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MF_Titel_BO_25 (3) - Mieterverein

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HARTZ IV-NEUREGELUNG<br />

Mietkautionen sind nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall.<br />

Trotzdem werden sie nicht in die Regelleistung einkalkuliert.<br />

Durch die Neuregelung des SGB II<br />

zum Anfang 2011 hat sich bei Mietkautionen<br />

und Genossenschaftsanteilen eine<br />

gravierende Verschlechterung ergeben.<br />

Anders als vorher ist nun gesetzlich<br />

geregelt, dass Kautionen nicht nur als<br />

Darlehen gewährt werden. ,sondern diese<br />

Darlehen dann auch sofort in Raten<br />

vom Hilfebedürftigen zurückgefordert<br />

wird. Ab dem Folgemonat nach Darlehensgewährung<br />

darf 10% der Regelleistung<br />

zur Rückzahlung der Kaution<br />

gekürzt werden. Für einen alleinstehenden<br />

Hilfebedürftigen in Dortmund bedeutet<br />

dies bei Anmietung einer Wohnung,<br />

dass er allein aufgrund dieser Kautionsregelung<br />

zumindest in den kommenden<br />

zwei Jahren mit 90% der Regelleistung<br />

auskommen muss.<br />

Was steckt eigentlich hinter<br />

diesem Streit?<br />

Zunächst geht es auf Seiten der kommunalen<br />

Träger schlicht ums Geld. Allerdings<br />

dürfte die neue Rechtsprechung<br />

die Kosten der Unterkunft nur<br />

um wenige Prozent steigen lassen. Die<br />

Richtlinien im sozialen Wohnungsbau<br />

waren geändert worden, um die Werte<br />

an einen bundeseinheitlichen Maßstab<br />

anzugleichen. Dieser Grundsatz gilt<br />

auch im SGB II und SGB XII. . Eine<br />

angemessene Wohnungsgröße kann<br />

kaum vom Bundesland abhängen, der<br />

Raumbedarf eines Hilfebedürftigen ist<br />

in ganz Deutschland gleich groß. Faktisch<br />

wird durch die Änderung von<br />

45 m 2 auf 50 m 2 dem auf fast jedem<br />

Jobcenter will<br />

die Kaution sofort zurück<br />

Diese Regelung ist verfassungswidrig.<br />

Ein Hilfebedürftiger wird ohne Ausweichmöglichkeit<br />

gezwungen, unabweisbare<br />

Kosten für die Wohnung aus<br />

der Regelleistung zu zahlen. Vor eineinhalb<br />

Jahren hat das Bundesver fas sungs -<br />

gericht entschieden, dass Leistungen zur<br />

Sicherung des Existenzminimums dann<br />

verfassungswidrig berechnet wurden,<br />

wenn diese nicht vollständig alle konkreten<br />

Bedarfe berücksichtigen. Dieses<br />

ist hier offensichtlich der Fall. Die Zahlung<br />

einer Kaution ist nicht etwa eine<br />

vom Hilfebedürftigen vermeidbare Aus -<br />

nahmesituation sondern der Regelfall.<br />

In die Regelleistung sind Mietkautionen<br />

nicht einkalkuliert worden, Mietkautionen<br />

gehören zu den zusätzlich zu leistenden<br />

Kosten der Unterkunft. Daher<br />

Wohnungsmarkt bestehenden Problembegegnet,<br />

dass verfügbare Kleinwohnungen<br />

sehr selten sind. Rund<br />

dreiviertel aller Haushalte bestehen<br />

aus einer oder zwei Personen. Das mit<br />

Abstand größte Wohnungsangebot besteht<br />

für Dreizimmerwohnungen oberhalb<br />

von 60 m 2 . Es geht daher eigentlich<br />

nicht um Wohnungsgrößen, sondern<br />

darum, Angemessenheitsgrenzen<br />

so zu gestalten, dass Alleinstehende<br />

Hilfebedürftige auch eine Chance haben,<br />

angemessen teure Wohnungen<br />

anzumieten.<br />

Landessozialgericht Essen, Urteil<br />

v. 16.05.2011 L 19 AS 2202/10,<br />

im Internet zu finden unter<br />

www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

müssen Kautionen als Zuschuss gezahlt<br />

werden. Der Sache nach ist selbst die<br />

Darlehensregelung überflüssig, da bei<br />

Rückzahlung der Kaution durch den<br />

Vermieter an den Hilfedürftigen anrechenbares<br />

Einkommen entsteht.<br />

Über die Rückzahlung und Aufrechnung<br />

der Kaution muss ein Bescheid ergehen.<br />

Gegen diesen Bescheid sollte unbedingt<br />

Widerspruch eingelegt werden!<br />

Sollte der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid<br />

zurückgewiesen werden,<br />

sollte hiergegen beim Sozialgericht<br />

geklagt werden. (hg)<br />

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