einer Berufstätigkeit befähigt,<br />
die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht,<br />
als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in<br />
weiteren Stufen möglich sein.<br />
(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung<br />
sollen als breite Grundlage für die weiterführende<br />
berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten<br />
und Grundkenntnisse vermittelt und Verhaltensweisen<br />
geweckt werden, die einem möglichst<br />
großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.<br />
(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner<br />
beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung<br />
möglichst für mehrere Fachrichtungen gemeinsam<br />
fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche<br />
Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit<br />
des Lehrlings (Auszubildenden) zu fördern, sich<br />
schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.<br />
(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen<br />
Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten<br />
Berufstätigkeit erforderlichen praktischen<br />
und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
vermittelt werden.<br />
(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, dass<br />
bei Prüfungen, die vor Abschluss einzelner Stufen<br />
abgenommen werden, die Vorschriften über die<br />
Gesellenprüfung entsprechend gelten.<br />
(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer<br />
(§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden.<br />
§ 26a<br />
Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, dass die<br />
Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt<br />
wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung<br />
erfordert.<br />
§ 27<br />
Ausschließlichkeitsgrundsatz<br />
(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf<br />
nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet<br />
werden.<br />
(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen<br />
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet<br />
werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf<br />
den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.<br />
(3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen<br />
kann das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium Bildung und Forschung nach<br />
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz)<br />
durch Rechtsverordnung, die nicht<br />
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnah-<br />
men zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und<br />
Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden<br />
können.<br />
§ 27a<br />
Abkürzung und Verlängerung<br />
der Ausbildungszeit<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,<br />
Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />
nach Anhören des Ständigen Ausschusses des<br />
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />
bestimmen, dass der Besuch einer<br />
berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung<br />
an einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise<br />
auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.<br />
(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit<br />
zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass<br />
der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel<br />
in der gekürzten Zeit erreicht.<br />
(3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer<br />
auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die<br />
Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung<br />
erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu<br />
erreichen.<br />
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und<br />
3 sind die Beteiligten zu hören.<br />
§ 27b<br />
Gesamtausbildungszeit<br />
Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke<br />
ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in<br />
einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig<br />
ausgebildet werden. Das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie bestimmt im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung durch Rechtsverordnung, für<br />
welche verwandten Handwerke eine Gesamtausbildungszeit<br />
vereinbart werden kann, und die<br />
Dauer der Gesamtausbildungszeit.<br />
Verzeichnis der<br />
Berufsausbildungsverhältnisse<br />
§ 28<br />
Lehrlingsrolle<br />
(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung,<br />
Förderung und zum Nachweis der<br />
▲<br />
131
Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />
ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden<br />
Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe<br />
der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten<br />
und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung<br />
ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.<br />
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen<br />
an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt<br />
werden, soweit dies zu den in Absatz 1<br />
genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten<br />
an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der<br />
Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei<br />
denn, daß er von der Übermittlung auf andere<br />
Weise Kenntnis erlangt.<br />
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur<br />
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen<br />
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlungen<br />
an nicht-öffentliche Stellen hat die übermittelnde<br />
Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten.<br />
(4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der<br />
Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der<br />
Länder.<br />
(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres,<br />
in dem das Berufsbildungsverhältnis beendet<br />
wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen.<br />
(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in<br />
einer gesonderten Datei zu speichern, solange und<br />
soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung<br />
erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre.<br />
Die Übermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen<br />
des Absatzes 2 zulässig.<br />
(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem<br />
Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1<br />
oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in<br />
Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen<br />
des § 5 Abs. 2 Berufsbildungsförderungsgesetz in<br />
Verbindung mit § 74 Berufsbildungsgesetz übermitteln.<br />
§ 29<br />
Eintragen, Ändern, Löschen<br />
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen<br />
seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle<br />
einzutragen, wenn<br />
1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen<br />
Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,<br />
132<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die<br />
Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen<br />
und Ausbilden vorliegen und<br />
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche<br />
Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />
§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
zur Einsicht vorgelegt wird.<br />
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,<br />
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen<br />
und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2<br />
behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen,<br />
wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste<br />
Nachuntersuchung des § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
nicht spätestens am Tage der<br />
Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung<br />
zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht<br />
nach § 23 Abs. 2 behoben wird.<br />
§ 30<br />
Antragspflicht<br />
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach<br />
Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die<br />
Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.<br />
Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen.<br />
Entsprechendes gilt bei Änderungen des<br />
wesentlichen Vertragsinhalts<br />
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen<br />
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche<br />
Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden)<br />
2. die Bestellung von Ausbildern.<br />
Prüfungswesen<br />
§ 31<br />
Gesellenprüfung<br />
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe<br />
der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen<br />
durchzuführen. Die Prüfung kann<br />
zweimal wiederholt werden.<br />
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem<br />
Auszubildenden werden auf dessen Verlangen die<br />
Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung<br />
übermittelt.<br />
(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)<br />
gebührenfrei.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 32<br />
Prüfungsgegenstand<br />
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der<br />
Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,<br />
die notwendigen praktischen und theoretischen<br />
Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht<br />
vermittelten, für die Berufsausbildung<br />
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung<br />
ist zugrunde zu legen.<br />
Regelung und Überwachung<br />
der Berufsausbildung<br />
§ 41<br />
Regelung durch Handwerkskammer<br />
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die<br />
Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung<br />
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.<br />
§ 41a<br />
Überwachung<br />
(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung<br />
der Berufsausbildung und fördert sie<br />
durch Beratung der Ausbildenden und der Lehrlinge<br />
(Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck<br />
Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.<br />
(2) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde<br />
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des<br />
Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein<br />
können.<br />
Berufliche Bildung<br />
behinderter Menschen<br />
§ 42<br />
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen<br />
und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung<br />
erworben worden sind, kann die Handwerkskammer<br />
Prüfungen durchführen; sie müssen den<br />
besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung<br />
entsprechen. Die Vorschriften über die<br />
Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerks-<br />
kammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen,<br />
das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen,<br />
die Bezeichnung des<br />
Abschlusses und errichtet Prüfungsausschüsse;<br />
§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.<br />
(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />
berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />
an die technischen, wirtschaftlichen und<br />
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung<br />
kann das Bundesministerium für Bildung<br />
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören<br />
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />
den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen,<br />
das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen<br />
und die Bezeichnung des Abschlusses<br />
bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ferner<br />
vorgesehen werden, dass die berufliche Fortbildung<br />
durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei<br />
kann bestimmt werden, dass nur solche Fernlehrgänge<br />
verwendet werden dürfen, die nach § 12<br />
Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen<br />
oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />
als geeignet anerkannt worden<br />
sind.<br />
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach Anhören<br />
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland<br />
erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden<br />
Zeugnissen über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen<br />
nach Absatz 2 gleichstellen,<br />
wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung<br />
gleichwertige Anforderungen gestellt werden.<br />
§ 42a<br />
........<br />
§ 42b<br />
Berufsausbildung behinderter Menschen<br />
(1) Für die Berufsausbildung behinderter Menschen<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch) gilt, soweit es Art und Schwere<br />
der Behinderung erfordern, § 27 nicht.<br />
(2) und (3) (aufgehoben)<br />
