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Ausbildungsfibel - Bbaktuell

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informationen<br />

fürdieBeratungs-undVermittlungsdienste 08/04<br />

14. April 2004<br />

<strong>Ausbildungsfibel</strong><br />

Tipps und Hilfen für Betriebe


Ausbildungsstellen der Arbeitsagentur melden:<br />

Hotline: 01 80 3 22 55


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Gerade jetzt Ausbildungsplätze<br />

schaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Selber ausbilden lohnt sich! . . . . . 4<br />

Anforderungen an einen<br />

Ausbildungsbetrieb . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Eignung der Ausbildungsstätte . . . . . . . . . 9<br />

Ausbildungsordnung, Gesetze,<br />

Hilfsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Persönliche und fachliche Eignung . . . . 12<br />

Gewinnung von<br />

Auszubildenden . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Verschiedene Wege sind möglich . . . . . . 15<br />

Die Berufsberatung/<br />

Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

Qualifizierter Partner bei der<br />

Vermittlung von Auszubildenden . . . . . . 15<br />

Qualifizierungsbausteine in der<br />

Berufsausbildungsvorbereitung . . . . . . . 24<br />

Finanzielle Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Betriebe von Migranten<br />

gewinnen an Bedeutung –<br />

KAUSA hilft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Fremdsprachliche Texte für Ausbilder . . 29<br />

Nachweis über berufsbezogene<br />

Qualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Auswahl der Bewerber . . . . . . . . . 46<br />

Eignung und Anforderung sollen sich<br />

entsprechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

Bewerbungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Vorstellungsgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Abschluss des<br />

Ausbildungsvertrages . . . . . . . . . . 54<br />

Vertragsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Inhalt<br />

Seite Seite<br />

Eintragung in das Verzeichnis der<br />

Berufsausbildungsverhältnisse . . . . . . . . 55<br />

Ausbildungsvertragsmuster<br />

mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Rechte und Pflichten des<br />

Auszubildenden –<br />

Die Jugend- und<br />

Auszubildendenvertretung . . . . . 65<br />

Organisation der Ausbildung . . 67<br />

Die Ausbildungsordnung als Grundlage<br />

der Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

Planung der betrieblichen Ausbildung . . 67<br />

Wesentliche Lernorte . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

Ausbildung im Verbund . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Überwachung der Berufsausbildung . . . 74<br />

Beratung/Förderung der Ausbildung . . . 75<br />

Ausbilden im Verbund . . . . . . . . . . 79<br />

Der betriebliche<br />

Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

Umfang und Organisation des<br />

Berufsschulunterrichts . . . . . . . . . 86<br />

Der erste Tag im Betrieb . . . . . . . 91<br />

Checkliste – Auf einen Blick . . . . . . . . . . 92<br />

Programme der Länder zur<br />

Förderung der beruflichen<br />

Ausbildung und Integration . . . . 93<br />

Zuständige Stellen nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz (BBiG) . . . 96<br />

Verzeichnis der Agenturen<br />

für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

▲<br />

1


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Wichtige gesetzliche<br />

Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

Berufsausbildungsvorbereitungs-<br />

Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) . . 124<br />

Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung<br />

des Handwerks (HwO) . . . . . . . . . . . . . . 129<br />

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) 137<br />

Auszug aus dem Gesetz zum Schutze<br />

der arbeitenden Jugend (JArbSchG) . . 139<br />

Rechtsprechung zur<br />

Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . 150<br />

2<br />

Medien-Katalog des<br />

Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

(BiBB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158<br />

Hilfen für die Berufsbildungspraxis . . . 158<br />

Praxishilfen für die Organisation und<br />

Durchführung der Ausbildung . . . . . . . . 159<br />

Materialien zur Ausbilderförderung . . . 163<br />

Liste ausgewählter Links . . . . . . . . . . . . 176<br />

Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

Weitere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . 179<br />

Stichwortverzeichnis . . . . . 3. Umschlagseite<br />

Hinweise für schnelle Leser


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Gerade jetzt Ausbildungsplätze schaffen<br />

Eine gute Berufsausbildung bietet jungen Menschen berufliche<br />

Qualifikation, Betrieben und Verwaltungen qualifizierten Berufsnachwuchs.<br />

Ausbildung lohnt sich. Wer jetzt ausbildet, sichert sich<br />

die künftig benötigten Fachleute und stärkt seine Wettbewerbsfähigkeit.<br />

Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist<br />

es auch angesichts der absehbaren demographischen Entwicklung<br />

wichtig, rechtzeitig für qualifizierten Berufsnachwuchs zu<br />

sorgen.<br />

Aus der Praxis wird vielfach auf Hemmnisse und Schwierigkeiten<br />

hingewiesen, die einer Bereitstellung von Ausbildungsplätzen entgegenstehen<br />

oder diese erschweren. Als Gründe für eine zurückhaltende<br />

Ausbildungsbereitschaft werden von den Betrieben in<br />

erster Linie fehlende Erfahrungen in der praktischen Ausbildung,<br />

aber auch Unsicherheiten in rechtlichen und organisatorischen<br />

Fragen angegeben.<br />

Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen und die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteams<br />

der Agenturen für Arbeit<br />

sind deshalb bestrebt, im Rahmen ihrer Information und Beratung<br />

den Betrieben Hinweise und Anregungen zu geben. Dies gilt in<br />

besonderem Maße für Unternehmen, die neu am Markt sind und<br />

erstmalig bzw. zum ersten Mal ausbilden wollen oder Unternehmen<br />

von Migranten.<br />

Zur Unterstützung dieser Bemühungen gibt die Bundesagentur für<br />

Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung,<br />

den Kammerorganisationen und den Gewerkschaften die<br />

„<strong>Ausbildungsfibel</strong>: Tipps und Hilfen für Betriebe“ heraus. Erstmalig<br />

auch mit fremdsprachlichen Informationen (S. 30 ff.).<br />

Diese Broschüre soll dazu beitragen, weitere Ausbildungsmöglichkeiten<br />

zu erschließen und dadurch jungen Menschen berufliche<br />

Chancen zu eröffnen.<br />

Die -Redaktion<br />

3


4<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Selber ausbilden lohnt sich!<br />

Die deutsche Wirtschaft ist wieder stärker<br />

gefordert, Berufsausbildungsplätze bereitzustellen.<br />

Für nachlassende Ausbildungsbereitschaft<br />

werden immer wieder der Kostendruck oder ein<br />

sinkender Fachkräftebedarf angeführt. Beide<br />

Argumente erscheinen allenfalls bei kurzsichtiger<br />

Betrachtungsweise plausibel. Personalpolitik<br />

und demnach auch Berufsausbildung ist<br />

jedoch immer wesentlicher Teil einer langfristigen<br />

Unternehmensplanung. Die rechtzeitige<br />

Selbst Ausbilden bringt Vorteile:<br />

Ausbildung von Nachwuchskräften trägt ganz<br />

wesentlich zur Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit<br />

bei.<br />

Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen<br />

sind die Fähigkeiten und die betriebsspezifischen<br />

Erfahrungen der Mitarbeiter die entscheidende<br />

Größe im Hinblick auf die betriebliche<br />

Leistungsfähigkeit. Umfragen bei ausbildenden<br />

Unternehmen ergaben, dass vor allem<br />

Gründe genannt werden, die auf eine langfristige<br />

Unternehmenssicherung setzen.<br />

● Eigene Nachwuchskräfte entsprechen genau den betrieblichen Anforderungen 94 %<br />

● Gewinn von Fachkräften, die sonst auf dem Arbeitsmarkt nicht zu finden sind 93 %<br />

● Wenig Fluktuation infolge besonders betriebsverbundener Nachwuchskräfte 74 %<br />

● Möglichkeit der Bestenauswahl bei Übernahme von Auszubildenden 72 %<br />

● Verbesserung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit 64 %<br />

● Risiko personeller Fehlentscheidungen bei Einstellung betriebsfremder Kräfte<br />

entfällt 58 %<br />

● Einsparen von Einarbeitungszeit und -kosten für betriebsfremde Fachkräfte 56 %<br />

● Ausbildung als Werbeträger: Reputationsgewinne für den Betrieb 46 %<br />

● Keine Kosten für Personalsuche auf dem Arbeitsmarkt 34 %<br />

● Vorteile durch produktiven Arbeitseinsatz von Auszubildenden 30 %<br />

Quelle: BiBB 2004<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Nutzen der Berufsausbildung<br />

Betriebe analysieren inzwischen genau, was eine Lehrstelle kostet und was sie einbringt. Natürlich<br />

kostet Ausbildung Geld, jedoch weniger als diejenigen glauben, die bisher aus diesem Grund nicht<br />

ausgebildet haben. Bedenken Sie, gute Fachkräfte vom Arbeitsmarkt kosten etwas und sind häufig<br />

sogar teurer als selbst ausgebildete Mitarbeiter.<br />

Die zehn wichtigsten Gründe, weshalb Ausbildungsbetriebe einen Nutzen von<br />

der Ausbildung haben<br />

1. Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs<br />

2. Motivierte, im eigenen Betrieb erprobte Mitarbeiter<br />

3. Weniger Fluktuation und Fehlbesetzungen<br />

4. Keine langwierigen Einarbeitungszeiten neuer Kräfte<br />

5. Produktive Arbeit des Auszubildenden<br />

6. Imagegewinn als Ausbildungsbetrieb<br />

7. Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit<br />

8. Positive Impulse für die Gestaltung von Weiterbildung<br />

9. Verjüngung der Belegschaft<br />

10. Beitrag dazu, die Chancen für Jugendliche zu erhöhen und sie nicht ins gesellschaftliche<br />

Abseits abdriften zu lassen.<br />

Ausbildung lohnt, sagen soviel Prozent der befragten Unternehmen<br />

Trifft voll und trifft über- trifft über- trifft gar weiß nicht,<br />

ganz zu wiegend zu wiegend nicht zu keine<br />

nicht zu Angabe<br />

Verarbeitendes Gewerbe 27 37 19 16 1<br />

Baugewerbe 22 35 20 19 3<br />

Dienstleistungsgewerbe 27 36 20 15 1<br />

Insgesamt 26 36 20 16 1<br />

Bundesgebiet West 29 37 18 15 1<br />

Bundesgebiet Ost 17 35 27 19 2<br />

Nach einer Umfrage des BiBB bei mittelständischen Unternehmen ist die Berufsausbildung auch<br />

unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten für einen Großteil der befragten Unternehmen (62 Prozent)<br />

attraktiv.<br />

Dennoch brauchen vor allem die kleineren Betriebe und Existenzgründer beim Einstieg in die Ausbildung<br />

Hilfe. Dazu dient diese Broschüre, die sich mit Informationen gerade an diejenigen wendet,<br />

die einen Anschub für eine kontinuierliche Ausbildungstätigkeit benötigen.<br />

▲<br />

5


6<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen beweist so mancher Betrieb Kurzsichtigkeit: „Kein<br />

Personalbedarf“ nennen vier von fünf Betrieben als Grund, warum sie selbst keine Lehrstellen einrichten.<br />

Die Kosten, die ein Azubi verursacht, sind zwei Drittel (mit-)entscheidend dafür, keinen einzustellen.<br />

Und drei von fünf Firmenchefs meinen, dass ihr Personalbedarf durch den Arbeitsmarkt<br />

gedeckt sei, also der Nachwuchs ausreicht, den andere ausbilden. Dies alles sind jedoch Argumente,<br />

die sich widerlegen lassen, wenn man den Nutzen eines selbst ausgebildeten Mitarbeiters<br />

für den Betrieb längerfristig betrachtet: Unter anderem werden die Kosten für Personalsuche eingespart,<br />

ist der ehemalige Lehrling mit den Betriebsabläufen bereits vertraut und besitzt der eigene<br />

Nachwuchs häufig eine höhere Loyalität seinem Betrieb gegenüber.<br />

Statistische Angaben: iw, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Kosten der betrieblichen Berufsausbildung 2000<br />

Insgesamt, in West- und Ostdeutschland sowie nach Ausbildungsbereichen<br />

Bruttokosten, Erträge und Nettokosten pro Auszubildenden und Jahr (Vollkosten)<br />

16 435<br />

7 730<br />

8 705<br />

insgesamt<br />

17 491<br />

8 162<br />

9 329<br />

West<br />

12 438<br />

6 095<br />

6 343<br />

Ost<br />

Ergebnisse der BiBB-Erhebung 2000/2001<br />

17 750<br />

8 218<br />

9 532<br />

Industrie<br />

und Handel<br />

Die durchschnittlichen Bruttokosten (Vollkosten)<br />

betrugen im Jahr 2000 16 435 Euro. In Ostdeutschland<br />

sind die Bruttokosten wesentlich<br />

niedriger als in Westdeutschland (um 29 % ), was<br />

vor allem auf die geringeren Ausbildungsvergütungen,<br />

Löhne und Gehälter zurückzuführen ist.<br />

Auch zwischen den Ausbildungsbereichen gibt es<br />

erhebliche Unterschiede. Die höchsten Bruttokosten<br />

weisen Industrie und Handel auf, dicht<br />

gefolgt von den Freien Berufen und dem Öffentlichen<br />

Dienst. In der Landwirtschaft und im Handwerk<br />

liegen die Bruttokosten deutlich niedriger.<br />

Die geringsten Erträge durch produktive Arbeit<br />

der Auszubildenden werden im Öffentlichen<br />

Dienst erzielt. Bei den Freien Berufen und in Industrie<br />

und Handel sind die Erträge höher. Durchschnittlich<br />

ergeben sich nach Abzug der Ausbildungserträge<br />

pro Auszubildenden Nettokosten<br />

von 8 705 Euro für die Betriebe.<br />

Im Vergleich zu 1991 sind die Bruttokosten im<br />

Handwerk um 20 % und in Industrie und Handel<br />

um 17 % gestiegen. Bei den Nettokosten verzeichnen<br />

Industrie und Handel sogar einen leich-<br />

17 738<br />

9 082<br />

8 656<br />

Freie<br />

Berufe<br />

17 035<br />

6 393<br />

10 642<br />

Öffentlicher<br />

Dienst<br />

15 020<br />

8 837<br />

6 183<br />

Landwirtschaft<br />

Erträge<br />

Nettokosten<br />

Bruttokosten<br />

14 395<br />

6 780<br />

7 615<br />

Handwerk<br />

ten Rückgang um 1 %, der auf eine starke Zunahme<br />

der Erträge (+49 %) zurückzuführen ist. Im<br />

Handwerk sind die Nettokosten dagegen gestiegen<br />

(+27 %), da der Anstieg der Erträge mit 13 %<br />

relativ geringer ausgefallen ist.<br />

Mit 50,3 % umfassen die Personalkosten der Auszubildenden<br />

den größten Anteil, gefolgt von den<br />

Kosten des Ausbildungspersonals (35,9 %). Die<br />

übrigen Kosten umfassen Lehr- und Lernmaterialien,<br />

Gebühren u.a. sowie Anlage- und Sachkosten.<br />

Nicht alle Kosten werden durch die Ausbildung<br />

zusätzlich verursacht. Insbesondere die Personalkosten<br />

der nebenberuflichen Ausbilder fallen<br />

auch unabhängig von der Ausbildung an. Wird<br />

dies berücksichtigt, ergeben sich deutlich niedrigere<br />

Bruttokosten von durchschnittlich 10 178<br />

Euro (Teilkostenrechnung).<br />

Den erheblichen Aufwendungen steht der Nutzen<br />

der betrieblichen Ausbildung gegenüber. Vermeidung<br />

von Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten<br />

und Sicherung des Fachkräftenachwuchses<br />

sind die Hauptpunkte.<br />

▲<br />

7


8<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ausbildung kann sich lohnen<br />

Ausbildung lohnt sich – nicht auf den ersten, aber<br />

auf den zweiten Blick: So werden die durchschnittlichen<br />

jährlichen Kosten je Auszubildenden<br />

vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

auf 16 435 Euro beziffert. Da der Lehrling aber<br />

auch etwas für den Betrieb leistet (Erträge des<br />

Azubis), bleiben als jährliche Nettokosten 8 705<br />

Euro übrig. Dafür kann der Betrieb gegebenenfalls<br />

an anderer Stelle sparen: Fachkräfte, die im<br />

eigenen Betrieb ausgebildet wurden, passen häufig<br />

besser ins Unternehmen als Bewerber von<br />

außen. Außerdem entfällt der zeitliche und finanzielle<br />

Aufwand, externe Mitarbeiter zu finden und<br />

einzuarbeiten. Zusätzlich zu den in Geldwerten zu<br />

beziffernden Ausbildungsvorteilen gibt es weitere<br />

wichtige Nutzendimensionen der Ausbildung, die<br />

sich allerdings einer genauen Erfassung entziehen<br />

(Image, Vermeidung von Ausfallkosten u.Ä.).<br />

Übrigens fallen die Nettokosten, je nach Branche<br />

der Ausbildungsbetriebe, sehr unterschiedlich<br />

aus. Am niedrigsten sind sie in der Landwirtschaft,<br />

da hier die Erträge der Auszubildenden<br />

sehr hoch sind.<br />

Statistische Angaben: Bundesinstitut für Berufsbildung<br />

(BiBB), Globus Infografik v. 10. 2. 2003 ■


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb<br />

Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung<br />

mit der betrieblichen Praxis aus. Sie ist Voraussetzung für den<br />

Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

fordert, um zu beruflicher Handlungsfähigkeit zu kommen. Daran orientieren<br />

sich auch die Vorschriften über die Eignung zum Ausbilden.<br />

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der<br />

● Eignung der Ausbildungsstätte und der<br />

● Persönlichen und fachlichen Eignung.<br />

Art und Einrichtung des Ausbildungsbetriebes müssen so beschaffen sein,<br />

dass die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung für<br />

den jeweiligen Beruf vorgesehen sind, vermittelt und erste Berufserfahrungen<br />

erworben werden können. Wann diese Voraussetzungen vorliegen,<br />

kann nur im Einzelfall durch die dafür zuständige Stelle – im Allgemeinen<br />

ist das die jeweilige Kammer – festgestellt werden.<br />

Eignung der Ausbildungsstätte<br />

● „Zuständige Stellen“ – das sind vor allem<br />

die Industrie- und Handelskammern, die<br />

Handwerkskammern und die Kammern<br />

der freien Berufe. Sie haben über alle Fragen<br />

im Zusammenhang mit der betrieblichen<br />

Berufsausbildung zu beraten.<br />

● Die Anschriften der zuständigen Stellen<br />

finden Sie im Anhang des vorliegenden<br />

Heftes.<br />

Der Ausbildungsbetrieb muss über die notwendige Ausstattung verfügen.<br />

Erfolgt die Ausbildung im Büro, muss es zweckgerecht eingerichtet sein.<br />

Im Einzelhandel gilt das Gleiche für den Verkaufsraum. Auch die Ausstattung<br />

mit technischen Geräten und Hilfsmitteln muss dem heutigen Stand<br />

entsprechen. Für den Auszubildenden muss ein Arbeitsplatz vorhanden<br />

sein.<br />

Eine Ausbildung in industriell-technischen und handwerklichen Berufen<br />

setzt Produktions- bzw. Arbeitsverfahren sowie die Dienstleistungen voraus,<br />

die eine Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen.<br />

Beispielsweise muss die Ausstattung mit Werkzeugen, Maschinen, Apparaten,<br />

Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen auf einem aktuellen<br />

technischen Stand sein – was aber nicht bedeutet, dass die jeweils modernste<br />

Technik verlangt wird.<br />

Art und<br />

Einrichtung des<br />

Ausbildungsbetriebes<br />

▲<br />

9


10<br />

ibv<br />

Prüfen der Eignung<br />

von Ausbildungsstätte<br />

und Prüfer<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Erlass von Rechtsvorschriften für die<br />

Durchführung der Ausbildung, z.B.<br />

Prüfungsvorschriften<br />

Ausbildungsvertrag und Berichtsheft<br />

Anrechnung von Vorkenntnissen<br />

auf die Ausbildungszeit<br />

Aufgaben der zuständigen Stellen<br />

Durchführen von<br />

Zwischen- und<br />

Abschlussprüfungen<br />

Handwerkskammer<br />

Industrie- und Handelskammer<br />

Landwirtschaftskammer<br />

Anwaltskammer<br />

Ärztekammer<br />

Eintragen, Ändern<br />

und Löschen von<br />

Ausbildungsverträgen<br />

Beraten von Betrieben und<br />

Auszubildenden/Lehrlingen, z.B.<br />

Einrichtung von Ausbildungsplätzen<br />

Streitigkeiten zwischen Betrieb<br />

und Auszubildenden<br />

Berufswechsel von Auszubildenden<br />

Wichtige Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Berufsausbildung nehmen die<br />

„zuständigen Stellen“, – meist sind dies Kammern –, wahr. Die „zuständigen Stellen“ errichten<br />

einen Berufsbildungsausschuss, der in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu<br />

unterrichten und zu hören ist und Rechtsvorschriften bzw. Stellungnahmen zur Durchführung der<br />

Berufsbildung beschließt. Im Ausbildungsbereich Industrie und Handel, der die meisten Auszubildenden<br />

aufweist, gibt es über 80, im Handwerk über 50 Kammern.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ausbildungsordnung, Gesetze, Hilfsmittel<br />

In jedem Ausbildungsbetrieb müssen neben den wichtigsten Gesetzen<br />

(Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz) die für den Betrieb in<br />

Frage kommenden Ausbildungsordnungen vorliegen.<br />

Sie zeigen nicht nur, welche Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln<br />

sind, sondern geben auch eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung<br />

und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes.<br />

Für viele Berufe gibt es Hilfsmittel, die die Ausbildung erleichtern. Dazu<br />

gehören Lehrgänge, Fachbücher oder audiovisuelle Medien. Hierüber<br />

geben die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen (s. S. 96) oder das<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn Auskunft (s. S. 158).<br />

Kann ein Ausbildungsbetrieb nicht alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, kann er sich einer überbetrieblichen<br />

Ausbildungsstätte oder eines anderen Ausbildungsbetriebes<br />

(Ausbildungsverbund s. S. 79) bedienen, die seine eigene Ausbildung<br />

ergänzen. Im Ausbildungsvertrag ist dann eine entsprechende Vereinbarung<br />

aufzunehmen, die die Übernahme der Kosten durch den Betrieb einschließt.<br />

Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, entscheidet<br />

im Rahmen der Eignungsfeststellung die zuständige Stelle, die<br />

auch über die vorhandenen Einrichtungen Auskunft gibt.<br />

● Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte<br />

nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist<br />

und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis<br />

zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten<br />

Fachkräfte steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung<br />

nicht gefährdet wird.<br />

● Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als<br />

geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb<br />

der Ausbildungsstätte behoben wird.<br />

Das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />

oder der beschäftigten Fachkräfte soll angemessen sein. Was „angemessen“<br />

ist, kann nur im Einzelfall durch die zuständige Stelle im Rahmen<br />

der Eignungsfeststellung festgelegt werden.<br />

Folgende Verhältniszahlen können als angemessen gelten:<br />

Fachkräfte Auszubildende<br />

1–2 1<br />

3–5 2<br />

6–8 3<br />

je weitere 3 je einer<br />

Überbetriebliche<br />

Ausbildungsstätten/<br />

Ausbildungsverbund<br />

Zahl der<br />

Auszubildenden<br />

▲<br />

11


ibv<br />

Ausbildende<br />

Mitarbeiter<br />

Ausbildender und<br />

Ausbilder<br />

Persönliche<br />

Eignung<br />

Die fachliche<br />

Eignung<br />

Berufliche<br />

Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse<br />

12<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Die Zahl der Auszubildenden darf einerseits höher sein, wenn die Ausbildung<br />

nicht gefährdet wird, und muss andererseits geringer sein, wenn das<br />

im Einzelfall für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist.<br />

Ausbildende Mitarbeiter haben in der Regel auch andere betriebliche Aufgaben<br />

zu erfüllen. Ein einzelner Mitarbeiter soll daher zur gleichen Zeit<br />

nicht mehr als drei Auszubildende betreuen.<br />

Erfolgt die Ausbildung in einer Gruppe, soll ein Ausbilder, der ausschließlich<br />

diese Funktion wahrnimmt, für höchstens 16 Auszubildende verantwortlich<br />

sein. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten muss diese Anzahl u.U.<br />

verringert werden. Auch hier entscheidet im Einzelfall letztlich die zuständige<br />

Stelle.<br />

Persönliche und fachliche Eignung<br />

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausbildenden und<br />

dem Ausbilder.<br />

Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch<br />

eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH oder eine Genossenschaft.<br />

Ausbilder ist der, der dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse vermittelt.<br />

Ein Ausbildender kann auch selbst ausbilden, wenn er nicht als juristische<br />

Person, die nicht selbst handeln kann, einen Ausbilder bestellen muss.<br />

Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich geeignet sein. Die persönliche<br />

Eignung fehlt insbesondere, wenn jemand Kinder und Jugendliche<br />

nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz<br />

oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen<br />

hat (§ 20 Abs. 1, 2 BBiG). Verbote, Kinder und Jugendliche zu<br />

beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25). Sie betreffen<br />

in erster Linie Personen, die straffällig geworden sind.<br />

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen beruflicher und berufsund<br />

arbeitspädagogischer Eignung (§ 20 Abs. 3 BBiG).<br />

Im Regelfall wird der als beruflich geeignet angesehen, der das 24. Lebensjahr<br />

vollendet und die Abschlussprüfung in einer dem jeweiligen Ausbildungsberuf<br />

entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass die Abschlussprüfung in dem gleichen Ausbildungsberuf<br />

abgelegt wurde, sodass Abschlüsse in verwandten Berufen<br />

berücksichtigt werden können. Wichtiges zusätzliches Beurteilungsmerkmal<br />

ist in einem solchen Fall die Berufserfahrung.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausbilden will, muss die Handwerksmeisterprüfung<br />

bestanden haben. Nach den Neuregelungen im Handwerksrecht<br />

zum 1. 1. 2004 wird der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige<br />

Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei.<br />

Auch Abschlüsse an Hochschulen oder höheren Fachschulen können<br />

zusammen mit angemessener Berufserfahrung ausreichen.<br />

● Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche<br />

Qualifikationen der Ausbildende oder der Ausbilder nachweisen<br />

muss, ist insbesondere im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung<br />

festgelegt. Für Ausbilder in der gewerblichen Wirtschaft,<br />

in der Landwirtschaft und im öffentlichen Dienst ist der Nachweis<br />

erweiterter berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in der<br />

Ausbilder-Eignungsverordnung vorgeschrieben.<br />

Die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogische Eignung sind<br />

für die gewerbliche Wirtschaft, die Landwirtschaft, die Hauswirtschaft und<br />

den öffentlichen Dienst in der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) festgelegt.<br />

Grundsätzlich gilt, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer<br />

Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen<br />

und Kontrollieren in den folgenden Handlungsfeldern durch eine schriftliche<br />

und praktische Prüfung nachzuweisen ist:<br />

● Allgemeine Grundlagen<br />

● Planung der Ausbildung<br />

● Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden<br />

● Ausbildung am Arbeitsplatz<br />

● Förderung des Lernprozesses<br />

● Ausbildung in der Gruppe<br />

● Abschluss der Ausbildung.<br />

Wer andere Prüfungen abgelegt hat, in denen berufs- und arbeitspädagogische<br />

Kenntnisse nachgewiesen wurden, gilt als ebenso geeignet wie diejenigen,<br />

die vor dem 1. November 1998 fünf Jahre ohne wesentliche Unterbrechungen<br />

ausgebildet haben, oder kann von der Prüfung befreit werden.<br />

Außerdem können die zuständigen Stellen in Ausnahmefällen vom Nachweis<br />

der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreien, wenn eine<br />

ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.<br />

Die Bundesregierung will das Angebot von Ausbildungsplätzen erleichtern<br />

und hat deshalb durch Verordnung vom 28. Mai 2003 die Ausbilder<br />

für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31.<br />

Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis<br />

berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse befreit.<br />

Im Einzelfall geben die zuständigen Stellen Auskunft, ob eine Prüfung<br />

abgelegt werden muss oder eine Befreiungsmöglichkeit besteht.<br />

Berufs- und<br />

arbeitspädagogische<br />

Eignung<br />

Befreiung<br />

vom Nachweis<br />

berufs- und<br />

arbeitspädagogischer<br />

Kenntnisse<br />

▲<br />

13


14<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Leitfragen<br />

für die Eignung zur<br />

Ausbildung:<br />

● Hat die Kammer festgestellt, das die verlangten<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse in den bei mir<br />

angebotenen Ausbildungsberufen erworben<br />

werden können?<br />

● Verfüge ich über die notwendige Ausstattung?<br />

● Muss für die Grundausbildung eine Ausbildungswerkstatt<br />

oder -ecke eingerichtet werden?<br />

● Muss eine überbetriebliche Ergänzungsausbildung<br />

stattfinden?<br />

● Steht die Zahl der Auszubildenden in angemessenem<br />

Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />

bzw. der Fachkräfte im Betrieb?<br />

● Sind die Voraussetzungen der persönlichen<br />

und der fachlichen Eignung des Ausbildenden<br />

bzw. des Ausbilders erfüllt?<br />

● Liegen Hilfsmittel für die Ausbildung und die<br />

wichtigsten Gesetze sowie Ausbildungsordnungen<br />

vor?<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Gewinnung von Auszubildenden<br />

Aufgabe der Berufsausbildung ist, junge Menschen für ihre berufliche<br />

Zukunft zu qualifizieren und zugleich Wirtschaft und Verwaltung qualifizierten<br />

Berufsnachwuchs zu bieten. Damit leistet sie auch einen wesentlichen<br />

Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.<br />

Die wirtschaftlichen Umstrukturierungen und Neuorientierungen in den<br />

neuen Bundesländern, aber auch der wirtschaftliche Strukturwandel in den<br />

alten Bundesländern erschweren es den Betrieben, die für die Ausbildung<br />

erforderlichen Kosten aufzubringen. Doch müssen auch hier zukunftssichernde<br />

Investitionen den systematischen Aufbau eines qualifizierten Mitarbeiterstammes<br />

einschließen. Dieser Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten<br />

Sie zur Gewinnung geeigneter Auszubildender haben.<br />

Verschiedene Wege sind möglich<br />

Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam –<br />

Qualifizierter Partner bei der Vermittlung von Auszubildenden<br />

Die erste Adresse bei der Suche eines geeigneten Auszubildenden ist die<br />

Agentur für Arbeit. Dort gehört die Ausbildungsvermittlung zu den kostenlosen<br />

Dienstleistungen der Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteams.<br />

Zielstellung ist dabei, Ausbildungsnachfrager (Jugendliche) und<br />

Ausbildungsanbieter (Betriebe) zusammenzuführen – die Entscheidung<br />

bleibt letztlich Sache dieser beiden Partner.<br />

Wie keine andere Stelle hat die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

der Agentur für Arbeit einen umfassenden und differenzierten Überblick<br />

über die örtlichen und regionalen, aber auch bundesweiten Ausbildungsmarkt.<br />

Sie kennt die Ausbildungsbetriebe, die aktuellen Ausbildungsangebote<br />

und auch den weitaus größten Teil der an einer Ausbildung<br />

interessierten Jugendlichen.<br />

● Durchschnittlich drei Viertel aller Ausbildungsbewerber/innen einer<br />

Region wenden sich an die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam,<br />

wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen. Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

verfügt somit über ein großes<br />

Bewerberangebot; sie kennt auch für Ihre Ausbildungsstelle in<br />

Betracht kommende Bewerber/innen, deren Fähigkeiten, Kenntnisse<br />

und Voraussetzungen.<br />

● Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam besitzt das Knowhow<br />

und die technischen Voraussetzungen, die Ihnen eine Menge<br />

Arbeit abnehmen.<br />

Sicherung des<br />

Wirtschaftsstandortes<br />

Die „erste<br />

Adresse“<br />

Ihre Agentur<br />

für Arbeit<br />

Umfassender<br />

Überblick<br />

▲<br />

15


16<br />

ibv<br />

Information<br />

und Beratung<br />

www.<br />

arbeitsagentur.de<br />

Bereich<br />

Ausbildungsbetriebe<br />

Bereich<br />

Ausbildungssuchende<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Die Berufsberaterinnen und Berufsberater haben in der Regel bereits zwei<br />

Jahre vor Schulabschluss Kontakt zu allen Schülerinnen und Schülern. In<br />

vielfältigen Veranstaltungen, insbesondere in den Schulen und im Berufsinformationszentrum<br />

werden die Jugendlichen über die verschiedenen Berufe<br />

mit ihren Anforderungen, Aussichten und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

informiert. Darauf aufbauend bietet die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

den Jugendlichen die Möglichkeit beruflicher Beratung an.<br />

Hierbei kann über ganz persönliche Fragen, über die Eignung für bestimmte<br />

Berufe und Ratschläge für die Berufsentscheidung gesprochen werden.<br />

Unter www.arbeitsagentur.de steht Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitsund<br />

Ausbildungsplatzsuchenden ein umfassendes Stellen- und Serviceportal<br />

zu Verfügung.<br />

Ausbildungsbetrieben wird bei arbeitsagentur.de unter der Rubrik Arbeitgeber<br />

folgender Service angeboten:<br />

● Suche nach passenden Ausbildungssuchenden über verschiedene, intelligente<br />

Suchverfahren<br />

● Veröffentlichung von offenen Ausbildungsstellen<br />

● Unternehmensdarstellung direkt bei arbeitsagentur.de oder Verlinkung<br />

auf die eigene Internetpräsenz.<br />

Der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsstellen werden bei Einverständnis<br />

des Arbeitgebers unter arbeitsagentur.de veröffentlicht. Der<br />

Betrieb hat aber auch die Möglichkeit, eigenständig sein Stellenangebot<br />

einzustellen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung des Betriebes erforderlich.<br />

Eine Veröffentlichung kann anonym oder mit Name und Anschrift<br />

bei arbeitsagentur.de erfolgen.<br />

Die Veröffentlichung von detaillierten Stellenprofilen ermöglicht dem<br />

Arbeitgeber, seine Ausbildungsstelle bei arbeitsagentur.de adäquat zu präsentieren<br />

und einen präzisen Abgleich mit den vorhanden Bewerberprofilen<br />

vorzunehmen.<br />

Für alle Fragen zu Berufsausbildung und Meldung offener Stellen kann –<br />

neben der Telefonnummer der örtlichen Agentur für Arbeit – auch die<br />

bundesweite Hotline 01 80 3 22 55 als direkter Draht zu Berufsberatung/<br />

Ausbildungsmarktpartnerteam angewählt werden.<br />

Unter Arbeitnehmer, Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende erhalten<br />

Ausbildungssuchende bei arbeitsagentur.de eine Plattform, um sich Ausbildungsbetrieben<br />

vorzustellen und nach offenen Ausbildungsstellen zu<br />

suchen.<br />

Ausbildungssuchende können ihr Bewerberprofil entweder über die<br />

Berufsberatung einstellen lassen oder eigenständig, nach vorheriger<br />

Registrierung, ihr Profil bei arbeitsagentur.de eingeben. Eine Veröffentlichung<br />

ist jeweils anonym oder mit Name und Adresse möglich. Angaben<br />

zum gewünschten Ausbildungsberuf, Schulbildung, Qualifikationen etc.<br />

ermöglichen dem Bewerber, sich den Ausbildungsbetrieben umfassend<br />

darzustellen und auf der Grundlage des eingestellten Profils nach passenden<br />

Ausbildungsstellen zu suchen.<br />

Eine Kontaktaufnahme zwischen Betrieben und Ausbildungssuchenden ist<br />

über die Agentur für Arbeit oder, soweit sich Arbeitgeber und Ausbildungs-<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

▲<br />

17


18<br />

ibv<br />

Tag des<br />

Ausbildungsplatzes<br />

6. Mai 2004<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

suchende selbstständig bei arbeitsagentur.de eingestellt haben, über ein<br />

integriertes Postfach möglich.<br />

In den Berufsinformationszentren (BIZ) sowie Wartezonen der Agenturen<br />

für Arbeit und in ihren Geschäftsstellen stehen Internetarbeitsplätze bereit,<br />

über die arbeitsagentur.de aufgerufen werden kann.<br />

Sie haben auch die Möglichkeit, freie Ausbildungsstellen in MARKT+<br />

CHANCE kostenlos zu inserieren bzw. sich über Ausbildungssuchende zu<br />

informieren. Sprechen Sie mit Ihrer Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam.<br />

Der Tag des Ausbildungsplatzes wird 2004 bereits zum neunten Mal durchgeführt<br />

und findet diesjährig am 6. Mai bundesweit statt. Neben der gezielten<br />

Werbung von betrieblichen Ausbildungsstellen durch die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit gibt es auch eine Vielzahl<br />

anderer Angebote wie zum Beispiel Informationsveranstaltungen und<br />

Lehrstellenbörsen (ggf. in enger Kooperation mit Dritten), um auch Betriebe<br />

bei der Bewerbergewinnung zu unterstützen, die in ihrer Region oder für<br />

die angebotene Lehrstelle keine Bewerber finden. Dazu wird eine Sonderausgabe<br />

von MARKT+CHANCE mit Bewerberprofilen herausgegeben.<br />

● Sie melden Ihren freien Ausbildungsplatz der<br />

Agentur für Arbeit und informieren dabei<br />

über Ihre Wünsche und Ihre Anforderungen<br />

an den Bewerber. Das könnten zum Beispiel<br />

sein<br />

– ein Mindest- oder Höchstalter<br />

– ein bestimmter Schulabschluss<br />

– berufliche Vorkenntnisse<br />

– besondere Fähigkeiten.<br />

● Hilfreich sind auch Angaben zur Betriebsgröße<br />

und Branche, über Verkehrsverbindungen<br />

oder Sozialleistungen bis hin zu möglichen<br />

innerbetrieblichen Bildungsangeboten<br />

● bzw. der Bereitschaft behinderte Jugendliche<br />

einzustellen.<br />

● Je genauer Sie über die Einstellungsbedingungen<br />

informieren, desto gezielter kann<br />

Ihnen die Berufsberatung Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

geeignete Bewerber/innen empfehlen.<br />

● Wichtig sind auch Hinweise zum Bewerbungsverfahren.<br />

Dabei sollten Sie angeben,<br />

ob Sie eine schriftliche Bewerbung oder<br />

gleich eine persönliche Vorstellung nach<br />

telefonischer Vereinbarung bevorzugen.<br />

● Bei einem ersten Kontakt mit dem Berufsberater<br />

sollten Sie eine Betriebsbesichtigung<br />

vereinbaren, damit er Ihren Betrieb und die<br />

Ausbildungsbedingungen umso besser kennt.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Nach Eingang Ihres Auftrages erfolgt durch die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam,<br />

wenn Sie dies wünschen, eine individuelle Vorauswahl,<br />

die auf Ihre Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten ist.<br />

Der/Die Berufsberater/in klärt die Voraussetzungen, die ein Bewerber mitbringt<br />

und erläutert ihm die Anforderungen, die der Ausbildungsberuf an<br />

ihn stellt. Mit Hilfe moderner Datenverarbeitungstechnik ermittelt die<br />

Agentur für Arbeit aus der Gesamtzahl der Bewerber/innen eine differenzierte<br />

und – nach Ihren Wünschen – begrenzte Anzahl von in Frage kommenden<br />

Interessenten.<br />

Die vorausgewählten Ausbildungsplatzbewerber erhalten von der Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

einen Vermittlungsvorschlag mit<br />

allen notwendigen Angaben zur Ausbildungsstelle. Sie dürfen davon ausgehen,<br />

dass es sich stets um Bewerber handelt, die für die gewünschte<br />

Ausbildung geeignet sind.<br />

Die Eignung von Bewerbern kann ggf. mit Hilfe ärztlicher oder psychologischer<br />

