MF_Titel_BO_25 (3) - Mieterverein
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HARTZ IV-NEUREGELUNG<br />
Mietkautionen sind nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall.<br />
Trotzdem werden sie nicht in die Regelleistung einkalkuliert.<br />
Durch die Neuregelung des SGB II<br />
zum Anfang 2011 hat sich bei Mietkautionen<br />
und Genossenschaftsanteilen eine<br />
gravierende Verschlechterung ergeben.<br />
Anders als vorher ist nun gesetzlich<br />
geregelt, dass Kautionen nicht nur als<br />
Darlehen gewährt werden. ,sondern diese<br />
Darlehen dann auch sofort in Raten<br />
vom Hilfebedürftigen zurückgefordert<br />
wird. Ab dem Folgemonat nach Darlehensgewährung<br />
darf 10% der Regelleistung<br />
zur Rückzahlung der Kaution<br />
gekürzt werden. Für einen alleinstehenden<br />
Hilfebedürftigen in Dortmund bedeutet<br />
dies bei Anmietung einer Wohnung,<br />
dass er allein aufgrund dieser Kautionsregelung<br />
zumindest in den kommenden<br />
zwei Jahren mit 90% der Regelleistung<br />
auskommen muss.<br />
Was steckt eigentlich hinter<br />
diesem Streit?<br />
Zunächst geht es auf Seiten der kommunalen<br />
Träger schlicht ums Geld. Allerdings<br />
dürfte die neue Rechtsprechung<br />
die Kosten der Unterkunft nur<br />
um wenige Prozent steigen lassen. Die<br />
Richtlinien im sozialen Wohnungsbau<br />
waren geändert worden, um die Werte<br />
an einen bundeseinheitlichen Maßstab<br />
anzugleichen. Dieser Grundsatz gilt<br />
auch im SGB II und SGB XII. . Eine<br />
angemessene Wohnungsgröße kann<br />
kaum vom Bundesland abhängen, der<br />
Raumbedarf eines Hilfebedürftigen ist<br />
in ganz Deutschland gleich groß. Faktisch<br />
wird durch die Änderung von<br />
45 m 2 auf 50 m 2 dem auf fast jedem<br />
Jobcenter will<br />
die Kaution sofort zurück<br />
Diese Regelung ist verfassungswidrig.<br />
Ein Hilfebedürftiger wird ohne Ausweichmöglichkeit<br />
gezwungen, unabweisbare<br />
Kosten für die Wohnung aus<br />
der Regelleistung zu zahlen. Vor eineinhalb<br />
Jahren hat das Bundesver fas sungs -<br />
gericht entschieden, dass Leistungen zur<br />
Sicherung des Existenzminimums dann<br />
verfassungswidrig berechnet wurden,<br />
wenn diese nicht vollständig alle konkreten<br />
Bedarfe berücksichtigen. Dieses<br />
ist hier offensichtlich der Fall. Die Zahlung<br />
einer Kaution ist nicht etwa eine<br />
vom Hilfebedürftigen vermeidbare Aus -<br />
nahmesituation sondern der Regelfall.<br />
In die Regelleistung sind Mietkautionen<br />
nicht einkalkuliert worden, Mietkautionen<br />
gehören zu den zusätzlich zu leistenden<br />
Kosten der Unterkunft. Daher<br />
Wohnungsmarkt bestehenden Problembegegnet,<br />
dass verfügbare Kleinwohnungen<br />
sehr selten sind. Rund<br />
dreiviertel aller Haushalte bestehen<br />
aus einer oder zwei Personen. Das mit<br />
Abstand größte Wohnungsangebot besteht<br />
für Dreizimmerwohnungen oberhalb<br />
von 60 m 2 . Es geht daher eigentlich<br />
nicht um Wohnungsgrößen, sondern<br />
darum, Angemessenheitsgrenzen<br />
so zu gestalten, dass Alleinstehende<br />
Hilfebedürftige auch eine Chance haben,<br />
angemessen teure Wohnungen<br />
anzumieten.<br />
Landessozialgericht Essen, Urteil<br />
v. 16.05.2011 L 19 AS 2202/10,<br />
im Internet zu finden unter<br />
www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
müssen Kautionen als Zuschuss gezahlt<br />
werden. Der Sache nach ist selbst die<br />
Darlehensregelung überflüssig, da bei<br />
Rückzahlung der Kaution durch den<br />
Vermieter an den Hilfedürftigen anrechenbares<br />
Einkommen entsteht.<br />
Über die Rückzahlung und Aufrechnung<br />
der Kaution muss ein Bescheid ergehen.<br />
Gegen diesen Bescheid sollte unbedingt<br />
Widerspruch eingelegt werden!<br />
Sollte der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid<br />
zurückgewiesen werden,<br />
sollte hiergegen beim Sozialgericht<br />
geklagt werden. (hg)<br />
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