▲<br />
133
134<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 42c<br />
Berufsausbildung in anerkannten<br />
Ausbildungsberufen<br />
(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die<br />
besonderen Verhältnisse behinderter Menschen<br />
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />
zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung,<br />
die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von<br />
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />
Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher<br />
für hörbehinderte Menschen.<br />
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten<br />
Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
(§ 28) einzutragen. Der<br />
behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch<br />
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36<br />
Abs. 1 nicht vorliegen.<br />
§ 42d<br />
Ausbildungsregelungen der<br />
zuständigen Stellen<br />
(1) Für behinderte Menschen, für wegen Art und<br />
Schwere ihrer Behinderungen eine Ausbildung in<br />
einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen<br />
von § 42c nicht in Betracht kommt, können die<br />
zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von<br />
Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund<br />
von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen<br />
behinderter Menschen beim Bundesinstitut für<br />
Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen<br />
treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter<br />
Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des<br />
allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter<br />
Ausbildungsberufe entwickelt werden.<br />
(2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
Anlage A<br />
Verzeichnis der Gewerbe, die als<br />
zulassungspflichtige Handwerke<br />
betrieben werden können<br />
(§ 1 Abs. 2)<br />
Nr.<br />
1 Maurer und Betonbauer<br />
2 Ofen- und Luftheizungsbauer<br />
3 Zimmerer<br />
4 Dachdecker<br />
5 Straßenbauer<br />
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer<br />
7 Brunnenbauer<br />
8 Steinmetzen und Steinbildhauer<br />
9 Stuckateure<br />
10 Maler und Lackierer<br />
11 Gerüstbauer<br />
12 Schornsteinfeger<br />
13 Metallbauer<br />
14 Chirurgiemechaniker<br />
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer<br />
16 Feinwerkmechaniker<br />
17 Zweiradmechaniker<br />
18 Kälteanlagenbauer<br />
19 Informationstechniker<br />
20 Kraftfahrzeugtechniker<br />
21 Landmaschinenmechaniker<br />
22 Büchsenmacher<br />
23 Klempner<br />
24 Installateur und Heizungsbauer<br />
25 Elektrotechniker<br />
26 Elektromaschinenbauer<br />
27 Tischler<br />
28 Boots- und Schiffbauer<br />
29 Seiler<br />
30 Bäcker<br />
31 Konditoren<br />
32 Fleischer<br />
33 Augenoptiker<br />
34 Hörgeräteakustiker<br />
35 Orthopädietechniker<br />
36 Orthopädieschuhmacher<br />
37 Zahntechniker<br />
38 Friseure<br />
39 Glaser<br />
40 Glasbläser und Glasapparatebauer<br />
41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Anlage B<br />
Verzeichnis der Gewerbe, die als<br />
zulassungsfreie Handwerke oder<br />
handwerksähnliche Gewerbe betrieben<br />
werden können<br />
(§ 18 Abs. 2)<br />
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke<br />
Nr.<br />
1 Fliesen-, Platten- und Mosailkleger<br />
2 Betonstein- und Terrazzohersteller<br />
3 Estrichleger<br />
4 Behälter- und Apparatebauer<br />
5 Uhrmacher<br />
6 Graveure<br />
7 Metallbildner<br />
8 Galvaniseure<br />
9 Metall- und Glockengießer<br />
10 Schneidwerkzeugmechaniker<br />
11 Gold- und-Silberschmiede<br />
12 Parkettleger<br />
13 Rolladen- und Jalousiebauer<br />
14 Modellbauer<br />
15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und<br />
Holzspielzeugmacher<br />
16 Holzbildhauer<br />
17 Böttcher<br />
18 Korbmacher<br />
19 Damen- und Herrenschneider<br />
20 Sticker<br />
21 Modisten<br />
22 Weber<br />
23 Segelmacher<br />
24 Kürschner<br />
25 Schuhmacher<br />
26 Sattler und Feintäschner<br />
27 Raumausstatter<br />
28 Müller<br />
29 Brauer und Mälzer<br />
30 Weinküfer<br />
31 Textilreiniger<br />
32 Wachszieher<br />
33 Gebäudereiniger<br />
34 Glasveredler<br />
35 Feinoptiker<br />
36 Glas- und Porzellanmaler<br />
37 Edelsteinschleifer und -graveure<br />
38 Fotografen<br />
39 Buchbinder<br />
40 Buchdrucker: Schriftsetzer, Drucker<br />
41 Siebdrucker<br />
42 Flexografen<br />
43 Keramiker<br />
44 Orgel- und Harmoniumbauer<br />
45 Klavier- und Cembalobauer<br />
46 Handzuginstrumentenmacher<br />
47 Geigenbauer<br />
48 Bogenmacher<br />
49 Metallblasinstrumentenmacher<br />
50 Holzblasinstrumentenmacher<br />
51 Zupfinstrumentenmacher<br />
52 Vergolder<br />
53 Schilder- und Lichtreklamehersteller<br />
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe<br />
Nr.<br />
1 Eisenflechter<br />
2 Bautentrocknungsgewerbe<br />
3 Bodenleger<br />
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)<br />
5 Fuger (im Hochbau)<br />
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz<br />
und Holzimprägnierung in Gebäuden)<br />
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im<br />
Wasserbau)<br />
8 Betonbohrer und -schneider<br />
9 Theater- und Ausstattungsmaler<br />
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke<br />
in Sonderanfertigung<br />
11 Metallschleifer und Metallpolierer<br />
12 Metallsägen-Schärfer<br />
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von<br />
Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische<br />
Verfahren)<br />
14 Fahrzeugverwerter<br />
15 Rohr- und Kanalreiniger<br />
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)<br />
17 Holzschuhmacher<br />
▲<br />
135
136<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
18 Holzblockmacher<br />
19 Daubenhauer<br />
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)<br />
21 Muldenhauer<br />
22 Holzreifenmacher<br />
23 Holzschindelmacher<br />
24 Einbau von genormten Baufertigteilen<br />
(z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)<br />
25 Bürsten- und Pinselmacher<br />
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung<br />
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)<br />
28 Fleckenteppichhersteller<br />
29 Klöppler<br />
30 Theaterkostümnäher<br />
31 Plisseebrenner<br />
32 Posamentierer<br />
33 Stoffmaler<br />
34 Stricker<br />
35 Textil-Handdrucker<br />
36 Kunststopfer<br />
37 Änderungsschneider<br />
38 Handschuhmacher<br />
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen<br />
40 Gerber<br />
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)<br />
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis<br />
mit üblichem Zubehör)<br />
43 Fleischzerleger, Ausbeiner<br />
44 Appreteure, Dekateure<br />
45 Schnellreiniger<br />
46 Teppichreiniger<br />
47 Getränkeleitungsreiniger<br />
48 Kosmetiker<br />
49 Maskenbildner<br />
50 Bestattungsgewerbe<br />
51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)<br />
52 Klavierstimmer<br />
53 Theaterplastiker<br />
54 Requisiteure<br />
55 Schirmmacher<br />
56 Steindrucker<br />
57 Schlagzeugmacher<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)<br />
In der Fassung vom 28. Mai 2003<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in<br />
der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im<br />
öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in<br />
nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen<br />
den Erwerb der berufs- und<br />
arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2<br />
bis 6 nachzuweisen.<br />
§ 2<br />
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />
Die berufs- und ausbildungspädagogische Eignung<br />
umfasst die Qualifikation zum selbstständigen<br />
Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden<br />
Handlungsfeldern:<br />
1. Allgemeine Grundlagen:<br />
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,<br />
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung;<br />
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,<br />
f) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;<br />
2. Planung und Durchführung der Ausbildung:<br />
a) Ausbildungsberufe,<br />
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,<br />
c) Organisation der Ausbildung,<br />
d) Abstimmung mit der Berufsschule,<br />
e) Ausbildungsplan,<br />
f) Beurteilungssystem;<br />
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:<br />
a) Auswahlkriterien,<br />
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,<br />
c) Eintragungen und Anmeldungen,<br />
d) Planen der Einführung,<br />
e) Planen des Ablaufs der Probezeit<br />
4. Ausbildung am Arbeitsplatz<br />
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten<br />
der Aufgabenstellung,<br />
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,<br />
c) Praktische Anleitung,<br />
d) Fördern aktiven Lernens,<br />
e) Fördern von Handlungskompetenz,<br />
f) Lernerfolgskontrollen,<br />
g) Beurteilungsgespräche;<br />
5. Förderung des Lernprozesses:<br />
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,<br />
b) Sichern von Lernerfolgen,<br />
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,<br />
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,<br />
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei<br />
der Ausbildung,<br />
f) Kooperation mit externen Stellen;<br />
6. Ausbildung in der Gruppe:<br />
a) Kurzvorträge,<br />
b) Lehrgespräche,<br />
c) Moderation,<br />
d) Auswahl und Einsatz von Medien,<br />
e) Lernen in Gruppen,<br />
f) Ausbildung in Teams;<br />
7. Abschluss der Ausbildung:<br />
a) Vorbereitung auf Prüfungen,<br />
b) Anmelden zur Prüfung,<br />
c) Erstellen von Zeugnissen,<br />
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,<br />
e) Fortbildungsmöglichkeiten,<br />
f) Mitwirkung an Prüfungen.<br />
▲<br />
137
138<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 3<br />
Nachweis der Qualifikation<br />
(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung<br />
nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt<br />
werden.<br />
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und<br />
einem praktischen Teil.<br />
(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer<br />
höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern<br />
fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht<br />
bearbeiten.<br />
(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation<br />
oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit<br />
und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer<br />
wählt dazu eine Ausbildungseinheit<br />
aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit<br />
hat der Prüfungsteilnehmer in dem<br />
Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im<br />
praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.<br />
(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich<br />
der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus<br />
der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in<br />
Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden<br />
Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch,<br />
in dem der Prüfungsteilnehmer die<br />
Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu<br />
begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll<br />
höchstens 60 Minuten dauern.<br />
§ 4<br />
Prüfungsausschüsse,<br />
Prüfungsordnung<br />
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die<br />
zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 36<br />
Satz 2, §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes<br />
gelten entsprechend.<br />
(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung<br />
zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 des Gesetzes gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 5<br />
Zeugnis<br />
(1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer<br />
ein Zeugnis auszustellen, aus<br />
dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische<br />
Qualifikation nach dieser Verordnung<br />
durch die Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 2<br />
nachgewiesen hat.<br />
§ 6<br />
Andere Nachweise<br />
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere<br />
Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der<br />
Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz<br />
oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine<br />
dieser Verordnung entsprechende berufs- und<br />
arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen<br />
hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser<br />
Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch<br />
geeignet.<br />
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte<br />
oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />
abgenommene Prüfung bestanden hat,<br />
deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen<br />
ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag<br />
vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von<br />
der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige<br />
Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5<br />
gilt entsprechend.<br />
(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen<br />
von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen<br />
Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße<br />
Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle<br />
kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die<br />
zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.<br />
(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die<br />
zuständige Stelle denjenigen von dem nach den<br />
§§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien,<br />
der seine Kinder, seine Enkel, seine Geschwister<br />
oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft<br />
ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen<br />
hat, in dem dem § 2 entsprechende<br />
Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll<br />
mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die<br />
zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis<br />
nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen<br />
oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn<br />
in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende<br />
Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei<br />
denen die Ausbilder den Eignungsnachweis<br />
erbracht haben.<br />
§ 7<br />
Befreiung von der Nachweispflicht<br />
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse,<br />
die in der Zeit vom 1. August 2003 bis<br />
31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden,<br />
von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen<br />
nach dieser Verordnung befreit.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.<br />
■
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend<br />
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)<br />
In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />
▲<br />
139
140<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
141
142<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲<br />
143
144<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
........<br />
........<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
........<br />
........<br />
▲<br />
145
146<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
▲<br />
147
148<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 38a<br />
........<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />
§ 51<br />
........<br />
149<br />
■
150<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Rechtsprechung zur Berufsausbildung<br />
Ausbildungsvergütung<br />
muss<br />
angemessen<br />
sein<br />
Ausbilderwechsel<br />
anzeigen<br />
Ausbildungszeit<br />
kann besser<br />
genutzt werden<br />
Jugendliche und<br />
Arbeitszeit<br />
Kündigung und<br />
Probezeit<br />
Ausbildungsbetriebe können die Vergütung ihrer Lehrlinge nicht nach<br />
Belieben festsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Azubi laut Vertrag mit<br />
einer niedrigeren Bezahlung einverstanden war. Wichtigster Anhaltspunkt<br />
bei der Bestimmung der Angemessenheit sind die einschlägigen Tarifverträge.<br />
Auch bei nicht tarifgebundenen Parteien werden Tarifverträge als<br />
Maßstab herangezogen (Herkert, Kommentar zum BBiG, § 10 Rn. 4). Eine<br />
vereinbarte Ausbildungsvergütung erweist sich als unangemessen, wenn<br />
sie die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet<br />
(BAG v. 25.07.2002, SAE 2003, 271). Hält sich der Betrieb nicht an diese Vorgaben,<br />
kann der Auszubildende die ihm zustehenden Gelder auch rückwirkend<br />
nachfordern (BAG 5 AZR 690/97).<br />
Der Ausbildende hat der Kammer die Bestellung, den Wechsel oder das<br />
Ausscheiden eines Ausbilders unaufgefordert mitzuteilen (§ 33 Absatz 2<br />
Nr. 2 BBiG). Er ist verpflichtet, der Kammer die notwendigen Auskünfte zu<br />
erteilen und Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen (§ 45<br />
Absatz 1 BBiG). Der Ausbildende muss den jeweiligen Ausbilder dem Auszubildenden<br />
schriftlich oder durch Aushang bekanntgeben (§ 3 Ziff. 2<br />
Berufsausbildungsvertrag). Die Beachtung dieser Vorschriften liegt im<br />
Interesse beider Vertragspartner und ermöglicht auch die Beratung und<br />
Förderung der Ausbilder durch die Kammer.<br />
Volljährige Auszubildende können in Zukunft im Rahmen der wöchentlichen<br />
Arbeitszeit auch nach dem Berufsschulunterricht beschäftigt werden.<br />
Angerechnet auf die Ausbildungszeit wird lediglich die jeweilige<br />
Unterrichtszeit einschließlich der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden.<br />
Die bessere Ausnutzung der Ausbildungszeit für volljährige Auszubildende<br />
wurde durch die vom Bundestag am 5. Dezember 1996 beschlossene<br />
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes möglich.<br />
Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je<br />
45 Minuten sind mit jeweils acht Stunden nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit<br />
von 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Absatz 1 JArbSchG) und nicht<br />
auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn<br />
es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt (BAG vom<br />
27.05.1992). Auf eine kürzere Arbeitszeit ist die Zeit der Teilnahme nur<br />
anzurechnen, wenn das ein einschlägiger Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag<br />
vorsieht bzw. sich aus der betrieblichen Übung ergibt (Der Betrieb<br />
1993, 330).<br />
Jeder Auszubildende muss eine Probezeit mitmachen. Während dieser<br />
Zeit, die mindestens ein bis maximal drei Monate dauert (§ 13 Absatz 1<br />
BBiG) kann sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende selbst ohne<br />
Angaben von Gründen kündigen (§ 15 Absatz 1 BBiG). Die Probezeit ist<br />
dazu gedacht, dass sowohl das Unternehmen als auch der Auszubildende<br />
prüfen können, ob sie zusammenpassen. Danach gilt folgendes: Nach<br />
Ablauf der Probezeit ist die Kündigung durch den Ausbildenden ausschließlich<br />
aus einem wichtigen Grund möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). In<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
dieser Beziehung gelten die zu § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung<br />
entwickelten Grundsätze. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung<br />
besteht nach Ablauf der Probezeit lediglich für den Auszubildenden<br />
(§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Das mehrfache unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz<br />
gilt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 15 II Nr. 1 BBiG<br />
und rechtfertigt daher in der Regel eine außerordentliche Kündigung. Hierbei<br />
ist jedoch stets zu beachten, dass einer Kündigung grundsätzlich eine<br />
Abmahnung vorausgehen muss. Von dieser Abmahnung kann allerdings<br />
dann abgesehen werden, wenn bereits durch die einmalige Verfehlung des<br />
Auszubildenden die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses zerstört<br />
wurde (z.B. bei Begehung von nachgewiesenen strafbaren Handlungen,<br />
zum Teil reicht auch schon der erhärtete Verdacht aus).<br />
Ein Auszubildender kann vom Ausbildungsbetrieb Schadensersatz verlangen,<br />
wenn er „unzureichend“ ausgebildet worden ist, dies allerdings<br />
grundsätzlich erst dann, wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.<br />
Anspruchsgrundlage ist die positive Vertragsverletzung des Ausbildungsvertrages.<br />
Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist allerdings,<br />
dass der Anspruchsteller beweisen kann, dass das Nichtbestehen<br />
der Prüfung gerade auf die unzureichende Ausbildung zurückzuführen ist.<br />
Dies dürfte im Einzelfall relativ schwierig sein, da meistens nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass auch andere Gründe, die in der Person des<br />
Auszubildenden liegen, zum Nichtbestehen der Prüfung beigetragen<br />
haben. Bricht der Auszubildende die Prüfung vorzeitig ab, so muss er substantiiert<br />
darlegen und beweisen, dass er das vereinbarte Berufsziel bei<br />
hypothetischer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht erreicht<br />
hätte (LAG Köln 11 SA 180/98).<br />
Kann ein Auszubildender krankheitshalber an der Abschlussprüfung nicht<br />
teilnehmen, so verlängert sich sein Ausbildungsverhältnis auf Wunsch bis<br />
zur „nächstmöglichen“ Wiederholungsprüfung, maximal aber um ein Jahr<br />
(BAG 5 AZR 58/98). Der Anspruch wird auf § 14 Abs. 3 BBiG analog<br />
gestützt.<br />
Wird einem Auszubildenden (hier: einem Fliesenlegerlehrling) fristlos<br />
gekündigt, weil er (unter anderem) unentschuldigt gefehlt hat, so muss er<br />
dagegen innerhalb der üblichen Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage<br />
erheben, da es gerade bei einem Ausbildungsverhältnis wichtig ist zu<br />
prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist (BAG 2 AZR 134/98).<br />
(Rechtsgrundlage sind die §§ 4 KSchG, 13 Abs. 1 S. 2, KSchG, 111 Absatz<br />
2 S. 5, ArbGG, § 3 Abs. 2 BBiG und § 15 Abs. 4 BBiG.)<br />
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, auch volljährigen Auszubildenden, die noch<br />
berufsschulpflichtig sind, die durch die Schule ausfallende Arbeitszeit zu<br />
bezahlen einschließlich der Wege zur Schule und der Unterrichtspausen<br />
(LAG 9 SA 1273/98).<br />
Unzureichende<br />
Ausbildung<br />
Wiederholung<br />
der Prüfung<br />
Fristlose<br />
Kündigung<br />
Arbeitszeit<br />
und Schulweg<br />
▲<br />
151
152<br />
ibv<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Krankheit und<br />
Weiterbeschäftigung<br />
Familiäre<br />
Probleme/<br />
Fehlzeiten<br />
Ausbildungsdauer<br />
Rechte und<br />
Pflichten des<br />
Auszubildenden<br />
Zum Lernen<br />
verpflichtet<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Eine Auszubildende, deren rechter Arm wegen einer Sehnenscheidentzündung<br />
eingegipst wurde, muss während der Zeit der vom Arzt bescheinigten<br />
Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten – auch wenn der Arbeitgeber anbietet,<br />
ihr nur „leidensgerechte“ Tätigkeiten zu übertragen; denn „Arbeitsunfähigkeit<br />
ist nicht teilbar“ (AG Dortmund 3 CA 4613/96).<br />
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Auszubildende, die ausgelernt haben, auf<br />
jeden Fall für sechs Monate zu übernehmen sind, wenn dem keine „personenbedingten“<br />
Gründe entgegenstehen, so darf der Arbeitgeber die<br />
Weiterbeschäftigung nicht ablehnen, wenn ein Auszubildender wegen<br />
Krankheit häufiger gefehlt hat (BAG 7 AZR 298/96).<br />
Fehlt eine Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses ohne<br />
(oder mit verspäteter) Einreichung eines Attestes, kommt sie häufig zu spät<br />
oder gar nicht zur Arbeit und ist sie bereits mehrmals abgemahnt und zu<br />
Gesprächen mit Vorgesetzten gerufen worden, so kann ihr auch dann<br />
gekündigt werden, wenn Probleme innerhalb der Familie für die „Auszeiten“<br />
mitverantwortlich sind (AG Frankfurt am Main, 9 CA 5907/98).<br />
Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung<br />
festgelegt. Dies können z.B. drei Jahre sein. In dieser Zeit<br />
soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden möglich sein, das<br />
Ausbildungsziel zu erreichen. Eine kürzere Ausbildungszeit kann sich ergeben,<br />
wenn ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde oder<br />
eine Berufsfachschule. Die Ausbildungszeit kann von der IHK abgekürzt<br />
werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auszubildende in der abgekürzten<br />
Zeit das Ausbildungsziel erreicht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der<br />
Auszubildende schon eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hatte<br />
oder höhere allgemeine Bildungsabschlüsse (z.B. Realschulabschluss oder<br />
Abitur) aufweist. Die IHK wird nur auf Antrag tätig. Diesen kann sowohl der<br />
Auszubildende als auch der Betrieb stellen.<br />
In Ausnahmefällen, z.B. bei längerer Krankheit, kann die IHK auch die Ausbildungszeit<br />
verlängern. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des<br />
Auszubildenden.<br />
Der Berufsausbildungsvertrag gibt dem Auszubildenden nicht nur Rechte,<br />
er legt ihm auch Pflichten auf. Die Ausbildung für einen Beruf, mit dem man<br />
das Arbeitsleben meistern kann, ist die Hauptsache. Dazu müssen Auszubildender<br />
und Betrieb ihren Beitrag leisten.<br />
Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zu lernen. Der Auszubildende hat sich<br />
zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen<br />
des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die wichtigste Pflicht des<br />
Betriebs ist die Ausbildungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden<br />
in der Berufsausbildung alles vermittelt wird, was zum Erreichen<br />
des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte, die in<br />
der Ausbildung im jeweiligen Beruf mindestens vermittelt werden müssen,<br />
stehen in der Ausbildungsordnung. Sie sollte der Auszubildende kennen.<br />
Die Ausbildungsordnung erhält er vom Betrieb oder über die IHK. Ausbil-<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
dungsfremde Tätigkeiten muss der Auszubildende nicht ausüben. Ihm dürfen<br />
nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck<br />
dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Bevor man<br />
allerdings einer übertragenen Aufgabe den Stempel „ausbildungsfremd“<br />
aufdrückt, ist darüber nachzudenken, ob die Aufgabe wirklich nichts mit<br />
dem Ausbildungsberuf und den Tätigkeiten in diesem Beruf zu tun hat.<br />
Der Auszubildende kann vom Betrieb verlangen, dass ihm dieser die Ausbildungsmittel,<br />
insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, kostenlos zur<br />
Verfügung stellt. Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im<br />
Betrieb und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, nicht für<br />
Arbeitskleidung oder Lehrmittel für die Berufsschule. Der Auszubildende<br />
bzw. seine Eltern müssen diese grundsätzlich selbst kaufen, sofern sie<br />
nicht vom Schulträger bezahlt werden.<br />
Der Auszubildende muss mit den Werkzeugen, Werkstoffen, Maschinen<br />
und sonstigen Betriebseinrichtungen sorgsam umgehen. So steht es auch<br />
im Vertrag. Er muss die für den Betrieb geltende Ordnung beachten, z.B.<br />
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Rauchverbote. Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht ausgeplaudert werden.<br />
Die Arbeiten, die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung<br />
aufgetragen werden, muss er sorgfältig ausführen. Er hat den Weisungen<br />
zu folgen, die ihm vom Chef, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten<br />
Personen erteilt werden.<br />
An folgenden Ausbildungsmaßnahmen muss der Auszubildende teilnehmen:<br />
• Berufsschulunterricht<br />
• Prüfungen<br />
• Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />
Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme freistellen. Er hat<br />
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.<br />
Berichtshefte müssen ordnungsgemäß geführt und regelmäßig dem Ausbilder<br />
vorgelegt werden, sonst ist die Zulassung zur Abschlussprüfung in<br />
Gefahr. Der Ausbilder hat die Berichtshefte durchzusehen und den Auszubildenden<br />
anzuhalten, dass dieser das Berichtsheft führt.<br />
Der Auszubildende erhält<br />
• eine angemessene Vergütung<br />
• bezahlten Urlaub<br />
• bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis<br />
Ausbildungsmittel<br />
kostenlos<br />
Betriebsordnung<br />
beachten<br />
Weisungen<br />
befolgen<br />
An allen Ausbildungsmaßnahmen<br />
teilnehmen<br />
Berichtshefte<br />
führen<br />
Anspruch auf<br />
Vergütung,<br />
Urlaub, Zeugnis<br />
▲<br />
153
154<br />
ibv<br />
Bei Fernbleiben<br />
den Betrieb<br />
benachrichtigen<br />
Berufsschulbesuch<br />
ermöglichen<br />
Behandlung der<br />
Unterrichtszeit<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Wenn der Auszubildende<br />
• der betrieblichen Ausbildung,<br />
• dem Berufsschulunterricht oder<br />
• sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben muss, hat er<br />
• den Ausbildungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen und<br />
• die Gründe für das Fernbleiben anzugeben.<br />
• Bei Krankheit oder Unfall muss der Auszubildende dem Betrieb spätestens<br />
nach dem dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuleiten. Der<br />
Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher<br />
verlangen.<br />
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden den Berufsschulbesuch<br />
ermöglichen. Der Auszubildende darf während der Zeit, die er benötigt, um<br />
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen, nicht<br />
beschäftigt werden. Auszubildende unter 18 Jahren:<br />
Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Auszubildende unter 18<br />
Jahren, die die Berufsschule besuchen müssen, in folgenden Fällen nicht<br />
im Betrieb beschäftigt werden dürfen:<br />
• vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt,<br />
• an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />
45 Minuten, einmal in der Woche,<br />
• in einer Berufschulwoche, wenn der Blockunterricht nach dem Plan an<br />
mindestens fünf Tagen mindestens 25 Stunden umfasst; zusätzliche<br />
betriebliche Ausbiidungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden<br />
wöchentlich zulässig.<br />
Auszubildende über 18 Jahren:<br />
• müssen für die Zeit des Berufsschulunterrichts freigestellt werden.<br />
Auszubildende unter 18 Jahren:<br />
Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit<br />
angerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Abweichungen:<br />
• Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />
je 45 Minuten (einmal in der Woche) wird mit acht Stunden auf die höchstzulässige<br />
gesetzliche Arbeitszeit je Woche (zzt. 40 Stunden), nicht auf<br />
eine tarifvertraglich verkürzte Arbeitszeit angerechnet.<br />
• Bei Blockunterricht werden Berufsschulwochen mit 40 Stunden auf die<br />
Ausbildungszeit angerechnet, wenn nach dem Plan mindestens 25 Stunden<br />
Unterricht an mindestens fünf Tagen angesetzt sind.<br />
Auszubildende über 18 Jahren:<br />
• Eine gesetzliche Anrechnungsvorschrift existiert nicht.<br />
• Die Zeit des Berufschulunterrrichts inkl. Pausen und Wegezeit zwischen<br />
Betrieb und Schule darf aber nicht im Betrieb nachgeholt werden.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche<br />
Mindesturlaub ist<br />
• für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />
• für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.<br />
Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter<br />
gestaffelt. Er beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche<br />
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,<br />
• mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres<br />
noch nicht 17 Jahre alt ist,<br />
• mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres<br />
noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />
Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird,<br />
noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des<br />
Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenerlurlaub<br />
beträgt 24 Werktage im Jahr.<br />
Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Zeit der Berufsschulferien gelegt<br />
werden. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und<br />
wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen<br />
sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende muss dem<br />
Auszubildenden dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Berufsschule<br />
während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren.<br />
Teilurlaub möglich<br />
Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche<br />
und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs<br />
Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung<br />
der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: für jeden vollen<br />
Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />
Ausbildender legt Zeitpunkt fest<br />
Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende. Der Auszubildende darf<br />
sich nicht selbst beurlauben. Der Ausbildende hat allerdings die Wünsche<br />
des Auszubildenden zu berücksichtigen. Der Urlaub muss grundsätzlich im<br />
laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub darf nicht<br />
gehortet und muss grundsätzlich auch am Stück gewährt werden. Eine Teilung<br />
des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen<br />
in der Person des Auszubildenden zulässig. Kann der Auszubildende<br />
mehr als 12 Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens<br />
12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.<br />
Anspruch auf<br />
Urlaub<br />
▲<br />
155
156<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Literatur<br />
● Rechtsratgeber Berufsbildung<br />
Die DIHT-Publikation „Rechtsratgeber Berufsbildung“ gibt einen Überblick,<br />
wie unterschiedlichste Aspekte der Berufsbildung rechtlich zu behandeln<br />
sind. Berücksichtigt sind die neueste Rechtsprechung ebenso wie Änderungen<br />
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), des Berufsbildungsförderungsgesetzes<br />
(BerBiFG) und anderer einschlägiger Bestimmungen. Aufgenommen<br />
wurde eine Darstellung der Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
Daneben finden Ausbildungsbetriebe in dieser Publikation Antworten<br />
auf alle auftretenden rechtlichen Fragen. Zur leichteren Handhabung ist ein<br />
ausführliches Stichwortverzeichnis angefügt.<br />
Die DIHK-Broschüre „Rechtsratgeber Berufsbildung“<br />
(17. neu bearbeitete Auflage, 316 Seiten) ist zum Preis von 18,– € zu<br />
beziehen beim<br />
Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHK)<br />
Publikationen-Service<br />
Pützchens Chaussee 60<br />
53227 Bonn<br />
Fax-Bestellservice: (02 28) 4 22 45 93<br />
Internet: www.dihk.de/Publikationen<br />
IHK.Die Ausbildung<br />
Neue Ausbildungsberufe – neue Herausforderungen, Aber auch neue Fragen:<br />
IHK.Die Ausbildung gibt Antworten. Als Infoquelle und Orientierungshilfe<br />
vermittelt die neue Reihe das Know-how, das Prüfer, Betriebe und<br />
Auszubildende täglich brauchen. Praxisnah, leicht verständlich und mit vielen<br />
Abbildungen, Checklisten und Grafiken – konsequent umgesetzt durch<br />
Autoren aus der Praxis. Zu bestellen sind alle Titel der Reihe unter Tel.<br />
0 75 31/58 01-26 oder Fax 0 75 31/58 01-85 beim Christiani Verlag, Konstanz.<br />
Best.-Nr. Name Preis Seitenzahl<br />
70.253 Die Praktische Übung –<br />
Tipps für Prüfer und Betriebe 4,50 € 32<br />
71.681 Fahrzeugtechnische Berufe –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 24<br />
70.623 Fluggerätmechaniker/-in –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 28<br />
70.624 Fluggerätmechaniker/-in –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 28<br />
71.862 Gastronornie- und Hotellerie-Berufe –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 40<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Best.-Nr. Name Preis Seitenzahl<br />
71.861 Gastronomie- und Hotellerie-Berufe –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />
70.388 Industriekaufmann/-kauffrau –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 32<br />
71.085 lndustrielle Elektroberufe –<br />
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71.903 Industrielle Elektroberufe –<br />
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71.945 Industrielle Metallberufe –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 24<br />
70.386 IT-Berufe –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 32<br />
70.387 IT-Berufe –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />
71.316 Kaufleute im Groß- und Außenhandel –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 28<br />
71.315 Kaufleute im Groß- und Außenhandel –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 24<br />
71.942 Koch/Köchin –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 36<br />
71.361 Koch/Köchin –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 36<br />
70.355 Mechatroniker/-in –<br />
Tipps für Prüfer und Betriebe 2,50 € 32<br />
70.383 Mediengestalter/-in für Digital- und<br />
Printmedien – Tipps für Ausbilder<br />
und Betriebe 4,50 € 32<br />
70.354 Mediengestalter/-in für Digital- und<br />
Printmedien – Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />
70.337 Reiseverkehrskaufmann/-kauffrau –<br />
Tipps für Prüfer und Betriebe 2,50 € 32<br />
71.485 Umwelttechnische Berufe –<br />
Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 40<br />
71.920 Versicherungskaufmann/-kauffrau –<br />
Tipps für Auszubildende 3,50 € 28<br />
Weitere Infos und Preise unter: www.dihk-bildungs-gmbh.de<br />
■<br />
157
158<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Medien-Katalog des Bundesinstituts für<br />
Berufsbildung (BiBB)<br />
BiBB-Medien für die berufliche Bildung,<br />
Hilfen für die Berufsbildungspraxis<br />
Der Medien-Katalog des BiBB für das Jahr 2004<br />
wird gemeinsam mit dem Christiani-Verlag in<br />
neuer Form herausgegeben. Er enthält alle Medien,<br />
