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MF_Titel_BO_25 (3) - Mieterverein

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Urteile<br />

16<br />

Zeichnung: Gisel Bongardt/report.age<br />

Das Landessozialgericht NRW (LSG)<br />

hat im Mai dieses Jahres entschieden:<br />

In NRW gelten ab dem 01.01.2010 bei<br />

der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen<br />

für Mieten die Flächenwerte<br />

50m 2 für die erste Person, sowie 15m 2<br />

für jede weitere Person. Diese Frage war<br />

vorher sehr umstritten. Das Bundessozialgericht<br />

hatte Ende 2009 zwar entschieden,<br />

dass auf die Flächenwerte für<br />

den sozialen Wohnungsbau abzustellen<br />

sei. Diese Werte wurden in NRW dann<br />

aber zu Beginn 2010 geändert und an<br />

an den bundesweiten Standard angepasst.<br />

Das LSG ist nun der Auffassung,<br />

dass die neuen, höheren Werte gelten.<br />

Soweit bekannt, ist die Frage beim LSG<br />

selbst nicht umstritten, die nun ausgeurteilte<br />

Auffassung wird von allen zu-<br />

KOSTEN DER UNTERKUNFT<br />

Angemessene Mietwerte für<br />

Hartz IV-Empfänger im Ruhrgebiet<br />

Ein Etappensieg für hilfebedürftige Mieter: Landessozialgericht<br />

hat über den Flächenfaktor ent schieden.<br />

ständigen Senaten des LSG geteilt. Gegen<br />

das Urteil des LSG ist aber Berufung<br />

eingelegt worden, daher wird noch<br />

das Bundessozialgericht entscheiden<br />

müssen. Allerdings ist dass Urteil überzeugend<br />

begründet, so dass gut Chancen<br />

bestehen, dass dieses vor dem Bundessozialgericht<br />

standhält.<br />

Ist es sinnvoll Widerspruch<br />

einzulegen oder einen Überprüfungsantrag<br />

zu stellen?<br />

Wer bisher schon angemessen teuer<br />

wohnt und die Mietkosten vollständig<br />

erhält, für den ist diese Frage bedeutungslos.<br />

Aus dem Urteil resultiert auch<br />

kein Anspruch auf eine größere Wohnung.<br />

Wer aber einen Teil seiner Miete<br />

selbst zahlen muss, sollte für noch nicht<br />

rechtskräftige Bescheide unbedingt mit<br />

Hinweis auf das Urteil Widerspruch einlegen.<br />

Für bereits rechtskräftige Bescheide<br />

kann für das zurückliegende Jahr ein<br />

Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) gestellt<br />

werden. Wichtig ist diese Entscheidung<br />

auch für alle Hilfebedürftigen, die aus<br />

anderen Gründen umziehen müssen.<br />

Gerade bei der Anmietung einer neuen<br />

Wohnung spielt die Angemessenheitsgrenze<br />

eine große Rolle. Wenn hier eine<br />

Zustimmung zur Übernahme der Miete<br />

oder von Umzugskosten wegen einer<br />

falsch und zu niedrig berechneten Angemessenheitsgrenze<br />

verweigert wird, sollten<br />

auch hier Rechtsmittel eingelegt werden.<br />

In dieser Situation kommt auch ein<br />

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz<br />

beim Sozialgericht in Betracht.

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