Untersuchungen festgestellt werden. Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

ist auch gerne bereit, mit Ihnen über die vorausgewählten<br />

Bewerber/innen zu sprechen.<br />

Oft ergreifen Jugendliche selbst die Initiative: sie rufen an oder sprechen<br />

vor, um sich nach einem Ausbildungsplatz zu erkundigen. Wer eine solche<br />

Nachfrage aufgreifen will, sollte sich Bewerbungsunterlagen zuschicken<br />

lassen oder den Interessenten zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Es<br />

ist durchaus möglich, auf diesem Wege einen geeigneten Auszubildenden<br />

zu finden. Eine solche Bewerbung lässt Eigeninitiative, Bemühen und<br />

Selbstständigkeit erkennen. Dies sind Eigenschaften, die für eine erfolgreiche<br />

Ausbildung wichtig sind. Ein solches Vorgehen ermöglicht allerdings<br />

keine systematische Auswahl und es ist daher zu empfehlen, auch noch<br />

andere Bewerber in die Auswahl einzubeziehen.<br />

Sich im Bekannten-, Freundes- und Mitarbeiterkreis umzusehen, mag ein<br />

nahe liegender Weg sein. Doch muss er nicht immer zum Ziel führen, denn<br />

es besteht die Gefahr, nicht objektiv zu urteilen. Vor allem erschließt sich<br />

Ihnen nur ein begrenzter Kreis, aus dem Sie Bewerber auswählen können.<br />

Mancher kommt auf die Idee, in den Schulen der Umgebung nachzufragen.<br />

Sie dürfen darauf vertrauen, dass Schulen und Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

im engen Kontakt zueinander stehen und jederzeit<br />

sichergestellt ist, dass ausbildungsinteressierte Schulabgänger den Weg<br />

über Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam zu Ihnen finden. Die<br />

Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam ihrerseits geht in die Schulen;<br />

sie informiert dort über ihre Dienste und Leistungen, gibt aber auch<br />

einen ersten Überblick über Ausbildungsmöglichkeiten.<br />

Die Kammern sind als für die berufliche Bildung zuständige Stellen zweifellos<br />

mit vielen Fragen der Berufsausbildung befasst, doch gehört die Vermittlung<br />

von Auszubildenden nicht zu ihren, sondern zu den Aufgaben der<br />

Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam bei den Agenturen für<br />

Arbeit. Insbesondere haben die Kammern keinen umfassenden Überblick<br />

über mögliche Ausbildungsinteressenten oder -bewerber.<br />

Individuelle<br />

Vorauswahl<br />

geeigneter<br />

Bewerber<br />

Anfrage<br />

Jugendlicher<br />

Umschau im<br />

Bekannten-,<br />

Freundes- und<br />

Mitarbeiterkreis<br />

In Schulen<br />

nachfragen<br />

Anfrage bei der<br />

Kammer<br />

▲<br />

19


20<br />

ibv<br />

Inserate<br />

Praktika<br />

Praktika unter<br />

www.<br />

arbeitsagentur.de<br />

Warum nicht:<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Häufiger wählen Betriebe den Weg eines Inserates, um einen Auszubildenden<br />

zu finden. Damit lässt sich eine größere Auswahl an Bewerbern gewinnen,<br />

doch mit der Folge, gegebenenfalls aus einer Vielzahl recht unterschiedlicher<br />

Bewerbungen den passenden Bewerber herauszusuchen.<br />

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Anzeige Angaben über den Ausbildungsberuf,<br />

den Namen und die Anschrift oder die Telefonnummer der<br />

Firma, den Ansprechpartner, den frühestmöglichen Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns<br />

und einen Hinweis auf die Art der Bewerbung (schriftlich<br />

oder telefonisch) enthält. Von einer Chiffreanzeige ist im Allgemeinen abzuraten,<br />

denn die Interessenten möchten verständlicherweise wissen, mit<br />

wem sie es zu tun haben. Schließlich ist Ihr Stellenangebot auch immer ein<br />

Stück Eigenwerbung.<br />

Ein Besuch, der längere Berufserkundung oder ein Praktikum im Betrieb<br />

liefern Informationen aus erster Hand. Vor Ort können die jugendlichen<br />

Berufswählerinnen und Berufswähler einen wirklichkeitsnahen Eindruck<br />

von Anforderungen, Inhalten und Bedingungen einzelner Ausbildungsberufe<br />

in der Praxis erhalten. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Realität<br />

des Berufslebens kennenzulernen.<br />

Nicht nur die Jugendlichen können ihren möglicherweise zukünftigen Ausbildungsbetrieb<br />

„beschnuppern“, umgekehrt hat auch die Firma die Chance,<br />

potenzielle Lehrlinge für das eigene Unternehmen zu gewinnen.<br />

Bewerber und Anbieter von Praktika können sich in arbeitsagentur.de über<br />

die Rubriken Arbeitgeber/Bewerber suchen bzw. Arbeitnehmer/Stellenangebot<br />

suchen vorhandene Praktikumsplätze bzw. Bewerberprofile anzeigen<br />

lassen.<br />

Zusätzlich können sowohl Bewerber ihre Bewerberprofile als auch Arbeitgeber<br />

ihre Praktikantenstellen eigenständig eingeben und verwalten. Hierzu<br />

ist vorab eine Registrierung notwendig.<br />

Die Mehrheit der Jugendlichen – unabhängig vom erreichten Abschluss<br />

– will nach der Schule eine duale Ausbildung beginnen.<br />

Letztlich treffen Sie selbst die Auswahl, welche Bewerberinnen und<br />

Bewerber Sie einstellen. Bedenken Sie aber bitte, auch den Jugendlichen<br />

steht es frei, ob sie sich bei Ihnen bewerben wollen. Manche<br />

Ausbildungssuchenden entsprechen zwar scheinbar nicht dem<br />

gewünschten Anforderungsprofil, verfügen aber über Fähigkeiten, die<br />

weder anhand von Schulabschluss oder Noten, noch auf den ersten<br />

Blick zu erkennen sind. Betriebliche Ausbildungsstellen mit Abiturienten<br />

zu besetzen, ist heute keine Besonderheit mehr und auch zahlreiche<br />

Schüler ohne Abschluss sind in der Praxis erfolgreich. Oftmals wissen<br />

junge Menschen noch nicht, welche Fähigkeiten in ihnen stecken<br />

und ihre jeweiligen Eignungen und Neigungen zeigen sich erst mit der<br />

Zeit. Hier haben sich Praktika nicht nur für die Jugendlichen, sondern<br />

auch für Betriebe als Informations- und Entscheidungshilfe bewährt.<br />

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Qualifizierungsbausteine in der<br />

Berufsausbildungsvorbereitung (s. S. 24) anzubieten.<br />

Für einzelne Personengruppen gestaltet sich die Ausbildungsstellensuche<br />

schwierig.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Schulnoten allein sagen nicht viel aus. Besonders Jugendliche mit schlechteren<br />

Schulabschlüssen oder Zeugnisnoten sind manchmal nur „schulmüde“,<br />

verfügen aber oftmals über gute praktische Fähigkeiten, die sie erst in<br />

einer Berufsausbildung unter Beweis stellen können und wollen.<br />

Nach wie vor ist die Ausbildungsbeteiligung Jugendlicher mit Migrationshintergrund<br />

deutlich geringer, obwohl sie sich mehr und mehr um ihre<br />

berufliche Integration bemühen. Der Weg ins Berufsleben muss jedem jungen<br />

Menschen unabhängig von seiner Herkunft offen stehen. Für eine<br />

Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische<br />

Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWG)<br />

sind, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitsgenehmigung. Dies<br />

gilt auch für Auszubildende.<br />

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />

und Ausnahmen von der Arbeitsgenehmigungspflicht.<br />

Nähere Informationen enthalten die Merkblätter 7 „Arbeitsgenehmigung<br />

für ausländische Arbeitnehmer“ und 7a „Arbeitsgenehmigung für<br />

neu einreisende ausländische Arbeitnehmer“<br />

Diese sind bei jeder Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich, oder unter<br />

www.arbeitsagentur.de einsehbar.<br />

Gerade für Menschen mit Behinderung ist die Berufstätigkeit mit der entscheidendste<br />

Schritt in die eigene Selbstständigkeit. Jugendliche mit<br />

Behinderung in die Arbeitswelt und damit auch in die Gesellschaft zu integrieren,<br />

ist daher eine verantwortungsvolle Aufgabe. Diese Anstrengung<br />

lohnt, denn Menschen mit Behinderung können oft viel mehr, als man ihnen<br />

zutraut, zudem lassen sich die meisten Behinderungen durch technische<br />

Hilfen ausgleichen. Ihre Agentur für Arbeit informiert Sie gerne über die<br />

Möglichkeiten und besonderen Regelungen der Ausbildung Jugendlicher<br />

mit Behinderung und über finanzielle Hilfen.<br />

Sicher haben auch Sie in Ihrem Betrieb schon junge Frauen ausgebildet<br />

und damit gute Erfahrungen gemacht.<br />

Wir möchten Sie darin nachdrücklich bestärken, denn damit sind Sie genau<br />

auf dem richtigen Weg! Der Bedarf an qualifiziertem Fachpersonal steigt<br />

ständig, wird immer stärker zum entscheidenden Produktions- und<br />

Erfolgsfaktor.<br />

Nutzen Sie also auch das große Potenzial weiblicher Auszubildender!<br />

Es gibt dafür viele wichtige Gründe, so z.B.:<br />

● Ausbildung und Beruf sind längst fester Bestandteil der langfristigen<br />

Lebensplanung junger Mädchen.<br />

● Junge Frauen erzielen im Durchschnitt höhere Schulabschlüsse als<br />

männliche Mitschüler und bringen eine hohe Motivation mit.<br />

● Jugendliche<br />

mit praktischen<br />

Begabungen<br />

ausbilden?<br />

● Jugendliche<br />

mit Migrationshintergrund<br />

● Jugendliche<br />

mit<br />

Behinderung<br />

● Weibliche<br />

Auszubildende<br />

– eine Chance<br />

auch für Ihren<br />

Betrieb<br />

▲<br />

21


22<br />

ibv<br />

Mädchen in<br />

IT- und Medienberufen<br />

Das Kompetenzzentrum<br />

IDEE-IT<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

● Durch die Veränderungen in den Arbeitsstrukturen gewinnen so genannte<br />

„weibliche“ Schlüsselqualifikationen wie z.B. Team-, Kommunikationsfähigkeit,<br />

Planungs- und Organisationsvermögen immer stärker an<br />

Bedeutung.<br />

● Frauen haben die gleichen technischen Fähigkeiten wie Männer – man<br />

muss ihnen nur früher und mehr Gelegenheit geben, sie zu entfalten.<br />

● Schwere körperliche Arbeit wird zumeist von technischen Hilfsmitteln<br />

erledigt – „Köpfchen“ zählt also häufig mehr als „Muckies“.<br />

● Qualifizierte Frauen zeichnen sich durch besondere Betriebstreue aus.<br />

● Frauen sind als Kundin der Dienstleistungen Ihres Betriebes oder als<br />

Anwenderin der Produkte Ihres Unternehmens eine Wirtschaftskraft,<br />

deren Erwartungen, Sichtweisen und Interessen Sie sich auf Ihrer Angebotsseite<br />

nicht entgehen lassen sollten, um am Markt erfolgreich zu<br />

sein.<br />

Gerade junge Frauen interessieren sich durchaus auch für neue zukunftsorientierte<br />

Ausbildungsberufe, wie z.B. in der Informations- und Kommunikationstechnologie.<br />

Nutzen Sie dieses breitgefächerte Interessensspektrum der Mädchen während<br />

der Berufsorientierung,<br />

● indem Sie ihnen z.B. ein technikorientiertes Praktikum in Ihrem Betrieb<br />

anbieten und<br />

● indem Sie Ihrer Agentur für Arbeit Ihre Ausbildungsstellen frühzeitig<br />

melden.<br />

Das Kompetenzzentrum „Frauen in der Informationsgesellschaft und Technologie“<br />

leistet in diesem Thema zusätzliche Hilfestellung: Es ist aus der<br />

vom BMBF, der BA und der Telekom gegründeten lnitiative „Frauen geben<br />

Technik neue Impulse“ hervorgegangen und führt Erkenntnisse und Erfahrungen<br />

aus Schule, Ausbildung, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung<br />

zusammen, um sie im Rahmen systematischer Netzwerkarbeit an Institutionen,<br />

Unternehmen, Projekte, Gremien zurück- bzw. weiterzuspielen.<br />

Kompetenzzentrum Frauen in Informationsgesellschaft und Technologie<br />

Fachhochschule Bielefeld<br />

Wilhelm-Bertelsmann-Straße 10<br />

D-33602 Bielefeld<br />

Telefon: (05 21) 1 06-73 23<br />

Telefax: (05 21) 1 06-71 71<br />

E-Mail: info@kompetenzz.de<br />

Internet: http://www.kompetenzz.de<br />

Dort erfahren Sie unter www.frauen-technik-impulse.de mehr über die einzelnen<br />

konkreten Projekte, wie z.B.:<br />

IDEE-IT (www.idee-it.de) – Dieses bundesweite Ausbildungsprojekt für<br />

Mädchen informiert junge Frauen und Unternehmen über die neuen IT- und<br />

Medienberufe, um sie für eine entsprechende Ausbildung zu gewinnen.<br />

IDEE-IT ist ein Projekt der Bundesregierung gemeinsam mit der Initiative<br />

D21.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Schülerinnen der Klassen 5 bis 10 haben am Girls’ Day (www.girls-day.de)<br />

– dem Mädchen-Zukunftstag – die Gelegenheit, Einblick in Berufsfelder zu<br />

erhalten, welche die Mädchen im Prozess der Berufsorientierung nur selten<br />

in Betracht ziehen.<br />

Am 22. April 2004 öffnen vor allem technische Unternehmen, Hochschulen<br />

und Forschungszentren ihre Türen für die Mädchen. In Laboren, Büros,<br />

Werkstätten und Redaktionsräumen wird den Mädchen anhand von praktischen<br />

Beispielen gezeigt, wie interessant und spannend diese Arbeit sein<br />

kann. Durch persönliche Gespräche mit Beschäftigten können die Mädchen<br />

ihren Erfahrungs- und Orientierungshorizont erweitern. Es entstehen<br />

Kontakte, die für die berufliche Zukunft der Mädchen hilfreich sein können.<br />

Ziele des Girls’ Day sind vor allem die Förderung der Kontaktaufnahme zu<br />

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und die Erweiterung des Berufswahlspektrums<br />

von Mädchen.<br />

Unternehmen und Hochschulen, die erfolgreich spezielle „Mädchen-Tage“<br />

initiiert haben, verzeichnen einen steigenden Anteil junger Frauen in technischen<br />

und techniknahen Berufen und Studiengängen.<br />

Die Aktion wird von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,<br />

dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem<br />

Deutschen Gewerkschaftsbund, der Bundesvereinigung der Deutschen<br />

Arbeitgeberverbände, der Bundesagentur für Arbeit, der Initiative D21, dem<br />

Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Zentralverband des Deutschen<br />

Handwerks und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />

unterstützt.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit hat in den letzten Jahren im Bereich Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

in den Feldern Information,<br />

Orientierung, Beratung, Ausbildungsvermittlung und Förderung vielfältige<br />

Initiativen und Projekte gestartet, um junge Frauen für einen breiten Kreis<br />

von Ausbildungsberufen zu interessieren und sie auch bei der Realisierung<br />

zu unterstützen.<br />

Weitere Informationen finden Sie dazu auch auf der Homepage der<br />

Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de; unter anderem auch<br />

unter dem Button Service von A-Z/Fachdienste/Chancengleichheit am<br />

Arbeitsmarkt.<br />

Auch in Ihrer Agentur für Arbeit gibt es eine Beauftragte für Chancengleichheit<br />

am Arbeitsmarkt. Sie ist spezielle Ansprechpartnerin rund<br />

ums Thema „Frau im Erwerbsleben“. Durch ihre vielfältigen Kontakte<br />

mit Kooperationspartnern und -partnerinnen ist sie Schalt- und Koordinierungsstelle<br />

nach innen und und außen.<br />

Sie berät und informiert auch Sie und Ihren Betrieb gern in Fragen der<br />

Förderung der Chancengleichheit sowie der Verbesserung der Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf.<br />

Girls’ Day<br />

▲<br />

23


24<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Qualifizierungsbausteine in der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

Vorrangiges Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG<br />

ist es, noch nicht ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene an<br />

eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine<br />

gleichwertige Ausbildung heranzuführen. Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />

beruflicher Handlungsfähigkeit und müssen durch umfassende sozialpädagogische<br />

Betreuung und Unterstützung begleitet werden.<br />

Kern der Berufsausbildungsvorbereitung bildet nach dem Gesetz das<br />

Angebot von Qualifizierungsbausteinen als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte<br />

Lerneinheiten, die aus den Inhalten anerkannter und durch Ausbildungsordnungen<br />

geregelter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Qualifizierungsbausteine<br />

eröffnen die Möglichkeit, jungen Menschen im Rahmen<br />

der Ausbildungsvorbereitung ausbildungsrelevante Grundkenntnisse und -<br />

fertigkeiten sowie erste berufliche Erfahrungen zu vermitteln, die sich<br />

unmittelbar aus bestehenden Ausbildungsordnungen ableiten.<br />

Die Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen erfolgt durch die Anbieter<br />

der Berufsausbildungsvorbereitung. Zum einen sind dies Bildungsträger,<br />

zum anderen bietet die Einbeziehung der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

in das BBiG erstmals aber auch Betrieben die Möglichkeit, ausbildungsvorbereitende<br />

Maßnahmen selbstständig anzubieten. Betriebe können<br />

dabei auf bereits entwickelte Qualifizierungsbausteine zurückgreifen oder<br />

die Bausteine im Rahmen der rechtlichen Vorgaben individuell auf ihre<br />

Qualifizierungsmöglichkeiten zuschneiden. Seit 1. Januar 2004 wurde im<br />

SGB III die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber – befristet bis zum<br />

31. 12. 2007 – durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische<br />

Begleitung während der Berufsausbildungsvorbereitung nach<br />

dem BBiG von der BA gefördert werden können (§ 421m SGB III).<br />

Um sicherzustellen, dass Qualifizierungsbausteine in Zukunft durch ein<br />

einheitliches und in ihrem Ergebnis vergleichbares Verfahren dokumentiert<br />

werden, ist auf der Basis von § 51 Abs. 2 BBiG die „Verordnung über die<br />

Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen<br />

der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung<br />

– BAVBVO)“ erlassen worden Sie ist eine verbindliche<br />

Vorgabe für die Darstellung von Qualifizierungsbausteinen und für<br />

Bescheinigungen, die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Berufsausbildungsvorbereitung<br />

auszustellen sind.<br />

Der Bund unterstützt die Entwicklung und den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen<br />

durch die Förderung einschlägiger Projekte, von denen das<br />

Projekt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) in<br />

Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk<br />

(ZWH) besondere Bedeutung erlangt hat. In diesem Projekt werden Qualifizierungsbausteine<br />

aus 15 zahlenmäßig stark besetzten Ausbildungsberufen<br />

des Handwerks entwickelt; für 7 Handwerksberufe sind die Qualifizierungsbausteine<br />

bereits fertig gestellt und unter http.//www.zwh.de abrufbar.<br />

Ferner hat das BIBB beispielhafte Qualifizierungsbausteineaus zehn<br />

Ausbildungsberufen des Bereichs der Industrie- und Handelskammern<br />

entwickelt.<br />

Um einen Gesamtüberblick über die nach der BAVBVO erstellten und durch<br />

die zuständigen Stellen bestätigten Qualifizierungsbausteine zu erhalten<br />


ibv<br />

Wichtig ist nunmehr, dass vor allem Betriebe Qualifizierungsbausteine<br />

breit nutzen und – insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen<br />

Entwicklung und des drohenden Fachkräftemangels – verstärkt<br />

auf die Potenziale benachteiligter junger Menschen zurückgreifen.<br />

Betriebe haben mit dem Instrument der Qualifizierungsbausteine die<br />

Möglichkeit, die Fähigkeiten dieser Jugendlichen kennen zu lernen und<br />

dadurch besser beurteilen zu können, ob sie für eine Ausbildung bzw.<br />

Weiterbeschäftigung im Betrieb geeignet sind.<br />

Finanzielle Hilfen<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

und diese an zentraler Stelle verfügbar zu machen, wurde beim Good<br />

Practice Center Benachteiligtenförderung (GPC) des BiBB eine Datenbank<br />

eingerichtet, in der bundeszentral alle durch die Kammern bestätigten<br />

Qualifizierungsbausteine gesammelt und nach einheitlichem Muster dokumentiert<br />

werden. Diese Datenbank steht den Kammern, den Betrieben und<br />

den Bildungsträgern zur Information und zum Transfer zur Verfügung<br />

(http://www.good-practice.de/bbigbausteine).<br />

Die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam kann darüber informieren,<br />

mit welchen finanziellen Hilfen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende<br />

rechnen können. Sie sollten auch um diese Möglichkeiten wissen.<br />

Falls die Aufnahme einer Ausbildung an finanziellen Schwierigkeiten zu<br />

scheitern droht, kann die Berufsberatung/Ausbildungsmarktpartnerteam<br />

unter bestimmten Voraussetzungen dem Ausbildungsplatzbewerber entsprechende<br />

Kosten (z.B. zur Bewerbung und Vorstellung, Mobilitätshilfen)<br />

erstatten.<br />

Mit einer Berufsausbildungsbeihilfe werden Auszubildende unterstützt, die<br />

auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen sind. Die Beihilfe ist abhängig<br />

von der Höhe der Ausbildungsvergütung und dem Einkommen der<br />

Eltern. Behinderte Auszubildende haben diesen Anspruch auch, wenn sie<br />

während der betrieblichen Ausbildung bei den Eltern wohnen.<br />

Für die Ausbildung von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten kann<br />

dem Ausbildungsbetrieb ein Ausbildungszuschuss gewährt werden. Der<br />

Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt.<br />

Ausbildungsbegleitende Hilfen haben das Ziel, bei auftretenden Schwierigkeiten<br />

den Ausbildungserfolg des Auszubildenden zu sichern. Ein spezieller<br />

Stützunterricht und sozialpädagogische Betreuung tragen zum Abbau<br />

von Sprach- und Bildungsdefiziten bei und/oder fördern das Erlernen fachtheoretischer<br />

Kenntnisse und fachpraktischer Fertigkeiten.<br />

● Am Beginn der Ausbildung, wenn eine betriebliche Ausbildung nur mit<br />

zusätzlicher Unterstützung aufgenommen und erfolgreich durchlaufen<br />

werden kann, auch um einen Ausbildungsabbruch in der Anfangsphase<br />

zu verhindern.<br />

● Während der Ausbildung, wenn Schwierigkeiten aufgetreten und ein<br />

Abbruch durch den Einsatz von abH vermieden werden kann.<br />

Finanzielle<br />

Hilfen bei der<br />

Ausbildungsaufnahme<br />

BAB – Berufsausbildungsbeihilfe<br />

AZ – Ausbildungszuschuss<br />

abh –<br />

Ausbildungsbegleitende<br />

Hilfen<br />

Zu diesen<br />

Zeitpunkten sind<br />

abH sinnvoll:<br />

▲<br />

25


26<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

● Im Anschluss an einen Abschnitt der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen<br />

Einrichtung, wenn dadurch die Fortsetzung der Ausbildung in<br />

einem Betrieb ermöglicht wird.<br />

abH-Maßnahmen sind seit Jahren erprobt und bewährt. Sie tragen auch<br />

dazu bei, Betrieben qualifizierte Mitarbeiter zu sichern.<br />

Dabei entstehen dem Betrieb keine Kosten, denn abH wird aus Mitteln der<br />

Bundesagentur für Arbeit finanziert.<br />

Bei Ausfällen an Arbeitszeit kann dem Betrieb die Ausbildungsvergütung<br />

anteilig ersetzt werden.<br />

Der Zeitaufwand für abH beträgt 3–8 Stunden pro Woche. Die abH finden<br />

in kleinen Gruppen statt.<br />

● Über alle Möglichkeiten der Förderung kann Sie die Berufsberatung/<br />

Ausbildungsmarktpartnerteam umfassend und differenziert informieren.<br />

▲ ■


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Bürokauffrau, Arzthelferin, Einzelhandelskauffrau – das sind die Lehrberufe, in denen vor allem<br />

junge Frauen unterkommen. Die jungen Männer sind insbesondere in der Auto-Werkstatt und in<br />

Handwerksberufen wie Elektroinstallateur oder Maler und Lackierer zu finden. Die Top Ten der<br />

Lehrberufe verändern sich kaum. Obgleich es annähernd 350 Ausbildungsberufe in Deutschland<br />

gibt, ständig neue hinzukommen oder alte verändert werden, konzentrieren sich die jungen Männer<br />

und Frauen auf Altbewährtes. 2002 absolvierten 1,62 Millionen Jugendliche eine Lehre, ein Drittel<br />

der männlichen (333 000) und die Hälfte der weiblichen (355 000) Azubis fand sich in den ersten<br />

zehn aufgeführten Lehrberufen.<br />

Statistische Angaben: Statistisches Bundesamt<br />

▲■<br />

27


28<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Betriebe von Migranten gewinnen an<br />

Bedeutung – KAUSA hilft<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer ausländischer Herkunft engagieren sich seit vielen Jahren in der<br />

deutschen Wirtschaft. Sie sind mittlerweile in allen Branchen vertreten und repräsentieren eine wachsende<br />

Anzahl von Betrieben in allen Größenordnungen.<br />

Die berufliche Herkunft dieser Unternehmergruppe ist ausgesprochen heterogen. Einige sind in keiner<br />

Weise mit dem deutschen System der dualen Berufsausbildung in Berührung gekommen, andere<br />

haben erfolgreich eine betriebliche oder universitäre Ausbildung durchlaufen, sind aber in einer<br />

Branche tätig, die mit der ursprünglichen Ausbildung wenig zu tun hat. Die Unternehmen sind oft erst<br />

wenige Jahre am Markt aktiv.<br />

Aus unterschiedlichen Gründen ist die Ausbildungstätigkeit der mittlerweile starken Unternehmergruppe<br />

gering. Da ein Großteil nicht im deutschen Bildungssystem aufgewachsen ist, besteht ein<br />

Informationsdefizit über die duale Berufsausbildung. Gespräche bei Betriebsbesuchen der Berufsberater/-innen<br />

der Arbeitsämter und der Ausbildungsberater/-innen der Kammern haben ergeben,<br />

dass viele Inhaber ausbilden wollen, aber nicht wissen wie.<br />

Um die Möglichkeiten der Betriebe besser zu nutzen und damit neue Ausbildungsangebote für junge<br />

Menschen zu schaffen, wurde 1999 die Initiative KAUSA (Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen<br />

Unternehmen) gestartet.<br />

KAUSA ist ein bundesweites Netzwerk für alle, die sich mit der Förderung von Ausbildungsstellen in<br />

Unternehmen von Migranten befassen. Die „Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen<br />

Unternehmen“ ist ein Projekt des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, das vom Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung gefördert wird und in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur<br />

für Arbeit steht.<br />

Ein bundesweites Angebot<br />

Der Schwerpunkt von KAUSA liegt – neben der Öffentlichkeitsarbeit zum Thema – in der Vernetzung<br />

und Beratung von Initiativen, die ausländische Betriebe beim Einstieg in die Ausbildung unterstützen.<br />

„Unsere zentrale Datenbank erlaubt einen schnellen Zugriff auf die relevanten Informationen und<br />

Ansprechpartner“, erläutert Katharina Kanschat, Projektleiterin. „Wir bieten Argumentationshilfen,<br />

beraten bei der Organisation von Projekten, vermitteln Kontakte zu Institutionen sowie Ansprechpartnern<br />

bei Verbänden und informieren über bereits erfolgreiche Initiativen“. Der Erfahrungsaustausch<br />

der Initiativen untereinander ist für KAUSA von zentraler Bedeutung.<br />

So organisiert KAUSA auch Fachtagungen und Regionaltreffen. Informationsmaterial, ein regelmäßiger<br />

Info-Brief sowie ein umfangreiches Internetangebot komplettieren das Serviceangebot der<br />

Kölner.<br />

Voll vernetzt<br />

Unter www.kausa.de finden Interessierte vielfältige Informationen und Kontaktmöglichkeiten, wie<br />

zum Beispiel Links zu beispielhaften Initiativen und Ausbildungsbetrieben. Sie suchen Information<br />

und Unterstützung durch Ansprechpartner ganz in Ihrer Nähe? Eine umfangreiche Datenbank ermöglicht<br />

Ihnen den Zugriff auf Projekte, Institutionen und Initiativen aus ganz Deutschland. Aktuelle News<br />

und Veranstaltungshinweise ergänzen das Angebot. Über das Internet haben Sie auch die Möglichkeit,<br />

weiteres Informationsmaterial von KAUSA zu bestellen. Eine Liste der Veröffentlichungen<br />

erleichtert Ihnen die Auswahl.


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Fachglossar Ausbildung –<br />

Unterrichtshilfe für Ausbilderkurse<br />

Die Koordinierungsstelle – Ausbildung in ausländischen Unternehmen (KAUSA) hat in Zusammenarbeit<br />

mit der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), dem Zentralverband<br />

des deutschen Handwerks (ZDH) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />

(DIHK) ein Fachglossar Ausbildung herausgegeben.<br />

Zielgruppe sind Unternehmer ausländischer Herkunft, die ausbilden wollen und hier die wichtigsten<br />

Informationen in verschiedenen Sprachen erhalten. Ausgaben in türkischer, italienischer, griechischer,<br />

kroatischer und russischer Sprache können bei KAUSA angefordert werden. Auszüge<br />

daraus finden Sie auf den folgenden Seiten.<br />

Das Glossar, das in enger Abstimmung mit Experten – auch unter Mitwirkung der Bundesagentur für<br />

Arbeit – entwickelt worden ist, erklärt rund 30 Begriffe aus dem Ausbildungsbereich ausführlich und<br />

übersetzt über 500 Fachwörter aus dem Deutschen in die jeweilige Landessprache. Neben dem allgemeinen<br />

Teil in Deutsch werden Ausgaben in griechischer, italienischer, kroatischer, russischer und<br />

türkischer Sprache erstellt. Eine Vielzahl von zuständigen Stellen will das Glossar auch zur Verwendung<br />

in der Ausbildereignungsprüfung zulassen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass mit diesem Instrument die Ausbildungsbeteiligung ausländischer<br />

Selbstständiger weiter erhöht werden kann.<br />

Exemplare können kostenlos angefordert werden bei:<br />

KAUSA Koordinierungsstelle – Ausbildung in Ausländischen Unternehmen<br />

Unter Sachsenhausen 10–26<br />

50667 Köln<br />

Telefon (02 21) 16 40-6 66<br />

Telefax (02 21) 16 40-6 69<br />

E-Mail: info@kausa.de<br />

Internet: www.kausa.de<br />

▲<br />

29


30<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Meslek eg˘ itimi (Berufsausbildung)<br />

�<br />

Yetkili merciler (Zuständige Stellen)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

⁄‚ Ajansı (Agentur für Arbeit)<br />

▲<br />

31


32<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Formazione professionale (Berufsausbildung)<br />

Uffici competenti (Zuständige Stellen)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Agenzia del lavoro (Agentur für Arbeit)<br />

▲<br />

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34<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Eπαγγελµατκή εκπαίδευση (Berufsausbildung)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Αρµ�διες υπηρεσίες (Zuständige Stellen)<br />

▲<br />

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36<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ιδρυµα Εργασίας (Agentur für Arbeit)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Stručna izobrazba (Berufsausbildung)<br />

Nadlezˇna mjesta (Zuständige Stellen)<br />

▲<br />

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38<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Agentura za rad (Agentur für Arbeit)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Professionap`noe obuçenie (Berufsausbildung)<br />

▲<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Kompetentnye organiqacii (Zuständige Stellen)<br />

Agenstvo qanätosti (Agentur für Arbeit)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

▲<br />

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42<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Nachweis<br />

über berufsbezogene Qualifikationen<br />

Dieser Nachweis betrifft Personen, die einzelne Teile einer Berufsausbildung nach<br />

BBiG oder HWO absolviert, diese Ausbildung aber nicht abgeschlossen haben, an<br />

berufsbildenden Maßnahmen oder an sonstigen auf einen Berufsabschluss vorbereitenden<br />

Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.<br />

Dieses Formular (nächste Seiten) wurde von den Gremien des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

beschlossen (Empfehlung des Hauptausschusses des BiBB vom 23. 11. 2000)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Erläuterungen zum<br />

Nachweis über berufsbezogene Qualifikationen<br />

Mit diesem Nachweis über berufliche Qualifikationen in Bezug auf einen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

dokumentiert sein Inhaber/seine Inhaberin, welche beruflichen Qualifikationen<br />

er/sie erworben hat, ohne eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben.<br />

Der Nachweis soll Institutionen und Betriebe bei der Entscheidung unterstützen, ob sie den<br />

Inhaber/die Inhaberin in ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und ob die Ausbildungszeit ggf.<br />

verkürzt werden kann. Der Nachweis sollte von den zuständigen Stellen bei der Prüfung der Voraussetzungen<br />

für die Zulassung zur Externenprüfung berücksichtigt werden. Insgesamt<br />

erleichtert der Nachweis damit auch das berufliche Weiterkommen des Inhabers/der Inhaberin.<br />

Der Nachweis wird von der qualifizierenden Institution bzw. dem ausbildenden Betrieb ausgestellt.<br />

Waren mehrere Lernorte an der Qualifizierung beteiligt, sollte jede Stelle einen eigenen<br />

Nachweis über die Qualifikationen ausstellen, die von ihr vermittelt wurden.<br />

Auf der dritten Formularseite sind die persönlichen Daten des Teilnehmers/der Teilnehmerin und<br />

Angaben zur qualifizierenden Institution/zum qualifizierenden Betrieb einzutragen. Ferner ist<br />

anzugeben, in welcher Form und über welchen Gesamtzeitraum die Qualifizierung erfolgt ist.<br />

Die erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen sind so zu beschreiben, dass ihre<br />

Arbeitsmarktrelevanz im o.g. Sinne zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass sich der Nachweis<br />

auf Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fertigkeiten beziehen soll, die für die dokumentierten<br />

berufsbezogenen Qualifikationen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Qualifikationen<br />

sind daher in Orientierung an Berufsbildpositionen zu beschreiben und einem Ausbildungsberuf<br />

oder einem Berufsfeld zuzuordnen.<br />

Je nach Umfang der erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen ist eine entsprechende<br />

Anzahl von Nachweisblättern zu verwenden. Diese sind fortlaufend am oberen Seitenrand zu<br />

nummerieren und mit dem Namen des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu versehen.<br />

Jede erworbene Qualifikation ist folgendermaßen zu dokumentieren:<br />

– Die erworbene Qualifikation ist in Orientierung an Berufsbildpositionen von Ausbildungsordnungen<br />

nach BBiG/HWO zu bezeichnen bzw. zu benennen.<br />

– Es sind die Inhalte (Kenntnisse, Fertigkeiten, Tätigkeiten etc.) aufzuführen, die die Qualifikation<br />

umfasst.<br />

– Es ist der Zeitumfang anzugeben, in dem die Qualifikation erworben wurde (Tage, Wochen).<br />

Die Dokumentierung soll in knapper, präziser Form erfolgen, die einen raschen Überblick über<br />

das vorhandene Spektrum beruflicher Qualifikationen erlaubt.<br />

Eine Bewertung der erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen wird in diesem Nachweis<br />

nicht vorgenommen. Ebenso sind Zertifikate oder andere Dokumente über Prüfungen und<br />

Zusatzqualifikationen nicht Bestandteil dieses Nachweises. Sofern sie aber für den Ausbildungsberuf,<br />

einen anderen Beruf oder das Berufsfeld relevant sind, können sie von dem Teilnehmer/der<br />

Teilnehmerin beigefügt werden.<br />

Durch die Unterschrift auf der dritten Formularseite bestätigen die qualifizierende Institution/der<br />

qualifizierende Betrieb sowie der Teilnehmer/die Teilnehmerin, dass die im Nachweis dokumentierten<br />

berufsbezogenen Qualifikationen tatsächlich erworben wurden.<br />

Die Geltungsdauer des Nachweises unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.<br />

▲<br />

43


44<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Herr / Frau<br />

Vor- und Zuname<br />

geboren am<br />

in<br />

hat bei<br />

Name der Institution /<br />

des Betriebes<br />

Anschrift<br />

Art der Institution /<br />

des Betriebes<br />

Ausbilder / Lehrer<br />

Nachweis<br />

über berufsbezogene Qualifikationen<br />

(Name, ggf. Titel, der für die Qualifizierung verantwortlichen<br />

Person)<br />

im Rahmen � einer Berufsvorbereitung<br />

� absolvierter Abschnitte einer vorzeitig beendeten<br />

Berufsausbildung<br />

� einer berufsbegleitenden Qualifizierung<br />

� sonstiger auf einen Berufsabschluss vorbereitenden<br />

Qualifizierungsmaßnahmen<br />

(Bitte Art dieser Maßnahme eintragen)<br />

in der Zeit von bis<br />

in Form � einer schulischen Ausbildung<br />

� einer betrieblichen Ausbildung<br />

� eines betrieblichen Praktikums<br />

�<br />

die auf der folgenden Seite aufgeführten Qualifikationen erworben.<br />

Die erworbenen Qualifikationen und Berufserfahrungen sind dem<br />

Ausbildungsberuf<br />

Berufsfeld<br />

zuzuordnen.<br />

Ort / Datum Unterschrift und Stempel der Institution / des Betriebes<br />

Ort / Datum Unterschrift des Teilnehmers / der Teilnehmerin<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