die im Laufe der Jahre in Forschungs- und<br />
Entwicklungsprojekten des Bundesinstituts entstanden<br />
sind – meist in unmittelbarer Kooperation<br />
mit Fachleuten aus der betrieblichen Berufsbildung.<br />
Viele dieser Medien werden seit Jahren<br />
in der betrieblichen Praxis eingesetzt. Sie wurden<br />
vor dem Hintergrund der dort gewonnenen<br />
Erfahrung überarbeitet. Darüber hinaus wurden<br />
sie entsprechend den veränderten Ausbildungsordnungen,<br />
neuen Techniken und revidierter<br />
Normen soweit als möglich aktualisiert.<br />
Der Christiani-Verlag, Konstanz, vertreibt diese<br />
Ausbildungsmittel, über ihn sind sie zu beziehen.<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
Robert-Schuman-Platz 3<br />
53175 Bonn<br />
Telefon: 02 28/1 07-0<br />
Fax: 02 28/1 07-29 77<br />
E-Mail: vertrieb@bibb.de<br />
Internet: http://www.bibb.de<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Praxishilfen für die Organisation und<br />
Durchführung der Ausbildung<br />
Umsetzungshilfen für die Praxis<br />
Die Umsetzung insbesondere neuer Ausbildungsordnungen<br />
in die Praxis stellt an Betriebe, Berufsschulen,<br />
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern<br />
u. a. sowie auch an die Auszubildenden<br />
selbst hohe Anforderungen. Die vom Bundesinstitut<br />
für Berufsbildung herausgegebenen und<br />
im BW Verlag erschienenen Broschüren bieten<br />
hierfür unentbehrliche Unterstützung und Anregungen.<br />
Die einzelnen Paragraphen des Verordnungstextes<br />
werden umfassend kommentiert. Die Erläuterungen<br />
des Ausbildungsrahmenplanes veranschaulichen<br />
die Ausbildungsinhalte in Beispielen<br />
so, wie es für die praktische Ausbildung vor Ort erforderlich<br />
ist. Sie machen die zu vermittelnden Qualifikationen<br />
für die Praxis greifbarer, weisen Lösungswege<br />
auf und geben Ausbilderinnen Hinweise<br />
für die Durchführung der Ausbildung.<br />
Die Hinweise zur Ausbildungsplanung ebenso wie<br />
die angeführten Beispiele zum Erstellen betrieblicher<br />
Ausbildungs- und Versetzungspläne unterstützen<br />
gezielt und praxisnah alle mit der Ausbildung<br />
beauftragten Personen.<br />
Beispiele von Arbeitsproben für die Zwischenund<br />
Abschlussprüfung in den neuen Berufen<br />
geben wichtige Anregungen für AusbilderInnen<br />
und PrüferInnen, aber auch für alle Auszubildenden.<br />
Der Rahmenlehrplan der KMK informiert über die<br />
Anforderungen des jeweiligen Berufsschulunterrichtes.<br />
Wertvolle Informationen für mögliche Weiterbildungen<br />
in den jeweiligen Berufen und Hinweise zu<br />
weiterführender Literatur runden die Erläuterungen<br />
und Praxishilfen ab.<br />
Einen praktischen Beitrag zur Förderung der Transparenz<br />
beruflicher Qualifikationen und der Mobilität<br />
junger Fachkräfte auf dem europäischen Arbeitsmarkt<br />
leistet das in deutscher, englischer und<br />
französischer Sprache wiedergegebene Ausbildungsprofil.<br />
Als Beilage zum Abschlusszeugnis<br />
soll es diejenigen, die sich für einen Arbeitsplatz im<br />
Ausland interessieren, bei der Bewerbung unterstützen.<br />
▲<br />
159
160<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Erläuterungen und Preishilfen zur Ausbildungsordnung<br />
Stand: März 2004<br />
Aufbereitungsmechaniker/in<br />
ISBN 3-8214-7054-2 € 14,50<br />
Augenoptiker/in<br />
ISBN 3-8214-7093-3 € 16,50<br />
Automobilkaufmann/-frau<br />
ISBN 3-8214-7113-1 € 18,50<br />
Baugeräteführer/in<br />
ISBN 3-8214-7108-5 € 13,50<br />
Bauwerksabdichter/in<br />
ISBN 3-8214-7094-1 € 16,50<br />
Bauzeichner/in<br />
ISBN 3-8214-7143-3 € 13,50<br />
Bergmechaniker<br />
ISBN 3-8214-7009-7 € 8,50<br />
Bergvermessungstechniker/in<br />
ISBN 3-8214-7061-5 € 8,50<br />
Bodenleger/in<br />
ISBN 3-8214-7154-X € 13,50<br />
Bootsbauer/in<br />
ISBN 3-8214-7130-1 € 16,50<br />
Buchbinder/in<br />
ISBN 3-8214-7085-2 € 14,50<br />
Buchhändler/in<br />
ISBN 3-8214-7090-9 € 16,50<br />
Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in)<br />
ISBN 3-8214-7041-0 € 9,50<br />
Eisenbahner/in im Betriebsdienst<br />
ISBN 3-8214-7118-2 € 18,50<br />
Fachangestellte/r für Arbeitsförderung<br />
ISBN 3-8214-7117-4 € 18,50<br />
Fachangestellte/r für<br />
Bürokommunikation<br />
ISBN 3-8214-7042-9 € 14,50<br />
Fachangestellte/r für Medienund<br />
Informationsdienste (2. Auflage)<br />
ISBN 3-8214-7123-9 € 18,50<br />
Fachinformatiker/in<br />
ISBN 3-8214-7087-9 € 18,50<br />
Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr,<br />
Postverkehrskaufmann/-frau<br />
ISBN 3-8214-7076-3 € 17,50<br />
Fachkraft für Straßen und<br />
Verkehrstechnik<br />
ISBN 3-8214-7129-8 € 17,50<br />
Fachkraft für Wasserwirtschaft<br />
ISBN 3-8214-7128-X € 16,50<br />
Fachkraft im Fahrbetrieb<br />
ISBN 3-8214-7150-6 € 16,50<br />
Fassadenmonteur/in<br />
ISBN 3-8214-7124-7 € 18,50<br />
Feinoptiker/in<br />
ISBN 3-8214-7149-2 € 17,50<br />
Feinwerkmechaniker/in<br />
ISBN 3-8214-7401-7 € 12,50<br />
Fotograf/in<br />
ISBN 3-8214-7095-X<br />
Friseur/in<br />
€ 13,50<br />
ISBN 3-8214-7082-8<br />
Berufe im Gastgewerbe<br />
€ 12,50<br />
ISBN 3-8214-7102-6<br />
Gebäudereiniger/in<br />
€ 14,50<br />
ISBN 3-8214-7105-0<br />
Gerüstbauer/in<br />
€ 13,50<br />
ISBN 3-8214-7043-7<br />
Glaser/in<br />
€ 8,50<br />
ISBN 3-8214-7137-9<br />
Hauswirtschafter/in (3. Auflage)<br />
€ 16,50<br />
ISBN 3-8214-7122-0<br />
Holzbildhauer/in<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7097-6<br />
Industrielle Metallberufe<br />
€ 14,50<br />
ISBN 3-8214-7040-2<br />
Informatikkaufmann/-frau<br />
€ 12,50<br />
ISBN 3-8214-7089-5<br />
Investmentfondskaufmann/-kauffrau<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7147-6<br />
Isolierer/in, Industrie-Isolierer/in<br />
€ 16,50<br />
ISBN 3-8214-7134-4<br />
IT-System-Elektroniker/in<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7086-0<br />
IT-System-Kaufmann/-frau<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7088-7<br />
Justizfachangestellte/r<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7091-7 € 14,50<br />
Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien<br />
ISBN 3-8214-7100-X<br />
Kaufmann/-frau für Verkehrsservice<br />
€ 16,50<br />
ISBN 3-8214-7083-6<br />
Kaufmann/-frau im Eisenbahnund<br />
Straßenverkehr<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7115-8<br />
Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7131-X<br />
Kaufmann/-frau in der Grundstücksund<br />
Wohnungswirtschaft<br />
€ 18,50<br />
ISBN 3-8214-7077-1<br />
Koch/Köchin<br />
€ 17,50<br />
ISBN 3-8214-7107-7<br />
Konstruktionsmechaniker/in und<br />
Anlagenmechaniker/in der<br />
Fachrichtung Schweißtechnik<br />
€ 12,50<br />
ISBN 3-8214-7116-6<br />
Maskenbildner/in<br />
€ 18,50<br />
ISBN 3-8214-7146-8 € 16,50<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Metallbauer/in<br />
ISBN 3-8214-7400-9 € 13,50<br />
Modellbauer/in<br />
ISBN 3-8214-7036-4 € 9,50<br />
Orthopädiemechaniker/in und<br />
Bandagist/in<br />
ISBN 3-8214-7080-1 € 16,50<br />
Orthopädieschuhmacher/in<br />
ISBN 3-8214-7121-2 € 16,50<br />
Parkettleger/in<br />
ISBN 3-8214-7144-1 € 13,50<br />
Pharmazeutisch-kaufmännische/r<br />
Angestellte/r<br />
ISBN 3-8214-7075-5 € 18,50<br />
Polsterer/Polsterin<br />
ISBN 3-8214-7092-5 € 14,50<br />
Reiseverkehrskaufmann/-frau<br />
(2. Auflage)<br />
ISBN 3-8214-7110-7 € 17,50<br />
Schilder- und Lichtreklamehersteller/in<br />
ISBN 3-8214-7104-2 € 12,50<br />
Schornsteinfeger/in<br />
ISBN 3-8214-7084-4 € 16,50<br />
Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr<br />
ISBN 3-8214-7096-8 € 14,50<br />
Sozialversicherungsfachangestellte/r<br />
ISBN 3-8214-7079-8 € 18,50<br />
Speditionskaufmann/-frau<br />
ISBN 3-8214-7078-X € 16,50<br />
Spielzeughersteller/in<br />
ISBN 3-8214-7103-4 € 14,50<br />
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau<br />
ISBN 3-8214-7135-2 € 16,50<br />
Steinmetz/in<br />
ISBN 3-8214-7148-4 € 16,50<br />
Technische/r Zeichner/in (TZ)<br />
TZ-Fachrichtung Elektrotechnik<br />
ISBN 3-8214-7070-4 € 14,50<br />
TZ-Fachrichtung Heizungs-, Klimaund<br />
Sanitärtechnik<br />
ISBN 3-8214-7068-2 € 14,50<br />
TZ-Fachrichtung Holztechnik<br />
ISBN 3-8214-7071-2 € 14,50<br />
TZ-Fachrichtung Maschinen-<br />
und Anlagentechnik<br />
ISBN 3-8214-7069-0 € 14,50<br />
TZ-Fachrichtung Stahl- und<br />
Metallbautechnik<br />
ISBN 3-8214-7067-4 € 14,50<br />
Textilreiniger/in<br />
ISBN 3-8214-7153-0 € 15,50<br />
Tierarzthelfer/in<br />
ISBN 3-8214-7034-8 € 8,50<br />
Tischler/in<br />
ISBN 3-8214-7081-X € 14,50<br />
Umwelttechnische Berufe (UT)<br />
UT-Band 1 – Fachkraft für Wasserversorgungstechnik<br />
ISBN 3-8214-7139-5 € 13,50<br />
UT-Band 2 – Fachkraft für<br />
Abwassertechnik<br />
ISBN 3-8214-7141-7 € 13,50<br />
UT-Band 3 – Fachkraft für Kreislaufund<br />
Abfallwirtschaft<br />
ISBN 3-8214-7140-9 € 13,50<br />
UT-Band 4 – Fachkraft für Rohr-,<br />
Kanal- und Industrieservice<br />
ISBN 3-8214-7142-5 € 13,50<br />
Veranstaltungskaufmann/-frau<br />
ISBN 3-8214-7133-6 € 16,50<br />
Verfahrensmechaniker/in<br />
für Beschichtungstechnik<br />
ISBN 3-8214-7126-3 € 16,50<br />
Verfahrensmechaniker/in<br />
Brillenoptik<br />
ISBN 3-8214-7152-2 € 16,50<br />
Verfahrensmechaniker/in<br />
Glastechnik<br />
ISBN 3-8214-7125-5 € 16,50<br />
Verfahrensmechaniker/in<br />
in der Steine- und Erdenindustrie<br />
ISBN 3-8214-7055-0 € 17,50<br />
Verlagskaufmann/-frau<br />
ISBN 3-8214-7099-2 € 17,50<br />
Verpackungsmittelmechaniker/in<br />
ISBN 3-8214-7132-8 € 14,50<br />
Verwaltungsfachangestellte/r<br />
ISBN 3-8214-7106-9 € 18,50<br />
Werkzeugmechaniker/in<br />
ISBN 3-8214-7060-7 € 9,50<br />
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r<br />
ISBN 3-8214-7138-7 € 16,50<br />
Zahntechniker/in<br />
ISBN 3-8214-7112-3 € 16,50<br />
Alle „Erläuterungen“ sind im Format DIN A4 erschienen.<br />
Weitere Schriften sind in Vorbereitung.<br />
BW Bildung und Wissen<br />
Verlag und Software GmbH<br />
Serviceteam<br />
Postfach 82 01 50<br />
90252 Nürnberg<br />
Telefon (09 11) 96 76-175<br />
Telefax (09 11) 96 76-189<br />
E-Mail: serviceteam@bwverlag.de<br />
Internet: http://www.bwverlag.de<br />
▲<br />
161
162<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Reihe Sonderveröffentlichungen<br />
Neue Berufe · Neue Qualifikationen<br />
Entwicklungstendenzen und Lösungswege für die Berufsbildungspraxis in Ost- und West.<br />
Buchkassette mit allen Einzelbänden<br />
1993, 9 Bände, Format DIN A4, ISBN: 3-8214-7044-5 € 135,–<br />
Metall/Elektro – Konzepte und Probleme nach fünf Jahren<br />
Neuordnung und zwei Jahren Vereinigung<br />
Zu beziehen bei:<br />
BW Bildung und Wissen<br />
Verlag und Software GmbH<br />
Serviceteam<br />
Postfach 82 01 50<br />
90252 Nürnberg<br />
Telefon (09 11) 96 76-175<br />
Telefax (09 11) 96 76-189<br />
E-Mail: serviceteam@bwverlag.de<br />
Internet: http://www.bwverlag.de<br />
ISBN 3-8214-7048-8 € 16,– (sFr. 29,50)<br />
Die neuen kaufmännischen Berufe ISBN 3-8214-7047-X € 18,– (sFr. 33,–)<br />
Gesundheits- und sozialpflegerische Berufe ISBN 3-8214-7046-1 € 16,– (sFr. 29,50)<br />
Neue Druckberufe in der Praxis ISBN 3-8214-7045-3 € 12,– (sFr. 23,–)<br />
Fortbildungsberufe für eine verstärkte<br />
Innovationsfähigkeit der Wirtschaft<br />
ISBN 3-8214-7049-6 € 16,– (sFr. 29,50)<br />
Multimediales Lernen in neuen Qualifizierungsstrategien ISBN 3-8214-7050-X € 16,– (sFr. 29,50)<br />
Umsetzung neuer Qualifikationen in die<br />
Berufsbildungspraxis<br />
Berufliche Umweltbildung<br />
ISBN 3-8214-7051-8 € 18,– (sFr. 33,–)<br />
Erfahrungen und Perspektiven<br />
(1994, 240 Seiten, DIN A4 format, zahlreiche Abbildungen)<br />
Die Orientierungsphase<br />
ISBN 3-8214-7073-9 € 14,– (sFr. 29,50)<br />
Eine Möglichkeit des Ausbildungsbeginns in den<br />
neugeordneten Büroberufen<br />
Transparenz in Europa und Evaluation beruflicher<br />
Ausbildungsgänge<br />
ISBN 3-8214-7039-9 € 7,– (sFr. 14,–)<br />
Stand und Perspektiven in der kaufmännischen und<br />
verwaltenden Berufsbildung; 1994, 216 Seiten<br />
Format 16,2 x 23,7 cm<br />
Kaufmännische Qualifizierung – Voraussetzung für eine<br />
erfolgreiche Umstrukturierung der Volkswirtschaften in<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
Konzepte – Projekte – Bildungsziele<br />
ISBN 3-8214-7066-6 € 14,– (sFr. 27,50)<br />
Ausgabe in deutscher Sprache<br />
1994, 496 Seiten (DIN A4)<br />
ISBN 3-8214-7072-0 € 34,– (sFr. 58,–)<br />
€ 8,– (sFr. 15,–)<br />
Ausgabe in russischer Sprache ISBN 3-8214-7074-7 Schutz-<br />
1994, 502 Seiten (DIN A4) gebühr<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Materialien zur Ausbilderförderung<br />
Leittexte – ein Weg zu selbständigem Lernen (dreibändiges Seminarpaket)<br />
Bezugsadresse:<br />
W. Bertelsmann Verlag<br />
GmbH & Co. KG<br />
Postfach 10 06 33<br />
33506 Bielefeld<br />
Telefon: (05 21) 9 11 01-11<br />
Telefax: (05 21) 9 11 01-19<br />
E-Mail: service@wbv.de<br />
Internet: http://www.ausbilderfoerderung.de<br />
▲<br />
163
164<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
CD-ROM – Medienberufe<br />
In der Medienbranche sind in den letzten Jahren<br />
neue Berufe im dualen System der Berufsausbildung<br />
entstanden, die auf viel Zustimmung gestoßen<br />
sind. Exemplarisch werden auf dieser CD fünf<br />
Berufe vorgestellt.<br />
Mediengestalterin/Mediengestalter Digital- und<br />
Printmedien · Mediengestalterin/Mediengestalter<br />
Bild und Ton · Film- und Videoeditorin/Film- und<br />
Videoeditor · Fachkraft für Veranstaltungstechnik ·<br />
Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien<br />
Die CD-ROM ist in die drei Kapitel<br />
● Medienbranche<br />
● Medienberufe und<br />
● Bewerbung gegliedert.<br />
Außerdem befinden sich eine Video-Story und ein<br />
Lexikon der Medienbegriffe auf der CD.<br />
Die CD-ROM richtet sich besonders an Jugendliche,<br />
die sich für Medienberufe interessieren und<br />
breite Informationen darüber suchen. Die hier vorgestellten<br />
Berufe sind von großer Vielfalt, hohen<br />
Ansprüchen und teilweise von besonderen<br />
Arbeitsbedingungen geprägt. Den Schwerpunkt<br />
Michael Eule; Thomas Klubertz:<br />
Rechtsfragen der Verbundausbildung<br />
Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
Durch Ausbildungsverbünde können Unternehmen<br />
planmäßige Nachwuchsentwicklung in Berufen<br />
betreiben, in denen sie aufgrund ihrer Spezialisierung<br />
allein nicht ausbilden dürfen.<br />
Dieser Ratgeber beantwortet alle Rechtsfragen,<br />
die sich bei der Gründung, aber auch in der täglichen<br />
Praxis stellen: Welchen Status haben die<br />
Verbundpartner zueinander? Welche Rechtsformen<br />
bieten sich zwischen Verbundpartnern an?<br />
Wie lässt sich die Kostenverteilung zwischen den<br />
Partnern regeln? Wer haftet im Zweifelsfall und<br />
wofür? Was ist bei internationalen Verbünden zu<br />
beachten?<br />
der CD-ROM bilden Stimmen von Praktikern aus<br />
der Medienbranche in mehr als hundert lnterviewsequenzen.<br />
Die CD weckt Interesse an der<br />
„Berufswelt Medien“ durch unzählige Eindrücke in<br />
Bild, Text und Video. Gleichzeitig soll sie helfen,<br />
Fehlentscheidungen zu vermeiden, weil auch die<br />
Konsequenzen einer solchen Berufswahl realistisch<br />
aufgezeigt werden. Abgerundet wird das<br />
Medium durch Tipps und Hinweise zur Bewerbung.<br />
zu beziehen über:<br />
Christiani, Technisches Institut für Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Internet: www.christiani.de<br />
Telefon (0 75 31) 58 01-26<br />
Bestellnummer: 91-80650<br />
Preis: 7,50 €<br />
68 Seiten<br />
ISBN 3-7639-0649-5<br />
Bestellnummer 112-201<br />
Preis 14,00 €<br />
W. Bertelsmann Verlag<br />
2001<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲<br />
165
166<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Reinhard Selka; Franz Schapfel-Kaiser:<br />
Qualifizierung von Migrant(inn)en<br />
Konzepte und Beispiele<br />
Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
Der Zugang zu beruflicher Qualifizierung ist für<br />
junge Menschen mit Migrationshintergrund deutlich<br />
erschwert. Die Gründe dafür sind so vielfältig,<br />
wie die Migrationsgeschichte jedes Einzelnen.<br />
Insofern sind sehr unterschiedliche Instrumente<br />
erforderlich, um diese Zielgruppen zu erreichen,<br />
anzusprechen und zu einem Qualifikationserwerb<br />
mit beruflicher Zukunft zu führen.<br />
Dieser Band vereint mehr als zwanzig Konzepte,<br />
die in der Praxis entstanden. Er gibt damit Anregungen<br />
für die Arbeit auf diesem Gebiet und nennt<br />
Ansprechpartner – nicht zuletzt die im BiBB eingerichtete<br />
„Initiativstelle berufliche Qualifizierung von<br />
Migrantinnen und Migranten“ – IBQM.<br />
Aus der Situation lernen<br />
Trainerseminar zur Gestaltung von<br />
situationsorientierter Weiterbildung<br />
Seminarpaket<br />
(bestehend aus: Veranstalter-Information,<br />
Referentenleitfaden, Teilnehmer-Unterlagen)<br />
112.624 Aus der Situation lernen<br />
Veranstalter-Info<br />
4,50 €<br />
112.634 Aus der Situation lernen<br />
Referentenleitfaden<br />
10,20 €<br />
112.644 Aus der Situation lernen<br />
Teilnehmerunterlagen<br />
10,90 €<br />
Karlheinz Geißler,<br />
Wolfgang Wittwer,<br />
Konzeptionelle Beratung:<br />
Angelika Schmidtmann-Ehnert<br />
Das Seminar richtet sich an Leiter/-innen (Trainer/<br />
-innen) von Seminaren, die Weiterbildungsreferenten/-innen<br />
der Bildungsträger und der Unterneh-<br />
120 Seiten<br />
ISBN 3-7639-0651-7<br />
Bestellnummer 112-203<br />
Preis 13,50 €<br />
W. Bertelsmann Verlag<br />
2002<br />
men als Seminarteilnehmer/-innen ansprechen<br />
wollen. Diese sollen im Hinblick auf die Möglichkeiten<br />
des Lernens aus und durch Situationen<br />
geschult werden. Es handelt sich somit um ein<br />
Multiplikatorenkonzept, das jedoch letztlich Ausbilder/-innen<br />
befähigen soll, situationsorientiert<br />
auszubilden.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Heterogene Gruppen – Gestaltung von individuellen Lernprozessen<br />
Sabine Kamp-Decruppei/Birgit Rieleit<br />
112.723 Veranstalter-Info<br />
(24 Seiten)<br />
4,40 €<br />
112.733 Referentenleitfaden<br />
(91 Seiten)<br />
12,20 €<br />
112.743 Teilnehmer-Unterlagen 12,80 €<br />
(120 Seiten)<br />
Unter den Bedingungen einer zeitgemäßigen Ausbildung<br />
ist es daher erforderlich, auf diese individuellen<br />
Unterschiede einzugehen:<br />
● Die Gesamtgruppe der Auszubildenden soll die<br />
Abschlussprüfung erfolgreich bestehen, d.h. jeder<br />
einzelne ist so zu fördern, dass dieses Mindestziel<br />
erreicht wird.<br />
● Je nachdem, welche Ziele in der Ausbildung<br />
zusätzlich gesetzt werden, sollen beispielsweise<br />
die individuellen Stärken der Auszubildenden<br />
besonders gefördert werden.<br />
● Die Auszubildenden sollen aber auch kooperative<br />
Formen der Arbeit erlernen. Dazu müssen sie<br />
imstande sein, trotz aller Unterschiedlichkeit miteinander<br />
und voneinander zu lernen.<br />
Deshalb müssen differenzierende Formen der<br />
Lerngestaltung ermöglicht werden, die unterschiedliche<br />
Fähigkeiten entwickeln helfen und den<br />
verschiedenen Lernstilen entgegenkommen.<br />
In vielen Betrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />
sind die Jahrgänge der Auszubildenden nicht mehr<br />
so gleichmäßig zusammengesetzt, wie es noch vor<br />
einigen Jahren der Fall war. Betriebliche Ausbilder/innen<br />
haben immer häufiger mit Gruppen zu<br />
tun, die ein unterschiedliches Vorbildungsniveau<br />
aufweisen, die aber auch durch sehr verschiedene<br />
biographische Merkmale charakterisiert sind.<br />
▲<br />
167
168<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Angelika Schmidtmann-Ehnert, Christel Bartel,<br />
Dorothea Schemme<br />
Technikberufe in Zukunft mit Frauen<br />
Handbuch (148 Seiten) Best.-Nr. 112.542,<br />
15,– €<br />
Die berufliche Quailfizierung der Frauen in männerdominierten<br />
Berufen und neuen Technologien<br />
besitzt in der Berufsbildungs- und Arbeitspolitik<br />
eine zentrale Bedeutung.<br />
Betriebe, die es bisher gewohnt waren, ausschließlich<br />
junge Männer in gewerblich-technischen<br />
Berufen auszubilden, sind auch heute noch<br />
vielfach unsicher in der Ausbildung junger Frauen<br />
und stellen sich die Frage nach möglichen Veränderungen<br />
bei der Rekrutierung neuer Zielgruppen.<br />
Der vorliegende Band versucht, die hierzu erforderliche<br />
Unterstützung für das Ausbildungspersonal<br />
zu leisten und enthält eine Fülle von Anregungen<br />
und Hilfen für die praktische Berufsausbildung.<br />
●<br />
●<br />
●<br />
●<br />
Die Ergebnisse zeigen, dass junge Frauen (wie bisher<br />
auch junge Männer) in der Lage sind, eine<br />
gewerblich-technische Berufsausbildung aufzunehmen,<br />
erfolgreich abzuschließen und in ihrem<br />
Beruf tätig zu werden, wenn ihnen die Chance<br />
eröffnet wird und im Ausbildungsalltag einige<br />
Regeln beherzigt werden.<br />
▲<br />
169
170<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Ute Büchele, Claudia Munz, Roswitha Malarski,<br />
Angelika Schmidtmann-Ehnert<br />
Handlungsfähig statt handgreiflich<br />
Konflikte lösen – Gewalt vermeiden<br />
Strategien für die Berufsausbildung<br />
112.746 1998, Bertelsmann Verlag<br />
Dieses Handbuch ist auch<br />
in englischer Sprache zu<br />
beziehen.<br />
14,80 €<br />
112.736 Referentenleitfaden 19,90 €<br />
Ein Handbuch für Betriebe<br />
Seit Ende der 80-er Jahre nimmt das Thema<br />
„Jugend, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt“ in der<br />
öffentlichen Diskussion einen breiten Raum ein.<br />
Auch für die Berufsausbildung wurde die Bedeutung<br />
dieses Themas in der vergangenen Zeit häufig<br />
betont, da sich altersbedingt ein hoher Anteil<br />
dieses Personenkreises, der durch gewaltförmige<br />
und fremdenfeindliche Handlungen auffällt, in der<br />
Berufsausbildung befindet oder als Facharbeiter<br />
tätig ist und insofern durch diese Institution<br />
erreichbar ist.<br />
Für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung<br />
fehlten bisher brauchbare Umsetzungskonzepte<br />
sowie erprobte methodische Herangehensweisen,<br />
Gabriele Marchl; Thomas Stahl:<br />
Gruppenarbeit im lernenden Unternehmen<br />
Hintergrundwissen und Konzepte zur Gestaltung<br />
von bedarfsgerechten Personalentwicklungsmaßnahmen,<br />
mit CD-ROM<br />
Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />
Die Einführung von Gruppenarbeit hat in vielen<br />
Unternehmen nicht immer zu den erhofften Resultaten<br />
geführt. Dennoch können erhebliche positive<br />
Effekte erreicht werden, wenn inzwischen verfügbare<br />
Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
genutzt werden.<br />
Dieses Medienpaket besteht aus einer kurzen<br />
systematischen Übersicht über den augenblicklichen<br />
Kenntnisstand, mit der vor allem betriebliche<br />
Entscheidungsträger angesprochen werden.<br />
Die beiliegende CD-ROM dokumentiert die Ergebnisse<br />
der wissenschaftlichen Begleitung eines<br />
Umsetzungskonzepts und stellt sie als Power<br />
Point-Präsentationen zur Veranschaulichung bereit.<br />
die integrativ wirken und<br />
geeignet sind, an den Zielen<br />
der Gewaltpräventation zu<br />
arbeiten.<br />
Die Inhalte des Handbuchs<br />
sind praxisorientiert angelegt.<br />
Ausgangspunkt zur Erschließung<br />
vielfältiger Problemlagen<br />
bilden Fallbeschreibungen<br />
und Interviews<br />
mit Jugendlichen und Ausbildern.<br />
Mit Hilfe des Fallmaterials können typische<br />
Situationen nachvollzogen werden, in denen Eskalation<br />
von Gewaltakzeptanz, Gewaltbereitschaft<br />
und Gewalthandeln deutlich wird. So werden in kritischen<br />
Situationen Möglichkeiten erkennbar, die<br />
das Handeln von Ausbildern und Ausbilderinnen<br />
bestimmen sollten. Es wird herausgearbeitet, wie<br />
auf dieses Problemfeld mittels wirkungsvoller<br />
Bewältigungsstrategien eingegangen werden<br />
kann. Das Handbuch ist auch unabhängig vom<br />
Seminarkonzept nutzbar und separat zu bestellen.<br />
Der Referentenleitfaden mit Arbeitsblättern,<br />
Folienvorlagen und Fallbeispielen enthält alles,<br />
was für eine Seminarvorbereitung und -durchführung<br />
nötig ist.<br />
Zum Thema Gewaltprävention werden als Medienpaket<br />
auch der Videofilm „Nicht erst wenn’s knallt“<br />
sowie die CD-ROM „Konflikte lösen – Gewalt vermeiden“<br />
angeboten.<br />
48 Seiten<br />
ISBN 3-7639-0648-7<br />
Bestellnr. 112-200<br />
EURO 24.90<br />
W. Bertelsmann Verlag<br />
2001<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Maria Böhm, Angelika Schmidtmann-Ehnert (1997)<br />
Nicht erst wenn’s knallt…<br />
Gewaltprävention in der Berufsausbildung<br />
112.756 Video 40,90 €<br />
Nicht erst wenn’s knallt…<br />
– Gewaltprävention in der<br />
Berufsausbildung<br />
Bei dem Thema „Gewaltprävention in der Berufsausbildung“<br />
handelt es sich um ein aktuelles<br />
Thema, das aus der Praxis für die Praxis aufbereitet<br />
wurde. Ein zentrales Anliegen des Films ist es,<br />
Offenheit und Zivilcourage im Umgang mit Konflikten<br />
in der Berufsausbildung zu fördern, um Gewalt<br />
im Vorfeld des Ausbruchs zu verhindern und Eskalationen<br />
vermeiden zu helfen. Ein offener und couragierter<br />
Umgang mit Gewalt setzt allerdings Wissen<br />
darüber voraus, was Gewalt eigentlich ist, wie<br />
sie entsteht, in welchen Formen und in welchen<br />
Situationen sie auftreten kann.<br />
Für das Ausbildungspersonal soll der Film eine<br />
anschauliche Hilfe sein, die eigene Praxis im<br />
Umgang mit Konflikten und auch die eigene<br />
Margit Frackmann, Ulrich Schwichtenberg,<br />