(Nachweisblatt von _________ für ___________________________)<br />

Folgende Qualifikationen wurden dabei erworben*)<br />

Qualifizierungsbereich Inhalte<br />

–<br />

–<br />

Zeitumfang: –<br />

–<br />

–<br />

Qualifizierungsbereich Inhalte<br />

–<br />

–<br />

Zeitumfang: –<br />

–<br />

–<br />

Qualifizierungsbereich Inhalte<br />

–<br />

–<br />

Zeitumfang: –<br />

–<br />

–<br />

Qualifizierungsbereich Inhalte<br />

–<br />

–<br />

Zeitumfang: –<br />

–<br />

–<br />

*) Zertifikate über Prüfungen zu einzelnen Qualifikationsbereichen, Dokumente über Zusatzqualifikationen<br />

oder Berufsschulzeugnisse sind, soweit vorhanden, als Anlage beigefügt.<br />

▲ ■<br />

45


46<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Auswahl der Bewerber<br />

Eine Auswahl im<br />

beiderseitigen<br />

Interesse<br />

Persönliches<br />

Eignungsprofil<br />

Mit der Bewerberauswahl wollen Sie die Richtige oder den Richtigen für Ihr<br />

Ausbildungsangebot herausfinden.<br />

Das geschieht in gegenseitigem Interesse, denn eine falsche Berufswahl<br />

ist eine Fehlinvestition für den Auszubildenden wie für den Ausbildungsbetrieb.<br />

Der Bewerber soll nicht nur für den angestrebten Beruf geeignet sein,<br />

sondern auch zu Ihrem Betrieb passen.<br />

Eignung und Anforderung sollen sich entsprechen<br />

Jeder Mensch hat bestimmte Interessen, Fähigkeiten, Eigenschaften, körperliche<br />

und gesundheitliche Merkmale, die – unter dem Gesichtspunkt der<br />

Bewerberauswahl – ein bestimmtes persönliches Eignungsprofil ergeben.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Jeder Beruf hat seine eigenen, speziellen Anforderungen. Manche persönlichen<br />

Eigenschaften und Begabungen eines Bewerbers können für den<br />

einen Beruf besonders wichtig sein, bei einem anderen Beruf aber nur eine<br />

untergeordnete Rolle spielen. Dazu Beispiele aus verschiedenen Berufsbereichen.<br />

Die einschlägigen Richtlinien der zentralen Fachverbände geben Hinweise<br />

auf spezielle berufliche Eignungsanforderungen, wie zum Beispiel<br />

körperliche und geistige Fähigkeiten, Hand- und Fingerfertigkeit oder<br />

Sinn für Formgebung und Farbgestaltung.<br />

Nach einer Befragung betrieblicher Experten hat das Institut für Arbeitsmarkt-<br />

und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit charakteristische<br />

Anforderungsprofile zu allen wichtigen Facharbeiter- und Angestelltenberufen<br />

erstellt*). Diese Anforderungsprofile zeigen, welche Bedeutung<br />

einzelne Qualifikationsmerkmale für den jeweiligen Beruf haben.<br />

Berufliches<br />

Anforderungsprofil<br />

▲<br />

47


Die richtige<br />

Auswahl<br />

48<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

● Bei der Bewerberauswahl geht es darum, das Eignungsprofil des<br />

Bewerbers mit dem beruflichen und dem betrieblichen Anforderungsprofil<br />

zu vergleichen.<br />

Quelle: Freytag u.a.: Der Ausbilder im Betrieb. Verlag D+V Paul Dietrichs,<br />

Kassel, 13. Auflage<br />

Je mehr Übereinstimmung zwischen Eignungsprofil und beruflichen Anforderungen<br />

besteht, umso besser passen Person und Beruf zusammen. Aber<br />

setzen Sie die Messlatte nicht zu hoch an: Angehende Auszubildende sind<br />

schließlich noch keine Fachleute.<br />

Oft zeigen sich erst im Verlauf der Ausbildung Leistungsvermögen und<br />

Begabungen, die man beim Studium der Bewerbungsunterlagen oder bei<br />

der persönlichen Vorstellung nicht vermuten würde. Manche Interessen,<br />

Fähigkeiten oder bestimmte Eigenschaften sind vielleicht nur ansatzweise<br />

erkennbar und müssen erst ausgeprägt werden.<br />

Die richtige Auswahl können Sie nur treffen, wenn Sie sich ein möglichst<br />

genaues und umfassendes Bild Ihrer Bewerber machen. Die wichtigsten<br />

Entscheidungshilfen dazu sollen im nächsten Abschnitt vorgestellt werden.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Das Bewerbungsschreiben vermittelt mit seiner äußeren Form und nach<br />

der inhaltlichen Aussage einen ersten Eindruck. Es kann zum Beispiel eine<br />

Begründung für den Berufswunsch, für die Wahl des Ausbildungsbetriebes<br />

oder Hinweise auf persönliche Interessen enthalten.<br />

Der Lebenslauf – zumeist in tabellarischer Form verfasst und mit einem<br />

Foto ergänzt – hat naturgemäß bei jugendlichen Bewerbern weniger Aussagewert.<br />

Er enthält neben den persönlichen und familiären Daten Angaben<br />

zur Schulausbildung und vielleicht weitere Informationen zu besonderen<br />

Kenntnissen oder Hobbies.<br />

Zeugnisse und Schulnoten können nie völlig objektiv sein und sind bei verschiedenen<br />

Bewerbern nur bedingt miteinander vergleichbar. Sie können aber<br />

Hinweise geben, in welchen Bereichen Interessen und Fähigkeiten liegen.<br />

Über den beruflichen Erfolg entscheiden vor allem Leistungsvermögen,<br />

Lernbereitschaft, Einsatzfreude und praktische Begabung. Aus den Schulnoten<br />

allein lässt sich das nicht ableiten.<br />

● Prüfen Sie die eingereichten Unterlagen auf<br />

Inhalt und Aussagekraft, weniger auf Form<br />

und Vollständigkeit<br />

● Setzen Sie dabei die Maßstäbe Ihrer Vorauswahl<br />

nicht zu eng an – erst der persönliche<br />

Kontakt verschafft einen genaueren Eindruck<br />

● Laden Sie die in Frage kommenden Bewerber<br />

zu einem Vorstellungsgespräch ein, am<br />

besten schriftlich mit einem entsprechenden<br />

Terminvorschlag<br />

● Bitte denken Sie auch daran, nicht (mehr)<br />

benötigte Unterlagen wieder zurückzusenden<br />

Bewerbungsschreiben<br />

Lebenslauf<br />

Zeugnisse<br />

▲<br />

49


Der persönliche<br />

Eindruck<br />

Erster Eindruck<br />

und Gesprächsführung<br />

50<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Vorstellungsgespräch<br />

● Im Vorstellungsgespräch sollten alle Fragen geklärt werden, die für<br />

den späteren beruflichen Einsatz des neuen Mitarbeiters wichtig<br />

sind. Dazu zählen auch die besonderen Umstände, die die Arbeit mit<br />

sich bringt, wie beispielsweise Anforderungen an das körperliche<br />

Leistungsvermögen.<br />

Ziel des Vorstellungsgespräches ist es, gemeinsam mit dem Bewerber herauszufinden,<br />

ob man für eine erfolgreiche Ausbildung zueinander passt.<br />

Beide Seiten wollen schließlich, dass die Ausbildung ein Erfolg wird.<br />

Um den zeitlichen Aufwand für das Vorstellungsgespräch in Grenzen zu<br />

halten und trotzdem eine hohe Aussagekraft zu erzielen, empfiehlt es sich,<br />

den Ablauf vorher zu planen.<br />

Die Durchsicht der betreffenden Bewerbungsunterlagen vor dem Gespräch<br />

erleichtert die Vorüberlegungen zum Gesprächsablauf und zu den Fragen,<br />

die Sie stellen wollen.<br />

Und so könnte ein Vorstellungsgespräch verlaufen:<br />

● Begrüßung und einleitende Worte<br />

● Fragen zur Bewerbung und zur Betriebswahl<br />

● Fragen zur Schule<br />

● Persönlicher und familiärer Hintergrund<br />

● Informationen über den Betrieb<br />

● Informationen über den Ausbildungsplatz und seine Anforderungen<br />

● Fragen des Bewerbers<br />

● Abschluss des Gesprächs und Verabschiedung<br />

Oft ist der berühmte erste Eindruck bereits entscheidend für Sympathie<br />

oder Antipathie. Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Körperhaltung oder<br />

Sprechweise zum Beispiel lassen einiges über Persönlichkeit und Verfassung<br />

des Gesprächspartners erkennen.<br />

Bleiben Sie in Ihrer Gesprächsführung aber möglichst unabhängig vom<br />

ersten Eindruck. Verwenden Sie eher kurze Fragen, die so gestellt sind,<br />

dass sie nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sind – aber erwekken<br />

Sie nicht gerade den Eindruck eines Verhörs. Und denken Sie daran,<br />

dass auch Ihr Gegenüber Fragen stellen möchte.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Typische Fragen bei einem Vorstellungsgespräch<br />

sind beispielsweise:<br />

● Warum gerade dieser Ausbildungsberuf<br />

● Welcher Beruf käme sonst noch in Frage<br />

● Warum hältst du dich für diesen Beruf<br />

geeignet<br />

● Welche Vorstellungen hast du von diesem<br />

Beruf<br />

● Warum hast du dich gerade bei dieser<br />

Firma beworben<br />

● Welche Schulfächer waren besonders<br />

sympathisch<br />

● Was unternimmst du in deiner Freizeit<br />

● Wie würdest du zu deinem Arbeitsplatz<br />

kommen<br />

● Typische Fragen von Bewerbern sind zum<br />

Beispiel:<br />

● Wieviele Auszubildende hat die Firma<br />

● Findet der Berufsschulunterricht in Teilzeit<br />

oder in Blockform statt<br />

● Wie lange dauert die Probezeit/die gesamte<br />

Ausbildung<br />

● Wie ist die Arbeitszeit geregelt<br />

● Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung<br />

● Wieviel Urlaub steht mir zu<br />

● Ist nach der Ausbildung eine Weiterbeschäftigung<br />

möglich<br />

● Welche späteren Möglichkeiten zur Weiterbildung<br />

gibt es<br />

▲<br />

51


Probezeit als<br />

„Praktische<br />

Eignungskontrolle“<br />

52<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Probezeit<br />

Angenommen, Sie haben Ihre Auswahlentscheidung getroffen und der<br />

Berufsausbildungsvertrag ist abgeschlossen. Jetzt bietet die Probezeit als<br />

„praktische Eignungskontrolle“ für beide Seiten noch die Möglichkeit, über<br />

einen längeren Zeitraum hinweg festzustellen, ob es die richtige Entscheidung<br />

war.<br />

Dabei wird der Ausbildende sorgfältig prüfen, ob der Auszubildende die<br />

fachlichen Fähigkeiten und persönlichen Voraussetzungen für den Beruf<br />

und den Betrieb besitzt. Der Auszubildende kann jetzt feststellen, ob er die<br />

richtige Berufs- und Betriebswahl getroffen hat.<br />

● Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit<br />

● Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei<br />

Monate betragen<br />

● Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit<br />

– sowohl vom Ausbildenden wie vom Auszubildenden – ohne<br />

Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich<br />

gekündigt werden<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Der Ausbildungsvertrag<br />

Für die Berufsbildung wird vom Jugendlichen<br />

(ggf. unter Einbeziehung des gesetzlichen<br />

Vertreters) und vom Ausbildenden<br />

(dem Ausbildungsbetrieb) ein privatrechtlicher<br />

Vertrag geschlossen.<br />

Ein Ausbildungsvertrag kann während der<br />

Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist<br />

gekündigt werden, nach der<br />

Probezeit nur aus wichtigem Grunde oder<br />

wenn der Auszubildende die Ausbildung<br />

aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />

ausbilden lassen will.<br />

Quelle: Schaubilder zur Berufsbildung – Fakten, Strukturen, Entwicklungen; BiBB, Bonn<br />

▲<br />

53


54<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />

Die Vertragspartner<br />

Mindestangaben<br />

im Ausbildungsvertrag<br />

Unzulässige<br />

Vereinbarungen<br />

Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich, spätestens vor Beginn<br />

der Berufsausbildung zwischen dem Ausbildenden (das ist derjenige, der<br />

einen anderen zur Berufsausbildung einstellt) und dem Auszubildenden<br />

schriftlich niedergelegt werden. Ausländische Jugendliche benötigen für<br />

eine Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis, die bei Beginn der Ausbildung<br />

vorliegen muss. Für Angehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums (EWR) ist dies nicht erforderlich.<br />

Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss zum<br />

Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt<br />

werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam,<br />

in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.<br />

Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende<br />

dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich<br />

ein Exemplar auszuhändigen.<br />

Vertragsniederschrift<br />

Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten.<br />

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt umfasst:<br />

● Art, sachliche und zeitlich Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,<br />

insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden<br />

soll<br />

● Beginn und Dauer der Berufsausbildung<br />

● Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

● Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit<br />

● Dauer der Probezeit<br />

● Zahlung und Höhe der Vergütung<br />

● Dauer des Urlaubs<br />

● Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt<br />

werden kann<br />

● Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,<br />

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis<br />

anzuwenden sind<br />

Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden,<br />

die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch<br />

stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des<br />

Berufsbildungsgesetzes abweichen.<br />

Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für<br />

die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen<br />

Tätigkeit beschränken, wie beispielsweise die Vereinbarung eines Verbotes<br />

der Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Berufsausbildungs-Verhältnisses<br />

bei einem Konkurrenzunternehmen für ein Jahr.<br />

Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen im Vertrag, die eine Verpflichtung<br />

des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung,<br />

Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von<br />

Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes<br />

in Pauschbeträgen vorsehen.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Den Berufsausbildungsvertrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kammer,<br />

zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />

● Auf den folgenden Seiten finden Sie ein<br />

Muster für einen Ausbildungsvertrag, das<br />

der Bundesausschuss für Berufsbildung<br />

herausgegeben hat. Das Vertragsmuster<br />

enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Mindestgehalt hinaus weitere bedeutsame<br />

Bestimmungen, zum Beispiel zu den<br />

Pflichten des Ausbildenden.<br />

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Die zuständigen Kammern führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />

● Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom<br />

Ausbildenden unverzüglich an die zuständige<br />

Kammer geschickt werden, damit der<br />

Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

eingetragen werden<br />

kann.<br />

● Dem Ausbildungsvertrag (in zweifacher Ausfertigung) ist ein Ausbildungsplan<br />

des Betriebes beizufügen.<br />

● Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben,<br />

müssen diese unverzüglich der Kammer mitgeteilt werden.<br />

● Die Eintragung in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag<br />

dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung<br />

entspricht.<br />

● Die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals<br />

und die Eignung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) der Ausbildungsstätte müssen<br />

gegeben sein.<br />

● Weitere Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung über die<br />

ärztliche Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren.<br />

● Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur<br />

beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von<br />

einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von<br />

diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Berechtigungsscheine<br />

werden von der zuletzt besuchten Schule ausgegeben oder<br />

sind beim Gewerbeaufsichtsamt anzufordern.<br />

Eintragungsvoraussetzungen<br />

▲■<br />

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56<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ausbildungsvertragsmuster*) mit Erläuterungen<br />

Genaue Daten eintragen<br />

Vertretungsberechtigt<br />

sind beide Eltern, soweit<br />

nicht die Berechtigung nur<br />

einem Elternteil zusteht.<br />

Es kann nur in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen<br />

ausgebildet werden. Ausnahmen<br />

bestehen bei behinderten<br />

Jugendlichen.<br />

Einzutragen ist die genaue<br />

Bezeichnung des<br />

Ausbildungsberufs, ggf.<br />

mit Fachrichtung<br />

Eintrag der in der Ausbildungsordnungvorgeschriebenen<br />

Dauer<br />

In bestimmten Fällen kann<br />

die zuständige Stelle auf<br />

Anraten die Ausbildungszeit<br />

kürzen<br />

Genaue Daten eintragen<br />

Berufsausbildungsvertrag<br />

(§§ 3, 4 Berufsbildungsgesetz – BBiG)<br />

zwischen dem nebenbezeichneten<br />

Ausbildenden (Unternehmen)<br />

und Auszubildender<br />

in Straße<br />

geb. am gesetzlich vertreten durch<br />

in Straße<br />

wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf<br />

nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen:<br />

1.(Dauer)<br />

§ 1 – Ausbildungszeit<br />

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung<br />

Hierauf wird die Berufsausbildung zum<br />

eine Vorbildung/Ausbildung in<br />

Jahre.<br />

mit Monaten angerechnet.<br />

Das Berufsbildungsverhältnis beginnt am und<br />

endet am<br />

*) Beschlossen vom Bundesausschuss für Berufsbildung (8. 6. 1971; am 25. 8. 1976 an die<br />

Bestimmungen des JArbSchG vom 12. 4. 1976 angepasst)<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

2.(Probezeit)<br />

Die Probezeit beträgt Monate. Wird die Ausbildung<br />

während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen,<br />

so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der<br />

Unterbrechung.<br />

3.(Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses)<br />

Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten<br />

Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis<br />

mit Bestehen der Abschlussprüfung.<br />

4.(Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses)<br />

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert<br />

sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen<br />

bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um<br />

ein Jahr.<br />

§ 2 – Ausbildungsstätte<br />

Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 Nr. 12<br />

in<br />

und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise<br />

zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen<br />

statt.<br />

§ 3 – Pflichten des Ausbildenden<br />

Der Ausbildende verpflichtet sich,<br />

1. (Ausbildungsziel)<br />

dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles<br />

nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und<br />

die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen<br />

und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so<br />

durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />

Ausbildungszeit erreicht werden kann;<br />

2. (Ausbilder)<br />

selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten<br />

Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen<br />

dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekanntzugeben;<br />

3. (Ausbildungsordnung)<br />

dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung<br />

kostenlos auszuhändigen;<br />

Die Probezeit dauert mindestens<br />

einen, höchstens<br />

drei Monate<br />

Betriebssitz eintragen<br />

▲<br />

57


58<br />

ibv<br />

Berufsschule<br />

Bescheinigung der ärztlichen<br />

Untersuchung<br />

Verzeichnis bei der zuständigen<br />

Stelle<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

4. (Ausbildungsmittel)<br />

dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere<br />

Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung<br />

zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und<br />

überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von<br />

Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach<br />

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem<br />

Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;<br />

5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />

den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten<br />

und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder<br />

nach Nr. 12 durchzuführen sind;<br />

6. (Berichtsheftführung)<br />

dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die<br />

Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen<br />

und ihm Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft in der<br />

Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit<br />

zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch<br />

regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte<br />

im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden;<br />

7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)<br />

dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die<br />

dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften<br />

angemessen sind;<br />

8. (Sorgepflicht)<br />

dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert<br />

sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;<br />

9. (Ärztliche Untersuchungen)<br />

von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen<br />

gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen<br />

zu lassen, dass dieser<br />

a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und<br />

b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach untersucht<br />

worden ist;<br />

10. (Eintragungsantrag)<br />

unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages<br />

die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften<br />

und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren<br />

– einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung<br />

über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen<br />

des wesentlichen Vertragsinhaltes;<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

11. (Anmeldung zu Prüfungen)<br />

den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenund<br />

Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme<br />

freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei<br />

Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung<br />

der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung<br />

gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;<br />

12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />

§ 4 – Pflichten des Auszubildenden<br />

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel<br />

zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere,<br />

1. (Lernpflicht)<br />

die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen<br />

und Ausgaben sorgfältig auszuführen;<br />

2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)<br />

am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen,<br />

für die er nach § 3 Nr. 5 und 12 freigestellt wird;<br />

3. (Weisungsgebundenheit)<br />

den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung<br />

vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen<br />

weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt<br />

bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;<br />

4. (Betriebliche Ordnung)<br />

die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;<br />

5. (Sorgfaltspflicht)<br />

Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu<br />

behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu<br />

verwenden;<br />

6. (Betriebsgeheimnisse)<br />

über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu<br />

wahren;<br />

7. (Berichtsheftführung)<br />

ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen<br />

und regelmäßig vorzulegen;<br />

Prüfungen<br />

Teilnahme am Berufsschulunterricht<br />

Berichtsheft<br />

▲<br />

59


60<br />

ibv<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

Tragen Sie für alle Ausbildungsjahre<br />

die Ausbildungsvergütung<br />

ein, die<br />

vereinbart wurde. Fragen<br />

hierzu beantworten auch<br />

die Kammern.<br />

Eine günstigere tarifvertragliche<br />

Regelung der<br />

Zahlungstermine geht vor.<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

8. (Benachrichtigung)<br />

bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht<br />

oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen<br />

dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich<br />

Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens<br />

am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten;<br />

9. (Ärztliche Untersuchungen)<br />

soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses<br />

Gesetzes ärztlich<br />

a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen<br />

b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu<br />

lassen<br />

und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.<br />

§ 5 – Vergütung und sonstige Leistungen<br />

1. (Höhe und Fälligkeit)<br />

Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene<br />

Vergütung; sie beträgt zurzeit monatlich<br />

Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr<br />

Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr<br />

Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr<br />

Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr<br />

Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens<br />

die tariflichen Sätze.<br />

Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende<br />

Beschäftigung wird besonders vergütet.<br />

Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des<br />

Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt<br />

(Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.<br />

Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden<br />

nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

2. (Sachleistungen)<br />

Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder<br />

Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

3. (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />

Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der<br />

Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig<br />

gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringungen erforderlich,<br />

so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung<br />

in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser<br />

Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und<br />

Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 50 % der vereinbarten<br />

Bruttovergütung nicht übersteigen.<br />

4. (Berufskleidung)<br />

Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben,<br />

so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.<br />

5. (Fortzahlung der Vergütung)<br />

Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt<br />

a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages<br />

sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er<br />

aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,<br />

bb) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung<br />

teilnehmen kann oder<br />

cc) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund<br />

unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem<br />

Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.<br />

§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub<br />

1. (Tägliche Ausbildungszeit)<br />

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden<br />

2. (Urlaub)<br />

Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den<br />

geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch<br />

auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />

auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />

auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />

auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />

auf Werktage oder Arbeitstage im Jahre<br />

3. (Lage des Urlaubs)<br />

Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien<br />

erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs<br />

darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende<br />

Erwerbsarbeit leisten.<br />

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

beträgt die<br />

höchstzulässige Arbeitszeit<br />

(Ausbildungszeit) bei<br />

noch nicht 18 Jahre alten<br />

Personen grundsätzlich 8<br />

Stunden. Ist allerdings die<br />

Arbeitszeit an einzelnen<br />

Werktagen auf weniger als<br />

8 Stunden verkürzt, können<br />

Jugendliche an den<br />

übrigen Werktagen derselben<br />

Woche bis zu achteinhalb<br />

Stunden beschäftigt<br />

werden (§ 8 JArbSchG). Im<br />

Übrigen sind die Vorschriften<br />

des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

über<br />

die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten<br />

zu beachten.<br />

Für Jugendliche beträgt<br />

aufgrund des JArbSchG<br />

der Jahresurlaub nach<br />

Lebensjahren gestaffelt<br />

mindestens 25 bis 30<br />

Werktage.<br />

Eine günstigere tarifvertragliche<br />

Regelung der<br />

Zahlungstermine geht vor.<br />

▲<br />

61


62<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Probezeit<br />

§ 7 – Kündigung<br />

1. (Kündigung während der Probezeit)<br />

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von<br />

Gründen gekündigt werden.<br />

2. (Kündigungsgründe)<br />

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur<br />

gekündigt werden<br />

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,<br />

b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4<br />

Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich<br />

für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />

3. (Form der Kündigung)<br />

Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe<br />

der Kündigungsgründe erfolgen.<br />

4. (Unwirksamkeit einer Kündigung)<br />

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,<br />

wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung<br />

Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren<br />

gem. § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung<br />

der Lauf dieser Frist gehemmt.<br />

5. (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung)<br />

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit<br />

vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende<br />

Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund<br />

für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung<br />

wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b).<br />

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen<br />

nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend<br />

gemacht wird.<br />

6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung)<br />

Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe<br />

oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung<br />

verpflichtet sich der ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung<br />

des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere<br />

Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen<br />

geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.<br />

§ 8 – Zeugnis<br />

Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des<br />

Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbil-<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

dende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch<br />

der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten<br />

über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über<br />

die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden,<br />

auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Führung,<br />

Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.<br />

§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten<br />

Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis<br />

ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111<br />

Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen.<br />

§ 10 – Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der<br />

Ausbildungsstätte.<br />

§ 11 – Sonstige Vereinbarungen<br />

Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis<br />

betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen<br />

des § 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.<br />

Vorstehender Vertrag ist in ______ Ausfertigungen (bei Mündeln<br />

_____fach) ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig<br />

unterschrieben worden.<br />

,den<br />

Der Ausbildende: Der Auszubildende:<br />

(Stempel und Unterschrift)<br />

(Voller Vor- und Zuname)<br />

Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden:<br />

(Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken)<br />

Vater:<br />

und<br />

Mutter:<br />

oder<br />

Vormund:<br />

Genaue Daten eintragen<br />

▲<br />

63


64<br />

ibv<br />

Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

eingetragen am<br />

unter Nr.<br />

Vorgemerkt zur Prüfung für<br />

Siegel<br />

Anlage gemäß § 3 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages<br />

Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs.<br />

Anlage gemäß § 5 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages<br />

Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene<br />

Wohnung und Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft.<br />

Diese Leistungen können in Höhe der nach § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten<br />

Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht<br />

über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Kann der Auszubildende<br />

während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus<br />

berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (zum Beispiel<br />

bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den<br />

Sachbezugswerten abzugelten.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Rechte und Pflichten des Auszubildenden –<br />

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

Eine berufliche Ausbildung beginnt mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages.<br />

Grundlage für Berufsausbildung in Deutschland ist das Berufsbildungsgesetz.<br />

Hier werden alle Einzelheiten für die Durchführung einer<br />

Berufsausbildung im dualen System auf der Grundlage von staatlich anerkannten<br />

Ausbildungsordnungen geregelt.<br />

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb<br />

abgeschlossen. Der Vertrag muss<br />

● Art und Ziel der Ausbildung<br />

● Dauer der Ausbildung und Probezeit<br />

● Höhe der Vergütung<br />

● Urlaubsanspruch<br />

enthalten.<br />

Zum Ausbildungsvertrag gehört auch ein Ausbildungsplan, in dem der Ausbildungsbetrieb<br />

genau angeben muss, wann welche Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse auf der Grundlage der staatlich anerkannten Ausbildungsordnung<br />

vermittelt werden, die für das Ausbildungsziel erforderlich sind.<br />

Dazu gehört in Branchen, in denen die Auszubildenden in verschiedenen<br />

Abteilungen eingesetzt werden, auch ein Versetzungsplan, der Näheres<br />

über die einzelnen Ausbildungsplätze, deren Ausstattung sowie die dort<br />

anfallenden und zu erledigenden Arbeiten aussagt. Dieser Versetzungsplan<br />

sollte gemeinsam mit dem betrieblichen Ausbildungsplan zu Beginn der<br />

Ausbildung festgelegt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass<br />

Änderungen aus betriebsbedingten Gründen unter Umständen notwendig<br />

werden können.<br />

Ausbildender ist der Arbeitgeber. Entweder ist dieser selbst für die Ausbildung<br />

verantwortlich, oder er beauftragt damit einen Ausbilder/eine Ausbilderin.<br />

Entscheidend hierfür ist die fachliche Eignung der mit der Ausbildung<br />

beauftragten Person.<br />

Jeder Ausbildungsvertrag muss bei der zuständigen Stelle (das ist z.B. die<br />

Industrie- und Handelskammer, die Ärztekammer oder aber auch die<br />

Rechtsanwaltskammer) eingetragen und registriert werden. Die Eintragung<br />

und Registrierung wird vom Arbeitgeber durchgeführt.<br />

Der Ausbildungsvertrag ist ein Zeitvertrag. In der Regel werden Ausbildungsverträge<br />

über drei Jahre abgeschlossen. Ein Ausbildungsvertrag<br />

kann gemäß Berufsbildungsgesetz in der Regel nicht gekündigt werden,<br />

Ausnahmen sind wichtige Gründe, die im Gesetz definiert sind.<br />

Eine Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt, sie darf nicht weniger<br />

als einen Monat und nicht länger als drei Monate dauern und ist<br />

Bestandteil der gesamten Ausbildungszeit.<br />

Für die Dauer der Berufsausbildung wird eine Ausbildungsvergütung<br />

gezahlt. Sie richtet sich nach den am Ort üblichen Tarifverträgen für die<br />

jeweilige Branche. Diese Tarifverträge werden von den zuständigen<br />

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen.<br />

Ausbildungsplan<br />

Versetzungsplan<br />

▲<br />

65


66<br />

ibv<br />

Interessenvertretung<br />

Jugend- und<br />

Auszubildendenvertretung<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Auszubildende, wie auch alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

im Berufsleben, haben die Möglichkeit, sich ihre Interessenvertretungen<br />

zu wählen, die innerhalb der Betriebe ihre Interessen vertreten und<br />

mitgestalten.<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze<br />

regeln die innerbetriebliche Interessenvertretung durch Mitwirkungs- und<br />

Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte/Personalräte/Jugend- und Auszubildendenvertretungen.<br />

Für Jugendliche und Auszubildende gibt es neben<br />

dem Betriebsrat oder Personalrat die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

(JAV), die ebenfalls auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

bzw. des Personalvertretungsgesetzes zustande kommt. Wo regelmäßig<br />

mindestens fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über 18 Jahren<br />

beschäftigt sind, werden Betriebsräte oder Personalräte gewählt.<br />

Die unter 18-Jährigen wählen ihre Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

gemeinsam mit den Auszubildenden, die noch nicht 25 bzw. 26 Jahre alt<br />

sind. Diese Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem<br />

Betriebsrat oder Personalrat zusammen und vertritt die besonderen Interessen<br />

der Auszubildenden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

hat die Aufgabe, sich vor allem um die Qualität der beruflichen Ausbildung<br />

zu kümmern, sie kann Verbesserungsvorschläge machen und den<br />

Betriebsrat bzw. Personalrat veranlassen, entsprechende Initiativen zu<br />

ergreifen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollte auch Informationsquelle<br />

und Anlaufstelle für Auszubildende und Jugendliche im Betrieb<br />

sein.<br />

Eine Aufgabe jeder betrieblichen Arbeitnehmervertretung, als auch der<br />

JAV, ist es, darüber zu wachen, dass alle zur Regelung des Arbeits- bzw.<br />

Dienstverhältnisses erlassenen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften<br />

sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge beachtet und<br />

eingehalten werden.<br />

Im Rahmen der Berufsausbildung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

auch eine Institution, in der Vorschläge über Verbesserung von<br />

betrieblicher Ausbildung diskutiert und mit dem Arbeitgeber umgesetzt<br />

werden können. Auch die Frage der Übernahme von Auszubildenden nach<br />

erfolgter abgeschlossener Ausbildung kann und sollte Arbeitsaufgabe für<br />

die Jugend- und Auszubildendenvertretung sein. Ohne rechtliche Kompetenzen<br />

hier in diesem Bereich zu haben, wäre es sicherlich sinnvoll, wenn<br />

die betriebliche Arbeitnehmervertretung und speziell die JAV, sich auch<br />

dieses immer wichtiger werdenden Problems annimmt.<br />

Aber nicht nur kollektive Rechte, wie die Überprüfung der Einhaltung von<br />

Ausbildungsvorschriften, sind in den Arbeitnehmerschutzregelungen geregelt.<br />

Auch die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers sind hier aufgeführt. So<br />

können z.B. Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber einen Einblick<br />

in die Personalakte gewährt, die Zusammensetzung des Arbeitseinkommens<br />

nach der Ausbildung erläutert und was insbesondere für Auszubildende<br />

und junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Ausbildung<br />

wichtig ist, dass über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen<br />

umfassend informiert wird.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Organisation der Ausbildung<br />

Die Ausbildungsordnung als Grundlage der Berufsausbildung<br />

Tradition, technischer Wandel und wirtschaftlicher Fortschritt bieten vielfältige<br />

Möglichkeiten beruflicher Ausbildung. Die Grundlage für eine geordnete<br />

und einheitliche Ausbildung bildet aber für jeden anerkannten Ausbildungsberuf<br />

eine Ausbildungsordnung. Sie soll den technischen, wirtschaftlichen<br />

und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung<br />

entsprechen. Die Ausbildungsordnung erlässt der Bundesminister für Wirtschaft<br />

und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung<br />

und Forschung.<br />

Was beinhaltet<br />

die Ausbildungsordnung?<br />

▲<br />

67


68<br />

ibv<br />

EinzelbetrieblicherAusbildungsplan<br />

Sachliche<br />

und zeitliche<br />

Gliederung der<br />

Ausbildung<br />

Ausbildungseinheiten<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Arbeitsprojekte<br />

Ausbildungsecke<br />

und Lehrwerkstatt<br />

▲<br />

69


70<br />

ibv<br />

Der ausbildungswirksame<br />

Arbeitsplatz<br />

Duales System<br />

Berufsschule<br />

Überbetriebliche<br />

Unterweisung<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Abstimmung und<br />

Kooperation<br />

zwischen den<br />

Lernorten<br />

Teilausbildung in<br />

einem anderen<br />

Betrieb/<br />

Ausbildungsverbund<br />

Freistellung für<br />

den Unterricht<br />

▲<br />

71


72<br />

ibv<br />

Verbundausbildung<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Seite 929.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ein Einzelbetrieb schließt den Ausbildungsvertrag und ist Ausbildender im<br />

Konsortium von<br />

Ausbildungsbetrieben<br />

Betrieblicher<br />

Ausbildungsverein<br />

Betriebliche Auftragsausbildung<br />

▲<br />

73


74<br />

ibv<br />

Ausbildungsnachweise<br />

Zwischenprüfung<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Abschluss- oder<br />

Gesellenprüfung<br />

Ausbildungsberatung<br />

der<br />

zuständigen<br />

Stellen<br />

▲<br />

75


76<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Organisation der Ausbildung im Überblick<br />

Ende der<br />

Ausbildung<br />

Ende des<br />

2. Ausbildungsjahres<br />

Ende des<br />

1. Ausbildungsjahres<br />

Probezeit<br />

Beginn der<br />

Berufsausbildung<br />

Vor Beginn<br />

der Berufsausbildung<br />


ibv<br />

Berufsbildungsausschuss<br />

Länderministerien<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Institutioneller Rahmen der beruflichen Bildung<br />

Die berufliche Ausbildung im dualen System<br />

findet in Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen<br />

statt. Wichtige Aufgaben bei der<br />

Durchführung und Überwachung der Berufsausbildung<br />

nehmen die zuständigen Stellen<br />

(meist Kammern) wahr. Als Grundlage für eine<br />

geordnete Berufsausbildung kann das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit oder das<br />

sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung durch Rechtsverordnung<br />

Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und<br />

für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnun-<br />

Gesetzgebung<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

oder sonst zuständiges Fachministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung<br />

Erlass von Ausbildungsordnungen<br />

2002: 350 anerkannteAusbildungsberufe<br />

Berufsschulen<br />

Teilzeit 2002:<br />

1 727<br />

Ausbildungsbetriebe<br />

2002:<br />

484 000<br />

– Lehrpläne – Prüfungen<br />

Bundesagentur für Arbeit<br />

– Berufsberatung<br />

– Vermittlung von Ausbildungsstellen<br />

Allgemeinbildende Schulen<br />

* Berechnet auf Basis der Beschäftigtenstatistik der BA;<br />

s.a. BMBF, Berufsbildungsbericht 2004 (erscheint voraussichtlich Mai 2004)<br />

Bundesinstitut<br />

für Berufsbildung<br />

Hauptausschuss<br />

– Eignung der Ausbildungsstätte<br />

Vertreter<br />

der<br />

Arbeitnehmer<br />

Berufsbildungsausschuss<br />

Zuständige<br />

Stellen<br />

(Kammern)<br />

gen erlassen. Die Länderminister erlassen<br />

Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen, die<br />

mit den Ausbildungsordnungen abgestimmt<br />

werden.<br />

Die gemeinsame Adresse für die an der Berufsausbildung<br />

Beteiligten ist das Bundesinstitut<br />

für Berufsbildung. Es führt Forschungsprojekte<br />

durch und wirkt durch Entwicklung, Förderung<br />

und Beratung an der Weiterentwicklung der<br />

außerschulischen beruflichen Bildung mit.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit berät die Jugendlichen<br />

und vermittelt Ausbildungsstellen.<br />

■<br />

77


78<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

1) Einschl. Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe<br />

2) Seit 1994 wurden die Auszubildenden bei Bahn- und Postunternehmen, die bis zu ihrer Privatisierung<br />

dem öffentlichen Dienst angehörten, nach und nach in den Bereich Industrie und Handel<br />

übernommen. Der Rückgang der Auszubildenden ist zum Teil dadurch zu erklären.<br />

3) Hauswirtschaft im städtischen Bereich<br />

Quelle: Berufsbildungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, Erhebung zum 31. Dezember<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ausbilden im Verbund<br />

Ziel<br />

Nicht alle Betriebe können die in den Ausbildungsordnungen geforderten<br />

Ausbildungsinhalte vollständig selbst vermitteln. Sei es, sie sind zu klein,<br />

zu spezialisiert, erst neu gegründet, ihnen fehlt es an fachlichen oder organisatorischen<br />

Voraussetzungen, dem nötigen Know-how, sie verfügen<br />

nicht über geeignetes Ausbildungspersonal bzw. die erforderlichen finanziellen<br />

Mittel, kennen sich mit den Voraussetzungen einer dualen Ausbildung<br />

unzureichend aus und trauen sich diese deshalb nicht zu.<br />

Gerade für diese Betriebe ist die Ausbildung im Verbund*) ein Weg, unter<br />

dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine fundierte und umfassende Ausbildung<br />

durchzuführen und sich so künftiges qualifiziertes Fachpersonal zu<br />

sichern. Verbundausbildung ist mehr als eine „Notlösung“ zur Gewinnung<br />

zusätzlicher Ausbildungsstellen, sie ist eine Form der Berufsausbildung im<br />

Dualen System, die eine Qualifizierung auf hohem Niveau ermöglicht.<br />

Vorteile<br />

Für Betriebe mit unterschiedlichem technischen und wirtschaftlichen<br />

Know-how erweist sich die Ausbildung im Verbund als ein Instrument, flexibel<br />

auf künftige Qualifikationsanforderungen einzugehen sowie eine<br />

zukunftsadäquate Berufsausbildung anzubieten und die jeweiligen Voraussetzungen<br />

der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.<br />

Vorteile für Betriebe:<br />

● Senkung der Ausbildungskosten und Verteilung der Aufwendungen<br />

● „Sanfter“ Einstieg in die Berufsausbildung<br />

● Anpassung an örtliche oder regionale Erfordernisse<br />

● Flexible Organisation und Nutzung/Ausgleich spezieller Kapazitäten und<br />

technischer Ausstattung unter den Partnerbetrieben<br />

● Ausbildungsmöglichkeiten auch in „untypischen“ Berufen<br />

● Sicherung der Durchführung qualitativ hochwertiger Berufsausbildung<br />

● Sicherung eines geeigneten Fachkräftenachwuchses<br />

● Reputationsgewinne für die Betriebe<br />

*) Zusammenfassung nach Veröffentlichungen des BiBB<br />

Ziel<br />

Vorteile<br />

▲<br />

79


80<br />

ibv<br />

Kooperation<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Vorteile für Auszubildende:<br />