Walter Schlottau<br />
Motivation in der Ausbildung<br />
zu lebenslangem Lernen<br />
112.645 Teilnehmer-Unterlagen 14,90 €<br />
112.635 Referentenleitfaden 14,30 €<br />
112.625 Veranstalter-Info 6,10 €<br />
Die sich wandelnden Formen der Arbeitsorganisation<br />
und veränderte Produktionstechniken erfordern<br />
zusätzliche Anstrengungen im Bereich der<br />
Aus- und Weiterbildung, damit die Firmen auf den<br />
Weltmärkten bestehen können. Verlangt werden<br />
von den Mitarbeitern – außer den beruflichen Fertigkeiten<br />
und Kenntnissen – zusätzliche fachübergreifende<br />
Qualifikationen wie Zusammenhänge zu<br />
erkennen, Fähigkeit zur Teamarbeit, Verantwor-<br />
Gewaltbereitschaft<br />
zu reflektieren<br />
sowie nach<br />
praktikablen Möglichkeiten<br />
der<br />
Gewaltprävention<br />
zu suchen. Das<br />
Video besteht aus<br />
zwei Teilen. Während<br />
sich der erste<br />
Teil des Films mit<br />
der Frage nach<br />
den betrieblichen<br />
und sozialen Erscheinungsformen<br />
sowie mit den Entstehungsbedingungen<br />
von Gewalt<br />
beschäftigt,<br />
geht der zweite Teil anhand von Beispielen ausführlich<br />
auf Möglichkeiten und betriebliche Ansatzpunkte<br />
der Gewaltprävention ein.<br />
Zum Thema Gewaltprävention werden als Medienpaket<br />
zusätzlich die Seminarunterlagen „Handlungsfähig<br />
statt handgreiflich“ sowie die CD-ROM<br />
„Konflikte lösen – Gewalt vermeiden“ angeboten.<br />
tungsbewusstsein<br />
und Selbstständigkeit.<br />
Um diesen Anforderungen<br />
gerecht zu<br />
werden, ist ein kontinuierlichesWeiterlernen<br />
für jeden Mitarbeiter<br />
unumgänglich.<br />
Der Motor für die<br />
Bereitschaft zum<br />
lebenslangen Lernen<br />
ist die Motivation.<br />
Den Ausbildern und<br />
Entscheidungsträgern<br />
fällt bei der Förderung der Lernmotivation im<br />
Verlauf der Ausbildung eine wesentliche Aufgabe<br />
zu. Speziell hierfür ist ein dreibändiges Seminarpaket<br />
entwickelt worden für eine gezielte Weiterbildung<br />
des Personals in der beruflichen Bildung.<br />
▲<br />
171
172<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Kathrin Hensge, Norbert Kampe<br />
Lernbeeinträchtigte in den<br />
neugeordneten Metallberufen<br />
Vermittlung von Schlüsselqualifikationen<br />
in Grund- und Fachbildung<br />
Seminarpaket<br />
(bestehend aus: Veranstalter-Information,<br />
Referentenleitfaden, Teilnehmer-Unterlagen)<br />
1992, 259 Seiten<br />
112.722 Veranstalter-Info (23 S.) 2,– €<br />
112.732 Referentenleitfaden<br />
(100 S.)<br />
9,20 €<br />
112.742 Teilnehmer-Unterlagen<br />
(136 S.)<br />
9,20 €<br />
112.752 englische Übersetzung<br />
(1991, 136 S.)<br />
15,80 €<br />
Das Konzept der Schlüsselqualifikationen setzt<br />
nicht nur neue Maßstäbe, es eröffnet auch neue<br />
Perspektiven. Diese werden im Seminar herausgearbeitet<br />
und für die Ausbilderqualifizierung nutzbar<br />
gemacht.<br />
Der Seminaransatz zeigt Wege der Ausbildung<br />
methodischen Könnens am Beispiel der systematischen<br />
Fehlersuche in Reparaturprojekten und<br />
Möglichkeiten der Förderung personenbezogener<br />
Fähigkeiten zur Entfaltung eigenständiger Entscheidungskompetenzen<br />
am Beispiel eines Fertigungsprojekts.<br />
Young People with Learning<br />
Difficulties in the new<br />
Industrial Metalworking<br />
Occupations<br />
The Development of Key<br />
Skills in Specialized and<br />
Foundation Training<br />
Training of Trainers<br />
Information for Seminar Participants<br />
Kathrin Hensge,<br />
Norbert Kampe<br />
The seminar concept examines<br />
the learning difficulties<br />
and provides training strategies for the development<br />
of key skills in modern occupations. lt is<br />
shown how the learning capacities of these young<br />
people can be enhanced by specific help from the<br />
trainer in the following ways:<br />
– organizing the training to develop both occupation<br />
specific and personality-building abilities<br />
– promoting learning by using suitable training<br />
methodes, assignment and media.<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Dieter Gärtner, Hans-Dietrich-Hoch,<br />
Walter Schlottau<br />
Die handwerklichen Metallberufe<br />
Auftragsorientiert lernen – Systematisch<br />
ausbilden<br />
Band 1: Feinwerktechnik<br />
Band 2: Installations- und Metallbautechnik<br />
Band 3: Fahrzeugtechnik<br />
112.617 Band 1: Feinwerktechnik<br />
276 S.<br />
25,– €<br />
112.627 Band 2: Installationsund<br />
Metallbautechnik<br />
368 S.<br />
28,10 €<br />
112.637 Band 3: Fahrzeugtechnik<br />
280 S.<br />
25,– €<br />
Das Metallhandwerk nimmt bei der Ausbildung<br />
eine Spitzenstellung ein. Es bildet ca 12 % der<br />
Auszubildenden aller Ausbildungsberufe aus.<br />
Positiv auf die Entwicklung eines übergreifenden<br />
Verständnisses für die Arbeitszusammenhänge<br />
wirkt sich die vorherrschende ganzheitliche Auftragsbearbeitung<br />
aus. Das Tätigkeitsfeld reicht von<br />
der Annahme eines Auftrages über die Durchführung<br />
bis zur abschließenden Qualitätskontrolle.<br />
In diesem Informationspaket, das aus jeweils<br />
einem Band für jede Berufsgruppe der handwerklichen<br />
Metallberufe besteht, wird anhand von zahlreichen<br />
berufstypischen Kundenaufträgen gezeigt,<br />
auf welche Weise auftragsorientiertes Lernen mit<br />
den Anforderungen einer systematischen, selbstständigkeitsfördernden<br />
Ausbildung gezielt verknüpft<br />
werden kann.<br />
▲<br />
173
174<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
■<br />
175
176<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Liste ausgewählter Links<br />
www.1blick.com<br />
Praktikumsdatenbank des Westdeutschen Handwerkskammertages<br />
für Mädchen, die einen Praktikumsplatz<br />
im Handwerk suchen mit Informationen zu<br />
Berufen und Kontaktadressen.<br />
www.abda.de<br />
Bundesapothekerkammer<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
Hier finden Sie umfassende Informationen und können<br />
rund um das Thema Ausbildung und Beruf<br />
– freie Ausbildungsstellen einstellen und sich über<br />
Ausbildungssuchende informieren<br />
– unter Service von A–Z/BERUFEnet – der Datenbank<br />
für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen<br />
– zahlreiche Informationen zu Beruf, Ausbildung<br />
und Qualifizierung abrufen.<br />
www.ausbilderfoerderung.de<br />
Website der Ausbilderförderung<br />
www.ausbildungsplus.de<br />
Die Homepage des Instituts der deutschen Wirtschaft,<br />
Köln, bietet eine Vielzahl an weiterführenden<br />
Informationen und Hilfestellungen rund um das<br />
Thema Ausbildung mit Schwerpunkt beim Thema<br />
Zusatzqualifikationen.<br />
www.bagbbw.de<br />
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke<br />
informiert über die Möglichkeiten der Berufsausbildung<br />
für Rehabilitanden, nennt alle Standorte<br />
von Berufsbildungswerken und unterrichtet Arbeitgeber<br />
u.a. über Hilfen bei der Beschäftigung Behinderter.<br />
www.berufsabschluss.de<br />
Hilfen für eine berufsbegleitende Nachqualifizierung<br />
von (jungen) Erwachsenen, die keinen Ausbildungsabschluss<br />
im Rahmen der beruflichen Erstausbildung<br />
erworben haben.<br />
www.berufsbildung.de<br />
Informations-Portal zu den Themen Berufsbildung,<br />
Hochschule, Job, u.a. mit Nachrichten aus Bildungsszene,<br />
Politik, Hintergrundinformationen.<br />
www.bibb.de<br />
Informationen zu Forschung und Entwicklung,<br />
Dienstleistung und Beratung auf dem Gebiet der<br />
beruflichen Bildung.<br />
www.bis-handwerk.de<br />
Mit dem BIS wird eine Informations- und Kommunikationsplattform<br />
für die Betriebe und Berater des<br />
Handwerks geschaffen, über die alle für die betriebswirtschaftliche<br />
und technische Unternehmensführung<br />
wesentlichen Informationen abgerufen werden können.<br />
www.bmwi.de/homepage/ausbildungsberufe<br />
Auf dieser Homepage werden die bundesweit anerkannten<br />
Ausbildungsberufe vorgestellt und auf Möglichkeiten<br />
der Weiterqualifizierung hingewiesen.<br />
www.bnotk.de<br />
Bundesnotarkammer<br />
www.brak.de<br />
Bundesrechtsanwaltskammer<br />
www.bstbk.de und<br />
www.steuerfachangestellter.com<br />
Bundessteuerberaterkammer<br />
www.bundesaerztekammer.de<br />
Bundesärztekammer<br />
www.bzaek.de<br />
Bundeszahnärztekammer<br />
www.chemie4you.de<br />
Internetauftritt der Chemie-Arbeitgeber zu den Ausbildungsmöglichkeiten<br />
in der chemischen Industrie<br />
mit Tipps für die Bewerbung und eine bundesweite<br />
Datenbank über Ausbildungsbetriebe.<br />
www.einzelhandel.de<br />
In der Rubrik Themen/Inhalte unter Bildung informiert<br />
der Hauptverband des deutschen Einzelhandels über<br />
Berufe, Karrieremöglichkeiten sowie Aus- und Weiterbildung<br />
im Einzelhandel, liefert Daten zur Ausbildung<br />
und einschlägige Gesetzes- und Verordnungstexte.<br />
www.europass-berufsbildung.de<br />
Informationen des BMBF zum Europass-Berufsbildung<br />
www.foraus.de<br />
Internetforum des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
für Ausbilderinnen und Ausbilder.<br />
www.freie-berufe.de<br />
Bundesverband der Freien Berufe<br />
www.girls-day.de<br />
Aktionsbündnis, bestehend aus dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem<br />
Deutschen Gewerkschaftsbündnis, der Initiative D21,<br />
der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände<br />
und der Bundesanstalt für Arbeit, informiert<br />
▲
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
über den bundesweiten Berufsorientierungstag für<br />
Mädchen. Hier finden sich hilfreiche Linklisten für<br />
Mädchen, Eltern und Lehrkräfte speziell zu Ausbildung<br />
und Studium in (informations-)technischen<br />
Bereichen. Eine Datenbank enthält die in Deutschland<br />
angebotenen Berufsorientierungsveranstaltungen<br />
zum Thema „Mädchen und Technik“ sowie eine<br />
Übersicht der Schnupperstudiengänge.<br />
www.good-practice.de/bbigbausteine<br />
Das Good Practice Center Benachteiligtenförderung<br />
im BiBB dokumentiert bundeszentral alle Kammerbestätigten<br />
Qualifizierungsbausteine für den Transfer.<br />
www.handwerk.de<br />
Informationen für Auszubildende und Betriebsinhaber<br />
zu allen Fragen der Berufsausbildung. Neben der<br />
Rubrik „Rund um die Ausbildung“ mit Informationen<br />
zum Ausbildungsaufbau, Ausbildungshilfen findet<br />
man eine Darstellung der Handwerksberufe, Hinweise<br />
zum Ausbildungsrecht usw.<br />
www.ihk.de<br />
Informationen zu Aus- und Weiterbildung von DIHK,<br />
IHK, AHK<br />
www.it-berufe.de<br />
Multimediale Seite des Arbeitgeberverbandes<br />
Gesamtmetall und des Zentralverbands Elektrotechnik<br />
und Elektronikindustrie zu den neuen Informations-<br />
und Telekommunikationsberufen.<br />
www.it-webportal.de<br />
Informationen für Leute in der Berufswahl-Phase,<br />
Auszubildende, Ausbilder, Lehrer und „fertige IT-Spezis“.<br />
www.kausa.de<br />
Die Koordinierungsstelle Ausbildung in ausländischen<br />
Unternehmen (KAUSA) bietet ausländischen<br />
Unternehmen Informationen und Ansprechpartner zu<br />
allen Aspekten, die für den Weg zum Ausbildungsbetrieb<br />
erforderlich sind.<br />
http://www.kmk.org/beruf/home.htm<br />
Die Kultusministerkonferenz informiert über Fragen<br />
der Berufsbildung mit Schwerpunkt Berufsschulen<br />
und bietet die Rahmenlehrpläne aktueller Ausbildungsberufe<br />
als download an.<br />
www.mediengestalter2000plus.de<br />
Website für Ausbilder und Auszubildende im Beruf<br />
„Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ mit<br />
einem Tool zur interaktiven Ausbildungsplan-Erstellung,<br />
Informationen zu Prüfungen, Foren, Hintergrundinformationen<br />
etc., gefördert vom BMBF.<br />
www.neue-ausbildungsberufe.de<br />
Informationsplattform des BMBF für Betriebe und<br />
Auszubildende<br />
www.patentanwalt.de<br />
Patentanwaltskammer<br />
www.regiokom.de<br />
Plattform für Ausbildungs-Netzwerke in den neuen<br />
Bundesländern zur Förderung der Ausbildung durch<br />
Vernetzung von Betrieben sowie von Betrieben mit<br />
Bildungsträgern, gefördert aus Mitteln des BMBF im<br />
Rahmen des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und<br />
Wettbewerbsfähigkeit.<br />
www.sofortprogramm.de<br />
Informationen zum Sofortprogramm JUMP der<br />
Bundesregierung zur Hilfe für Jugendliche ohne<br />
Arbeits- oder Ausbildungsplatz.<br />
www.vetline.de/btk<br />
Bundestierärztekammer<br />
www.weiblich-wissend-wach.de<br />
Informationen zu alten und neuen Medienberufen.<br />
www.zdh.de<br />
Unter dieser Adresse sind die Anschriften der Handwerkskammern<br />
und Fachverbände des Handwerks<br />
zusammengefasst. Dort sind Auskünfte zu allen Themen<br />
der Aus- und Weiterbildung zu finden.<br />
■<br />
177
178<br />
ibv<br />