● Förderung fachlicher Kompetenz durch unterschiedliche Betriebe und<br />

Kennenlernen eines breiteren Spektrums an Tätigkeiten/Technologien<br />

● Förderung der Flexibilität sowie sozialer und kommunikativer Fähigkeiten<br />

durch wechselnde Rahmenbedingungen<br />

● Bessere Übernahmechancen nach der Ausbildung und erleichterter<br />

Berufsstart durch erworbene übergreifende Erfahrungen<br />

● Erhöhung von Ausbildungszufriedenheit, Motivation und Erfolg sowie<br />

Reduzierung von Ausbildungsabbrüchen<br />

Als vorteilhaft für beide Seiten erweist sich bei der Verbundlösung, Ausbildungsabschnitte<br />

aus den Ausbildungsrahmenplänen inhaltlich zusammenzufassen,<br />

um Ausbildungsabläufe zu optimieren und flexibel zu gestalten<br />

und so auch die Verweildauer des Auszubildenden individuell angemessen<br />

anzupassen.<br />

Verbundmodelle<br />

Unterschiedlich ausgeprägte Arten der Kooperation zwischen ausbildenden<br />

Betrieben existieren bereits seit längerer Zeit und eignen sich für:<br />

● Betriebe mit eigener Berufsausbildung<br />

● Betriebe mit eigener Berufsausbildung ohne freie Kapazitäten<br />

● Betriebe mit eigener jedoch unvollständiger Berufsausbildung<br />

● Betriebe ohne eigene Berufsausbildung<br />

Diese Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen<br />

(zum Beispiel überbetrieblichen Ausbildungsstätten)<br />

auszubilden, wird vom Gesetzgeber in § 22 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes<br />

ausdrücklich befürwortet, ohne dass ein bestimmtes Organisationsmuster<br />

verbindlich vorgeschrieben wird.<br />

„Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />

wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

behoben wird.“<br />

Flexible Organisations- und Finanzierungsmöglichkeiten der Ausbildung<br />

im Verbund berücksichtigen die unterschiedlichen Voraussetzungen der<br />

beteiligten Betriebe. Folgende Verbundformen lassen sich unterscheiden:<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

▲<br />

81


82<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Finanzierung und Förderung<br />

Zur Förderung der Verbundausbildung gewähren die meisten Bundesländer<br />

Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, die Gesamtausgaben für das<br />

jeweilige Ausbildungsverhältnis mit zu tragen, über die die Bewilligungsbehörden<br />

aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer verfügbaren<br />

Haushaltsmittel entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht daher nicht.<br />

(siehe Übersicht Seite 93). ■


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Der betriebliche Ausbildungsplan<br />

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung<br />

des Ausbildungsrahmenplans<br />

für den Auszubildenden einen individuellen<br />

betrieblichen Ausbildungsplan<br />

zu erstellen<br />

Betrieblicher<br />

Ausbildungsplan<br />

▲<br />

83


84<br />

ibv<br />

Ausbildungsstandkontrolle<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Vorgaben für die Ausbildung<br />

■<br />

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86<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Umfang und Organisation des Berufsschulunterrichts<br />

Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

Vom 31. Januar 1997<br />

1. Grundsätzliche Vorgaben zu Umfang und<br />

Organisation des Berufsschulunterrichts<br />

Grundlagen für den Berufsschulunterricht sind<br />

die Rahmenvereinbarungen über die Berufsschule<br />

(Beschluss der KMK vom 15. 03. 1991),<br />

die Vereinbarung von Bund und Ländern über<br />

die Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen<br />

und Rahmenlehrplänen nach<br />

dem „Gemeinsamen Ergebnisprotokoll“ vom<br />

30. 05. 1972 sowie die Schulgesetze der Länder.<br />

In der Rahmenvereinbarung der KMK über<br />

die Berufsschule wurde der Unterrichtsumfang<br />

festgelegt, er umfasst danach mindestens 12<br />

Wochenstunden (entspricht 480 Unterrichtsstunden<br />

im Jahr bei 40 Wochen). Der Unterricht<br />

in der Berufsschule setzt sich zusammen aus<br />

einem berufsspezifischen Anteil von in der Regel<br />

8 Wochenstunden und einem allgemeinen<br />

berufsbezogenen Anteil von mindestens 4 Wochenstunden.<br />

Die Stundentafeln der Länder<br />

können das Unterrichtsangebot differenzieren<br />

in einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtund/oder<br />

Wahlbereich. Wahlpflicht- und/oder<br />

Wahlfächer dienen der Stützung, Vertiefung und<br />

Erweiterung (z.B. Fremdsprachen).<br />

Die Inhalte des berufsspezifischen Unterrichts<br />

werden im Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz<br />

durch das Verfahren nach dem Gemeinsamen<br />

Ergebnisprotokoll in Abstimmung<br />

mit dem Bund und den Sozialpartnern festgelegt.<br />

Eine weitere Abstimmung der Lehrpläne<br />

erfolgt im Rahmen der Umsetzung auf der Länderebene<br />

auf der Grundlage länderspezifischer<br />

Beteiligungsverfahren. Die Berufsschulen haben<br />

die Aufgabe, den Unterricht nach den Lehrplänen<br />

in enger Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben<br />

im Einzugsbereich zu gestalten.<br />

In ihrer Erklärung zu Umfang und Organisation<br />

des Berufsschulunterrichts vom 01. 12. 1995<br />

hat die KMK den Umfang des Berufsschulunterrichts<br />

mit mindestens 12 Stunden bekräftigt.<br />

Sie hat betont, dass die Organisation des Berufsschulunterrichts<br />

Aufgabe der Länder sei<br />

und die Wahl der Organisationsform in enger<br />

Abstimmung mit den Betrieben erfolgen soll.<br />

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft,<br />

Forschung und Technologie sowie die Spitzenverbände<br />

der Wirtschaft haben in ihrer Antwort<br />

auf die Erklärung der KMK den zwölfstündigen<br />

Berufsschulunterricht nicht in Frage gestellt.<br />

Die Gewerkschaften haben den Erhalt des bestehenden<br />

Unterrichtsumfanges gefordert.<br />

In den Ländern werden regelmäßig Abstimmungsgespräche<br />

mit der Wirtschaft über die<br />

Optimierung der Organisation der Ausbildung in<br />

Betrieb, überbetrieblicher Ausbildung und Berufsschule<br />

geführt und Absprachen getroffen.<br />

Von einer Reihe von Ländern liegen entsprechende<br />

Vereinbarungen vor. Die Kultusministerien<br />

haben den Berufsschulen die Aufgabe<br />

übertragen, im Rahmen pädagogisch und lernpsychologisch<br />

vertretbarer Lösungen den Berufsschulunterricht<br />

so zu organisieren, dass die<br />

Anwesenheitszeit der Auszubildenden im Betrieb<br />

möglichst hoch ist.<br />

2. Umfang des Berufsschulunterrichts<br />

Die Analyse der Schulgesetze der Länder ergibt,<br />

dass alle Länder in der Regel einen mindestens<br />

zwölfstündigen Berufsschulunterricht<br />

vorgesehen haben bzw. durchführen. Viele Länder<br />

bieten in diesem Rahmen oder darüber hinaus<br />

einen Wahlpflichtunterricht oder einen<br />

Wahlunterricht an. Bis auf wenige Ausnahmen<br />

ist der Umfang des Berufsschulunterrichts in<br />

den Ländern für alle Berufsfelder einheitlich.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

3. Organisationsformen des Berufsschulunterrichts<br />

Die gängige Kritik an der Berufsschule, ihr Unterricht<br />

beanspruche generell zwei volle Tage in<br />

der Woche über die gesamte Ausbildungszeit,<br />

wird durch die Situation in den Ländern nicht<br />

gestützt. Grundsätzlich gibt es keinen zweiten<br />

Berufsschultag pro Woche, sondern einen Berufsschulunterricht,<br />

der mehr als einen Tag beansprucht.<br />

Vielfältig, differenziert und flexibel<br />

sind die Organisationsformen für den Berufsschulunterricht.<br />

Die Berufsschulen arbeiten mit<br />

der Wirtschaft/den zuständigen Stellen eng zusammen<br />

und versuchen ihre Belange zu respektieren<br />

und darauf zu reagieren. Sie verständigen<br />

sich mit den örtlich an der Berufsausbildung<br />

Beteiligten darüber, welche zur Auswahl<br />

angebotenen Organisationsformen gewählt<br />

werden sollen. Über die Umsetzung, Änderung<br />

und Gestaltung, d.h. auch über die Varianten<br />

von Länge und Rhythmus der Unterrichtstage<br />

wird in allen Ländern vor Ort in Abstimmung mit<br />

der Schulaufsicht, den Kammern, Innungen<br />

und Verbänden entschieden.<br />

Alle Länder bieten neben der Unterrichtsorganisationsform:<br />

Einzeltage je Woche (Teilzeitform)<br />

auch die verblockte Unterrichtsform in Wochen<br />

(Blockunterricht) an. Dabei regeln alle Länder<br />

den Berufsschulunterricht auf der Basis von in<br />

der Regel 480 Jahreswochenstunden, wobei einige<br />

Länder auch eine Verlagerung von Unterrichtszeiten<br />

zwischen den Ausbildungsjahren<br />

zulassen. Im Folgenden werden die überwiegend<br />

zur Anwendung kommenden Organsationsformen<br />

des Berufsschulunterrichts aufgelistet.<br />

Auch Kombinationsmöglichkeiten der Modelle<br />

(Mischformen) kommen zur Anwendung.<br />

Darüber hinaus bestehen in einzelnen Regionen<br />

betriebs- und branchenspezifische Einzellösungen<br />

(z.B. saisonalbedingte Besonderheiten), die<br />

nicht erfassbar sind.<br />

Die Vielfalt der Organisationsformen geht auf<br />

die Abstimmung zwischen Betrieben und Schulen<br />

zurück, sodass eineinhalb bzw. zwei Tage<br />

pro Woche, auf die sich die Kritik der Ausbildungsbetriebe<br />

bezieht, seit langem nicht mehr<br />

vorherrschend sind. So wird zum Beispiel im<br />

Einzelhandel und für Arztpraxen diese Organi-<br />

sationsform häufig gewünscht, da die Auszubildenden<br />

anschließend noch im Betrieb anwesend<br />

sein können.<br />

Die Länder erfassen über die Schulaufsicht die<br />

erteilten Unterrichtsstunden jedoch nicht nach<br />

den angegebenen Organisationsvarianten.<br />

Quantitative Aussagen zu den einzelnen Organisationsformen<br />

wären nur mit erheblichem<br />

Zeit- und Arbeitsaufwand möglich. Statistische<br />

Angaben über die Schülerzahlen nach erteilten<br />

Unterrichtsstunden lassen keine Rückschlüsse<br />

auf die Organisationsform zu. Soweit hierzu<br />

Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes<br />

vorliegen, sind hierhin neben Schülern in<br />

der dualen Berufsausbildung auch andere Berufsschulpflichtige<br />

erfasst. Die weitaus meisten<br />

Berufsschüler in der dualen Berufsausbildung<br />

sind in Organisationsformen, die betriebsfreundlich<br />

sind.<br />

▲<br />

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88<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

4. Grenzen der Flexibilisierung<br />

Die Organisationsvarianten haben dort ihre<br />

Grenzen, wo der Lehrereinsatz und die räumlichen<br />

Gegebenheiten ein Mindestmaß an Kontinuität<br />

notwendig machen. Außerdem sollten<br />

nach pädagogischen und lernpsychologischen<br />

Erkenntnissen grundsätzlich 8 Unterrichtsstunden<br />

pro Tag bzw. 36 Unterrichtsstunden pro<br />

Woche im Blockunterricht nicht überschritten<br />

werden. Die geforderte Kooperation der Lernorte<br />

bei der Ausbildung setzt voraus, dass die<br />

zeitnahe Vermittlung von Ausbildungsinhalten<br />

möglich bleibt. Die Organisationsvarianten sollten<br />

die auf Bundesebene erzielte Abstimmung<br />

zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan<br />

nicht konterkarieren. Soweit die Länder<br />

jahrgangsübergreifende Formen der Flexibilisierung<br />

vorgesehen haben, wird der mit den Ausbildungsordnungen<br />

abgestimmte berufsspezifische<br />

Unterricht weitgehend von der Flexibilisierung<br />

ausgenommen und nach Ausbildungsjahren<br />

in den aufgeführten Organisationsvarianten<br />

erteilt.<br />

5. Bewertung durch die Kultusministerkonferenz<br />

Die Kultusministerkonferenz geht davon aus,<br />

dass mit den vielfältigen Möglichkeiten den Bedürfnissen<br />

der Betriebe für eine hohe Anwesenheit<br />

der Auszubildenden Rechnung getragen<br />

wird.<br />

Soweit in Einzelfällen Probleme auftreten, sollten<br />

diese mit der örtlichen Schulaufsicht, ggf.<br />

mit den Kultusministerien, geklärt werden.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Der erste Tag im Betrieb<br />

Für den Auszubildenden bringt der Übergang von der Schule in den Betrieb<br />

viele Veränderungen mit sich. Die ungewohnte Umgebung, die Mitarbeiter<br />

des Betriebes, die „Fachsprache“, die Umstellung auf den langen Arbeitstag<br />

und nicht zuletzt die Übernahme von Verpflichtungen und Verantwortung<br />

müssen erst einmal verarbeitet werden.<br />

● Das Verhältnis des neuen Auszubildenden zu seinem Ausbildungsbetrieb<br />

kann in starkem Maß von den Eindrücken während der<br />

ersten Arbeitstage beeinflusst werden. Deshalb kommt einer sorgfältigen<br />

Einführung in den Ausbildungsbetrieb große Bedeutung zu.<br />

Was Sie dazu beitragen können und welche wesentlichen Punkte beachtet<br />

werden sollten, zeigt die folgende Aufstellung.<br />

Die folgende Checkliste soll dabei helfen<br />

▲<br />

91


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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Checkliste – Auf einen Blick<br />

�<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Programme der Länder zur Förderung<br />

der beruflichen Ausbildung und Integration<br />

Stand: Oktober 2003<br />

Übersicht<br />

Bundesland<br />

Förderung<br />

(a)<br />

Zusätzliche (außer-)betriebliche,<br />

erstmalige, neu geschaffene<br />

oder Ausbildung<br />

über Bedarf;<br />

Existenzgründer<br />

(b)<br />

Ausbildung nach Konkurs/<br />

Stilllegung;<br />

Übernahme aus/in BüE<br />

(c)<br />

Ausbildung im Verbund<br />

(d)<br />

Ausbildung in besonderen<br />

Berufen<br />

(e)<br />

Ausbildung besonderer<br />

Personengruppen<br />

(f)<br />

Sonstige Förderung<br />

(g)<br />

Mobilitätshilfen an Jugendliche<br />

Antragsstellen<br />

Schleswig-Holstein<br />

a) b) e) f) Beratungs- und<br />

Beschäftigungsstelle (BSH) mbH<br />

Memellandstraße 2<br />

24357 Neumünster<br />

http://bsh.sh<br />

f) Ministerium für Wirtschaft,<br />

Arbeit und Verkehr<br />

Düsternbrooker Weg 94<br />

24105 Kiel<br />

e) Agenturen für Arbeit<br />

e) über Ministerium für Justiz,<br />

Frauen, Jugend und Familie<br />

Legienstraße<br />

24103 Kiel an BSH<br />

f) Jugendbüros<br />

SH HH MV NS HB NRW H RP SL BW BY B BR S SA TH<br />

X X X X X X X X X X<br />

X X X X X X X<br />

X X X X X X X X X X X X X<br />

X<br />

X X X X X X X X X<br />

X X X X X X X<br />

Hamburg<br />

c) e) Freie und Hansestadt<br />

Hamburg<br />

Behörde für Bildung und Sport<br />

Amt für Berufliche Bildung und<br />

Weiterbildung<br />

Hamburger Straße 131<br />

22083 Hamburg<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

a) c) Landesförderinstitut<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Werkstraße 213<br />

19061 Schwerin<br />

www.lfi-mv.de<br />

X<br />

X X X X X<br />

Niedersachsen<br />

c) d) Bezirksregierungen<br />

f) Jugendbüros<br />

▲<br />

93


94<br />

ibv<br />

Bremen<br />

a) WfG<br />

Bremer Wirtschaftsförderung<br />

GmbH<br />

Hanseatenhof 8<br />

28195 Bremen<br />

www.wfg-bremen.de<br />

BIS<br />

Bremerhavener Gesellschaft<br />

für Investitionsförderung und<br />

Stadtentwicklung mbH<br />

Am alten Hafen 118<br />

27568 Bremerhaven<br />

www.bis-bremerhaven.de<br />

c) Bremer Arbeit GmbH<br />

Faulenstraße 69<br />

28195 Bremen<br />

www.bremerarbeit.de<br />

Bremerhavener Arbeit GmbH<br />

Friedrich-Ebert-Straße 6<br />

27570 Bremerhaven<br />

Saarland<br />

a) b) c) Ministerium für Wirtschaft<br />

Am Stadtgraben 6-8<br />

66111 Saarbrücken<br />

e) Ministerium für Frauen,<br />

Arbeit, Gesundheit und<br />

Soziales<br />

Franz-Josef-Röder-Straße 23<br />

66117 Saarbrücken<br />

Brandenburg<br />

c) e) f) Landesagentur für<br />

Struktur und Arbeit (LASA)<br />

Brandenburg GmbH<br />

Wetzlaer Straße 54<br />

14482 Potsdam<br />

www.lasa-brandenburg.de<br />

a) f) Landesamt für Soziales<br />

und Versorgung (LASV)<br />

Weinbergstraße 10<br />

03050 Cottbus<br />

f) Landesamt für Verbraucherschutz<br />

und Landwirtschaft<br />

Frankfurt (Oder)<br />

Zuständige Stelle für berufliche<br />

Bildung<br />

Dorfstraße 1<br />

14513 Teltow/OT Ruhlsdorf<br />

f) Ministerium für Bildung,<br />

Jugend und Sport<br />

Steinstraße 104-106<br />

14480 Potsdam<br />

f) Landesjugendamt Brandenburg<br />

f) Zuständiges Amt für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

c) e) f) Bezirksregierungen<br />

Baden-Württemberg<br />

b) c) f) Landesgewerbeamt<br />

Baden-Württemberg<br />

Willi-Bleicher-Straße 19<br />

70174 Stuttgart<br />

www.lgabw.de<br />

Sachsen<br />

a) c) f) Regierungspräsidium<br />

Hessen<br />

a) b) c) e) f) Regierungspräsidium<br />

Kassel<br />

Steinweg 6<br />

34117 Kassel<br />

www.rp-kassel.de<br />

a) b) e) Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung<br />

Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

www.wirtschaft-hessen.de<br />

c) e) InvestitionsBank<br />

Hessen AG (IBH)<br />

ESF-Consult-Hessen<br />

Abraham-Lincoln-Straße 38–42<br />

65189 Wiesbaden<br />

www.esf-hessen.de<br />

e) f) Agenturen für Arbeit<br />

Bayern<br />

e) f) Landesamt für Versorgung<br />

und Familienförderung<br />

Hegelstraße 2<br />

95440 Bayreuth<br />

f) Landesanstalt für Aufbaufinanzierung<br />

(LfA)<br />

Förderbank Bayern<br />

Königinstraße 17<br />

80539 München<br />

www.lfa.de<br />

g) Agenturen für Arbeit<br />

Sachsen-Anhalt<br />

a) b) c) e) f) Regierungspräsidium<br />

f) BBJ Consult AG<br />

Niederlassung Schönebeck<br />

Geschw.-Scholl-Straße 143<br />

39218 Schönebeck<br />

BBJ Consult AG<br />

Niederlassung Halle<br />

Große Brauhausstraße 5–6<br />

06108 Halle<br />

Rheinland-Pfalz<br />

a) Über die Kammer an die<br />

Investitions- und Strukturbank<br />

Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH<br />

Holzhofstraße 4<br />

55116 Mainz<br />

www.isb.rlp.de<br />

f) Über Hausbank an ISB<br />

Berlin<br />

a) b) c) e) f) Senatsverwaltung<br />

für Arbeit, Soziales und Frauen<br />

Storkower Straße 134<br />

10407 Berlin<br />

Thüringen<br />

b) c) f) Gesellschaft für<br />

Arbeits- und Wirtschaftsförderung<br />

(GFAW) mbH<br />

Dalbergsweg 6<br />

99084 Erfurt<br />

f) Ministerium für Wirtschaft<br />

und Infrastruktur<br />

Max-Reger-Straße 4–8<br />

99096 Erfurt<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Das duale System<br />

Aktuell gibt es ca. 350 anerkannte betriebliche<br />

Ausbildungsberufe.<br />

Da die Berufsausbildung an zwei Lernorten<br />

stattfindet – am betrieblichen Ausbildungsplatz<br />

und im begleitenden Unterricht der Berufsschule<br />

– spricht man auch von einer Ausbildung<br />

im „dualen System“.<br />

Die Ausbildung darf nur nach der für den Beruf<br />

festgelegten Ausbildungsordnung durchgeführt<br />

werden.<br />

Dadurch werden eine geordnete und einheitliche<br />

betriebliche Berufsausbildung im gesamten<br />

Bundesgebiet gewährleistet. Aus diesem<br />

Grund handelt es sich bei diesen Berufen um<br />

staatlich „anerkannte Ausbildungsberufe“.<br />

▲<br />

95


96<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

Aus dem „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“<br />

Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (BiBB)<br />

Stand: 1. März 2003<br />

Zu Fragen des Berufsbildungsrechts (zum Beispiel<br />

Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildung,<br />

Eignung der Ausbildungsstätte usw.)<br />

oder zu organisatorischen Fragen (zum Beispiel<br />

Ausbildung im Verbund; überbetriebliche Ausbildung)<br />

helfen die nachstehend zuständigen<br />

Stellen gerne mit Rat und Tat.<br />

Die Handwerkskammern sind zuständige Stellen<br />

für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage<br />

A zur Handwerksordnung (§ 73 BBiG i.V.m.<br />

§ 91 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 HwO) und für die Berufsbildung<br />

in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung<br />

(§ 74 BBiG), unabhängig davon,<br />

in welcher Berufsbildungseinrichtung die Berufsbildung<br />

durchgeführt wird. Sie sind auch<br />

zuständige Stellen für die Berufsbildung in<br />

Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen<br />

Betrieben, wenn es sich um die Berufsbildung<br />

in nichthandwerklichen Gewerben handelt (§ 74<br />

Satz 1 BBiG).<br />

Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

herausgegebene Verzeichnis erscheint jährlich in<br />

aktualisierter Fassung. Es gibt u.a. Auskunft über:<br />

Anschriften und Telefonnummern der für die<br />

Berufsausbildung „zuständigen Stellen“ (Kammern)<br />

aller Ausbildungsbereiche (Industrie, Handwerk<br />

etc.)<br />

● Ausbildungsregelungen für die Berufe im Gesundheits-<br />

und Sozialwesen<br />

● Berufe mit besonderen Regelungen für die Ausbildung<br />

Behinderter<br />

● Berufe, die im Rahmen einer beruflichen Fortbildung<br />

als „Fortbildungsberufe“ erlernt werden<br />

können<br />

● Berufe, in denen eine Meisterprüfung abgelegt<br />

werden kann<br />

● die Fundstellen (Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger)<br />

der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne<br />

der Berufe<br />

● die Daten des ersten Erlasses der Berufe und<br />

ihrer späteren Modernisierung<br />

● Berufe deren Abschlusszeugnis mit entsprechenden<br />

Zeugnissen in Frankreich und Österreich<br />

gleichgestellt sind<br />

Ein statistischer Teil informiert zusätzlich über den<br />

Bestand an Ausbildungsberufen in sämtlichen<br />

Berufsbereichen in den Jahren 1994–2001, die<br />

quantitative Entwicklung der Ausbildungsberufe<br />

1992–2001 sowie über die Anzahl der Auszubildenden<br />

von 1970–2000.<br />

Das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe<br />

2003“ kann zum Preis von ca. € 24,90 bezogen<br />

werden beim<br />

Verlag W. Bertelsmann GmbH & Co. KG,<br />

Postfach 10 06 33 in 33506 Bielefeld,<br />

Tel. 05 21/9 11 01-11, Fax 05 21/9 11 01-19,<br />

E-Mail: service@wbv.de<br />

Verzeichnis der zuständigen Stellen:<br />

www.berufsbildung.de<br />

www.ausbildungsplus.de<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Verzeichnis der Agenturen für Arbeit<br />

Hotline für Ausbildungsstellen: Tel. 01 80 3 22 55<br />

Stand: 16. März 2004<br />

E-Mail-Adressen:<br />

Alle Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind über E-Mail erreichbar.<br />

Die E-Mail-Adresse der Agenturen für Arbeit setzt sich aus dem Ortsnamen und anschließendem<br />

„@arbeitsagentur.de.“ zusammen (z.B. koeln@arbeitsagentur.de, nuernberg@arbeitsagentur.de,<br />

hamburg@arbeitsagentur.de).<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