Autoren<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Besonderer Dank gebührt den Autoren dieses Heftes:<br />
Ulrich Degen, Der Abschluss des Ausbildungs-<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn vertrages<br />
Ausbildung in einem Verbund<br />
Cornelia Heinrich, Rechtsprechung<br />
Bamberg, Dozentin zur Berufsausbildung<br />
Thomas Kienitz,<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />
Hermann Herget, Kosten der betrieblichen Berufsausbildung<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />
Susanne Möller, Die Gewinnung<br />
Team PP 52 von Auszubildenden<br />
Vermittlung/Markt<br />
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />
Wolfgang Oppel, Der betriebliche Ausbildungsplan<br />
Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin,<br />
Rainer Brötz,<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />
Diplom-Sozialwirt Rolf Raddatz, Bonn Die Anforderungen<br />
an einen Ausbildungsbetrieb<br />
Dr. Volker Rebhan, Ausbilden im Verbund<br />
Leiter des Teams PP 52,<br />
Vermittlung/Markt<br />
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />
Reinhart Reiser, Die Organisation der Ausbildung<br />
Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg,<br />
Leiter der Abteilung Berufsbildungsund<br />
Prüfungswesen<br />
Manfred Schneider, Die Auswahl der Bewerber<br />
Burgebrach, Journalist<br />
Dr. Joachim Ulrich, Sofortprogramm zum Abbau<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn der Jugendarbeitslosigkeit<br />
Jens Vojta, Berlin, Rechte und Pflichten<br />
Bundesverwaltung der Vereinten Dienst- des Auszubildenden –<br />
leistungsgewerkschaft (ver.di) e.V., Im Zusammenhang mit der Jugend-<br />
Bereich Berufsbildungspolitik und Auszubildendenvertretung<br />
Ulrike Wenner, Weibliche Auszubildende – eine Chance auch<br />
Leiterin der Stabsstelle für Chancengleichheit für Ihren Betrieb<br />
am Arbeitsmarkt<br />
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />
Die -Redaktion
ibv<br />
Was gibt’s im<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
BIZ sind Einrichtungen der<br />
Arbeitsagenturen, in denen<br />
sich jeder, der vor einer beruflichen<br />
Entscheidung steht,<br />
selber informieren kann.<br />
Hauptzielgruppen der BIZ sind<br />
Schülerinnen und Schüler von<br />
Haupt- und Realschulen, Gesamtschulen,<br />
Gymnasien, Sonderschulen<br />
und beruflichen<br />
Schulen sowie Erwachsene,<br />
die vor einer Fortbildung, Umschulung<br />
oder vor einem Tätigkeitswechsel stehen.<br />
Die BIZ bieten in der Mediothek ein breit gefächertes Angebot an<br />
Medien mit Informationen zu<br />
● Ausbildung und Studium<br />
● beruflichen Tätigkeiten<br />
● beruflichen Anforderungen<br />
● Weiterbildung und Umschulung<br />
● Entwicklungen am Arbeitsmarkt.<br />
Die Mediotheken sollen es den Benutzern ermöglichen<br />
● sich ohne Voranmeldung und ohne zeitliche Begrenzung<br />
selbst zu informieren<br />
● ohne Angaben zur Person und Anliegen unter dem Informationsangebot<br />
frei auswählen zu können<br />
● sich ohne Beeinflussung derjenigen Medienarten zu bedienen,<br />
die den persönlichen Medienpräferenzen entsprechen.<br />
Berufsinformationszentren gibt es in allen 180 Agenturen für Arbeit<br />
Deutschlands.<br />
Die BIZ–Besucher bestimmen Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der<br />
Nutzung sowie die Auswahl der Interessengebiete und Medien selbst.<br />
Bei Bedarf stehen Mitarbeiter für die Beantwortung von Fragen zur<br />
Verfügung.<br />
Neben dem umfassenden Informationsangebot in der Mediothek finden<br />
in den Gruppenräumen des BIZ eine Fülle von Veranstaltungen<br />
statt:<br />
● berufskundliche Vorträge<br />
● Arbeitsgemeinschaften<br />
● Seminare<br />
● Veranstaltungen für Schulklassen, Eltern und Lehrer<br />
● Diskussionsrunden<br />
Über das aktuelle Veranstaltungsangebot informiert das Arbeitsamt<br />
mit Anzeigen und Plakaten oder im Internet.<br />
Internet-Center<br />
sind moderne<br />
Informationsplätze mit<br />
Internetzugang. Interessierte<br />
können hier die vielfachen<br />
Informationsmöglichkeiten<br />
des Internet, z.B. im Rahmen<br />
der Berufswahl und der<br />
Suche nach einem geeigneten<br />
Ausbildungs- bzw.<br />
Arbeitsplatz nutzen.<br />
BERUFEnet<br />
die Datenbank für<br />
Ausbildungs- und<br />
Tätigkeitsbeschreibungen<br />
KURS –<br />
die Datenbank für Aus- und<br />
Weiterbildung präsentiert<br />
schnell und übersichtlich<br />
Informationen zu den unterschiedlichstenBildungsangeboten<br />
Bücher und<br />
Zeitschriften<br />
von regionaler und überregionaler<br />
Bedeutung ermöglichen<br />
die vertiefte Beschäftigung<br />
mit berufs- und wirtschaftskundlichen<br />
Fragestellungen<br />
Informationsmappen<br />
mit Darstellungen von<br />
Aufgaben und Tätigkeiten,<br />
Anforderungen,<br />
Ausbildung bzw.<br />
Studium, Verdienst,<br />
Beschäftigungsaussichten,<br />
Weiterbildung,<br />
Spezialisierung.<br />
Filme<br />
zu Einzelberufen und allgemein<br />
informierende Filme<br />
bieten einen anschaulichen<br />
Einstieg in die Berufswelt.<br />
Berufskundliche<br />
Kurzbeschreibungen (BKB)<br />
Kompaktinformationen zu<br />
einem Beruf auf einem Blatt.<br />
BKB gibt’s auch zum<br />
Mitnehmen.<br />
Weiterführendes<br />
Informationsmaterial.<br />
EUROPA-<br />
Informationen<br />
Informationen über Ausbildungs-<br />
und Berufsmöglichkeiten<br />
in allen europäischen<br />
Ländern (in deutscher<br />
Sprache, aber auch teilweise<br />
in der jeweiligen Landessprache).<br />
179
180<br />
ibv<br />
Beruf<br />
Bildung<br />
Zukunft<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
informiert mit den Heften<br />
1–2 Zurzeit nicht belegt<br />
3 Berufliche Umschulung<br />
4 Teilhabe durch berufliche<br />
Rehabilitation – Chancen für<br />
Menschen mit Behinderungen<br />
5 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit<br />
6 Ohne Berufsausbildung<br />
7 Frauen und Beruf<br />
8 Zweiter Bildungsweg<br />
9 Existenzgründung<br />
10 Soziale Berufe<br />
11 Nichtärztliche Gesundheitsberufe,<br />
Körperpflegeberufe<br />
12 Gastgewerbe, Hauswirtschaft,<br />
Ernährung, Reinigung,<br />
Umweltschutz<br />
13 Metall<br />
14 Elektro<br />
15 Kaufmännische-/IT-Berufe,<br />
Büro- und Verwaltungsberufe<br />
16 Bau<br />
17 Textil, Bekleidung, Leder<br />
18 Papier, Druck, Medien<br />
19 Holz, Kunststoff,<br />
Musikinstrumentenbau<br />
20 Chemie, Glas, Keramik<br />
21 Verkehrsberufe<br />
22 Landwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />
Gartenbau, Floristik<br />
23 IT-Berufe<br />
24 Zurzeit nicht belegt<br />
25 Ingenieurinnen und Ingenieure<br />
26 Naturwissenschaftlerinnen und<br />
Naturwissenschaftler<br />
27 Psychologie, Soziologie, Politologie,<br />
Sozialwirtschaft, Pädagogik,<br />
Sozialpädagogik, Sozialarbeit<br />
28 Wirtschaft und Recht<br />
29 Lehrerinnen und Lehrer<br />
30–34 Zurzeit nicht belegt<br />
35 Kunst und Beruf Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
181
182<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
183
184<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Studien- und Berufswahl<br />
2003/2004<br />
Beruf Aktuell<br />
2003/2004<br />
Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Schriften für ausländische Jugendliche und deren Eltern<br />
Diese Schriftenreihe in deutscher Sprache mit nationen-spezifischen Beiträgen in griechisch,<br />
italienisch, portugiesisch, spanisch und türkisch informiert über<br />
● Fragen im Vorfeld der Berufsausbildung,<br />
● Anforderungen während der Berufsausbildung,<br />
● Chancen nach abgeschlossener Berufsausbildung,<br />
● Das Serviceangebot der Berufsberatung<br />
Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich<br />
185
186<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Berufliche Bildung – eine europäische Aufgabe<br />
Wer sich über Chancen und Möglichkeiten<br />
in den Bereichen Bildung,<br />
Ausbildung, Studium und<br />
Arbeit/Jobben in einem Mitgliedstaatsland<br />
der EU informieren will,<br />
sollte den Weg zur Berufsberatung<br />
und ins Berufsinformationszentrum<br />
der örtlichen Arbeitsagentur<br />
nicht scheuen. Diese Schrift soll<br />
einen ersten Blick über die Grenzen<br />
ermöglichen und zu weiteren<br />
Überlegungen anregen und motivieren.<br />
Sie dient Informationssuchenden<br />
und Mitarbeitern zugleich<br />
zur Orientierung.<br />
Die Berufsberatung der Bundesagentur<br />
für Arbeit hat für die Zusammenarbeit<br />
mit den Mitgliedstaaten<br />
der EU und des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR)<br />
bereits seit einigen Jahren ein<br />
nationales Netzwerk von Europäischen<br />
Berufsberatungszentren<br />
(EBZ). Diese Zentren sind jeweils<br />
für ein bestimmtes Land der EU<br />
und des EWR zuständig.<br />
Diese Europäischen Berufsberatungszentren<br />
arbeiten auf europäischer<br />
Ebene mit den Nationalen<br />
Ressoursen Centren für Berufsberatung<br />
in den Partnerländern<br />
zusammen. Dieses transnationale<br />
Netzwerk der Berufsberatung wird<br />
von der Europäischen Kommission<br />
über das EU-Programm Leonardo<br />
da Vinci gefördert.
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
187
188<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
189
190<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Geschäftsbericht 2002<br />
des BiBB<br />
Nachfrage<br />
Jugendlicher nach<br />
Ausbildungsplätzen<br />
Vorzeitige Lösung von<br />
Lehrverträgen und<br />
Ausbildungsabbruch<br />
191
192<br />
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen
ibv<br />
Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />
Stichwortverzeichnis<br />
A<br />
Abschlussprüfung 75<br />
Agenturen für Arbeit 97<br />
Anforderungsprofil 47<br />
arbeitsagentur.de 16<br />
Arbeitspädagogische<br />
Eignung 13<br />
Arbeitsprojekte 69<br />
Auftragsausbildung 73<br />
Ausbilder 12, 57<br />
Ausbilder-<br />
Eignungsverordnung 137<br />
Ausbildungsberatung 75<br />
Ausbildungsberuf 95<br />
Ausbildungsbetrieb 9<br />
Ausbildungsbezogene<br />
Tätigkeiten 58<br />
Ausbildungsbegleitende<br />
Hilfen 25<br />
Ausbildungsecke 69<br />
Ausbildungseinheiten 68<br />
Ausbildungsnachweis 74<br />
Ausbildungsordnung 67<br />
Ausbildungsplan 65, 68, 83<br />
Ausbildungsrahmenplan 67<br />
Ausbildungsstandkontrolle 84<br />
Ausbildungsverbund 72, 79<br />
Ausbildungsvergütung 60<br />
Ausbildungsvertrag 53, 56<br />
Ausbildungszeit 61<br />
Ausbildungszuschuss (AZ) 25<br />
Ausländische Betriebsinhaber 28<br />
Ausstattung des Betriebs 9<br />
Auszubildender 59, 68<br />
B<br />
Berichtsheft 59<br />
Berufsberatung 16<br />
Berufsbildungsgesetz 12, 111<br />
Berufspädagogische<br />
Eignung 13<br />
Berufsausbildungsbeihilfe<br />
(BAB) 25<br />
Berufsschule 70, 86<br />
Betrieblicher Ausbildungsplan 76<br />
Bewerberauswahl 48<br />
Bewerbungsunterlagen 49<br />
Bundesinstitut für<br />
Berufsbildung (BiBB) 158<br />
C<br />
Checkliste 92<br />
D<br />
Dauer der Ausbildung 56<br />
Duales System 95<br />
E<br />
Eignungsprofil 46<br />
Einführung in den Betrieb 91<br />
Eintragungsvoraussetzungen 55<br />
Einzelbetrieblicher<br />
Ausbildungsplan 68<br />
Erstuntersuchung 55<br />
F<br />
Fachliche Eignung 14<br />
Finanzielle Hilfen 25<br />
Förderprogramme 93<br />
G<br />
Gesprächsführung 50<br />
H<br />
Handwerkskammer 9, 55<br />
Handwerksordnung 129<br />
Hilfen bei der Ausbildungsaufnahme<br />
25<br />
Hilfsmittel zur Ausbildung 158<br />
I<br />
Industrie- und<br />
Handelskammer 9, 55<br />
Interessenvertretung 66<br />
Innung 75<br />
J<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz 139<br />
Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
66<br />
K<br />
KAUSA 28<br />
Krankenkasse 91<br />
Kündigung 62<br />
L<br />
Lebenslauf 49<br />
Lehrwerkstatt 69<br />
Lernorte 69<br />
Lohnsteuerkarte 91<br />
M<br />
Medienkatalog 158<br />
Mindestangaben<br />
im Ausbildungsvertrag 54<br />
Mobilitätshilfen 25<br />
N<br />
Nachuntersuchung 58<br />
P<br />
Persönliche Eignung 12<br />
Probezeit 52, 57<br />
Programme der Länder 93<br />
Q<br />
Qualifizierungsbausteine 12<br />
S<br />
Sicherheitsbestimmungen<br />
91<br />
Sorgepflicht 58<br />
Sorgfaltspflicht 59<br />
Sozialgesetzbuch III<br />
(SGB III) 105<br />
T<br />
Teilausbildung in einem<br />
anderen Betrieb 71<br />
U<br />
Überbetriebliche<br />
Ausbildung 11, 70<br />
Überwachung der<br />
Berufsausbildung 74<br />
Unterrichtsfreistellung 71<br />
Unzulässige<br />
Vereinbarungen 54<br />
Urlaub 61<br />
V<br />
Vermittlung von<br />
Auszubildenden 16<br />
Versetzungsplan 65<br />
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
55<br />
Vorstellungsgespräch 50<br />
Z<br />
Zahl der Auszubildenden 11<br />
Zeugnisse 49, 62<br />
Zuständige Stellen 96<br />
Zwischenprüfung 74