Agenturen für Arbeit<br />

52018 AACHEN, Postfach 101827 52072 Roermonder Str. 51 0241 897-0 -1589<br />

73428 AALEN 73430 Julius-Bausch-Str. 12 07361 575-0 -545<br />

59225 AHLEN 59229 Bismarckstr. 10 02382 959-0 -470<br />

04581 ALTENBURG, Postfach 1152 04600 Fabrikstr. 30 03447 580-0 -597<br />

09453 ANNABERG-BUCHHOLZ 09456 Paulus-Jenisius-Str. 43 03733 133-0 -6133<br />

91511 ANSBACH, Postfach 604 91522 Schalkhäuser Str. 40 0981 182-0 -456<br />

63736 ASCHAFFENBURG 63739 Memeler Str. 15 06021 390-0 -263<br />

86135 AUGSBURG 86153 Wertachstr. 28 0821 3151-0 -499<br />

36247 BAD HERSFELD 36251 Vitalisstr. 1 06621 209-0 -273<br />

55541 BAD KREUZNACH 55543 Bosenheimer Str. 16 0671 850-0 -485<br />

23834 BAD OLDESLOE, Postf. 1447 23843 Berliner Ring 8-10 04531 167-0 -499<br />

72334 BALINGEN 72336 Stingstr. 17 07433 951-0 -252<br />

96045 BAMBERG 96050 Mannlehenweg 27 0951 9128-0 -261<br />

02619 BAUTZEN 02625 Neusalzaer Str. 2 03591 66-0 -2490<br />

95440 BAYREUTH 95444 Casselmannstr. 6 0921 887-0 -414<br />

▲<br />

97


98<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

51462 BERGISCH GLADBACH 51465 Bensberger Str. 85 02202 9333-0 -635<br />

12039 BERLIN Süd 12057 Sonnenallee 262 030 55555 555577-<br />

4444<br />

12105 BERLIN Südwest 12096 Wolframstr. 89-92 030 55555 555580-<br />

3333<br />

14046 BERLIN Nord 14059 Königin-Elisabeth-Str. 49 030 55555 555570-<br />

4444<br />

10958 BERLIN Mitte 10969 Charlottenstr. 90 030 55555 555599-<br />

4060<br />

10356 BERLIN Ost 10365 Gotlindestr. 93 030 55555 555588-<br />

4999<br />

33595 BIELEFELD 33602 Werner-Bock-Str. 8 0521 587-0 -1999<br />

44782 BOCHUM 44789 Universitätsstr. 66 0234 305-0 -1349<br />

53104 BONN 53123 Villemombler Str. 101 0228 924-0 -1437<br />

38002 BRAUNSCHWEIG, PF 1239 38118 Cyriaksring 10 0531 207-0 -1850<br />

28079 BREMEN, Postfach 107923 28195 Doventorsteinweg 48-52 0421 178-0 -2450<br />

27512 BREMERHAVEN 27570 Grimsbystr. 1 0471 9449-0 -449<br />

50319 BRÜHL 50321 Wilhelm-Kamm-Str. 1 02232 9461-0 -240<br />

29201 CELLE, Postfach 1109 29223 Georg-Wilhelm-Str. 14 05141 961-0 -713<br />

09100 CHEMNITZ 09120 Heinrich-Lorenz-Str. 20 0371 567-0 -2111<br />

96401 COBURG, Postfach 1154 96450 Kanonenweg 25 09561 93-0 -283<br />

48651 COESFELD 48653 Holtwicker Str. 1 02541 919-0 -254<br />

03001 COTTBUS, Postfach 100162 03046 Bahnhofstr. 10 0355 619-0 -1999<br />

64272 DARMSTADT 64295 Groß-Gerauer-Weg 7 06151 304-0 -666<br />

94454 DEGGENDORF, Postf. 1409 94469 Hindenburgstr. 32 0991 3101-0 -206<br />

06839 DESSAU, Postfach 1422 06846 Seminarplatz 1 0340 502-0 -2999<br />

32754 DETMOLD 32758 Wittekindstr. 2 05231 610-0 -999<br />

86607 DONAUWÖRTH 86609 Zirgesheimer Str. 9 0906 788-0 -230<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

44127 DORTMUND 44147 Steinstr. 39 0231 842-0 -1620<br />

01213 DRESDEN 01069 Budapester Str. 30 0351 475-0 -1404<br />

52348 DÜREN 52351 Moltkestr. 49 02421 124-0 -288<br />

40002 DÜSSELDORF, Postf. 101130 40237 Grafenberger Allee 300 0211 692-0 -1610<br />

47015 DUISBURG, Postf. 101501 47058 Wintgensstr. 29-33 0203 302-0 -351<br />

16222 EBERSWALDE 16225 Bergerstr. 30 03334 37-0 -4701<br />

25333 ELMSHORN, Postfach 320 25335 Bauerweg 23 04121 480-0 -500<br />

26691 EMDEN, Postfach 1151 26723 Schlesierstr. 10/12 04921 808-0 -200<br />

99104 ERFURT, Postfach 900121 99096 Max-Reger-Str. 1 0361 302-0 -2700<br />

45116 ESSEN 45127 Berliner Platz 10 0201 181-0 -4444<br />

24901 FLENSBURG, Postfach 1152 24939 Waldstr. 2 0461 819-0 -345<br />

60259 FRANKFURT a.M. 60311 Fischerfeldstr. 10-12 u.13 069 2171-0 -2430<br />

15229 FRANKFURT (Oder) 15236 Robert-Havemann-Str. 6 0335 570-0 -4999<br />

79078 FREIBURG 79106 Lehener Str. 77 0761 2710-0 -499<br />

85311 FREISING, Postfach 1151 85356 Parkstr. 11 08161 171-0 -208<br />

36002 FULDA, Postfach 240 36037 Rangstr. 4 0661 17-0 -303<br />

45801 GELSENKIRCHEN 45879 Vattmannstr. 12 0209 164-0 -463<br />

07504 GERA, Postfach 1465 07545 Reichsstr. 15 0365 857-0 -444<br />

35387 GIESSEN 35390 Nordanlage 60 0641 9393-0 -448<br />

73001 GÖPPINGEN, Postfach 107 73033 Mörikestr. 15 07161 9770-0 -606<br />

38601 GOSLAR, Postfach 1140 38642 Robert-Koch-Str. 11 05321 557-0 -450<br />

99852 GOTHA, Postfach 100201 99867 Schöne Aussicht 5 03621 42-0 -2255<br />

37070 GÖTTINGEN 37081 Bahnhofsallee 5 0551 520-0 -550<br />

58001 HAGEN, Postfach 109 58095 Körnerstr. 98-100 02331 202-0 -545<br />

▲<br />

99


100<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

38805 HALBERSTADT, Postf. 1528 38820 Schwanebecker Str. 14 03941 40-0 -222<br />

06090 HALLE 06114 Schopenhauerstr. 2 0345 5249-0 -7100<br />

20079 HAMBURG 20097 Kurt-Schumacher-Allee 16 040 2485-0 -2503<br />

31783 HAMELN 31785 Süntelstr. 6 05151 909-0 -254<br />

59061 HAMM, Postfach 1147 59065 Bismarckstr. 2 02381 910-0 -2626<br />

63401 HANAU, Postfach 1144 63450 Am Hauptbahnhof 1 06181 672-0 -653<br />

30147 HANNOVER 30169 Brühlstr. 4 0511 919-0 -1702<br />

25731 HEIDE; Postfach 1140 25746 Rungholtstr. 1 0481 98-0 -275<br />

69001 HEIDELBERG, Postf. 101167 69115 Kaiserstr. 69-71 06221 524-0 -739<br />

74001 HEILBRONN, Postfach 1135 74074 Rosenbergstr. 50 07131 969-0- -448<br />

38337 HELMSTEDT, Postfach 1740 38350 Magdeburger Tor 18 05351 522-0 -176<br />

32044 HERFORD, Postfach 1153 32049 Hansastr. 33 05221 985-0 -591<br />

31101 HILDESHEIM, Postf. 100154 31134 Am Marienfriedhof 3 05121 969-0 -360<br />

95003 HOF, Postfach 3360 95032 Äußere Bayreuther Str. 2 09281 785-0 -380<br />

85017 INGOLSTADT, Postf. 210251 85049 Heydeckplatz 1 0841 9338-0 -999<br />

58634 ISERLOHN 58636 Friedrichstr. 59-61 02371 905-0 -397<br />

07740 JENA 07749 Stadtrodaer Str. 1 03641 379-0 -888<br />

67653 KAISERSLAUTERN 67655 Augustastr. 6 0631 3641-0 -535<br />

76002 KARLSRUHE 76135 Brauerstr. 10 0721 823-0 -2000<br />

34111 KASSEL 34117 Grüner Weg 46 0561 701-0 -2910<br />

87402 KEMPTEN, Postfach 1230 87439 Rottachstr. 26 0831 2056-0 -356<br />

24121 KIEL, Postfach 6049 24143 Adolf-Westphal-Str. 2 0431 709-0 1561<br />

56063 KOBLENZ 56073 Rudolf-Virchow-Str. 5 0261 405-0 -873<br />

50606 KÖLN 50939 Luxemburger Str. 121 0221 9429-0 -4123<br />

78459 KONSTANZ 78467 Stromeyersdorfstr. 1 07531 585-0 -529<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

34495 KORBACH 34497 Louis-Peter-Str. 49-51 05631 957-0 -500<br />

47702 KREFELD, Postfach 230 47799 Philadelphiastr. 2 02151 92-0 -2400<br />

76825 LANDAU (Pfalz) 76829 Johannes-Kopp-Str. 2 06341 958-0 -466<br />

84023 LANDSHUT 84034 Leinfelder Str. 6 0871 697-0 -360<br />

26787 LEER 26789 Jahnstr. 6 0491 9270-0 -800<br />

04086 LEIPZIG 04159 Georg-Schumann-Str. 150 0341 913-0 -4444<br />

65547 LIMBURG 65549 Ste-Foy-Str. 23 06431 209-0 -910<br />

79537 LÖRRACH 79539 Brombacher Str. 2 07621 178-0 -324<br />

23541 LÜBECK 23560 Hans-Böckler-Str. 1 0451 588-0 -500<br />

71631 LUDWIGSBURG 71638 Stuttgarter Str. 53/55 07141 137-0 -550<br />

67001 LUDWIGSHAFEN, PF 210124 67059 Berliner Str. 23a 0621 5993-0 -444<br />

21301 LÜNEBURG, Postfach 1160 21335 An den Reeperbahnen 2 04131 745-0 -342<br />

06873 LUTHERSTADT-WITTENBERG<br />

Postfach 100351 06886 Melanchthonstr. 3a 03491 438-0 -567<br />

39001 MAGDEBURG, PF 1162 39106 Hohepfortestr. 37 0391 257-0 -1432<br />

55001 MAINZ, Postfach 1140 55131 Untere Zahlbacher Str. 27 06131 248-0 -248<br />

68150 MANNHEIM 68161 M 3a 0621 165-0 -530<br />

35001 MARBURG, Postfach 1107 35039 Afföllerstr. 25 06421 605-0 -399<br />

56724 MAYEN 56727 Katzenberger Weg 31-33 02651 950-0 -597<br />

87681 MEMMINGEN, Postfach 1143 87700 Dr. Berndl-Platz 2 08331 971-0 -495<br />

06201 MERSEBURG, Postfach 1151 06217 Geusaer Str. 81E 03461 579-0 -565<br />

59851 MESCHEDE, Postfach 1154 59872 Brückenstr. 10 02932 9700-0 -235<br />

41013 MÖNCHENGLADBACH,<br />

Postfach 101520 41065 Lürriper Str. 78-80 02161 404-0 -1015<br />

56403 MONTABAUR, Postfach 1363 56410 Tonnerrestr. 1 02602 123-0 -201<br />

80304 MÜNCHEN 80337 Kapuzinerstr. 26 089 5154-0 -6669<br />

48135 MÜNSTER 48155 Wolbecker Str. 45-47 0251 698-0 -300<br />

▲<br />

101


102<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

72192 NAGOLD, Postfach 1262 72202 Bahnhofstr. 37 07452 829-0 -699<br />

17042 NEUBRANDENBURG,<br />

Postfach 110252 17034 Passage 2 0395 462-0 -2950<br />

24531 NEUMÜNSTER 24534 Wittorfer Str. 22-26 04321 943-0 -476<br />

66511 NEUNKIRCHEN, Postf.1105 66538 Ringstr. 1 06821 204-0 -343<br />

16814 NEURUPPIN 16816 Trenckmannstraße 15 03391 69-0 -4005<br />

56501 NEUWIED, Postfach 1153 56564 Julius-Remy-Str. 4 02631 891-0 -365<br />

31561 NIENBURG, Postfach 1160 31582 Verdener Str. 21 05021 907-0 -470<br />

99726 NORDHAUSEN,<br />

Postfach 100662 99734 Uferstr. 2 03631 650-0 -388<br />

48522 NORDHORN 48527 Stadtring 9-15 05921 870-0 -350<br />

90327 NÜRNBERG 90443 Richard-Wagner-Platz 5 0911 242-0 -2999<br />

46001 OBERHAUSEN, Postf. 100104 46045 Mülheimer Str. 36 0208 8506-0 -870<br />

63063 OFFENBACH 63067 Domstr. 68-72 069 82997-0 -291<br />

77601 OFFENBURG, Postfach 1129 77654 Weingartenstr. 3 0781 9393-0 -223<br />

26014 OLDENBURG, Postfach 2465 26122 Stau 70 0441 228-0 -1109<br />

04751 OSCHATZ, Postfach 1154 04758 Ostraße 3 03435 980-0 -193<br />

49008 OSNABRÜCK, Postfach 1860 49080 Johannistorwall 56 0541 980-0 -910765<br />

33095 PADERBORN 33102 Bahnhofstr. 26 05251 120-0 -666<br />

94001 PASSAU, Postfach 1131 94032 Innstr. 30 0851 508-0 -440<br />

84341 PFARRKIRCHEN, Postf. 1156 84347 Ringstr. 23 08561 982-0 -408<br />

75107 PFORZHEIM, Postfach 720 75172 Luisenstr. 32 07231 304-0 -339<br />

66922 PIRMASENS, Postfach 1262 66954 Schachenstr. 70 06331 530-0 -100<br />

01793 PIRNA 01796 Seminarstr. 9 03501 791-0 -333<br />

08506 PLAUEN, Postfach 100 243 08523 Richard-Hofmann-Str. 6 03741 23-0 -1222<br />

14462 POTSDAM 14482 Horstweg 96 0331 880-0 -4444<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

76401 RASTATT, Postfach 1151 76437 Karlstr. 18 07222 930-0 -295<br />

88181 RAVENSBURG, Postf. 1120 88212 Schützenstr. 69 0751 805-0 -370<br />

45655 RECKLINGHAUSEN,<br />

PF 100154 45657 Görresstr. 15 02361 40-0 -2900<br />

93041 REGENSBURG 93053 Galgenbergstr. 24 0941 7808-0 -222<br />

72701 REUTLINGEN, Postfach 1142 72764 Albstr. 83 07121 309-0 -306<br />

48427 RHEINE, Postfach 1164 48431 Dutumer Str. 5 05971 930-0 -900<br />

RIESA 01587 Chemnitzer Str. 26 03525 711-0 -632<br />

83001 ROSENHEIM, Postf. 100152 83022 Wittelsbacherstr. 57 08031 202-0 -400<br />

18004 ROSTOCK, Postfach 102219 18057 Kopernikusstr. 1a 0381 804-0 -4009<br />

78611 ROTTWEIL, Postfach 1152 78628 Neckarstr. 100 0741 492-0 -179<br />

66104 SAARBRÜCKEN, PF 555000 66111 Hafenstr. 18 0681 944-0 -5000<br />

66711 SAARLOUIS, Postfach 1160 66740 Ludwigstr. 10 06831 448-0 -399<br />

06511 SANGERHAUSEN,<br />

Postfach 10 11 17 06526 Baumschulenweg 1 03464 554-0 -490<br />

74507 SCHWÄBISCH HALL,<br />

Postf. 110451 74523 Bahnhofstr. 18 0791 9758-0 -209<br />

92419 SCHWANDORF 92421 Wackersdorfer Str. 4 09431 200-0 -299<br />

97419 SCHWEINFURT 97421 Kornacherstr. 6 09721 547-0 -498<br />

19018 SCHWERIN, Postfach 120151 19057 Am Margaretenhof 14/16 0385 450-0 -6000<br />

57012 SIEGEN, Postfach 101253 57072 Emilienstr. 45 0271 2301-0 -448<br />

59491 SOEST, Postfach 1124 59494 Heinsbergplatz 6 02921 106-0 -666<br />

42664 SOLINGEN, Postf. 110450 42699 Kamper Str. 35 0212 2355-0 -481<br />

21677 STADE 21680 Wiesenstr. 10 04141 926-0 -391<br />

39555 STENDAL, Postfach 176 39576 Lüneburger Str. 2-7 03931 640-0 -666<br />

18432 STRALSUND 18437 Carl-Heyedmann-Ring 98 03831 259-0 -203<br />

70049 STUTTGART, Postf. 106006 70190 Heilmannstr. 3-7 0711 920-0 -2344<br />

98496 SUHL 98529 Werner-Seelenbinder-Str. 8 03681 820-0 -436<br />

▲<br />

103


104<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

PLZ Schriftverkehr: PLZ Dienstgebäude: Telefon- Telefax<br />

Postfachadresse Postgutadresse verbindung<br />

✉ ☎<br />

97931 TAUBERBISCHOFSHEIM,<br />

Postfach 1120 97941 Pestalozziallee 17 09341 87-0 -330<br />

83276 TRAUNSTEIN 83278 Chiemseestr. 35 0861 703-0 -550<br />

54201 TRIER 54293 Dasbachstraße 9 0651 205-0 -3040<br />

29502 UELZEN, Postfach 1264 29525 Lüneburger Str. 72 0581 939-0 -721<br />

89070 ULM 89073 Wichernstr. 5 0731 160-0 -499<br />

49375 VECHTA 49377 Neuer Markt 30 04441 946-0 -120<br />

27281 VERDEN 27283 Lindhooper Str. 9 04231 809-0 -232<br />

78001 VILLINGEN-SCHWENNINGEN,<br />

Postfach 1160 78050 Lantwattenstr. 2 07721 209-0 -200<br />

71328 WAIBLINGEN 71332 Mayenner Str. 60 07151 9519-0- 266<br />

92633 WEIDEN 92637 Weigelstr. 24 0961 409-0 -5578<br />

82360 WEILHEIM, Postfach 1118 82362 Karwendelstr. 1 0881 991-0 -146<br />

91780 WEISSENBURG i.Bay. 91781 Schwärzgasse 1 09141 871-0 -444<br />

46467 WESEL, Postfach 100755 46483 Reeser Landstr. 61 0281 9620-0 -444<br />

35573 WETZLAR 35576 Sophienstr. 19 06441 909-0 -106<br />

65173 WIESBADEN 65197 Klarenthaler Str. 34 0611 9494-0 -481<br />

26351 WILHELMSHAVEN, PF 1153 26382 Schillerstr. 43-49 04421 298-0 -3899<br />

42271 WUPPERTAL 42285 Hünefeldstr. 3-17 0202 2828-0 -446<br />

97064 WÜRZBURG 97072 Schießhausstraße 9 0931 7949-0 -700<br />

08001 ZWICKAU, Postfach 200151 08058 Leipziger Str. 160 0375 314-0 -1444<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III)<br />

In der Fassung vom 27. Dezember 2003<br />

§ 1<br />

Ziele der Arbeitsförderung<br />

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen<br />

dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand<br />

erreicht und die Beschäftigungsstruktur<br />

ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere<br />

darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit<br />

zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit<br />

zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip<br />

zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen,<br />

dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung<br />

der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik<br />

der Bundesregierung entsprechen.<br />

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere<br />

1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf<br />

dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,<br />

2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,<br />

3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch<br />

Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />

sowie Fähigkeiten fördern und<br />

4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und<br />

5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs-<br />

und Infrastruktur beitragen.<br />

(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur<br />

für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen<br />

Ziele treffen. Die Vereinbarungen<br />

können die nach dem Sozialgesetzbuch<br />

erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen<br />

enthalten. Soweit das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die<br />

Vereinbarung mit diesem zu treffen.<br />

§ 2<br />

Zusammenwirken von Arbeitgebern und<br />

Arbeitnehmern mit den Agenturen für<br />

Arbeit<br />

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere<br />

Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />

indem sie<br />

1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und<br />

Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende,<br />

Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen<br />

informieren sowie auf den<br />

Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung<br />

und Vermittlung anbieten und<br />

2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl<br />

und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten<br />

beraten, Vermittlungsangebote<br />

zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme<br />

entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten<br />

sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung<br />

erbringen.<br />

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen<br />

verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf<br />

die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von<br />

Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.<br />

Sie sollen dabei insbesondere<br />

1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung<br />

der beruflichen Leistungfähigkeit der<br />

Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde<br />

Anforderungen sorgen,<br />

2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die<br />

Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung<br />

sowie Entlassungen von Arbeitnehmern<br />

vermeiden,<br />

3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

frühzeitig über die Notwendigkeit<br />

eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer<br />

anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung<br />

unverzüglicher Meldung bei der<br />

Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen<br />

und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen<br />

ermöglichen.<br />

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit<br />

frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die<br />

Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können,<br />

unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen<br />

über<br />

1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,<br />

2. geplante Betriebserweiterungen und den damit<br />

verbundenen Arbeitskräftebedarf,<br />

▲<br />

105


106<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden<br />

Arbeitnehmer,<br />

4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen<br />

sowie die damit verbundenen<br />

Auswirkungen und<br />

5. Planungen, wie Entlassungen, von Arbeitnehmern<br />

vermieden oder Übergänge in andere<br />

Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden<br />

können.<br />

(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen<br />

verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf<br />

ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie<br />

sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit<br />

den sich ändernden Anforderungen anpassen.<br />

(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder<br />

zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere<br />

1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,<br />

2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu<br />

suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />

frühzeitig vor dessen Beendigung,<br />

3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und<br />

4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme<br />

teilzunehmen.<br />

§ 29<br />

Beratungsangebot<br />

(1) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und<br />

Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen<br />

oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und<br />

Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.<br />

(2) Art und Umfang der Beratung richtet sich nach<br />

dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.<br />

(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die<br />

Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen<br />

Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus<br />

der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen<br />

anderer Staaten nutzen.<br />

§ 30<br />

Berufsberatung<br />

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft<br />

und Rat<br />

1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und<br />

zum Berufswechsel,<br />

2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />

und der Berufe,<br />

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,<br />

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,<br />

5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.<br />

Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die<br />

Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der<br />

Ausbildungsförderung und der schulischen<br />

Bildung soweit sie für die Berufswahl und die<br />

berufliche Bildung von Bedeutung sind.<br />

§ 31<br />

Grundsätze der Berufsberatung<br />

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung<br />

und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie<br />

die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach<br />

Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme<br />

einer Arbeit um den Auszubildenden oder den<br />

Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen<br />

und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des<br />

Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich<br />

ist.<br />

§ 32<br />

Eignungsfeststellung<br />

Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche<br />

und Erwachsene mit ihrem Einverständnis<br />

ärztlich und psychologisch untersuchen und<br />

begutachten, soweit dies für die Feststellung der<br />

Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich<br />

ist.<br />

§ 33<br />

Berufsorientierung<br />

Die Agentur für Arbeit hat zur Vorbereitung der<br />

Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl<br />

sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden,<br />

Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

Berufsorientierung zu betreiben. Dabei soll sie über<br />

Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre<br />

Anforderungen und Aussichten, über Wege und<br />

Förderung der beruflichen Bildung sowie über<br />

beruflich bedeutsame Entwicklungen in den<br />

Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt<br />

umfassend unterrichten. Die Agentur für Arbeit kann<br />

Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte<br />

Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern<br />

(Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maß-<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

nahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll<br />

regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt<br />

werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens<br />

50 Prozent an der Förderung beteiligen.<br />

§ 34<br />

Arbeitsmarktberatung<br />

(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen,<br />

die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs-<br />

und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie<br />

umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat<br />

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes<br />

und der Berufe,<br />

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,<br />

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen<br />

und der Arbeitszeit,<br />

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,<br />

5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender<br />

und Arbeitnehmer,<br />

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur<br />

Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich<br />

aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen<br />

und unterhalten.<br />

§ 35<br />

Vermittlungsangebot,<br />

Eingliederungsvereinbarung<br />

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden,<br />

Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung<br />

und Arbeitsvermittlung (Vermittlung)<br />

anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle<br />

Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende<br />

mit Arbeitgebern zur Begründung<br />

eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende<br />

mit Arbeitgebern zur Begründung eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.<br />

Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose<br />

und Ausbildungssuchende, deren berufliche<br />

Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine<br />

verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung<br />

darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende<br />

eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine<br />

Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer<br />

und Auszubildende erhalten. Sie hat dabei die<br />

Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der<br />

Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie<br />

die Anforderungen der angebotenen Stellen zu<br />

berücksichtigen.<br />

(3) Kann die Agentur für Arbeit nicht feststellen,<br />

1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungsuchende<br />

oder<br />

2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose<br />

oder von Arbeitlosigkeit bedrohte Arbeitsuchende<br />

vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen<br />

der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden<br />

können, soll sie die Teilnahme an einer Maßnahme<br />

der Eignungsfeststellung vorsehen.<br />

(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die<br />

Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen<br />

oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für<br />

einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen<br />

der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen<br />

des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden<br />

sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen,<br />

künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung<br />

festgelegt. Dem Arbeitslosen oder<br />

Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der<br />

Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die<br />

Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden<br />

Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben,<br />

wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt,<br />

die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche<br />

nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach<br />

sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen<br />

und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei<br />

Monaten, zu überprüfen.<br />

§ 36<br />

Grundsätze der Vermittlung<br />

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,<br />

wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis<br />

begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder<br />

die guten Sitten verstößt.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen,<br />

die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich<br />

Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder<br />

Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden<br />

und Arbeitsuchenden oder ähnlicher Merkmale<br />

vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation<br />

betreffen, nur berücksichtigen, wenn<br />

diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden<br />

Tätigkeit unerlässlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft<br />

Arbeitgeber, dürfen außerdem Ein-<br />

▲<br />

107


108<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

schränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren<br />

karitativen und sozialen Einrichtungen hinsichtlich<br />

der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft<br />

berücksichtigt werden. Im Übrigen darf eine Einschränkung<br />

hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer<br />

Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder<br />

vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden,<br />

wenn<br />

1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem<br />

Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne<br />

des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

besteht und<br />

2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung<br />

rechtfertigt.<br />

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen<br />

Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur<br />

dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der<br />

Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den<br />

Arbeitskampf verlangen.<br />

(4) Die Agentur für Arbeit ist auch bei der Vermittlung<br />

von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet<br />

zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag<br />

ist. Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis<br />

nicht begründet werden, darf sie unständig<br />

Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der<br />

Anteil selbstständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.<br />

§ 37<br />

Beauftragung Dritter mit der<br />

Vermittlung<br />

(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung<br />

Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben<br />

der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung<br />

erleichtert werden kann. Die Argentur<br />

für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungsuchende<br />

oder Arbeitsuchende zuweisen,<br />

wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem<br />

Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende<br />

oder Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht<br />

zu belehren.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

mit der Vermittlung der<br />

geförderten Arbeitnehmer beauftragen.<br />

(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann<br />

ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalierung<br />

ist zulässig.<br />

(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit<br />

die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermitt-<br />

lung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt<br />

ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.<br />

§ 37b<br />

Frühzeitige Arbeitssuche<br />

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis<br />

endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach<br />

Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich<br />

bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.<br />

Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor<br />

dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur<br />

Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand<br />

des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses<br />

gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht<br />

zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.<br />

§ 37c<br />

Personal-Service-Agentur<br />

(1) Jede Agentur für Arbeit hat die Einrichtung mindestens<br />

einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen.<br />

Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist<br />

insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur<br />

Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen<br />

sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten<br />

zu qualifizieren und weiterzubilden.<br />

(2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen<br />

schließt die Agentur für Arbeit namens der<br />

Bundesagentur mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge.<br />

Für die Verträge mit den Personal-Service-<br />

Agenturen gilt das Vergaberecht. Kommen auf<br />

diese Weise Verträge nicht zu Stande, ist das<br />

ursprüngliche Vergabeverfahren aufzuheben und<br />

ein neues Vergabeverfahren über denselben Leistungsgegenstand<br />

durchzuführen. Die Agentur für<br />

Arbeit kann für die Tätigkeit der Personal-Service-<br />

Agenturen ein Honorar vereinbaren. Eine Pauschalierung<br />

ist zulässig. Werden Arbeitnehmer von der<br />

Personal-Service-Agentur an einen früheren<br />

Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier<br />

Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig<br />

beschäftigt waren, überlassen, ist das Honorar<br />

entsprechend zu kürzen.<br />

(3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande<br />

gekommen, kann sich die Agentur für Arbeit<br />

namens der Bundesagentur an Verleihunternehmen<br />

beteiligen. Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen<br />

sind nur in Form von Gesellschafter-<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

darlehen der Bundesagentur zulässig. Der<br />

Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung der Personal-Service-Agenturen,<br />

an denen die Agenturen für Arbeit namens der<br />

Bundesagentur mehrheitlich beteiligt sind. Die<br />

nach § 370 erforderliche Zustimmung ist entbehrlich.<br />

Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.<br />

(4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3<br />

nicht zu Stande, kann die Agentur für Arbeit<br />

namens der Bundesagentur eigene Personal-Service-Agenturen<br />

gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4<br />

gilt entsprechend.<br />

(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat die<br />

Agentur für Arbeit mindestens einmal jährlich zu<br />

prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt Verträge<br />

nach Absatz 2 geschlossen werden können.<br />

§ 38<br />

Mitwirkung des Ausbildung- und<br />

Arbeitsuchenden<br />

(1) Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die Dienstleistungen<br />

der Bundesagentur in Anspruch nehmen,<br />

haben die für eine Vermittlung erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.<br />

Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von<br />

ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig<br />

machen oder ihre Weitergabe an namentlich<br />

benannte Arbeitgeber ausschließen.<br />

(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden<br />

haben den Abschluss eines Ausbildungsoder<br />

Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit<br />

unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen,<br />

solange der Ausbildungsuchende oder<br />

Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder<br />

die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung<br />

obliegenden Pflichten nicht erfüllt.<br />

(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,<br />

1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung,<br />

schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder<br />

sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder<br />

2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.<br />

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,<br />

1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum<br />

Ersatz des Arbeitsentgeltes bei Arbeitslosigkeit<br />

beansprucht.<br />

2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />

gefördert wird oder<br />

3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare<br />

Beschäftigung angenommen hat und die<br />

Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als<br />

sechs Monate oder<br />

4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen<br />

Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses.<br />

Im Übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen.<br />

Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch<br />

nehmen.<br />

§ 39<br />

Mitwirkung des Arbeitgebers<br />

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur<br />

in Anspruch nehmen, haben die für eine<br />

Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung<br />

an namentlich benannte Arbeitsuchende<br />

ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung<br />

von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn<br />

begrenzen.<br />

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen,<br />

wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen<br />

der angebotenen Stelle gegenüber<br />

denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze<br />

so ungünstig sind, dass sie den Arbeitsuchenden<br />

nicht zumutbar sind, und wenn die Agentur<br />

für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen<br />

hat. Sie kann die Vermittlung einstellen, wenn der<br />

Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen<br />

über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs-<br />

oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen<br />

Ausbildung- oder Arbeitsuchenden<br />

macht und die Vermittlung dadurch erschwert<br />

wird. Im Übrigen kann sie sie nach Ablauf von<br />

sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung<br />

jedoch frühestens drei Monate nach Beginn<br />

eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann sie<br />

erneut in Anspruch nehmen.<br />

§ 40<br />

Beratung des Arbeitgebers<br />

bei Vermittlung<br />

Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine<br />

Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar<br />

wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder<br />

Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in ange-<br />

▲<br />

109


110<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

messener Zeit besetzt werden kann. Es soll diese<br />

Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.<br />

§ 41<br />

Allgemeine Unterrichtung<br />

(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildungsuchenden<br />

und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in<br />

geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über<br />

freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über<br />

Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.<br />

(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung<br />

sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.<br />

(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen<br />

Daten über Ausbildungsuchende,<br />

Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen,<br />

soweit sie für die Vermittlung erforderlich<br />

sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen<br />

ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung<br />

aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme<br />

seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein<br />

Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld (bis 31. 12.<br />

2004: oder Arbeitslosenhilfe) beansprucht, kann<br />

nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die<br />

seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen<br />

ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen<br />

Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit<br />

kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs-<br />

und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet<br />

sind, absehen.<br />

§ 421m<br />

Sozialpädagogische Begleitung bei<br />

Berufsausbildungsvorbereitung nach<br />

dem Berufsbildungsgesetz<br />

(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007<br />

durch Übernahme der Kosten für eine notwendige<br />

sozialpädagogische Begleitung während einer<br />

Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

gefördert werden, soweit diese<br />

nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,<br />

öffentlich geförderter Maßnahmen<br />

durchgeführt wird.<br />

(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt,<br />

durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />

Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu<br />

bestimmen. ■


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />

ZWEITER TEIL<br />

BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

BEGRÜNDUNG DES BERUFSAUS-<br />

BILDUNGSVERHÄLTNISSES<br />

§ 3<br />

Vertrag<br />

(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt<br />

(Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden<br />

einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.<br />

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit<br />

sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem<br />

Gesetz nichts anderes ergibt, die für den<br />

Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und<br />

Rechtsgrundsätze anzuwenden.<br />

(3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag,<br />

so sind sie von dem Verbot<br />

des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.<br />

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende<br />

einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit<br />

des Berufsausbildungsvertrages nicht.<br />

§ 4<br />

Vertragsniederschrift<br />

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss<br />

des Berufsausbildungsvertrages, spätestens<br />

vor Beginn der Berufsausbildung, den<br />

wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich<br />

niederzulegen. In die Niederschrift sind mindestens<br />

aufzunehmen<br />

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie<br />

Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die<br />

Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,<br />

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,<br />

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,<br />

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,<br />

5. Dauer der Probezeit,<br />

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,<br />

7. Dauer des Urlaubs,<br />

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag<br />

gekündigt werden kann,<br />

9. ein in allgemeiner Form gehaltender Hinweis auf<br />

die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,<br />

die auf das Berufsausbildungsverhältnis<br />

anzuwenden sind.<br />

(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden,<br />

dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem<br />

Vertreter zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und<br />

dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung<br />

der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich<br />

auszuhändigen.<br />

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages<br />

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

§ 5<br />

Nichtige Vereinbarungen<br />

(1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für<br />

die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

in der Ausübung seiner beruflichen<br />

Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,<br />

wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten<br />

sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit<br />

dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.<br />

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über<br />

1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die<br />

Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,<br />

2. Vertragsstrafen,<br />

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von<br />

Schadensersatzansprüchen,<br />

▲<br />

111


112<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes<br />

in Pauschbeträgen.<br />

ZWEITER ABSCHNITT<br />

INHALT DES BERUFSAUSBILDUNGS-<br />

VERHÄLTNISSES<br />

ERSTER UNTERABSCHNITT<br />

PFLICHTEN DES AUSBILDENDEN<br />

(1) Der Ausbildende hat<br />

§ 6<br />

Berufsausbildung<br />

1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,<br />

die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich<br />

sind, und die Berufsausbildung in einer<br />

durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,<br />

zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,<br />

dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />

Ausbildungszeit erreicht werden kann,<br />

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich<br />

damit zu beauftragen,<br />

3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,<br />

insbesondere Werkzeuge und<br />

Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur<br />

Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-<br />

und Abschlussprüfungen, auch soweit<br />

solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

stattfinden, erforderlich<br />

sind,<br />

4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule<br />

sowie zum Führen von Berichtsheften<br />

anzuhalten, soweit solche im Rahmen der<br />

Berufsausbildung verlangt werden, und diese<br />

durchzusehen,<br />

5. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich<br />

gefördert sowie sittlich und körperlich<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen<br />

übertragen werden, die dem Ausbildungszweck<br />

dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen<br />

sind.<br />

§ 7<br />

Freistellung<br />

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die<br />

Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen<br />

freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

durchzuführen sind.<br />

§ 8<br />

Zeugnis<br />

(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei<br />

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die<br />

Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll<br />

auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.<br />

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,<br />

Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über<br />

die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des<br />

Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden<br />

sind auch Angaben über Führung, Leistung<br />

und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.<br />

ZWEITER UNTERABSCHNITT<br />

PFLICHTEN DES AUSZUBILDENDEN<br />

§ 9<br />

Verhalten während der Berufsausbildung<br />

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich<br />

sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />

Er ist insbesondere verpflichtet,<br />

1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung<br />

aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,<br />

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für<br />

die er nach § 7 freigestellt wird,<br />

3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen<br />

der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom<br />

Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten<br />

Personen erteilt werden,<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung<br />

zu beachten,<br />

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen<br />

pfleglich zu behandeln,<br />

6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen<br />

zu wahren.<br />

DRITTER UNTERABSCHNITT<br />

VERGÜTUNG<br />

§ 10<br />

Vergütungsanspruch<br />

(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine<br />

angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach<br />

dem Lebensalter des Auszubildenden so zu<br />

bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung,<br />

mindestens jährlich, ansteigt.<br />

(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 160<br />

Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung1) festgesetzten<br />

Sachbezugswerte angerechnet werden,<br />

jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der<br />

Bruttovergütung hinaus.<br />

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche<br />

Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist<br />

besonders zu vergüten oder durch entsprechende<br />

Freizeit auszugleichen.<br />

§ 11<br />

Bemessung und Fälligkeit<br />

der Vergütung<br />

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei<br />

Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird<br />

der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.<br />

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat<br />

ist spätestens am letzten Arbeitstag des<br />

Monats zu zahlen.<br />

§ 121) Fortzahlung der Vergütung<br />

(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu<br />

zahlen<br />

1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),<br />

2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er<br />

a) sich für die Berufsausbildung bereit hält,<br />

diese aber ausfällt oder<br />

b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden<br />

Grund unverschuldet verhindert ist,<br />

seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis<br />

zu erfüllen.<br />

Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten<br />

Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen<br />

Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation<br />

oder eines Abbruchs der Schwangerschaft<br />

durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht<br />

teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

Anwendung.<br />

(2) Kann der Auszubildende während der Zeit, für<br />

welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem<br />

Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so<br />

sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 Abs.<br />

2) abzugelten.<br />

DRITTER ABSCHNITT<br />

BEGINN UND BEENDIGUNG<br />

DES BERUFSAUSBILDUNGS-<br />

VERHÄLTNISSES<br />

§ 13<br />

Probezeit<br />

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der<br />

Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und<br />

darf höchstens drei Monate betragen.<br />

§ 14<br />

Beendigung<br />

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem<br />

Ablauf der Ausbildungszeit.<br />

1) § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung<br />

ist durch Art. II § 1 Nr. 1 Buchstabe a des Sozialgesetzbuches<br />

gestrichen worden. An seine Stelle<br />

ist § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

getreten, der die Bundesregierung ermächtigt,<br />

den Wert der Sachbezüge festzusetzen.<br />

▲<br />

113


114<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit<br />

die Abschlussprüfung, so endet das<br />

Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der<br />

Abschlussprüfung.<br />

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung<br />

nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis<br />

auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen<br />

Wiederholungsprüfung, höchstens um<br />

ein Jahr.<br />

§ 15<br />

Kündigung<br />

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />

jederzeit ohne Einhalten einer<br />

Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis<br />

nur gekündigt werden<br />

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer<br />

Kündigungsfrist,<br />

2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist<br />

von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung<br />

aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />

ausbilden lassen will.<br />

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen<br />

des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe<br />

erfolgen.<br />

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist<br />

unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen<br />

dem zur Kündigung Berechtigten länger als<br />

zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes<br />

Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle<br />

eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der<br />

Lauf dieser Frist gehemmt.<br />

§ 16<br />

Schadensersatz<br />

bei vorzeitiger Beendigung<br />

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der<br />

Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende<br />

oder der Auszubildende Ersatz des Schadens<br />

verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung<br />

zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des<br />

§ 15 Abs. 2 Nr. 2.<br />

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb<br />

von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

geltend gemacht wird.<br />

VIERTER ABSCHNITT<br />

SONSTIGE VORSCHRIFTEN<br />

§ 17<br />

Weiterarbeit<br />

Wird der Auszubildende im Anschluss an das<br />

Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass<br />

hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,<br />

so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit<br />

als begründet.<br />

§ 18<br />

Unabdingbarkeit<br />

Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden<br />

von den Vorschriften dieses Teils des<br />

Gesetzes abweicht, ist nichtig.<br />

§ 18a<br />

Interessenvertretung<br />

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung<br />

in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung<br />

außerhalb der schulischen und betrieblichen<br />

Berufsbildung (§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens<br />

fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht<br />

wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und<br />

Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

oder zur Mitwirkungsvertretung<br />

nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen<br />

eine besondere Interessenvertretung.<br />

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen<br />

von Religionsgemeinschaften<br />

sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen,<br />

soweit sie eigene gleichwertige Regelungen<br />

getroffen haben.<br />

§ 18b<br />

Verordnungsermächtigung<br />

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

bestimmt durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die<br />

Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die<br />

Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung,<br />

die Durchführung der Wahl, insbesondere<br />

die Feststellung der Wahlberechtigung<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der<br />

Beteiligung.<br />

§ 19<br />

Andere Vertragsverhältnisse<br />

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,<br />

gelten für Personen, die eingestellt werden, um<br />

berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen<br />

zu erwerben, ohne dass es sich um eine<br />

Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,<br />

die §§ 3 bis 18 mit der Maßgabe, dass die<br />

gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift<br />

verzichtet und bei vorzeitiger Lösung<br />

des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit<br />

abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz<br />

nicht verlangt werden kann.<br />

DRITTER TEIL<br />

ORDNUNG DER BERUFSBILDUNG<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

BERECHTIGUNG ZUM EINSTELLEN<br />

UND AUSBILDEN<br />

§ 20<br />

Persönliche und fachliche Eignung<br />

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich<br />

geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden,<br />

wer persönlich und fachlich geeignet ist.<br />

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer<br />

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf<br />

oder<br />

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz<br />

oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.<br />

(3) Fachlich nicht geeignet ist, wer<br />

1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse oder<br />

2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Kenntnisse nicht besitzt.<br />

(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht<br />

selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann ein-<br />

stellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich<br />

und fachlich für die Berufsausbildung<br />

geeignet ist.<br />

§ 21<br />

Erweiterte Eignung<br />

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

kann nach Anhören des Ständigen Ausschusses<br />

des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, über die in den<br />

§§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung<br />

hinaus bestimmen, dass der Erwerb berufsund<br />

arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen<br />

ist. Dabei können Inhalt, Umfang und<br />

Abschluss der Maßnahmen für den Erwerb dieser<br />

Kenntnisse geregelt werden.<br />

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene<br />

fachliche Eignung hinaus bestimmen,<br />

dass der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse<br />

nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 22<br />

Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,<br />

wenn<br />

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung<br />

für die Berufsausbildung geeignet ist,<br />

2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />

oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />

steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem<br />

Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />

wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte behoben<br />

wird.<br />

▲<br />

115


116<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 23<br />

Eignungsfeststellung<br />

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,<br />

dass die persönliche und fachliche Eignung sowie<br />

die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.<br />

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat<br />

die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben<br />

und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu<br />

erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern,<br />

innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel<br />

zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu<br />

beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden<br />

zu erwarten oder wird der Mangel nicht<br />

innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die<br />

zuständige Stelle dies der nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />

§ 24<br />

Untersagung des Einstellens und<br />

Ausbildens<br />

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />

das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn<br />

die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder<br />

nicht mehr vorliegt.<br />

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann<br />

ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das<br />

Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die<br />

Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr<br />

vorliegen.<br />

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und<br />

die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im<br />

Falle des § 20 Abs. 2 Nr. 1.<br />

ZWEITER ABSCHNITT<br />

ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGS-<br />

BERUFEN, ÄNDERUNG<br />

DER AUSBILDUNGSZEIT<br />

§ 252) Ausbildungsordnung<br />

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />

Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />

an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Erfordernisse und deren Entwicklung<br />

kann das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder das sonst zuständige Fachmini-<br />

sterium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen,<br />

die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe<br />

Ausbildungsordnungen erlassen.<br />

(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen<br />

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,<br />

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als<br />

drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,<br />

3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand<br />

der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />

Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

(Ausbildungsrahmenplan),<br />

5. die Prüfungsanforderungen.<br />

In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden,<br />

dass berufliche Bildung durch Fernunterricht<br />

vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />

nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />

die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

vom 24. August 1976 (BGBl. I S.<br />

2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

als geeignet anerkannt<br />

worden sind.<br />

(3) Wird die Anerkennung eines Ausbildungsberufes<br />

aufgehoben und das Berufsausbildungsverhältnis<br />

nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten<br />

für die weitere Berufsausbildung die bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

2) In den beigetretenen Gebieten kann die zuständige<br />

Stelle bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen<br />

von den Ausbildungsordnungen nach § 25<br />

des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische<br />

Regeln gesetzten Anforderungen noch<br />

nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen<br />

sind zu befristen. Das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie oder das sonst<br />

zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />

die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder<br />

aufheben.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 26<br />

Stufenausbildung<br />

(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und<br />

zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende<br />

Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach<br />

den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluss,<br />

der zu einer Berufstätigkeit befähigt,<br />

die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht,<br />

als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in<br />

weiteren Stufen möglich sein.<br />

(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung<br />

sollen als breite Grundlage für die weiterführende<br />

berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf<br />

eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten<br />

und Grundkenntnisse vermittelt sowie Verhaltensweisen<br />

geweckt werden, die einem möglichst<br />

großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.<br />

(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner<br />

beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung<br />

für möglichst mehrere Fachrichtungen gemeinsam<br />

fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche<br />

Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit<br />

des Auszubildenden zu fördern, sich schnell in<br />

neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.<br />

(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen<br />

Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten<br />

Berufstätigkeit erforderlichen praktischen<br />

und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vermittelt werden.<br />

(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, dass<br />

bei Prüfungen, die vor Abschluss einzelner Stufen<br />

abgenommen werden, die Vorschriften über die<br />

Abschlussprüfung entsprechend gelten.<br />

(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer<br />

(§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten werden.<br />

§ 273) Berufsausbildung<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

Die Ausbildungsordnung kann festlegen, dass die<br />

Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird,<br />

wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.<br />

§ 28<br />

Ausschließlichkeitsgrundsatz<br />

(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur<br />

nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.<br />

(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen<br />

dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht<br />

ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung<br />

nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge<br />

vorbereitet.<br />

(3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen<br />

und Ausbildungsberufe kann das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

oder das sonst zuständige Fachministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung nach Anhören des Ständigen<br />

Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen<br />

zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl<br />

von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.<br />

§ 294) Abkürzung und Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />

bestimmen, dass der Besuch einer berufsbildenden<br />

Schule oder die Berufsausbildung in einer<br />

sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die<br />

Ausbildungszeit anzurechnen ist.<br />

(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit<br />

zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass<br />

3) In den beigetretenen Gebieten werden die<br />

Regelungen in Ausbildungsordnungen nach<br />

§ 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen<br />

Ausbildungsstätten (§ 27 des<br />

Gesetzes) nicht angewendet werden, wenn die<br />

zuständige Stelle feststellt, dass eine solche<br />

Ausbildung nicht möglich ist.<br />

4) In den beigetretenen Gebieten bedürfen Rechtsverordnungen<br />

nach § 29 Abs. 1 der gesonderten<br />

Inkraftsetzung durch das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie oder dem sonst<br />

zuständigen Fachministerium im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />

▲<br />

117


118<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

der Auszubildende das Ausbildungsziel in der<br />

gekürzten Zeit erreicht.<br />

(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle<br />

auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit<br />

verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich<br />

ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und<br />

3 sind die Beteiligten zu hören.<br />

§ 30<br />

(aufgehoben)<br />

DRITTER ABSCHNITT<br />

VERZEICHNIS DER BERUFS-<br />

AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE<br />

§ 31<br />

Einrichten, Führen<br />

Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe<br />

ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

einzurichten und zu führen, in<br />

das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages<br />

einzutragen ist. Die Eintragung ist für<br />

den Auszubildenden gebührenfrei.<br />

§ 32<br />

Eintragen, Ändern, Löschen<br />

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen<br />

seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis<br />

einzutragen, wenn<br />

1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz<br />

und der Ausbildungsordnung entspricht,<br />

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die<br />

Eignung derAusbildungsstätte für das Einstellen<br />

und Ausbilden vorliegen und<br />

3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche<br />

Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />

§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

zur Einsicht vorgelegt wird.<br />

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,<br />

wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen<br />

und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2<br />

behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen,<br />

wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste<br />

Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

nicht spätestens am Tage<br />

der Anmeldung des Auszubildenden zur<br />

Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der<br />

Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.<br />

§ 33<br />

Antrag<br />

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach<br />

Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die<br />

Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine<br />

Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen.<br />

Entsprechendes gilt bei Änderungen des<br />

wesentlichen Vertragsinhalts.<br />

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen<br />

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche<br />

Ausbildung des Auszubildenden,<br />

2. die Bestellung von Ausbildern.<br />

VIERTER ABSCHNITT<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

§ 34<br />

Abschlussprüfung<br />

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind<br />

Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung<br />

kann zweimal wiederholt werden.<br />

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 5)<br />

(3) Die Abschlussprüfung ist für den Auszubildenden<br />

gebührenfrei.<br />

§ 35<br />

Prüfungsgegenstand<br />

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob<br />

der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten<br />

beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen<br />

Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im<br />

Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung<br />

wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die<br />

Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.<br />

5) Siehe auch § 108a<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 36<br />

Prüfungsausschüsse<br />

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet<br />

die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere<br />

zuständige Stellen können bei einer von ihnen<br />

gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.<br />

§ 37<br />

Zusammensetzung, Berufung<br />

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens<br />

drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für<br />

die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung<br />

im Prüfungswesen geeignet sein.<br />

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder<br />

Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />

in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer<br />

berufsbildenden Schule angehören. Mindestens<br />

zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen<br />

Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />

sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.<br />

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen<br />

Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder<br />

werden auf Vorschlag der im<br />

Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden<br />

Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen<br />

von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer<br />

Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer<br />

berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit<br />

der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr<br />

bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder<br />

nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb<br />

einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen<br />

Frist vorgeschlagen, so beruft die<br />

zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse<br />

können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten<br />

aus wichtigem Grund abberufen werden. Die<br />

Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.<br />

Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis<br />

ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer<br />

Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung<br />

zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen<br />

Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde<br />

festgesetzt wird.<br />

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,<br />

wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern<br />

des Prüfungsausschusses nicht berufen<br />

werden kann.<br />

§ 38<br />

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung<br />

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte<br />

einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der<br />

Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben<br />

Mitgliedergruppe angehören.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei,<br />

mitwirken. Er bschließt mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

§ 39<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,<br />

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder<br />

wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei<br />

Monate nach dem Prüfungstermin endet,<br />

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen<br />

teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte<br />

geführt hat und<br />

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis<br />

der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen<br />

oder aus einem Grund nicht eingetragen<br />

ist, den weder der Auszubildende noch dessen<br />

gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.<br />

(2) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet<br />

die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen<br />

nicht für gegeben, so entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss. Auszubildenden,<br />

die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf<br />

hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen<br />

Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3<br />

dieser Vorschrift erfüllt sind.<br />

§ 40<br />

Zulassung in besonderen Fällen<br />

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des<br />

Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner<br />

Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen<br />

werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.<br />

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer<br />

nachweist, dass er mindestens das Zweifache der<br />

Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in<br />

dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung<br />

ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden,<br />

▲<br />

119


120<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf<br />

andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der<br />

Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben<br />

hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer<br />

in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen<br />

Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn<br />

diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

oder das sonst zuständige Fachministerium kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für<br />

Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen<br />

Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung bestimmen, welche<br />

Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 erfüllen.<br />

§ 41<br />

Prüfungsordnung<br />

Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für<br />

die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung<br />

muss die Zulassung, die Gliederung der<br />

Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung<br />

der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen<br />

gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung<br />

regeln. Dem Ausbildenden werden<br />

auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen-<br />

und Abschlussprüfung des Auszubildenden<br />

übermittelt. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung<br />

Richtlinien. Die Prüfungsordnung bedarf<br />

der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.<br />

§ 42<br />

Zwischenprüfungen<br />

Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung<br />

des Ausbildungsstandes mindestens eine<br />

Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung<br />

durchzuführen, bei der Stufenausbildung<br />

für jede Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend.<br />

§ 436) Gleichstellung von Prüfungszeugnissen<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundes-<br />

ministerium für Bildung und Forschung nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />

Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten<br />

oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das<br />

Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen,<br />

wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung<br />

nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

gleichwertig sind.<br />

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />

außerhalb des Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden<br />

Zeugnissen über das Bestehen der<br />

Abschlussprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen<br />

der Abschlussprüfung gleichwertige Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

FÜNFTER ABSCHNITT<br />

REGELUNG UND ÜBERWACHUNG DER<br />

BERUFSAUSBILDUNG<br />

§44<br />

Regelungsbefugnis<br />

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die<br />

zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung<br />

im Rahmen dieses Gesetzes.<br />

6) In den beigetretenen Gebieten bedürfen Rechtsverordnungen<br />

nach § 43 des Gesetzes der<br />

gesonderten Inkraftsetzung durch das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie oder<br />

dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 45<br />

Überwachung, Ausbildungsberater<br />

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung<br />

der Berufsausbildung und fördert sie durch<br />

Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden.<br />

Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater<br />

zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet,<br />

die für die Überwachung notwendigen Auskünfte<br />

zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die<br />

Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.<br />

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf<br />

solche Fragen verweigern, deren Beantwortung<br />

ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />

der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen<br />

der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder<br />

eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen würde.<br />

(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde<br />

nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen<br />

mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

von Bedeutung sein können.<br />

SECHSTER ABSCHNITT<br />

BERUFLICHE FORTBILDUNG,<br />

BERUFLICHE UMSCHULUNG<br />

§ 46<br />

Berufliche Fortbildung<br />

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />

und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung<br />

erworben worden sind, kann die zuständige Stelle<br />

Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen<br />

Erfordernisen beruflicher Erwachsenenbildung<br />

entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den<br />

Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren<br />

dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />

und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2,<br />

§§ 37, 38, 41 und 43 gelten entsprechend.<br />

(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />

berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />

an die technischen, wirtschaftlichen und<br />

gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung<br />

kann das Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie oder<br />

dem sonst zuständigen Fachministerium nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des<br />

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen,<br />

das Prüfungsverfahren sowie<br />

die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung<br />

des Abschlusses bestimmen. In der Rechtsverordnung<br />

kann ferner vorgesehen werden, dass<br />

die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht<br />

vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />

nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />

die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

zugelassen oder nach § 15 Abs. 1<br />

des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet<br />

anerkannt worden sind.<br />

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach Anhören des<br />

Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für<br />

Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb<br />

des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene<br />

Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen<br />

über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen<br />

nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen<br />

der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

§ 47<br />

Berufliche Umschulung<br />

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen<br />

nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen<br />

Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung<br />

entsprechen.<br />

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten<br />

und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung<br />

erworben worden sind, kann die zuständige Stelle<br />

Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen<br />

Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung<br />

entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den<br />

Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren<br />

dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />

und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§<br />

37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

sind das Ausbildungsberufsbild (§<br />

25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25<br />

Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25<br />

Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung<br />

zugrunde zu legen. Das Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen<br />

▲<br />

121


122<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium<br />

nach Anhören des Ständigen Ausschusses<br />

des Bundesinstituts für Berufsbildung durch<br />

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf, Inhalt, Ziel und Dauer der<br />

beruflichen Umschulung bestimmen.<br />

(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der<br />

beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn<br />

der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich<br />

anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf<br />

den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.<br />

Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages<br />

ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift<br />

beizufügen.<br />

(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der<br />

Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45<br />

gelten entsprechend.<br />

SIEBENTER ABSCHNITT<br />

BERUFLICHE BILDUNG BEHINDERTER<br />

MENSCHEN<br />

§ 48<br />

Berufsausbildung<br />

(1) Für die Berufsausbildung behinderter Menschen<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch) gilt, soweit es Art und Schwere<br />

der Behinderung anfordern, § 28 nicht.<br />

§ 48a<br />

Berufsausbildung in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen<br />

(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die<br />

besonderen Verhältnisse behinderter Menschen<br />

berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />

zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung,<br />

die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von<br />

Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />

Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher<br />

für hörbehinderte Menschen.<br />

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten<br />

Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

(§ 31) einzutragen. Der<br />

behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch<br />

zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39<br />

Abs. 1 nicht vorliegen.<br />

§ 48b<br />

Ausbildungsregelungen<br />

der zuständigen Stellen<br />

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art<br />

und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in<br />

einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen<br />

von § 48a nicht in Betracht kommt, können die<br />

zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von<br />

Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund<br />

von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen<br />

behinderter Menschen beim Bundesinstitut für<br />

Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen<br />

treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter<br />

Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des<br />

allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter<br />

Ausbildungsberufe entwickelt werden.<br />

(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

§ 49<br />

Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung<br />

Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche<br />

Umschulung (§ 47) behinderter Menschen<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />

gelten die §§ 48 bis 48b entsprechend,<br />

soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.<br />

ACHTER ABSCHNITT<br />

BERUFSAUSBILDUNGVORBEREITUNG<br />

§ 50<br />

Personenkreis und Anforderungen<br />

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich<br />

an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte<br />

Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche<br />

Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf<br />

oder eine gleichwertige Berufsausbildung<br />

noch nicht erwarten lässt.<br />

(2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den<br />

besonderen Erfordernissen des in Absatz 1<br />

genannten Personenkreises entsprechen und<br />

durch umfassende sozialpädagogische Betreuung<br />

und Unterstützung begleitet werden. Sie dienen<br />

der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />

beruflicher Handlungsfähigkeit.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

(3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die<br />

nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter<br />

Maßnahmen durchgeführt wird, gelten<br />

die §§ 20 und 22 sowie die auf Grund des § 21<br />

Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.<br />

§ 51<br />

Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung<br />

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb<br />

beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2)<br />

kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich<br />

abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den<br />

Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer<br />

gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden<br />

(Qualifizierungsbausteine).<br />

(2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher<br />

Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der<br />

Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine<br />

Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das<br />

Bundesministerium für Bildung und Forschung im<br />

Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen<br />

zuständigen Fachministerien<br />

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des<br />

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf.<br />

§52<br />

Überwachung, Beratung<br />

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />

die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen,<br />

wenn die Voraussetzung des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen.<br />

(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen<br />

der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn<br />

der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich<br />

anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf<br />

den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages<br />

sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes<br />

erforderlichen Angaben.<br />

(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung<br />

der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben<br />

und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden<br />

und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung.<br />

Sie hat den Zweck Berater<br />

zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2<br />

und 3 gelten entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung,<br />

soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen<br />

des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder<br />

anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen<br />

durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern<br />

der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

gefördert wird.<br />

■<br />

123


124<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher<br />

Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

(Berufsausbildungsvorbereitungs-<br />

Bescheinigungsverordnung – BAVBVO)<br />

Vom 16. Juli 2003<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung regelt die Ausstellung der<br />

Bescheiniguhg über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

erworbenen Grundlagen beruflicher<br />

Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).<br />

§ 2<br />

Allgemeine Anforderungen an die<br />

Bescheinigung<br />

Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

erworbenen Grundlagen beruflicher<br />

Handlungsfähigkeit enthält mindestens<br />

Angaben über<br />

1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der<br />

Berufsausbildungsvorbereitung,<br />

2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden<br />

Person,<br />

3. die Dauer der Maßnahme und<br />

4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte.<br />

§ 3<br />

Bescheinigung und Dokumentation von<br />

Qualifizierungsbausteinen<br />

(1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher<br />

Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine<br />

(§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes)<br />

erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte<br />

Lerneinheiten<br />

1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil<br />

einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf<br />

oder einer gleichwertigen Berufsausbildung<br />

ist (Qualifizierungsziel),<br />

2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan<br />

der entsprechenden Ausbildungsordnung<br />

enthaltenen Fertigkeiten und<br />

Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten<br />

einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen,<br />

3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140<br />

und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen<br />

und<br />

4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen<br />

werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach<br />

den Vorschriften der §§ 4 bis 7.<br />

(2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der<br />

Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der<br />

Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des<br />

Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf,<br />

das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden<br />

Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die<br />

im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden<br />

Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer<br />

gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der<br />

Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung<br />

festzuhalten sind (Qualifizierungsbild).<br />

§ 4<br />

Bestätigung des Qualifizierungsbildes<br />

Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

bestätigt die zuständige Stelle die<br />

Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit<br />

den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der<br />

nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes<br />

aufzuführen.<br />

§ 5<br />

Ermittlung der Befähigung<br />

(1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung<br />

eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung<br />

zu beurteilen, ob und mit welchem<br />

Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />

erreicht hat.<br />

(2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die<br />

im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse.<br />

§ 6<br />

Leistungsbewertung<br />

Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />

erreicht, gelten folgende Bewertungen:<br />

1. „hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg<br />

erreicht“, wenn die Leistung den Anforderungen<br />

voll entspricht,<br />

2. „hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht“,<br />

wenn die Leistung den Anforderungen auch<br />

unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen<br />

entspricht.<br />

§ 7<br />

Zeugnis und Teilnahmebescheinigung<br />

(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung<br />

nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der<br />

Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des<br />

Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage<br />

2 aus.<br />

(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel<br />

nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

über die Teilnahme eine<br />

Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.<br />

(3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine<br />

Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.<br />

§8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung<br />

in Kraft.<br />

▲<br />

125


126<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

▲<br />

127


128<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks<br />

(Handwerksordnung – HwO)<br />

In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />

Berechtigung zum Einstellen und<br />

Ausbilden<br />

§ 21<br />

Persönliche und fachliche Eignung<br />

(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen,<br />

wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende)<br />

darf nur ausbilden, wer persönlich und<br />

fachlich geeignet ist.<br />

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer<br />

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf<br />

oder<br />

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz<br />

oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.<br />

(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fachlich<br />

nicht geeignet, wer<br />

1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse oder<br />

2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Kenntnisse<br />

nicht besitzt.<br />

(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht<br />

selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende)<br />

nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder<br />

bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung<br />

geeignet ist.<br />

(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk<br />

besitzt die fachliche Eignung, wer<br />

1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen<br />

Handwerk, in dem ausgebildet werden soll,<br />

oder in einem mit diesem verwandten Handwerk<br />

bestanden hat oder<br />

2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem<br />

ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem<br />

verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a<br />

und 7b ausübungsberechtigt ist oder nach § 8<br />

eine Ausnahmebewilligung erhalten und den Teil<br />

IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige<br />

andere Prüfung bestanden hat.<br />

(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein<br />

handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die<br />

fachliche Eignung erforderlichen beruflichen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung<br />

in dem zulassungsfreien Handwerk<br />

oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in<br />

dem ausgebildet werden soll, bestanden hat<br />

oder die Voraussetzungen nach § 76 des<br />

Berufsbildungsgesetzes erfüllt. Die berufs- und<br />

arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer<br />

entsprechend den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes<br />

geeignet ist oder den Teil IV der<br />

Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere<br />

Prüfung bestanden hat.<br />

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann<br />

Personen, die die Voraussetzungen der Absätze<br />

5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eignung<br />

nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich<br />

zuerkennen.<br />

§ 22<br />

Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt<br />

werden, wenn<br />

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung<br />

für die Berufsausbildung geeignet ist,<br />

2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze<br />

oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />

steht, es sei denn, dass anderenfalls die<br />

Berufsausbildung nicht gefährdet wird.<br />

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem<br />

Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet,<br />

wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte behoben<br />

wird.<br />

§ 23<br />

Eignungsfeststellung<br />

(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen,<br />

daß die persönliche und fachliche Eignung sowie<br />

die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.<br />

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat<br />

die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben<br />

und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubil-<br />

▲<br />

129


denden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden<br />

aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten<br />

Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der<br />

Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung<br />

des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu<br />

erwarten, ist der Ausbildende aufzufordern, innerhalb<br />

einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu<br />

beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu<br />

beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings<br />

(Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel<br />

nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so<br />

hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde dies mitzuteilen.<br />

§ 24<br />

Untersagung des Einstellens und Ausbildens<br />

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />

das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn<br />

die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder<br />

nicht mehr vorliegt.<br />

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat<br />

ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das<br />

Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die<br />

Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr<br />

vorliegen.<br />

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und<br />

die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in<br />

den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.<br />

130<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Ausbildungsordnung, Änderung der<br />

Ausbildungszeit<br />

§ 25<br />

Ausbildungsordnung<br />

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />

Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />

an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Erfordernisse und deren Entwicklung<br />

kann das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, für Gewerbe der Anlage A und Anlage<br />

B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und<br />

Ausbildungsordnungen erlassen. Dabei können in<br />

einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich<br />

anerkannt werden, soweit dies wegen der<br />

Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen<br />

Berufen abgelegten Abschlussprüfungen sind<br />

Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a<br />

Abs. 5 Satz 1.<br />

(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen<br />

1. Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes. Die<br />

Ausbildungsbezeichnung kann von der Gewerbebezeichnung<br />

abweichen. Sie muss jedoch<br />

inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt<br />

sein,<br />

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als<br />

drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,<br />

3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand<br />

der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />

Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

(Ausbildungsrahmenplan),<br />

5. die Prüfungsanforderungen.<br />

In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden,<br />

dass berufliche Bildung durch Fernunterricht<br />

vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass<br />

nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen,<br />

die den § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes<br />

vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugelassen<br />

oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

als geeignet anerkannt worden sind.<br />

(3) Werden Gewerbe in der Anlage A oder in der<br />

Anlage B zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefasst<br />

oder getrennt und wird das Berufsausbildungsverhältnis<br />

nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2<br />

Nr. 2 Berufsbildungsgesetz), so gelten für die weitere<br />

Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften.<br />

§ 26<br />

Stufenausbildung<br />

(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und<br />

zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende<br />

Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach<br />

den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluss,<br />

der zu einer Berufstätigkeit befähigt,<br />

die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht,<br />

als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in<br />

weiteren Stufen möglich sein.<br />

(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung<br />

sollen als breite Grundlage für die weiterführende<br />

berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten<br />

und Grundkenntnisse vermittelt und Verhaltensweisen<br />

geweckt werden, die einem möglichst<br />

großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.<br />

(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner<br />

beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung<br />

möglichst für mehrere Fachrichtungen gemeinsam<br />

fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche<br />

Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit<br />

des Lehrlings (Auszubildenden) zu fördern, sich<br />

schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.<br />

(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen<br />

Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten<br />

Berufstätigkeit erforderlichen praktischen<br />

und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vermittelt werden.<br />

(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, dass<br />

bei Prüfungen, die vor Abschluss einzelner Stufen<br />

abgenommen werden, die Vorschriften über die<br />

Gesellenprüfung entsprechend gelten.<br />

(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer<br />

(§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden.<br />

§ 26a<br />

Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

Die Ausbildungsordnung kann festlegen, dass die<br />

Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt<br />

wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung<br />

erfordert.<br />

§ 27<br />

Ausschließlichkeitsgrundsatz<br />

(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf<br />

nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet<br />

werden.<br />

(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen<br />

dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet<br />

werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf<br />

den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.<br />

(3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen<br />

kann das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium Bildung und Forschung nach<br />

Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz)<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnah-<br />

men zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und<br />

Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden<br />

können.<br />

§ 27a<br />

Abkürzung und Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,<br />

Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

nach Anhören des Ständigen Ausschusses des<br />

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung<br />

bestimmen, dass der Besuch einer<br />

berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung<br />

an einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise<br />

auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.<br />

(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit<br />

zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass<br />

der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel<br />

in der gekürzten Zeit erreicht.<br />

(3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer<br />

auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die<br />

Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung<br />

erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu<br />

erreichen.<br />

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und<br />

3 sind die Beteiligten zu hören.<br />

§ 27b<br />

Gesamtausbildungszeit<br />

Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke<br />

ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in<br />

einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig<br />

ausgebildet werden. Das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie bestimmt im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung durch Rechtsverordnung, für<br />

welche verwandten Handwerke eine Gesamtausbildungszeit<br />

vereinbart werden kann, und die<br />

Dauer der Gesamtausbildungszeit.<br />

Verzeichnis der<br />

Berufsausbildungsverhältnisse<br />

§ 28<br />

Lehrlingsrolle<br />

(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung,<br />

Förderung und zum Nachweis der<br />

▲<br />

131


Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />

ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden<br />

Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe<br />

der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten<br />

und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung<br />

ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.<br />

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen<br />

an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt<br />

werden, soweit dies zu den in Absatz 1<br />

genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten<br />

an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der<br />

Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei<br />

denn, daß er von der Übermittlung auf andere<br />

Weise Kenntnis erlangt.<br />

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur<br />

für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen<br />

Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlungen<br />

an nicht-öffentliche Stellen hat die übermittelnde<br />

Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten.<br />

(4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der<br />

Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der<br />

Länder.<br />

(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres,<br />

in dem das Berufsbildungsverhältnis beendet<br />

wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen.<br />

(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in<br />

einer gesonderten Datei zu speichern, solange und<br />

soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung<br />

erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre.<br />

Die Übermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 zulässig.<br />

(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem<br />

Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1<br />

oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in<br />

Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen<br />

des § 5 Abs. 2 Berufsbildungsförderungsgesetz in<br />

Verbindung mit § 74 Berufsbildungsgesetz übermitteln.<br />

§ 29<br />

Eintragen, Ändern, Löschen<br />

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen<br />

seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle<br />

einzutragen, wenn<br />

1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen<br />

Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,<br />

132<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die<br />

Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen<br />

und Ausbilden vorliegen und<br />

3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche<br />

Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />

§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

zur Einsicht vorgelegt wird.<br />

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,<br />

wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen<br />

und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2<br />

behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen,<br />

wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste<br />

Nachuntersuchung des § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

nicht spätestens am Tage der<br />

Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung<br />

zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht<br />

nach § 23 Abs. 2 behoben wird.<br />

§ 30<br />

Antragspflicht<br />

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach<br />

Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die<br />

Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.<br />

Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen.<br />

Entsprechendes gilt bei Änderungen des<br />

wesentlichen Vertragsinhalts<br />

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen<br />

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche<br />

Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden)<br />

2. die Bestellung von Ausbildern.<br />

Prüfungswesen<br />

§ 31<br />

Gesellenprüfung<br />

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe<br />

der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen<br />

durchzuführen. Die Prüfung kann<br />

zweimal wiederholt werden.<br />

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem<br />

Auszubildenden werden auf dessen Verlangen die<br />

Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung<br />

übermittelt.<br />

(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)<br />

gebührenfrei.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 32<br />

Prüfungsgegenstand<br />

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der<br />

Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,<br />

die notwendigen praktischen und theoretischen<br />

Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht<br />

vermittelten, für die Berufsausbildung<br />

wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung<br />

ist zugrunde zu legen.<br />

Regelung und Überwachung<br />

der Berufsausbildung<br />

§ 41<br />

Regelung durch Handwerkskammer<br />

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die<br />

Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung<br />

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.<br />

§ 41a<br />

Überwachung<br />

(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung<br />

der Berufsausbildung und fördert sie<br />

durch Beratung der Ausbildenden und der Lehrlinge<br />

(Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck<br />

Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.<br />

(2) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde<br />

nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein<br />

können.<br />

Berufliche Bildung<br />

behinderter Menschen<br />

§ 42<br />

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen<br />

und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung<br />

erworben worden sind, kann die Handwerkskammer<br />

Prüfungen durchführen; sie müssen den<br />

besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung<br />

entsprechen. Die Vorschriften über die<br />

Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerks-<br />

kammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen,<br />

das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen,<br />

die Bezeichnung des<br />

Abschlusses und errichtet Prüfungsausschüsse;<br />

§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.<br />

(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche<br />

berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung<br />

an die technischen, wirtschaftlichen und<br />

gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung<br />

kann das Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören<br />

des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />

den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen,<br />

das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen<br />

und die Bezeichnung des Abschlusses<br />

bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ferner<br />

vorgesehen werden, dass die berufliche Fortbildung<br />

durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei<br />

kann bestimmt werden, dass nur solche Fernlehrgänge<br />

verwendet werden dürfen, die nach § 12<br />

Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen<br />

oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

als geeignet anerkannt worden<br />

sind.<br />

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach Anhören<br />

des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland<br />

erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden<br />

Zeugnissen über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen<br />

nach Absatz 2 gleichstellen,<br />

wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung<br />

gleichwertige Anforderungen gestellt werden.<br />

§ 42a<br />

........<br />

§ 42b<br />

Berufsausbildung behinderter Menschen<br />

(1) Für die Berufsausbildung behinderter Menschen<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch) gilt, soweit es Art und Schwere<br />

der Behinderung erfordern, § 27 nicht.<br />

(2) und (3) (aufgehoben)<br />

▲<br />

133


134<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 42c<br />

Berufsausbildung in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen<br />

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die<br />

besonderen Verhältnisse behinderter Menschen<br />

berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />

zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung,<br />

die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von<br />

Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen<br />

Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher<br />

für hörbehinderte Menschen.<br />

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten<br />

Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

(§ 28) einzutragen. Der<br />

behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch<br />

zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36<br />

Abs. 1 nicht vorliegen.<br />

§ 42d<br />

Ausbildungsregelungen der<br />

zuständigen Stellen<br />

(1) Für behinderte Menschen, für wegen Art und<br />

Schwere ihrer Behinderungen eine Ausbildung in<br />

einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen<br />

von § 42c nicht in Betracht kommt, können die<br />

zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von<br />

Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund<br />

von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen<br />

behinderter Menschen beim Bundesinstitut für<br />

Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen<br />

treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter<br />

Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des<br />

allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter<br />

Ausbildungsberufe entwickelt werden.<br />

(2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

Anlage A<br />

Verzeichnis der Gewerbe, die als<br />

zulassungspflichtige Handwerke<br />

betrieben werden können<br />

(§ 1 Abs. 2)<br />

Nr.<br />

1 Maurer und Betonbauer<br />

2 Ofen- und Luftheizungsbauer<br />

3 Zimmerer<br />

4 Dachdecker<br />

5 Straßenbauer<br />

6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer<br />

7 Brunnenbauer<br />

8 Steinmetzen und Steinbildhauer<br />

9 Stuckateure<br />

10 Maler und Lackierer<br />

11 Gerüstbauer<br />

12 Schornsteinfeger<br />

13 Metallbauer<br />

14 Chirurgiemechaniker<br />

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer<br />

16 Feinwerkmechaniker<br />

17 Zweiradmechaniker<br />

18 Kälteanlagenbauer<br />

19 Informationstechniker<br />

20 Kraftfahrzeugtechniker<br />

21 Landmaschinenmechaniker<br />

22 Büchsenmacher<br />

23 Klempner<br />

24 Installateur und Heizungsbauer<br />

25 Elektrotechniker<br />

26 Elektromaschinenbauer<br />

27 Tischler<br />

28 Boots- und Schiffbauer<br />

29 Seiler<br />

30 Bäcker<br />

31 Konditoren<br />

32 Fleischer<br />

33 Augenoptiker<br />

34 Hörgeräteakustiker<br />

35 Orthopädietechniker<br />

36 Orthopädieschuhmacher<br />

37 Zahntechniker<br />

38 Friseure<br />

39 Glaser<br />

40 Glasbläser und Glasapparatebauer<br />

41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Anlage B<br />

Verzeichnis der Gewerbe, die als<br />

zulassungsfreie Handwerke oder<br />

handwerksähnliche Gewerbe betrieben<br />

werden können<br />

(§ 18 Abs. 2)<br />

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke<br />

Nr.<br />

1 Fliesen-, Platten- und Mosailkleger<br />

2 Betonstein- und Terrazzohersteller<br />

3 Estrichleger<br />

4 Behälter- und Apparatebauer<br />

5 Uhrmacher<br />

6 Graveure<br />

7 Metallbildner<br />

8 Galvaniseure<br />

9 Metall- und Glockengießer<br />

10 Schneidwerkzeugmechaniker<br />

11 Gold- und-Silberschmiede<br />

12 Parkettleger<br />

13 Rolladen- und Jalousiebauer<br />

14 Modellbauer<br />

15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und<br />

Holzspielzeugmacher<br />

16 Holzbildhauer<br />

17 Böttcher<br />

18 Korbmacher<br />

19 Damen- und Herrenschneider<br />

20 Sticker<br />

21 Modisten<br />

22 Weber<br />

23 Segelmacher<br />

24 Kürschner<br />

25 Schuhmacher<br />

26 Sattler und Feintäschner<br />

27 Raumausstatter<br />

28 Müller<br />

29 Brauer und Mälzer<br />

30 Weinküfer<br />

31 Textilreiniger<br />

32 Wachszieher<br />

33 Gebäudereiniger<br />

34 Glasveredler<br />

35 Feinoptiker<br />

36 Glas- und Porzellanmaler<br />

37 Edelsteinschleifer und -graveure<br />

38 Fotografen<br />

39 Buchbinder<br />

40 Buchdrucker: Schriftsetzer, Drucker<br />

41 Siebdrucker<br />

42 Flexografen<br />

43 Keramiker<br />

44 Orgel- und Harmoniumbauer<br />

45 Klavier- und Cembalobauer<br />

46 Handzuginstrumentenmacher<br />

47 Geigenbauer<br />

48 Bogenmacher<br />

49 Metallblasinstrumentenmacher<br />

50 Holzblasinstrumentenmacher<br />

51 Zupfinstrumentenmacher<br />

52 Vergolder<br />

53 Schilder- und Lichtreklamehersteller<br />

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe<br />

Nr.<br />

1 Eisenflechter<br />

2 Bautentrocknungsgewerbe<br />

3 Bodenleger<br />

4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)<br />

5 Fuger (im Hochbau)<br />

6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz<br />

und Holzimprägnierung in Gebäuden)<br />

7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im<br />

Wasserbau)<br />

8 Betonbohrer und -schneider<br />

9 Theater- und Ausstattungsmaler<br />

10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke<br />

in Sonderanfertigung<br />

11 Metallschleifer und Metallpolierer<br />

12 Metallsägen-Schärfer<br />

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von<br />

Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische<br />

Verfahren)<br />

14 Fahrzeugverwerter<br />

15 Rohr- und Kanalreiniger<br />

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)<br />

17 Holzschuhmacher<br />

▲<br />

135


136<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

18 Holzblockmacher<br />

19 Daubenhauer<br />

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)<br />

21 Muldenhauer<br />

22 Holzreifenmacher<br />

23 Holzschindelmacher<br />

24 Einbau von genormten Baufertigteilen<br />

(z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)<br />

25 Bürsten- und Pinselmacher<br />

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung<br />

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)<br />

28 Fleckenteppichhersteller<br />

29 Klöppler<br />

30 Theaterkostümnäher<br />

31 Plisseebrenner<br />

32 Posamentierer<br />

33 Stoffmaler<br />

34 Stricker<br />

35 Textil-Handdrucker<br />

36 Kunststopfer<br />

37 Änderungsschneider<br />

38 Handschuhmacher<br />

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen<br />

40 Gerber<br />

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)<br />

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis<br />

mit üblichem Zubehör)<br />

43 Fleischzerleger, Ausbeiner<br />

44 Appreteure, Dekateure<br />

45 Schnellreiniger<br />

46 Teppichreiniger<br />

47 Getränkeleitungsreiniger<br />

48 Kosmetiker<br />

49 Maskenbildner<br />

50 Bestattungsgewerbe<br />

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)<br />

52 Klavierstimmer<br />

53 Theaterplastiker<br />

54 Requisiteure<br />

55 Schirmmacher<br />

56 Steindrucker<br />

57 Schlagzeugmacher<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)<br />

In der Fassung vom 28. Mai 2003<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in<br />

der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im<br />

öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen<br />

den Erwerb der berufs- und<br />

arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2<br />

bis 6 nachzuweisen.<br />

§ 2<br />

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />

Die berufs- und ausbildungspädagogische Eignung<br />

umfasst die Qualifikation zum selbstständigen<br />

Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden<br />

Handlungsfeldern:<br />

1. Allgemeine Grundlagen:<br />

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,<br />

b) Einflussgrößen auf die Ausbildung;<br />

c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,<br />

f) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;<br />

2. Planung und Durchführung der Ausbildung:<br />

a) Ausbildungsberufe,<br />

b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,<br />

c) Organisation der Ausbildung,<br />

d) Abstimmung mit der Berufsschule,<br />

e) Ausbildungsplan,<br />

f) Beurteilungssystem;<br />

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:<br />

a) Auswahlkriterien,<br />

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,<br />

c) Eintragungen und Anmeldungen,<br />

d) Planen der Einführung,<br />

e) Planen des Ablaufs der Probezeit<br />

4. Ausbildung am Arbeitsplatz<br />

a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten<br />

der Aufgabenstellung,<br />

b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,<br />

c) Praktische Anleitung,<br />

d) Fördern aktiven Lernens,<br />

e) Fördern von Handlungskompetenz,<br />

f) Lernerfolgskontrollen,<br />

g) Beurteilungsgespräche;<br />

5. Förderung des Lernprozesses:<br />

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,<br />

b) Sichern von Lernerfolgen,<br />

c) Auswerten der Zwischenprüfungen,<br />

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,<br />

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei<br />

der Ausbildung,<br />

f) Kooperation mit externen Stellen;<br />

6. Ausbildung in der Gruppe:<br />

a) Kurzvorträge,<br />

b) Lehrgespräche,<br />

c) Moderation,<br />

d) Auswahl und Einsatz von Medien,<br />

e) Lernen in Gruppen,<br />

f) Ausbildung in Teams;<br />

7. Abschluss der Ausbildung:<br />

a) Vorbereitung auf Prüfungen,<br />

b) Anmelden zur Prüfung,<br />

c) Erstellen von Zeugnissen,<br />

d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,<br />

e) Fortbildungsmöglichkeiten,<br />

f) Mitwirkung an Prüfungen.<br />

▲<br />

137


138<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 3<br />

Nachweis der Qualifikation<br />

(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung<br />

nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt<br />

werden.<br />

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und<br />

einem praktischen Teil.<br />

(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer<br />

höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern<br />

fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht<br />

bearbeiten.<br />

(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation<br />

oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit<br />

und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer<br />

wählt dazu eine Ausbildungseinheit<br />

aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit<br />

hat der Prüfungsteilnehmer in dem<br />

Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im<br />

praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.<br />

(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich<br />

der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus<br />

der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in<br />

Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden<br />

Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch,<br />

in dem der Prüfungsteilnehmer die<br />

Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu<br />

begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll<br />

höchstens 60 Minuten dauern.<br />

§ 4<br />

Prüfungsausschüsse,<br />

Prüfungsordnung<br />

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die<br />

zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 36<br />

Satz 2, §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung<br />

zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 des Gesetzes gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 5<br />

Zeugnis<br />

(1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer<br />

ein Zeugnis auszustellen, aus<br />

dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische<br />

Qualifikation nach dieser Verordnung<br />

durch die Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 2<br />

nachgewiesen hat.<br />

§ 6<br />

Andere Nachweise<br />

(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere<br />

Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der<br />

Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz<br />

oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine<br />

dieser Verordnung entsprechende berufs- und<br />

arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen<br />

hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser<br />

Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch<br />

geeignet.<br />

(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte<br />

oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

abgenommene Prüfung bestanden hat,<br />

deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen<br />

ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag<br />

vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von<br />

der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige<br />

Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen<br />

von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen<br />

Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße<br />

Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle<br />

kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die<br />

zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.<br />

(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die<br />

zuständige Stelle denjenigen von dem nach den<br />

§§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien,<br />

der seine Kinder, seine Enkel, seine Geschwister<br />

oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft<br />

ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen<br />

hat, in dem dem § 2 entsprechende<br />

Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll<br />

mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die<br />

zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis<br />

nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen<br />

oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn<br />

in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende<br />

Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei<br />

denen die Ausbilder den Eignungsnachweis<br />

erbracht haben.<br />

§ 7<br />

Befreiung von der Nachweispflicht<br />

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse,<br />

die in der Zeit vom 1. August 2003 bis<br />

31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden,<br />

von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen<br />

nach dieser Verordnung befreit.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend<br />

(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)<br />

In der Fassung vom 24. Dezember 2003<br />

▲<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

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........<br />


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

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§ 38a<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Fakten<br />

§ 51<br />

........<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Rechtsprechung zur Berufsausbildung<br />

Ausbildungsvergütung<br />

muss<br />

angemessen<br />

sein<br />

Ausbilderwechsel<br />

anzeigen<br />

Ausbildungszeit<br />

kann besser<br />

genutzt werden<br />

Jugendliche und<br />

Arbeitszeit<br />

Kündigung und<br />

Probezeit<br />

Ausbildungsbetriebe können die Vergütung ihrer Lehrlinge nicht nach<br />

Belieben festsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Azubi laut Vertrag mit<br />

einer niedrigeren Bezahlung einverstanden war. Wichtigster Anhaltspunkt<br />

bei der Bestimmung der Angemessenheit sind die einschlägigen Tarifverträge.<br />

Auch bei nicht tarifgebundenen Parteien werden Tarifverträge als<br />

Maßstab herangezogen (Herkert, Kommentar zum BBiG, § 10 Rn. 4). Eine<br />

vereinbarte Ausbildungsvergütung erweist sich als unangemessen, wenn<br />

sie die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet<br />

(BAG v. 25.07.2002, SAE 2003, 271). Hält sich der Betrieb nicht an diese Vorgaben,<br />

kann der Auszubildende die ihm zustehenden Gelder auch rückwirkend<br />

nachfordern (BAG 5 AZR 690/97).<br />

Der Ausbildende hat der Kammer die Bestellung, den Wechsel oder das<br />

Ausscheiden eines Ausbilders unaufgefordert mitzuteilen (§ 33 Absatz 2<br />

Nr. 2 BBiG). Er ist verpflichtet, der Kammer die notwendigen Auskünfte zu<br />

erteilen und Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen (§ 45<br />

Absatz 1 BBiG). Der Ausbildende muss den jeweiligen Ausbilder dem Auszubildenden<br />

schriftlich oder durch Aushang bekanntgeben (§ 3 Ziff. 2<br />

Berufsausbildungsvertrag). Die Beachtung dieser Vorschriften liegt im<br />

Interesse beider Vertragspartner und ermöglicht auch die Beratung und<br />

Förderung der Ausbilder durch die Kammer.<br />

Volljährige Auszubildende können in Zukunft im Rahmen der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit auch nach dem Berufsschulunterricht beschäftigt werden.<br />

Angerechnet auf die Ausbildungszeit wird lediglich die jeweilige<br />

Unterrichtszeit einschließlich der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden.<br />

Die bessere Ausnutzung der Ausbildungszeit für volljährige Auszubildende<br />

wurde durch die vom Bundestag am 5. Dezember 1996 beschlossene<br />

Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes möglich.<br />

Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je<br />

45 Minuten sind mit jeweils acht Stunden nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit<br />

von 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Absatz 1 JArbSchG) und nicht<br />

auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn<br />

es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt (BAG vom<br />

27.05.1992). Auf eine kürzere Arbeitszeit ist die Zeit der Teilnahme nur<br />

anzurechnen, wenn das ein einschlägiger Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag<br />

vorsieht bzw. sich aus der betrieblichen Übung ergibt (Der Betrieb<br />

1993, 330).<br />

Jeder Auszubildende muss eine Probezeit mitmachen. Während dieser<br />

Zeit, die mindestens ein bis maximal drei Monate dauert (§ 13 Absatz 1<br />

BBiG) kann sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende selbst ohne<br />

Angaben von Gründen kündigen (§ 15 Absatz 1 BBiG). Die Probezeit ist<br />

dazu gedacht, dass sowohl das Unternehmen als auch der Auszubildende<br />

prüfen können, ob sie zusammenpassen. Danach gilt folgendes: Nach<br />

Ablauf der Probezeit ist die Kündigung durch den Ausbildenden ausschließlich<br />

aus einem wichtigen Grund möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). In<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

dieser Beziehung gelten die zu § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung<br />

entwickelten Grundsätze. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung<br />

besteht nach Ablauf der Probezeit lediglich für den Auszubildenden<br />

(§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Das mehrfache unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz<br />

gilt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 15 II Nr. 1 BBiG<br />

und rechtfertigt daher in der Regel eine außerordentliche Kündigung. Hierbei<br />

ist jedoch stets zu beachten, dass einer Kündigung grundsätzlich eine<br />

Abmahnung vorausgehen muss. Von dieser Abmahnung kann allerdings<br />

dann abgesehen werden, wenn bereits durch die einmalige Verfehlung des<br />

Auszubildenden die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses zerstört<br />

wurde (z.B. bei Begehung von nachgewiesenen strafbaren Handlungen,<br />

zum Teil reicht auch schon der erhärtete Verdacht aus).<br />

Ein Auszubildender kann vom Ausbildungsbetrieb Schadensersatz verlangen,<br />

wenn er „unzureichend“ ausgebildet worden ist, dies allerdings<br />

grundsätzlich erst dann, wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.<br />

Anspruchsgrundlage ist die positive Vertragsverletzung des Ausbildungsvertrages.<br />

Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist allerdings,<br />

dass der Anspruchsteller beweisen kann, dass das Nichtbestehen<br />

der Prüfung gerade auf die unzureichende Ausbildung zurückzuführen ist.<br />

Dies dürfte im Einzelfall relativ schwierig sein, da meistens nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass auch andere Gründe, die in der Person des<br />

Auszubildenden liegen, zum Nichtbestehen der Prüfung beigetragen<br />

haben. Bricht der Auszubildende die Prüfung vorzeitig ab, so muss er substantiiert<br />

darlegen und beweisen, dass er das vereinbarte Berufsziel bei<br />

hypothetischer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht erreicht<br />

hätte (LAG Köln 11 SA 180/98).<br />

Kann ein Auszubildender krankheitshalber an der Abschlussprüfung nicht<br />

teilnehmen, so verlängert sich sein Ausbildungsverhältnis auf Wunsch bis<br />

zur „nächstmöglichen“ Wiederholungsprüfung, maximal aber um ein Jahr<br />

(BAG 5 AZR 58/98). Der Anspruch wird auf § 14 Abs. 3 BBiG analog<br />

gestützt.<br />

Wird einem Auszubildenden (hier: einem Fliesenlegerlehrling) fristlos<br />

gekündigt, weil er (unter anderem) unentschuldigt gefehlt hat, so muss er<br />

dagegen innerhalb der üblichen Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage<br />

erheben, da es gerade bei einem Ausbildungsverhältnis wichtig ist zu<br />

prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist (BAG 2 AZR 134/98).<br />

(Rechtsgrundlage sind die §§ 4 KSchG, 13 Abs. 1 S. 2, KSchG, 111 Absatz<br />

2 S. 5, ArbGG, § 3 Abs. 2 BBiG und § 15 Abs. 4 BBiG.)<br />

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, auch volljährigen Auszubildenden, die noch<br />

berufsschulpflichtig sind, die durch die Schule ausfallende Arbeitszeit zu<br />

bezahlen einschließlich der Wege zur Schule und der Unterrichtspausen<br />

(LAG 9 SA 1273/98).<br />

Unzureichende<br />

Ausbildung<br />

Wiederholung<br />

der Prüfung<br />

Fristlose<br />

Kündigung<br />

Arbeitszeit<br />

und Schulweg<br />

▲<br />

151


152<br />

ibv<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Krankheit und<br />

Weiterbeschäftigung<br />

Familiäre<br />

Probleme/<br />

Fehlzeiten<br />

Ausbildungsdauer<br />

Rechte und<br />

Pflichten des<br />

Auszubildenden<br />

Zum Lernen<br />

verpflichtet<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Eine Auszubildende, deren rechter Arm wegen einer Sehnenscheidentzündung<br />

eingegipst wurde, muss während der Zeit der vom Arzt bescheinigten<br />

Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten – auch wenn der Arbeitgeber anbietet,<br />

ihr nur „leidensgerechte“ Tätigkeiten zu übertragen; denn „Arbeitsunfähigkeit<br />

ist nicht teilbar“ (AG Dortmund 3 CA 4613/96).<br />

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Auszubildende, die ausgelernt haben, auf<br />

jeden Fall für sechs Monate zu übernehmen sind, wenn dem keine „personenbedingten“<br />

Gründe entgegenstehen, so darf der Arbeitgeber die<br />

Weiterbeschäftigung nicht ablehnen, wenn ein Auszubildender wegen<br />

Krankheit häufiger gefehlt hat (BAG 7 AZR 298/96).<br />

Fehlt eine Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses ohne<br />

(oder mit verspäteter) Einreichung eines Attestes, kommt sie häufig zu spät<br />

oder gar nicht zur Arbeit und ist sie bereits mehrmals abgemahnt und zu<br />

Gesprächen mit Vorgesetzten gerufen worden, so kann ihr auch dann<br />

gekündigt werden, wenn Probleme innerhalb der Familie für die „Auszeiten“<br />

mitverantwortlich sind (AG Frankfurt am Main, 9 CA 5907/98).<br />

Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung<br />

festgelegt. Dies können z.B. drei Jahre sein. In dieser Zeit<br />

soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden möglich sein, das<br />

Ausbildungsziel zu erreichen. Eine kürzere Ausbildungszeit kann sich ergeben,<br />

wenn ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde oder<br />

eine Berufsfachschule. Die Ausbildungszeit kann von der IHK abgekürzt<br />

werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auszubildende in der abgekürzten<br />

Zeit das Ausbildungsziel erreicht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der<br />

Auszubildende schon eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hatte<br />

oder höhere allgemeine Bildungsabschlüsse (z.B. Realschulabschluss oder<br />

Abitur) aufweist. Die IHK wird nur auf Antrag tätig. Diesen kann sowohl der<br />

Auszubildende als auch der Betrieb stellen.<br />

In Ausnahmefällen, z.B. bei längerer Krankheit, kann die IHK auch die Ausbildungszeit<br />

verlängern. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des<br />

Auszubildenden.<br />

Der Berufsausbildungsvertrag gibt dem Auszubildenden nicht nur Rechte,<br />

er legt ihm auch Pflichten auf. Die Ausbildung für einen Beruf, mit dem man<br />

das Arbeitsleben meistern kann, ist die Hauptsache. Dazu müssen Auszubildender<br />

und Betrieb ihren Beitrag leisten.<br />

Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zu lernen. Der Auszubildende hat sich<br />

zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen<br />

des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die wichtigste Pflicht des<br />

Betriebs ist die Ausbildungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden<br />

in der Berufsausbildung alles vermittelt wird, was zum Erreichen<br />

des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte, die in<br />

der Ausbildung im jeweiligen Beruf mindestens vermittelt werden müssen,<br />

stehen in der Ausbildungsordnung. Sie sollte der Auszubildende kennen.<br />

Die Ausbildungsordnung erhält er vom Betrieb oder über die IHK. Ausbil-<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

dungsfremde Tätigkeiten muss der Auszubildende nicht ausüben. Ihm dürfen<br />

nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck<br />

dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Bevor man<br />

allerdings einer übertragenen Aufgabe den Stempel „ausbildungsfremd“<br />

aufdrückt, ist darüber nachzudenken, ob die Aufgabe wirklich nichts mit<br />

dem Ausbildungsberuf und den Tätigkeiten in diesem Beruf zu tun hat.<br />

Der Auszubildende kann vom Betrieb verlangen, dass ihm dieser die Ausbildungsmittel,<br />

insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, kostenlos zur<br />

Verfügung stellt. Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im<br />

Betrieb und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, nicht für<br />

Arbeitskleidung oder Lehrmittel für die Berufsschule. Der Auszubildende<br />

bzw. seine Eltern müssen diese grundsätzlich selbst kaufen, sofern sie<br />

nicht vom Schulträger bezahlt werden.<br />

Der Auszubildende muss mit den Werkzeugen, Werkstoffen, Maschinen<br />

und sonstigen Betriebseinrichtungen sorgsam umgehen. So steht es auch<br />

im Vertrag. Er muss die für den Betrieb geltende Ordnung beachten, z.B.<br />

Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Rauchverbote. Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht ausgeplaudert werden.<br />

Die Arbeiten, die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung<br />

aufgetragen werden, muss er sorgfältig ausführen. Er hat den Weisungen<br />

zu folgen, die ihm vom Chef, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten<br />

Personen erteilt werden.<br />

An folgenden Ausbildungsmaßnahmen muss der Auszubildende teilnehmen:<br />

• Berufsschulunterricht<br />

• Prüfungen<br />

• Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte<br />

Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme freistellen. Er hat<br />

den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.<br />

Berichtshefte müssen ordnungsgemäß geführt und regelmäßig dem Ausbilder<br />

vorgelegt werden, sonst ist die Zulassung zur Abschlussprüfung in<br />

Gefahr. Der Ausbilder hat die Berichtshefte durchzusehen und den Auszubildenden<br />

anzuhalten, dass dieser das Berichtsheft führt.<br />

Der Auszubildende erhält<br />

• eine angemessene Vergütung<br />

• bezahlten Urlaub<br />

• bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis<br />

Ausbildungsmittel<br />

kostenlos<br />

Betriebsordnung<br />

beachten<br />

Weisungen<br />

befolgen<br />

An allen Ausbildungsmaßnahmen<br />

teilnehmen<br />

Berichtshefte<br />

führen<br />

Anspruch auf<br />

Vergütung,<br />

Urlaub, Zeugnis<br />

▲<br />

153


154<br />

ibv<br />

Bei Fernbleiben<br />

den Betrieb<br />

benachrichtigen<br />

Berufsschulbesuch<br />

ermöglichen<br />

Behandlung der<br />

Unterrichtszeit<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Wenn der Auszubildende<br />

• der betrieblichen Ausbildung,<br />

• dem Berufsschulunterricht oder<br />

• sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben muss, hat er<br />

• den Ausbildungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen und<br />

• die Gründe für das Fernbleiben anzugeben.<br />

• Bei Krankheit oder Unfall muss der Auszubildende dem Betrieb spätestens<br />

nach dem dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuleiten. Der<br />

Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher<br />

verlangen.<br />

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden den Berufsschulbesuch<br />

ermöglichen. Der Auszubildende darf während der Zeit, die er benötigt, um<br />

am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen, nicht<br />

beschäftigt werden. Auszubildende unter 18 Jahren:<br />

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Auszubildende unter 18<br />

Jahren, die die Berufsschule besuchen müssen, in folgenden Fällen nicht<br />

im Betrieb beschäftigt werden dürfen:<br />

• vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt,<br />

• an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />

45 Minuten, einmal in der Woche,<br />

• in einer Berufschulwoche, wenn der Blockunterricht nach dem Plan an<br />

mindestens fünf Tagen mindestens 25 Stunden umfasst; zusätzliche<br />

betriebliche Ausbiidungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden<br />

wöchentlich zulässig.<br />

Auszubildende über 18 Jahren:<br />

• müssen für die Zeit des Berufsschulunterrichts freigestellt werden.<br />

Auszubildende unter 18 Jahren:<br />

Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit<br />

angerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Abweichungen:<br />

• Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens<br />

je 45 Minuten (einmal in der Woche) wird mit acht Stunden auf die höchstzulässige<br />

gesetzliche Arbeitszeit je Woche (zzt. 40 Stunden), nicht auf<br />

eine tarifvertraglich verkürzte Arbeitszeit angerechnet.<br />

• Bei Blockunterricht werden Berufsschulwochen mit 40 Stunden auf die<br />

Ausbildungszeit angerechnet, wenn nach dem Plan mindestens 25 Stunden<br />

Unterricht an mindestens fünf Tagen angesetzt sind.<br />

Auszubildende über 18 Jahren:<br />

• Eine gesetzliche Anrechnungsvorschrift existiert nicht.<br />

• Die Zeit des Berufschulunterrrichts inkl. Pausen und Wegezeit zwischen<br />

Betrieb und Schule darf aber nicht im Betrieb nachgeholt werden.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche<br />

Mindesturlaub ist<br />

• für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />

• für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.<br />

Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter<br />

gestaffelt. Er beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche<br />

zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,<br />

• mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres<br />

noch nicht 17 Jahre alt ist,<br />

• mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres<br />

noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />

Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird,<br />

noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des<br />

Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenerlurlaub<br />

beträgt 24 Werktage im Jahr.<br />

Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Zeit der Berufsschulferien gelegt<br />

werden. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und<br />

wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen<br />

sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende muss dem<br />

Auszubildenden dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Berufsschule<br />

während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren.<br />

Teilurlaub möglich<br />

Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche<br />

und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs<br />

Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung<br />

der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: für jeden vollen<br />

Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />

Ausbildender legt Zeitpunkt fest<br />

Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende. Der Auszubildende darf<br />

sich nicht selbst beurlauben. Der Ausbildende hat allerdings die Wünsche<br />

des Auszubildenden zu berücksichtigen. Der Urlaub muss grundsätzlich im<br />

laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub darf nicht<br />

gehortet und muss grundsätzlich auch am Stück gewährt werden. Eine Teilung<br />

des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen<br />

in der Person des Auszubildenden zulässig. Kann der Auszubildende<br />

mehr als 12 Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens<br />

12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.<br />

Anspruch auf<br />

Urlaub<br />

▲<br />

155


156<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Literatur<br />

● Rechtsratgeber Berufsbildung<br />

Die DIHT-Publikation „Rechtsratgeber Berufsbildung“ gibt einen Überblick,<br />

wie unterschiedlichste Aspekte der Berufsbildung rechtlich zu behandeln<br />

sind. Berücksichtigt sind die neueste Rechtsprechung ebenso wie Änderungen<br />

des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), des Berufsbildungsförderungsgesetzes<br />

(BerBiFG) und anderer einschlägiger Bestimmungen. Aufgenommen<br />

wurde eine Darstellung der Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

Daneben finden Ausbildungsbetriebe in dieser Publikation Antworten<br />

auf alle auftretenden rechtlichen Fragen. Zur leichteren Handhabung ist ein<br />

ausführliches Stichwortverzeichnis angefügt.<br />

Die DIHK-Broschüre „Rechtsratgeber Berufsbildung“<br />

(17. neu bearbeitete Auflage, 316 Seiten) ist zum Preis von 18,– € zu<br />

beziehen beim<br />

Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHK)<br />

Publikationen-Service<br />

Pützchens Chaussee 60<br />

53227 Bonn<br />

Fax-Bestellservice: (02 28) 4 22 45 93<br />

Internet: www.dihk.de/Publikationen<br />

IHK.Die Ausbildung<br />

Neue Ausbildungsberufe – neue Herausforderungen, Aber auch neue Fragen:<br />

IHK.Die Ausbildung gibt Antworten. Als Infoquelle und Orientierungshilfe<br />

vermittelt die neue Reihe das Know-how, das Prüfer, Betriebe und<br />

Auszubildende täglich brauchen. Praxisnah, leicht verständlich und mit vielen<br />

Abbildungen, Checklisten und Grafiken – konsequent umgesetzt durch<br />

Autoren aus der Praxis. Zu bestellen sind alle Titel der Reihe unter Tel.<br />

0 75 31/58 01-26 oder Fax 0 75 31/58 01-85 beim Christiani Verlag, Konstanz.<br />

Best.-Nr. Name Preis Seitenzahl<br />

70.253 Die Praktische Übung –<br />

Tipps für Prüfer und Betriebe 4,50 € 32<br />

71.681 Fahrzeugtechnische Berufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 24<br />

70.623 Fluggerätmechaniker/-in –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 28<br />

70.624 Fluggerätmechaniker/-in –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 28<br />

71.862 Gastronornie- und Hotellerie-Berufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 40<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Best.-Nr. Name Preis Seitenzahl<br />

71.861 Gastronomie- und Hotellerie-Berufe –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />

70.388 Industriekaufmann/-kauffrau –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 32<br />

71.085 lndustrielle Elektroberufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 28<br />

71.903 Industrielle Elektroberufe –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 24<br />

71.945 Industrielle Metallberufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 24<br />

70.386 IT-Berufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 32<br />

70.387 IT-Berufe –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />

71.316 Kaufleute im Groß- und Außenhandel –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 28<br />

71.315 Kaufleute im Groß- und Außenhandel –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 24<br />

71.942 Koch/Köchin –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 36<br />

71.361 Koch/Köchin –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 36<br />

70.355 Mechatroniker/-in –<br />

Tipps für Prüfer und Betriebe 2,50 € 32<br />

70.383 Mediengestalter/-in für Digital- und<br />

Printmedien – Tipps für Ausbilder<br />

und Betriebe 4,50 € 32<br />

70.354 Mediengestalter/-in für Digital- und<br />

Printmedien – Tipps für Auszubildende 3,50 € 32<br />

70.337 Reiseverkehrskaufmann/-kauffrau –<br />

Tipps für Prüfer und Betriebe 2,50 € 32<br />

71.485 Umwelttechnische Berufe –<br />

Tipps für Ausbilder und Betriebe 4,50 € 40<br />

71.920 Versicherungskaufmann/-kauffrau –<br />

Tipps für Auszubildende 3,50 € 28<br />

Weitere Infos und Preise unter: www.dihk-bildungs-gmbh.de<br />

■<br />

157


158<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Medien-Katalog des Bundesinstituts für<br />

Berufsbildung (BiBB)<br />

BiBB-Medien für die berufliche Bildung,<br />

Hilfen für die Berufsbildungspraxis<br />

Der Medien-Katalog des BiBB für das Jahr 2004<br />

wird gemeinsam mit dem Christiani-Verlag in<br />

neuer Form herausgegeben. Er enthält alle Medien,<br />

die im Laufe der Jahre in Forschungs- und<br />

Entwicklungsprojekten des Bundesinstituts entstanden<br />

sind – meist in unmittelbarer Kooperation<br />

mit Fachleuten aus der betrieblichen Berufsbildung.<br />

Viele dieser Medien werden seit Jahren<br />

in der betrieblichen Praxis eingesetzt. Sie wurden<br />

vor dem Hintergrund der dort gewonnenen<br />

Erfahrung überarbeitet. Darüber hinaus wurden<br />

sie entsprechend den veränderten Ausbildungsordnungen,<br />

neuen Techniken und revidierter<br />

Normen soweit als möglich aktualisiert.<br />

Der Christiani-Verlag, Konstanz, vertreibt diese<br />

Ausbildungsmittel, über ihn sind sie zu beziehen.<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

Robert-Schuman-Platz 3<br />

53175 Bonn<br />

Telefon: 02 28/1 07-0<br />

Fax: 02 28/1 07-29 77<br />

E-Mail: vertrieb@bibb.de<br />

Internet: http://www.bibb.de<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Praxishilfen für die Organisation und<br />

Durchführung der Ausbildung<br />

Umsetzungshilfen für die Praxis<br />

Die Umsetzung insbesondere neuer Ausbildungsordnungen<br />

in die Praxis stellt an Betriebe, Berufsschulen,<br />

Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern<br />

u. a. sowie auch an die Auszubildenden<br />

selbst hohe Anforderungen. Die vom Bundesinstitut<br />

für Berufsbildung herausgegebenen und<br />

im BW Verlag erschienenen Broschüren bieten<br />

hierfür unentbehrliche Unterstützung und Anregungen.<br />

Die einzelnen Paragraphen des Verordnungstextes<br />

werden umfassend kommentiert. Die Erläuterungen<br />

des Ausbildungsrahmenplanes veranschaulichen<br />

die Ausbildungsinhalte in Beispielen<br />

so, wie es für die praktische Ausbildung vor Ort erforderlich<br />

ist. Sie machen die zu vermittelnden Qualifikationen<br />

für die Praxis greifbarer, weisen Lösungswege<br />

auf und geben Ausbilderinnen Hinweise<br />

für die Durchführung der Ausbildung.<br />

Die Hinweise zur Ausbildungsplanung ebenso wie<br />

die angeführten Beispiele zum Erstellen betrieblicher<br />

Ausbildungs- und Versetzungspläne unterstützen<br />

gezielt und praxisnah alle mit der Ausbildung<br />

beauftragten Personen.<br />

Beispiele von Arbeitsproben für die Zwischenund<br />

Abschlussprüfung in den neuen Berufen<br />

geben wichtige Anregungen für AusbilderInnen<br />

und PrüferInnen, aber auch für alle Auszubildenden.<br />

Der Rahmenlehrplan der KMK informiert über die<br />

Anforderungen des jeweiligen Berufsschulunterrichtes.<br />

Wertvolle Informationen für mögliche Weiterbildungen<br />

in den jeweiligen Berufen und Hinweise zu<br />

weiterführender Literatur runden die Erläuterungen<br />

und Praxishilfen ab.<br />

Einen praktischen Beitrag zur Förderung der Transparenz<br />

beruflicher Qualifikationen und der Mobilität<br />

junger Fachkräfte auf dem europäischen Arbeitsmarkt<br />

leistet das in deutscher, englischer und<br />

französischer Sprache wiedergegebene Ausbildungsprofil.<br />

Als Beilage zum Abschlusszeugnis<br />

soll es diejenigen, die sich für einen Arbeitsplatz im<br />

Ausland interessieren, bei der Bewerbung unterstützen.<br />

▲<br />

159


160<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Erläuterungen und Preishilfen zur Ausbildungsordnung<br />

Stand: März 2004<br />

Aufbereitungsmechaniker/in<br />

ISBN 3-8214-7054-2 € 14,50<br />

Augenoptiker/in<br />

ISBN 3-8214-7093-3 € 16,50<br />

Automobilkaufmann/-frau<br />

ISBN 3-8214-7113-1 € 18,50<br />

Baugeräteführer/in<br />

ISBN 3-8214-7108-5 € 13,50<br />

Bauwerksabdichter/in<br />

ISBN 3-8214-7094-1 € 16,50<br />

Bauzeichner/in<br />

ISBN 3-8214-7143-3 € 13,50<br />

Bergmechaniker<br />

ISBN 3-8214-7009-7 € 8,50<br />

Bergvermessungstechniker/in<br />

ISBN 3-8214-7061-5 € 8,50<br />

Bodenleger/in<br />

ISBN 3-8214-7154-X € 13,50<br />

Bootsbauer/in<br />

ISBN 3-8214-7130-1 € 16,50<br />

Buchbinder/in<br />

ISBN 3-8214-7085-2 € 14,50<br />

Buchhändler/in<br />

ISBN 3-8214-7090-9 € 16,50<br />

Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in)<br />

ISBN 3-8214-7041-0 € 9,50<br />

Eisenbahner/in im Betriebsdienst<br />

ISBN 3-8214-7118-2 € 18,50<br />

Fachangestellte/r für Arbeitsförderung<br />

ISBN 3-8214-7117-4 € 18,50<br />

Fachangestellte/r für<br />

Bürokommunikation<br />

ISBN 3-8214-7042-9 € 14,50<br />

Fachangestellte/r für Medienund<br />

Informationsdienste (2. Auflage)<br />

ISBN 3-8214-7123-9 € 18,50<br />

Fachinformatiker/in<br />

ISBN 3-8214-7087-9 € 18,50<br />

Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr,<br />

Postverkehrskaufmann/-frau<br />

ISBN 3-8214-7076-3 € 17,50<br />

Fachkraft für Straßen und<br />

Verkehrstechnik<br />

ISBN 3-8214-7129-8 € 17,50<br />

Fachkraft für Wasserwirtschaft<br />

ISBN 3-8214-7128-X € 16,50<br />

Fachkraft im Fahrbetrieb<br />

ISBN 3-8214-7150-6 € 16,50<br />

Fassadenmonteur/in<br />

ISBN 3-8214-7124-7 € 18,50<br />

Feinoptiker/in<br />

ISBN 3-8214-7149-2 € 17,50<br />

Feinwerkmechaniker/in<br />

ISBN 3-8214-7401-7 € 12,50<br />

Fotograf/in<br />

ISBN 3-8214-7095-X<br />

Friseur/in<br />

€ 13,50<br />

ISBN 3-8214-7082-8<br />

Berufe im Gastgewerbe<br />

€ 12,50<br />

ISBN 3-8214-7102-6<br />

Gebäudereiniger/in<br />

€ 14,50<br />

ISBN 3-8214-7105-0<br />

Gerüstbauer/in<br />

€ 13,50<br />

ISBN 3-8214-7043-7<br />

Glaser/in<br />

€ 8,50<br />

ISBN 3-8214-7137-9<br />

Hauswirtschafter/in (3. Auflage)<br />

€ 16,50<br />

ISBN 3-8214-7122-0<br />

Holzbildhauer/in<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7097-6<br />

Industrielle Metallberufe<br />

€ 14,50<br />

ISBN 3-8214-7040-2<br />

Informatikkaufmann/-frau<br />

€ 12,50<br />

ISBN 3-8214-7089-5<br />

Investmentfondskaufmann/-kauffrau<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7147-6<br />

Isolierer/in, Industrie-Isolierer/in<br />

€ 16,50<br />

ISBN 3-8214-7134-4<br />

IT-System-Elektroniker/in<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7086-0<br />

IT-System-Kaufmann/-frau<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7088-7<br />

Justizfachangestellte/r<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7091-7 € 14,50<br />

Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien<br />

ISBN 3-8214-7100-X<br />

Kaufmann/-frau für Verkehrsservice<br />

€ 16,50<br />

ISBN 3-8214-7083-6<br />

Kaufmann/-frau im Eisenbahnund<br />

Straßenverkehr<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7115-8<br />

Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7131-X<br />

Kaufmann/-frau in der Grundstücksund<br />

Wohnungswirtschaft<br />

€ 18,50<br />

ISBN 3-8214-7077-1<br />

Koch/Köchin<br />

€ 17,50<br />

ISBN 3-8214-7107-7<br />

Konstruktionsmechaniker/in und<br />

Anlagenmechaniker/in der<br />

Fachrichtung Schweißtechnik<br />

€ 12,50<br />

ISBN 3-8214-7116-6<br />

Maskenbildner/in<br />

€ 18,50<br />

ISBN 3-8214-7146-8 € 16,50<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Metallbauer/in<br />

ISBN 3-8214-7400-9 € 13,50<br />

Modellbauer/in<br />

ISBN 3-8214-7036-4 € 9,50<br />

Orthopädiemechaniker/in und<br />

Bandagist/in<br />

ISBN 3-8214-7080-1 € 16,50<br />

Orthopädieschuhmacher/in<br />

ISBN 3-8214-7121-2 € 16,50<br />

Parkettleger/in<br />

ISBN 3-8214-7144-1 € 13,50<br />

Pharmazeutisch-kaufmännische/r<br />

Angestellte/r<br />

ISBN 3-8214-7075-5 € 18,50<br />

Polsterer/Polsterin<br />

ISBN 3-8214-7092-5 € 14,50<br />

Reiseverkehrskaufmann/-frau<br />

(2. Auflage)<br />

ISBN 3-8214-7110-7 € 17,50<br />

Schilder- und Lichtreklamehersteller/in<br />

ISBN 3-8214-7104-2 € 12,50<br />

Schornsteinfeger/in<br />

ISBN 3-8214-7084-4 € 16,50<br />

Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr<br />

ISBN 3-8214-7096-8 € 14,50<br />

Sozialversicherungsfachangestellte/r<br />

ISBN 3-8214-7079-8 € 18,50<br />

Speditionskaufmann/-frau<br />

ISBN 3-8214-7078-X € 16,50<br />

Spielzeughersteller/in<br />

ISBN 3-8214-7103-4 € 14,50<br />

Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau<br />

ISBN 3-8214-7135-2 € 16,50<br />

Steinmetz/in<br />

ISBN 3-8214-7148-4 € 16,50<br />

Technische/r Zeichner/in (TZ)<br />

TZ-Fachrichtung Elektrotechnik<br />

ISBN 3-8214-7070-4 € 14,50<br />

TZ-Fachrichtung Heizungs-, Klimaund<br />

Sanitärtechnik<br />

ISBN 3-8214-7068-2 € 14,50<br />

TZ-Fachrichtung Holztechnik<br />

ISBN 3-8214-7071-2 € 14,50<br />

TZ-Fachrichtung Maschinen-<br />

und Anlagentechnik<br />

ISBN 3-8214-7069-0 € 14,50<br />

TZ-Fachrichtung Stahl- und<br />

Metallbautechnik<br />

ISBN 3-8214-7067-4 € 14,50<br />

Textilreiniger/in<br />

ISBN 3-8214-7153-0 € 15,50<br />

Tierarzthelfer/in<br />

ISBN 3-8214-7034-8 € 8,50<br />

Tischler/in<br />

ISBN 3-8214-7081-X € 14,50<br />

Umwelttechnische Berufe (UT)<br />

UT-Band 1 – Fachkraft für Wasserversorgungstechnik<br />

ISBN 3-8214-7139-5 € 13,50<br />

UT-Band 2 – Fachkraft für<br />

Abwassertechnik<br />

ISBN 3-8214-7141-7 € 13,50<br />

UT-Band 3 – Fachkraft für Kreislaufund<br />

Abfallwirtschaft<br />

ISBN 3-8214-7140-9 € 13,50<br />

UT-Band 4 – Fachkraft für Rohr-,<br />

Kanal- und Industrieservice<br />

ISBN 3-8214-7142-5 € 13,50<br />

Veranstaltungskaufmann/-frau<br />

ISBN 3-8214-7133-6 € 16,50<br />

Verfahrensmechaniker/in<br />

für Beschichtungstechnik<br />

ISBN 3-8214-7126-3 € 16,50<br />

Verfahrensmechaniker/in<br />

Brillenoptik<br />

ISBN 3-8214-7152-2 € 16,50<br />

Verfahrensmechaniker/in<br />

Glastechnik<br />

ISBN 3-8214-7125-5 € 16,50<br />

Verfahrensmechaniker/in<br />

in der Steine- und Erdenindustrie<br />

ISBN 3-8214-7055-0 € 17,50<br />

Verlagskaufmann/-frau<br />

ISBN 3-8214-7099-2 € 17,50<br />

Verpackungsmittelmechaniker/in<br />

ISBN 3-8214-7132-8 € 14,50<br />

Verwaltungsfachangestellte/r<br />

ISBN 3-8214-7106-9 € 18,50<br />

Werkzeugmechaniker/in<br />

ISBN 3-8214-7060-7 € 9,50<br />

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r<br />

ISBN 3-8214-7138-7 € 16,50<br />

Zahntechniker/in<br />

ISBN 3-8214-7112-3 € 16,50<br />

Alle „Erläuterungen“ sind im Format DIN A4 erschienen.<br />

Weitere Schriften sind in Vorbereitung.<br />

BW Bildung und Wissen<br />

Verlag und Software GmbH<br />

Serviceteam<br />

Postfach 82 01 50<br />

90252 Nürnberg<br />

Telefon (09 11) 96 76-175<br />

Telefax (09 11) 96 76-189<br />

E-Mail: serviceteam@bwverlag.de<br />

Internet: http://www.bwverlag.de<br />

▲<br />

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162<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Reihe Sonderveröffentlichungen<br />

Neue Berufe · Neue Qualifikationen<br />

Entwicklungstendenzen und Lösungswege für die Berufsbildungspraxis in Ost- und West.<br />

Buchkassette mit allen Einzelbänden<br />

1993, 9 Bände, Format DIN A4, ISBN: 3-8214-7044-5 € 135,–<br />

Metall/Elektro – Konzepte und Probleme nach fünf Jahren<br />

Neuordnung und zwei Jahren Vereinigung<br />

Zu beziehen bei:<br />

BW Bildung und Wissen<br />

Verlag und Software GmbH<br />

Serviceteam<br />

Postfach 82 01 50<br />

90252 Nürnberg<br />

Telefon (09 11) 96 76-175<br />

Telefax (09 11) 96 76-189<br />

E-Mail: serviceteam@bwverlag.de<br />

Internet: http://www.bwverlag.de<br />

ISBN 3-8214-7048-8 € 16,– (sFr. 29,50)<br />

Die neuen kaufmännischen Berufe ISBN 3-8214-7047-X € 18,– (sFr. 33,–)<br />

Gesundheits- und sozialpflegerische Berufe ISBN 3-8214-7046-1 € 16,– (sFr. 29,50)<br />

Neue Druckberufe in der Praxis ISBN 3-8214-7045-3 € 12,– (sFr. 23,–)<br />

Fortbildungsberufe für eine verstärkte<br />

Innovationsfähigkeit der Wirtschaft<br />

ISBN 3-8214-7049-6 € 16,– (sFr. 29,50)<br />

Multimediales Lernen in neuen Qualifizierungsstrategien ISBN 3-8214-7050-X € 16,– (sFr. 29,50)<br />

Umsetzung neuer Qualifikationen in die<br />

Berufsbildungspraxis<br />

Berufliche Umweltbildung<br />

ISBN 3-8214-7051-8 € 18,– (sFr. 33,–)<br />

Erfahrungen und Perspektiven<br />

(1994, 240 Seiten, DIN A4 format, zahlreiche Abbildungen)<br />

Die Orientierungsphase<br />

ISBN 3-8214-7073-9 € 14,– (sFr. 29,50)<br />

Eine Möglichkeit des Ausbildungsbeginns in den<br />

neugeordneten Büroberufen<br />

Transparenz in Europa und Evaluation beruflicher<br />

Ausbildungsgänge<br />

ISBN 3-8214-7039-9 € 7,– (sFr. 14,–)<br />

Stand und Perspektiven in der kaufmännischen und<br />

verwaltenden Berufsbildung; 1994, 216 Seiten<br />

Format 16,2 x 23,7 cm<br />

Kaufmännische Qualifizierung – Voraussetzung für eine<br />

erfolgreiche Umstrukturierung der Volkswirtschaften in<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

Konzepte – Projekte – Bildungsziele<br />

ISBN 3-8214-7066-6 € 14,– (sFr. 27,50)<br />

Ausgabe in deutscher Sprache<br />

1994, 496 Seiten (DIN A4)<br />

ISBN 3-8214-7072-0 € 34,– (sFr. 58,–)<br />

€ 8,– (sFr. 15,–)<br />

Ausgabe in russischer Sprache ISBN 3-8214-7074-7 Schutz-<br />

1994, 502 Seiten (DIN A4) gebühr<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Materialien zur Ausbilderförderung<br />

Leittexte – ein Weg zu selbständigem Lernen (dreibändiges Seminarpaket)<br />

Bezugsadresse:<br />

W. Bertelsmann Verlag<br />

GmbH & Co. KG<br />

Postfach 10 06 33<br />

33506 Bielefeld<br />

Telefon: (05 21) 9 11 01-11<br />

Telefax: (05 21) 9 11 01-19<br />

E-Mail: service@wbv.de<br />

Internet: http://www.ausbilderfoerderung.de<br />

▲<br />

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164<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

CD-ROM – Medienberufe<br />

In der Medienbranche sind in den letzten Jahren<br />

neue Berufe im dualen System der Berufsausbildung<br />

entstanden, die auf viel Zustimmung gestoßen<br />

sind. Exemplarisch werden auf dieser CD fünf<br />

Berufe vorgestellt.<br />

Mediengestalterin/Mediengestalter Digital- und<br />

Printmedien · Mediengestalterin/Mediengestalter<br />

Bild und Ton · Film- und Videoeditorin/Film- und<br />

Videoeditor · Fachkraft für Veranstaltungstechnik ·<br />

Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien<br />

Die CD-ROM ist in die drei Kapitel<br />

● Medienbranche<br />

● Medienberufe und<br />

● Bewerbung gegliedert.<br />

Außerdem befinden sich eine Video-Story und ein<br />

Lexikon der Medienbegriffe auf der CD.<br />

Die CD-ROM richtet sich besonders an Jugendliche,<br />

die sich für Medienberufe interessieren und<br />

breite Informationen darüber suchen. Die hier vorgestellten<br />

Berufe sind von großer Vielfalt, hohen<br />

Ansprüchen und teilweise von besonderen<br />

Arbeitsbedingungen geprägt. Den Schwerpunkt<br />

Michael Eule; Thomas Klubertz:<br />

Rechtsfragen der Verbundausbildung<br />

Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

Durch Ausbildungsverbünde können Unternehmen<br />

planmäßige Nachwuchsentwicklung in Berufen<br />

betreiben, in denen sie aufgrund ihrer Spezialisierung<br />

allein nicht ausbilden dürfen.<br />

Dieser Ratgeber beantwortet alle Rechtsfragen,<br />

die sich bei der Gründung, aber auch in der täglichen<br />

Praxis stellen: Welchen Status haben die<br />

Verbundpartner zueinander? Welche Rechtsformen<br />

bieten sich zwischen Verbundpartnern an?<br />

Wie lässt sich die Kostenverteilung zwischen den<br />

Partnern regeln? Wer haftet im Zweifelsfall und<br />

wofür? Was ist bei internationalen Verbünden zu<br />

beachten?<br />

der CD-ROM bilden Stimmen von Praktikern aus<br />

der Medienbranche in mehr als hundert lnterviewsequenzen.<br />

Die CD weckt Interesse an der<br />

„Berufswelt Medien“ durch unzählige Eindrücke in<br />

Bild, Text und Video. Gleichzeitig soll sie helfen,<br />

Fehlentscheidungen zu vermeiden, weil auch die<br />

Konsequenzen einer solchen Berufswahl realistisch<br />

aufgezeigt werden. Abgerundet wird das<br />

Medium durch Tipps und Hinweise zur Bewerbung.<br />

zu beziehen über:<br />

Christiani, Technisches Institut für Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Internet: www.christiani.de<br />

Telefon (0 75 31) 58 01-26<br />

Bestellnummer: 91-80650<br />

Preis: 7,50 €<br />

68 Seiten<br />

ISBN 3-7639-0649-5<br />

Bestellnummer 112-201<br />

Preis 14,00 €<br />

W. Bertelsmann Verlag<br />

2001<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

▲<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Reinhard Selka; Franz Schapfel-Kaiser:<br />

Qualifizierung von Migrant(inn)en<br />

Konzepte und Beispiele<br />

Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

Der Zugang zu beruflicher Qualifizierung ist für<br />

junge Menschen mit Migrationshintergrund deutlich<br />

erschwert. Die Gründe dafür sind so vielfältig,<br />

wie die Migrationsgeschichte jedes Einzelnen.<br />

Insofern sind sehr unterschiedliche Instrumente<br />

erforderlich, um diese Zielgruppen zu erreichen,<br />

anzusprechen und zu einem Qualifikationserwerb<br />

mit beruflicher Zukunft zu führen.<br />

Dieser Band vereint mehr als zwanzig Konzepte,<br />

die in der Praxis entstanden. Er gibt damit Anregungen<br />

für die Arbeit auf diesem Gebiet und nennt<br />

Ansprechpartner – nicht zuletzt die im BiBB eingerichtete<br />

„Initiativstelle berufliche Qualifizierung von<br />

Migrantinnen und Migranten“ – IBQM.<br />

Aus der Situation lernen<br />

Trainerseminar zur Gestaltung von<br />

situationsorientierter Weiterbildung<br />

Seminarpaket<br />

(bestehend aus: Veranstalter-Information,<br />

Referentenleitfaden, Teilnehmer-Unterlagen)<br />

112.624 Aus der Situation lernen<br />

Veranstalter-Info<br />

4,50 €<br />

112.634 Aus der Situation lernen<br />

Referentenleitfaden<br />

10,20 €<br />

112.644 Aus der Situation lernen<br />

Teilnehmerunterlagen<br />

10,90 €<br />

Karlheinz Geißler,<br />

Wolfgang Wittwer,<br />

Konzeptionelle Beratung:<br />

Angelika Schmidtmann-Ehnert<br />

Das Seminar richtet sich an Leiter/-innen (Trainer/<br />

-innen) von Seminaren, die Weiterbildungsreferenten/-innen<br />

der Bildungsträger und der Unterneh-<br />

120 Seiten<br />

ISBN 3-7639-0651-7<br />

Bestellnummer 112-203<br />

Preis 13,50 €<br />

W. Bertelsmann Verlag<br />

2002<br />

men als Seminarteilnehmer/-innen ansprechen<br />

wollen. Diese sollen im Hinblick auf die Möglichkeiten<br />

des Lernens aus und durch Situationen<br />

geschult werden. Es handelt sich somit um ein<br />

Multiplikatorenkonzept, das jedoch letztlich Ausbilder/-innen<br />

befähigen soll, situationsorientiert<br />

auszubilden.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Heterogene Gruppen – Gestaltung von individuellen Lernprozessen<br />

Sabine Kamp-Decruppei/Birgit Rieleit<br />

112.723 Veranstalter-Info<br />

(24 Seiten)<br />

4,40 €<br />

112.733 Referentenleitfaden<br />

(91 Seiten)<br />

12,20 €<br />

112.743 Teilnehmer-Unterlagen 12,80 €<br />

(120 Seiten)<br />

Unter den Bedingungen einer zeitgemäßigen Ausbildung<br />

ist es daher erforderlich, auf diese individuellen<br />

Unterschiede einzugehen:<br />

● Die Gesamtgruppe der Auszubildenden soll die<br />

Abschlussprüfung erfolgreich bestehen, d.h. jeder<br />

einzelne ist so zu fördern, dass dieses Mindestziel<br />

erreicht wird.<br />

● Je nachdem, welche Ziele in der Ausbildung<br />

zusätzlich gesetzt werden, sollen beispielsweise<br />

die individuellen Stärken der Auszubildenden<br />

besonders gefördert werden.<br />

● Die Auszubildenden sollen aber auch kooperative<br />

Formen der Arbeit erlernen. Dazu müssen sie<br />

imstande sein, trotz aller Unterschiedlichkeit miteinander<br />

und voneinander zu lernen.<br />

Deshalb müssen differenzierende Formen der<br />

Lerngestaltung ermöglicht werden, die unterschiedliche<br />

Fähigkeiten entwickeln helfen und den<br />

verschiedenen Lernstilen entgegenkommen.<br />

In vielen Betrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />

sind die Jahrgänge der Auszubildenden nicht mehr<br />

so gleichmäßig zusammengesetzt, wie es noch vor<br />

einigen Jahren der Fall war. Betriebliche Ausbilder/innen<br />

haben immer häufiger mit Gruppen zu<br />

tun, die ein unterschiedliches Vorbildungsniveau<br />

aufweisen, die aber auch durch sehr verschiedene<br />

biographische Merkmale charakterisiert sind.<br />

▲<br />

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168<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Angelika Schmidtmann-Ehnert, Christel Bartel,<br />

Dorothea Schemme<br />

Technikberufe in Zukunft mit Frauen<br />

Handbuch (148 Seiten) Best.-Nr. 112.542,<br />

15,– €<br />

Die berufliche Quailfizierung der Frauen in männerdominierten<br />

Berufen und neuen Technologien<br />

besitzt in der Berufsbildungs- und Arbeitspolitik<br />

eine zentrale Bedeutung.<br />

Betriebe, die es bisher gewohnt waren, ausschließlich<br />

junge Männer in gewerblich-technischen<br />

Berufen auszubilden, sind auch heute noch<br />

vielfach unsicher in der Ausbildung junger Frauen<br />

und stellen sich die Frage nach möglichen Veränderungen<br />

bei der Rekrutierung neuer Zielgruppen.<br />

Der vorliegende Band versucht, die hierzu erforderliche<br />

Unterstützung für das Ausbildungspersonal<br />

zu leisten und enthält eine Fülle von Anregungen<br />

und Hilfen für die praktische Berufsausbildung.<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass junge Frauen (wie bisher<br />

auch junge Männer) in der Lage sind, eine<br />

gewerblich-technische Berufsausbildung aufzunehmen,<br />

erfolgreich abzuschließen und in ihrem<br />

Beruf tätig zu werden, wenn ihnen die Chance<br />

eröffnet wird und im Ausbildungsalltag einige<br />

Regeln beherzigt werden.<br />

▲<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Ute Büchele, Claudia Munz, Roswitha Malarski,<br />

Angelika Schmidtmann-Ehnert<br />

Handlungsfähig statt handgreiflich<br />

Konflikte lösen – Gewalt vermeiden<br />

Strategien für die Berufsausbildung<br />

112.746 1998, Bertelsmann Verlag<br />

Dieses Handbuch ist auch<br />

in englischer Sprache zu<br />

beziehen.<br />

14,80 €<br />

112.736 Referentenleitfaden 19,90 €<br />

Ein Handbuch für Betriebe<br />

Seit Ende der 80-er Jahre nimmt das Thema<br />

„Jugend, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt“ in der<br />

öffentlichen Diskussion einen breiten Raum ein.<br />

Auch für die Berufsausbildung wurde die Bedeutung<br />

dieses Themas in der vergangenen Zeit häufig<br />

betont, da sich altersbedingt ein hoher Anteil<br />

dieses Personenkreises, der durch gewaltförmige<br />

und fremdenfeindliche Handlungen auffällt, in der<br />

Berufsausbildung befindet oder als Facharbeiter<br />

tätig ist und insofern durch diese Institution<br />

erreichbar ist.<br />

Für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung<br />

fehlten bisher brauchbare Umsetzungskonzepte<br />

sowie erprobte methodische Herangehensweisen,<br />

Gabriele Marchl; Thomas Stahl:<br />

Gruppenarbeit im lernenden Unternehmen<br />

Hintergrundwissen und Konzepte zur Gestaltung<br />

von bedarfsgerechten Personalentwicklungsmaßnahmen,<br />

mit CD-ROM<br />

Hrsg: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)<br />

Die Einführung von Gruppenarbeit hat in vielen<br />

Unternehmen nicht immer zu den erhofften Resultaten<br />

geführt. Dennoch können erhebliche positive<br />

Effekte erreicht werden, wenn inzwischen verfügbare<br />

Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

genutzt werden.<br />

Dieses Medienpaket besteht aus einer kurzen<br />

systematischen Übersicht über den augenblicklichen<br />

Kenntnisstand, mit der vor allem betriebliche<br />

Entscheidungsträger angesprochen werden.<br />

Die beiliegende CD-ROM dokumentiert die Ergebnisse<br />

der wissenschaftlichen Begleitung eines<br />

Umsetzungskonzepts und stellt sie als Power<br />

Point-Präsentationen zur Veranschaulichung bereit.<br />

die integrativ wirken und<br />

geeignet sind, an den Zielen<br />

der Gewaltpräventation zu<br />

arbeiten.<br />

Die Inhalte des Handbuchs<br />

sind praxisorientiert angelegt.<br />

Ausgangspunkt zur Erschließung<br />

vielfältiger Problemlagen<br />

bilden Fallbeschreibungen<br />

und Interviews<br />

mit Jugendlichen und Ausbildern.<br />

Mit Hilfe des Fallmaterials können typische<br />

Situationen nachvollzogen werden, in denen Eskalation<br />

von Gewaltakzeptanz, Gewaltbereitschaft<br />

und Gewalthandeln deutlich wird. So werden in kritischen<br />

Situationen Möglichkeiten erkennbar, die<br />

das Handeln von Ausbildern und Ausbilderinnen<br />

bestimmen sollten. Es wird herausgearbeitet, wie<br />

auf dieses Problemfeld mittels wirkungsvoller<br />

Bewältigungsstrategien eingegangen werden<br />

kann. Das Handbuch ist auch unabhängig vom<br />

Seminarkonzept nutzbar und separat zu bestellen.<br />

Der Referentenleitfaden mit Arbeitsblättern,<br />

Folienvorlagen und Fallbeispielen enthält alles,<br />

was für eine Seminarvorbereitung und -durchführung<br />

nötig ist.<br />

Zum Thema Gewaltprävention werden als Medienpaket<br />

auch der Videofilm „Nicht erst wenn’s knallt“<br />

sowie die CD-ROM „Konflikte lösen – Gewalt vermeiden“<br />

angeboten.<br />

48 Seiten<br />

ISBN 3-7639-0648-7<br />

Bestellnr. 112-200<br />

EURO 24.90<br />

W. Bertelsmann Verlag<br />

2001<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Maria Böhm, Angelika Schmidtmann-Ehnert (1997)<br />

Nicht erst wenn’s knallt…<br />

Gewaltprävention in der Berufsausbildung<br />

112.756 Video 40,90 €<br />

Nicht erst wenn’s knallt…<br />

– Gewaltprävention in der<br />

Berufsausbildung<br />

Bei dem Thema „Gewaltprävention in der Berufsausbildung“<br />

handelt es sich um ein aktuelles<br />

Thema, das aus der Praxis für die Praxis aufbereitet<br />

wurde. Ein zentrales Anliegen des Films ist es,<br />

Offenheit und Zivilcourage im Umgang mit Konflikten<br />

in der Berufsausbildung zu fördern, um Gewalt<br />

im Vorfeld des Ausbruchs zu verhindern und Eskalationen<br />

vermeiden zu helfen. Ein offener und couragierter<br />

Umgang mit Gewalt setzt allerdings Wissen<br />

darüber voraus, was Gewalt eigentlich ist, wie<br />

sie entsteht, in welchen Formen und in welchen<br />

Situationen sie auftreten kann.<br />

Für das Ausbildungspersonal soll der Film eine<br />

anschauliche Hilfe sein, die eigene Praxis im<br />

Umgang mit Konflikten und auch die eigene<br />

Margit Frackmann, Ulrich Schwichtenberg,<br />

Walter Schlottau<br />

Motivation in der Ausbildung<br />

zu lebenslangem Lernen<br />

112.645 Teilnehmer-Unterlagen 14,90 €<br />

112.635 Referentenleitfaden 14,30 €<br />

112.625 Veranstalter-Info 6,10 €<br />

Die sich wandelnden Formen der Arbeitsorganisation<br />

und veränderte Produktionstechniken erfordern<br />

zusätzliche Anstrengungen im Bereich der<br />

Aus- und Weiterbildung, damit die Firmen auf den<br />

Weltmärkten bestehen können. Verlangt werden<br />

von den Mitarbeitern – außer den beruflichen Fertigkeiten<br />

und Kenntnissen – zusätzliche fachübergreifende<br />

Qualifikationen wie Zusammenhänge zu<br />

erkennen, Fähigkeit zur Teamarbeit, Verantwor-<br />

Gewaltbereitschaft<br />

zu reflektieren<br />

sowie nach<br />

praktikablen Möglichkeiten<br />

der<br />

Gewaltprävention<br />

zu suchen. Das<br />

Video besteht aus<br />

zwei Teilen. Während<br />

sich der erste<br />

Teil des Films mit<br />

der Frage nach<br />

den betrieblichen<br />

und sozialen Erscheinungsformen<br />

sowie mit den Entstehungsbedingungen<br />

von Gewalt<br />

beschäftigt,<br />

geht der zweite Teil anhand von Beispielen ausführlich<br />

auf Möglichkeiten und betriebliche Ansatzpunkte<br />

der Gewaltprävention ein.<br />

Zum Thema Gewaltprävention werden als Medienpaket<br />

zusätzlich die Seminarunterlagen „Handlungsfähig<br />

statt handgreiflich“ sowie die CD-ROM<br />

„Konflikte lösen – Gewalt vermeiden“ angeboten.<br />

tungsbewusstsein<br />

und Selbstständigkeit.<br />

Um diesen Anforderungen<br />

gerecht zu<br />

werden, ist ein kontinuierlichesWeiterlernen<br />

für jeden Mitarbeiter<br />

unumgänglich.<br />

Der Motor für die<br />

Bereitschaft zum<br />

lebenslangen Lernen<br />

ist die Motivation.<br />

Den Ausbildern und<br />

Entscheidungsträgern<br />

fällt bei der Förderung der Lernmotivation im<br />

Verlauf der Ausbildung eine wesentliche Aufgabe<br />

zu. Speziell hierfür ist ein dreibändiges Seminarpaket<br />

entwickelt worden für eine gezielte Weiterbildung<br />

des Personals in der beruflichen Bildung.<br />

▲<br />

171


172<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Kathrin Hensge, Norbert Kampe<br />

Lernbeeinträchtigte in den<br />

neugeordneten Metallberufen<br />

Vermittlung von Schlüsselqualifikationen<br />

in Grund- und Fachbildung<br />

Seminarpaket<br />

(bestehend aus: Veranstalter-Information,<br />

Referentenleitfaden, Teilnehmer-Unterlagen)<br />

1992, 259 Seiten<br />

112.722 Veranstalter-Info (23 S.) 2,– €<br />

112.732 Referentenleitfaden<br />

(100 S.)<br />

9,20 €<br />

112.742 Teilnehmer-Unterlagen<br />

(136 S.)<br />

9,20 €<br />

112.752 englische Übersetzung<br />

(1991, 136 S.)<br />

15,80 €<br />

Das Konzept der Schlüsselqualifikationen setzt<br />

nicht nur neue Maßstäbe, es eröffnet auch neue<br />

Perspektiven. Diese werden im Seminar herausgearbeitet<br />

und für die Ausbilderqualifizierung nutzbar<br />

gemacht.<br />

Der Seminaransatz zeigt Wege der Ausbildung<br />

methodischen Könnens am Beispiel der systematischen<br />

Fehlersuche in Reparaturprojekten und<br />

Möglichkeiten der Förderung personenbezogener<br />

Fähigkeiten zur Entfaltung eigenständiger Entscheidungskompetenzen<br />

am Beispiel eines Fertigungsprojekts.<br />

Young People with Learning<br />

Difficulties in the new<br />

Industrial Metalworking<br />

Occupations<br />

The Development of Key<br />

Skills in Specialized and<br />

Foundation Training<br />

Training of Trainers<br />

Information for Seminar Participants<br />

Kathrin Hensge,<br />

Norbert Kampe<br />

The seminar concept examines<br />

the learning difficulties<br />

and provides training strategies for the development<br />

of key skills in modern occupations. lt is<br />

shown how the learning capacities of these young<br />

people can be enhanced by specific help from the<br />

trainer in the following ways:<br />

– organizing the training to develop both occupation<br />

specific and personality-building abilities<br />

– promoting learning by using suitable training<br />

methodes, assignment and media.<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Dieter Gärtner, Hans-Dietrich-Hoch,<br />

Walter Schlottau<br />

Die handwerklichen Metallberufe<br />

Auftragsorientiert lernen – Systematisch<br />

ausbilden<br />

Band 1: Feinwerktechnik<br />

Band 2: Installations- und Metallbautechnik<br />

Band 3: Fahrzeugtechnik<br />

112.617 Band 1: Feinwerktechnik<br />

276 S.<br />

25,– €<br />

112.627 Band 2: Installationsund<br />

Metallbautechnik<br />

368 S.<br />

28,10 €<br />

112.637 Band 3: Fahrzeugtechnik<br />

280 S.<br />

25,– €<br />

Das Metallhandwerk nimmt bei der Ausbildung<br />

eine Spitzenstellung ein. Es bildet ca 12 % der<br />

Auszubildenden aller Ausbildungsberufe aus.<br />

Positiv auf die Entwicklung eines übergreifenden<br />

Verständnisses für die Arbeitszusammenhänge<br />

wirkt sich die vorherrschende ganzheitliche Auftragsbearbeitung<br />

aus. Das Tätigkeitsfeld reicht von<br />

der Annahme eines Auftrages über die Durchführung<br />

bis zur abschließenden Qualitätskontrolle.<br />

In diesem Informationspaket, das aus jeweils<br />

einem Band für jede Berufsgruppe der handwerklichen<br />

Metallberufe besteht, wird anhand von zahlreichen<br />

berufstypischen Kundenaufträgen gezeigt,<br />

auf welche Weise auftragsorientiertes Lernen mit<br />

den Anforderungen einer systematischen, selbstständigkeitsfördernden<br />

Ausbildung gezielt verknüpft<br />

werden kann.<br />

▲<br />

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174<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

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ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Liste ausgewählter Links<br />

www.1blick.com<br />

Praktikumsdatenbank des Westdeutschen Handwerkskammertages<br />

für Mädchen, die einen Praktikumsplatz<br />

im Handwerk suchen mit Informationen zu<br />

Berufen und Kontaktadressen.<br />

www.abda.de<br />

Bundesapothekerkammer<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

Hier finden Sie umfassende Informationen und können<br />

rund um das Thema Ausbildung und Beruf<br />

– freie Ausbildungsstellen einstellen und sich über<br />

Ausbildungssuchende informieren<br />

– unter Service von A–Z/BERUFEnet – der Datenbank<br />

für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen<br />

– zahlreiche Informationen zu Beruf, Ausbildung<br />

und Qualifizierung abrufen.<br />

www.ausbilderfoerderung.de<br />

Website der Ausbilderförderung<br />

www.ausbildungsplus.de<br />

Die Homepage des Instituts der deutschen Wirtschaft,<br />

Köln, bietet eine Vielzahl an weiterführenden<br />

Informationen und Hilfestellungen rund um das<br />

Thema Ausbildung mit Schwerpunkt beim Thema<br />

Zusatzqualifikationen.<br />

www.bagbbw.de<br />

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke<br />

informiert über die Möglichkeiten der Berufsausbildung<br />

für Rehabilitanden, nennt alle Standorte<br />

von Berufsbildungswerken und unterrichtet Arbeitgeber<br />

u.a. über Hilfen bei der Beschäftigung Behinderter.<br />

www.berufsabschluss.de<br />

Hilfen für eine berufsbegleitende Nachqualifizierung<br />

von (jungen) Erwachsenen, die keinen Ausbildungsabschluss<br />

im Rahmen der beruflichen Erstausbildung<br />

erworben haben.<br />

www.berufsbildung.de<br />

Informations-Portal zu den Themen Berufsbildung,<br />

Hochschule, Job, u.a. mit Nachrichten aus Bildungsszene,<br />

Politik, Hintergrundinformationen.<br />

www.bibb.de<br />

Informationen zu Forschung und Entwicklung,<br />

Dienstleistung und Beratung auf dem Gebiet der<br />

beruflichen Bildung.<br />

www.bis-handwerk.de<br />

Mit dem BIS wird eine Informations- und Kommunikationsplattform<br />

für die Betriebe und Berater des<br />

Handwerks geschaffen, über die alle für die betriebswirtschaftliche<br />

und technische Unternehmensführung<br />

wesentlichen Informationen abgerufen werden können.<br />

www.bmwi.de/homepage/ausbildungsberufe<br />

Auf dieser Homepage werden die bundesweit anerkannten<br />

Ausbildungsberufe vorgestellt und auf Möglichkeiten<br />

der Weiterqualifizierung hingewiesen.<br />

www.bnotk.de<br />

Bundesnotarkammer<br />

www.brak.de<br />

Bundesrechtsanwaltskammer<br />

www.bstbk.de und<br />

www.steuerfachangestellter.com<br />

Bundessteuerberaterkammer<br />

www.bundesaerztekammer.de<br />

Bundesärztekammer<br />

www.bzaek.de<br />

Bundeszahnärztekammer<br />

www.chemie4you.de<br />

Internetauftritt der Chemie-Arbeitgeber zu den Ausbildungsmöglichkeiten<br />

in der chemischen Industrie<br />

mit Tipps für die Bewerbung und eine bundesweite<br />

Datenbank über Ausbildungsbetriebe.<br />

www.einzelhandel.de<br />

In der Rubrik Themen/Inhalte unter Bildung informiert<br />

der Hauptverband des deutschen Einzelhandels über<br />

Berufe, Karrieremöglichkeiten sowie Aus- und Weiterbildung<br />

im Einzelhandel, liefert Daten zur Ausbildung<br />

und einschlägige Gesetzes- und Verordnungstexte.<br />

www.europass-berufsbildung.de<br />

Informationen des BMBF zum Europass-Berufsbildung<br />

www.foraus.de<br />

Internetforum des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

für Ausbilderinnen und Ausbilder.<br />

www.freie-berufe.de<br />

Bundesverband der Freien Berufe<br />

www.girls-day.de<br />

Aktionsbündnis, bestehend aus dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem<br />

Deutschen Gewerkschaftsbündnis, der Initiative D21,<br />

der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände<br />

und der Bundesanstalt für Arbeit, informiert<br />


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

über den bundesweiten Berufsorientierungstag für<br />

Mädchen. Hier finden sich hilfreiche Linklisten für<br />

Mädchen, Eltern und Lehrkräfte speziell zu Ausbildung<br />

und Studium in (informations-)technischen<br />

Bereichen. Eine Datenbank enthält die in Deutschland<br />

angebotenen Berufsorientierungsveranstaltungen<br />

zum Thema „Mädchen und Technik“ sowie eine<br />

Übersicht der Schnupperstudiengänge.<br />

www.good-practice.de/bbigbausteine<br />

Das Good Practice Center Benachteiligtenförderung<br />

im BiBB dokumentiert bundeszentral alle Kammerbestätigten<br />

Qualifizierungsbausteine für den Transfer.<br />

www.handwerk.de<br />

Informationen für Auszubildende und Betriebsinhaber<br />

zu allen Fragen der Berufsausbildung. Neben der<br />

Rubrik „Rund um die Ausbildung“ mit Informationen<br />

zum Ausbildungsaufbau, Ausbildungshilfen findet<br />

man eine Darstellung der Handwerksberufe, Hinweise<br />

zum Ausbildungsrecht usw.<br />

www.ihk.de<br />

Informationen zu Aus- und Weiterbildung von DIHK,<br />

IHK, AHK<br />

www.it-berufe.de<br />

Multimediale Seite des Arbeitgeberverbandes<br />

Gesamtmetall und des Zentralverbands Elektrotechnik<br />

und Elektronikindustrie zu den neuen Informations-<br />

und Telekommunikationsberufen.<br />

www.it-webportal.de<br />

Informationen für Leute in der Berufswahl-Phase,<br />

Auszubildende, Ausbilder, Lehrer und „fertige IT-Spezis“.<br />

www.kausa.de<br />

Die Koordinierungsstelle Ausbildung in ausländischen<br />

Unternehmen (KAUSA) bietet ausländischen<br />

Unternehmen Informationen und Ansprechpartner zu<br />

allen Aspekten, die für den Weg zum Ausbildungsbetrieb<br />

erforderlich sind.<br />

http://www.kmk.org/beruf/home.htm<br />

Die Kultusministerkonferenz informiert über Fragen<br />

der Berufsbildung mit Schwerpunkt Berufsschulen<br />

und bietet die Rahmenlehrpläne aktueller Ausbildungsberufe<br />

als download an.<br />

www.mediengestalter2000plus.de<br />

Website für Ausbilder und Auszubildende im Beruf<br />

„Mediengestalter für Digital- und Printmedien“ mit<br />

einem Tool zur interaktiven Ausbildungsplan-Erstellung,<br />

Informationen zu Prüfungen, Foren, Hintergrundinformationen<br />

etc., gefördert vom BMBF.<br />

www.neue-ausbildungsberufe.de<br />

Informationsplattform des BMBF für Betriebe und<br />

Auszubildende<br />

www.patentanwalt.de<br />

Patentanwaltskammer<br />

www.regiokom.de<br />

Plattform für Ausbildungs-Netzwerke in den neuen<br />

Bundesländern zur Förderung der Ausbildung durch<br />

Vernetzung von Betrieben sowie von Betrieben mit<br />

Bildungsträgern, gefördert aus Mitteln des BMBF im<br />

Rahmen des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und<br />

Wettbewerbsfähigkeit.<br />

www.sofortprogramm.de<br />

Informationen zum Sofortprogramm JUMP der<br />

Bundesregierung zur Hilfe für Jugendliche ohne<br />

Arbeits- oder Ausbildungsplatz.<br />

www.vetline.de/btk<br />

Bundestierärztekammer<br />

www.weiblich-wissend-wach.de<br />

Informationen zu alten und neuen Medienberufen.<br />

www.zdh.de<br />

Unter dieser Adresse sind die Anschriften der Handwerkskammern<br />

und Fachverbände des Handwerks<br />

zusammengefasst. Dort sind Auskünfte zu allen Themen<br />

der Aus- und Weiterbildung zu finden.<br />

■<br />

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178<br />

ibv<br />

Autoren<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Besonderer Dank gebührt den Autoren dieses Heftes:<br />

Ulrich Degen, Der Abschluss des Ausbildungs-<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn vertrages<br />

Ausbildung in einem Verbund<br />

Cornelia Heinrich, Rechtsprechung<br />

Bamberg, Dozentin zur Berufsausbildung<br />

Thomas Kienitz,<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />

Hermann Herget, Kosten der betrieblichen Berufsausbildung<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />

Susanne Möller, Die Gewinnung<br />

Team PP 52 von Auszubildenden<br />

Vermittlung/Markt<br />

Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />

Wolfgang Oppel, Der betriebliche Ausbildungsplan<br />

Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin,<br />

Rainer Brötz,<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn<br />

Diplom-Sozialwirt Rolf Raddatz, Bonn Die Anforderungen<br />

an einen Ausbildungsbetrieb<br />

Dr. Volker Rebhan, Ausbilden im Verbund<br />

Leiter des Teams PP 52,<br />

Vermittlung/Markt<br />

Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />

Reinhart Reiser, Die Organisation der Ausbildung<br />

Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg,<br />

Leiter der Abteilung Berufsbildungsund<br />

Prüfungswesen<br />

Manfred Schneider, Die Auswahl der Bewerber<br />

Burgebrach, Journalist<br />

Dr. Joachim Ulrich, Sofortprogramm zum Abbau<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Bonn der Jugendarbeitslosigkeit<br />

Jens Vojta, Berlin, Rechte und Pflichten<br />

Bundesverwaltung der Vereinten Dienst- des Auszubildenden –<br />

leistungsgewerkschaft (ver.di) e.V., Im Zusammenhang mit der Jugend-<br />

Bereich Berufsbildungspolitik und Auszubildendenvertretung<br />

Ulrike Wenner, Weibliche Auszubildende – eine Chance auch<br />

Leiterin der Stabsstelle für Chancengleichheit für Ihren Betrieb<br />

am Arbeitsmarkt<br />

Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg<br />

Die -Redaktion


ibv<br />

Was gibt’s im<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

BIZ sind Einrichtungen der<br />

Arbeitsagenturen, in denen<br />

sich jeder, der vor einer beruflichen<br />

Entscheidung steht,<br />

selber informieren kann.<br />

Hauptzielgruppen der BIZ sind<br />

Schülerinnen und Schüler von<br />

Haupt- und Realschulen, Gesamtschulen,<br />

Gymnasien, Sonderschulen<br />

und beruflichen<br />

Schulen sowie Erwachsene,<br />

die vor einer Fortbildung, Umschulung<br />

oder vor einem Tätigkeitswechsel stehen.<br />

Die BIZ bieten in der Mediothek ein breit gefächertes Angebot an<br />

Medien mit Informationen zu<br />

● Ausbildung und Studium<br />

● beruflichen Tätigkeiten<br />

● beruflichen Anforderungen<br />

● Weiterbildung und Umschulung<br />

● Entwicklungen am Arbeitsmarkt.<br />

Die Mediotheken sollen es den Benutzern ermöglichen<br />

● sich ohne Voranmeldung und ohne zeitliche Begrenzung<br />

selbst zu informieren<br />

● ohne Angaben zur Person und Anliegen unter dem Informationsangebot<br />

frei auswählen zu können<br />

● sich ohne Beeinflussung derjenigen Medienarten zu bedienen,<br />

die den persönlichen Medienpräferenzen entsprechen.<br />

Berufsinformationszentren gibt es in allen 180 Agenturen für Arbeit<br />

Deutschlands.<br />

Die BIZ–Besucher bestimmen Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der<br />

Nutzung sowie die Auswahl der Interessengebiete und Medien selbst.<br />

Bei Bedarf stehen Mitarbeiter für die Beantwortung von Fragen zur<br />

Verfügung.<br />

Neben dem umfassenden Informationsangebot in der Mediothek finden<br />

in den Gruppenräumen des BIZ eine Fülle von Veranstaltungen<br />

statt:<br />

● berufskundliche Vorträge<br />

● Arbeitsgemeinschaften<br />

● Seminare<br />

● Veranstaltungen für Schulklassen, Eltern und Lehrer<br />

● Diskussionsrunden<br />

Über das aktuelle Veranstaltungsangebot informiert das Arbeitsamt<br />

mit Anzeigen und Plakaten oder im Internet.<br />

Internet-Center<br />

sind moderne<br />

Informationsplätze mit<br />

Internetzugang. Interessierte<br />

können hier die vielfachen<br />

Informationsmöglichkeiten<br />

des Internet, z.B. im Rahmen<br />

der Berufswahl und der<br />

Suche nach einem geeigneten<br />

Ausbildungs- bzw.<br />

Arbeitsplatz nutzen.<br />

BERUFEnet<br />

die Datenbank für<br />

Ausbildungs- und<br />

Tätigkeitsbeschreibungen<br />

KURS –<br />

die Datenbank für Aus- und<br />

Weiterbildung präsentiert<br />

schnell und übersichtlich<br />

Informationen zu den unterschiedlichstenBildungsangeboten<br />

Bücher und<br />

Zeitschriften<br />

von regionaler und überregionaler<br />

Bedeutung ermöglichen<br />

die vertiefte Beschäftigung<br />

mit berufs- und wirtschaftskundlichen<br />

Fragestellungen<br />

Informationsmappen<br />

mit Darstellungen von<br />

Aufgaben und Tätigkeiten,<br />

Anforderungen,<br />

Ausbildung bzw.<br />

Studium, Verdienst,<br />

Beschäftigungsaussichten,<br />

Weiterbildung,<br />

Spezialisierung.<br />

Filme<br />

zu Einzelberufen und allgemein<br />

informierende Filme<br />

bieten einen anschaulichen<br />

Einstieg in die Berufswelt.<br />

Berufskundliche<br />

Kurzbeschreibungen (BKB)<br />

Kompaktinformationen zu<br />

einem Beruf auf einem Blatt.<br />

BKB gibt’s auch zum<br />

Mitnehmen.<br />

Weiterführendes<br />

Informationsmaterial.<br />

EUROPA-<br />

Informationen<br />

Informationen über Ausbildungs-<br />

und Berufsmöglichkeiten<br />

in allen europäischen<br />

Ländern (in deutscher<br />

Sprache, aber auch teilweise<br />

in der jeweiligen Landessprache).<br />

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180<br />

ibv<br />

Beruf<br />

Bildung<br />

Zukunft<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

informiert mit den Heften<br />

1–2 Zurzeit nicht belegt<br />

3 Berufliche Umschulung<br />

4 Teilhabe durch berufliche<br />

Rehabilitation – Chancen für<br />

Menschen mit Behinderungen<br />

5 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit<br />

6 Ohne Berufsausbildung<br />

7 Frauen und Beruf<br />

8 Zweiter Bildungsweg<br />

9 Existenzgründung<br />

10 Soziale Berufe<br />

11 Nichtärztliche Gesundheitsberufe,<br />

Körperpflegeberufe<br />

12 Gastgewerbe, Hauswirtschaft,<br />

Ernährung, Reinigung,<br />

Umweltschutz<br />

13 Metall<br />

14 Elektro<br />

15 Kaufmännische-/IT-Berufe,<br />

Büro- und Verwaltungsberufe<br />

16 Bau<br />

17 Textil, Bekleidung, Leder<br />

18 Papier, Druck, Medien<br />

19 Holz, Kunststoff,<br />

Musikinstrumentenbau<br />

20 Chemie, Glas, Keramik<br />

21 Verkehrsberufe<br />

22 Landwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />

Gartenbau, Floristik<br />

23 IT-Berufe<br />

24 Zurzeit nicht belegt<br />

25 Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

26 Naturwissenschaftlerinnen und<br />

Naturwissenschaftler<br />

27 Psychologie, Soziologie, Politologie,<br />

Sozialwirtschaft, Pädagogik,<br />

Sozialpädagogik, Sozialarbeit<br />

28 Wirtschaft und Recht<br />

29 Lehrerinnen und Lehrer<br />

30–34 Zurzeit nicht belegt<br />

35 Kunst und Beruf Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Studien- und Berufswahl<br />

2003/2004<br />

Beruf Aktuell<br />

2003/2004<br />

Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich


ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Schriften für ausländische Jugendliche und deren Eltern<br />

Diese Schriftenreihe in deutscher Sprache mit nationen-spezifischen Beiträgen in griechisch,<br />

italienisch, portugiesisch, spanisch und türkisch informiert über<br />

● Fragen im Vorfeld der Berufsausbildung,<br />

● Anforderungen während der Berufsausbildung,<br />

● Chancen nach abgeschlossener Berufsausbildung,<br />

● Das Serviceangebot der Berufsberatung<br />

Einzelexemplare sind bei der Agentur für Arbeit kostenlos erhältlich<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Berufliche Bildung – eine europäische Aufgabe<br />

Wer sich über Chancen und Möglichkeiten<br />

in den Bereichen Bildung,<br />

Ausbildung, Studium und<br />

Arbeit/Jobben in einem Mitgliedstaatsland<br />

der EU informieren will,<br />

sollte den Weg zur Berufsberatung<br />

und ins Berufsinformationszentrum<br />

der örtlichen Arbeitsagentur<br />

nicht scheuen. Diese Schrift soll<br />

einen ersten Blick über die Grenzen<br />

ermöglichen und zu weiteren<br />

Überlegungen anregen und motivieren.<br />

Sie dient Informationssuchenden<br />

und Mitarbeitern zugleich<br />

zur Orientierung.<br />

Die Berufsberatung der Bundesagentur<br />

für Arbeit hat für die Zusammenarbeit<br />

mit den Mitgliedstaaten<br />

der EU und des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR)<br />

bereits seit einigen Jahren ein<br />

nationales Netzwerk von Europäischen<br />

Berufsberatungszentren<br />

(EBZ). Diese Zentren sind jeweils<br />

für ein bestimmtes Land der EU<br />

und des EWR zuständig.<br />

Diese Europäischen Berufsberatungszentren<br />

arbeiten auf europäischer<br />

Ebene mit den Nationalen<br />

Ressoursen Centren für Berufsberatung<br />

in den Partnerländern<br />

zusammen. Dieses transnationale<br />

Netzwerk der Berufsberatung wird<br />

von der Europäischen Kommission<br />

über das EU-Programm Leonardo<br />

da Vinci gefördert.


ibv<br />

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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Geschäftsbericht 2002<br />

des BiBB<br />

Nachfrage<br />

Jugendlicher nach<br />

Ausbildungsplätzen<br />

Vorzeitige Lösung von<br />

Lehrverträgen und<br />

Ausbildungsabbruch<br />

191


192<br />

ibv<br />

Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen


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Nr. 8 vom 14. April 2004 Publikationen<br />

Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abschlussprüfung 75<br />

Agenturen für Arbeit 97<br />

Anforderungsprofil 47<br />

arbeitsagentur.de 16<br />

Arbeitspädagogische<br />

Eignung 13<br />

Arbeitsprojekte 69<br />

Auftragsausbildung 73<br />

Ausbilder 12, 57<br />

Ausbilder-<br />

Eignungsverordnung 137<br />

Ausbildungsberatung 75<br />

Ausbildungsberuf 95<br />

Ausbildungsbetrieb 9<br />

Ausbildungsbezogene<br />

Tätigkeiten 58<br />

Ausbildungsbegleitende<br />

Hilfen 25<br />

Ausbildungsecke 69<br />

Ausbildungseinheiten 68<br />

Ausbildungsnachweis 74<br />

Ausbildungsordnung 67<br />

Ausbildungsplan 65, 68, 83<br />

Ausbildungsrahmenplan 67<br />

Ausbildungsstandkontrolle 84<br />

Ausbildungsverbund 72, 79<br />

Ausbildungsvergütung 60<br />

Ausbildungsvertrag 53, 56<br />

Ausbildungszeit 61<br />

Ausbildungszuschuss (AZ) 25<br />

Ausländische Betriebsinhaber 28<br />

Ausstattung des Betriebs 9<br />

Auszubildender 59, 68<br />

B<br />

Berichtsheft 59<br />

Berufsberatung 16<br />

Berufsbildungsgesetz 12, 111<br />

Berufspädagogische<br />

Eignung 13<br />

Berufsausbildungsbeihilfe<br />

(BAB) 25<br />

Berufsschule 70, 86<br />

Betrieblicher Ausbildungsplan 76<br />

Bewerberauswahl 48<br />

Bewerbungsunterlagen 49<br />

Bundesinstitut für<br />

Berufsbildung (BiBB) 158<br />

C<br />

Checkliste 92<br />

D<br />

Dauer der Ausbildung 56<br />

Duales System 95<br />

E<br />

Eignungsprofil 46<br />

Einführung in den Betrieb 91<br />

Eintragungsvoraussetzungen 55<br />

Einzelbetrieblicher<br />

Ausbildungsplan 68<br />

Erstuntersuchung 55<br />

F<br />

Fachliche Eignung 14<br />

Finanzielle Hilfen 25<br />

Förderprogramme 93<br />

G<br />

Gesprächsführung 50<br />

H<br />

Handwerkskammer 9, 55<br />

Handwerksordnung 129<br />

Hilfen bei der Ausbildungsaufnahme<br />

25<br />

Hilfsmittel zur Ausbildung 158<br />

I<br />

Industrie- und<br />

Handelskammer 9, 55<br />

Interessenvertretung 66<br />

Innung 75<br />

J<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz 139<br />

Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

66<br />

K<br />

KAUSA 28<br />

Krankenkasse 91<br />

Kündigung 62<br />

L<br />

Lebenslauf 49<br />

Lehrwerkstatt 69<br />

Lernorte 69<br />

Lohnsteuerkarte 91<br />

M<br />

Medienkatalog 158<br />

Mindestangaben<br />

im Ausbildungsvertrag 54<br />

Mobilitätshilfen 25<br />

N<br />

Nachuntersuchung 58<br />

P<br />

Persönliche Eignung 12<br />

Probezeit 52, 57<br />

Programme der Länder 93<br />

Q<br />

Qualifizierungsbausteine 12<br />

S<br />

Sicherheitsbestimmungen<br />

91<br />

Sorgepflicht 58<br />

Sorgfaltspflicht 59<br />

Sozialgesetzbuch III<br />

(SGB III) 105<br />

T<br />

Teilausbildung in einem<br />

anderen Betrieb 71<br />

U<br />

Überbetriebliche<br />

Ausbildung 11, 70<br />

Überwachung der<br />

Berufsausbildung 74<br />

Unterrichtsfreistellung 71<br />

Unzulässige<br />

Vereinbarungen 54<br />

Urlaub 61<br />

V<br />

Vermittlung von<br />

Auszubildenden 16<br />

Versetzungsplan 65<br />

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

55<br />

Vorstellungsgespräch 50<br />

Z<br />

Zahl der Auszubildenden 11<br />

Zeugnisse 49, 62<br />

Zuständige Stellen 96<br />

Zwischenprüfung 74

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