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Anzeiger Stolpner Anzeiger Stolpner - Region Sächsische Schweiz ...

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Stolpen - 4-<br />

Nr. 6/2010<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch des Stadtmuseums<br />

Aufgrund von §§ 2 und 9 des <strong>Sächsische</strong>n Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

26.08.2004 (SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 12 S. 418, ber. 2005<br />

S. 306 Fsn-Nr.: 51-1) in Verbindung mit § 4, Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung 18.03.2003 (SächsGVBl. Jg. 2003,<br />

Bl.-Nr. 4 S. 55, ber. S. 159 Fsn-Nr.: 230-1) beschließt der Stadtrat<br />

der Stadt Stolpen am 17. Mai 2010 die Satzung über die Erhebung<br />

von Gebühren für den Besuch des Stadtmuseums.<br />

§ 1<br />

Gebührenschuldner<br />

Die Stadt Stolpen erhebt für den Besuch des Stadtmuseums<br />

Gebühren nach dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflicht<br />

Gebührenpflichtig sind die Besucher des Stadtmuseums.<br />

§ 3<br />

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren entstehen mit dem Betreten des Museums und<br />

sind bei Eintritt zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind mit dem Entstehen fällig.<br />

§ 4<br />

Gebührentarif<br />

Erwachsene 2,00 Euro<br />

5er Karte 8,00 Euro<br />

Kinder (bis 16 Jahre) 1,00 Euro<br />

Kinder (bis 5 Jahre) kostenlos<br />

Ermäßigte (Arbeitslosen- und Sozialhilfe-<br />

Empfänger)<br />

1,00 Euro<br />

Familienkarte (2 Erwachsene und bis zu 3 Kinder) 5,00 Euro<br />

Singlekarte (1 Erwachsener und bis zu 3 Kinder) 3,00 Euro<br />

Führungen für Erwachsene<br />

Führungen für Kinder und Jugendliche<br />

30,00 Euro<br />

bis 16 Jahre 20,00 Euro<br />

Schulklassen und Kindergärten aus Eintritt und<br />

Stolpen und den direkt angrenzenden Führung<br />

Gemeinden kostenlos<br />

§ 5<br />

Eintrittskarten<br />

(1) Die Benutzungsgebühr ist durch Lösen der Eintrittskarte zu<br />

entrichten.<br />

(2) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen.<br />

IMPRESSUM<br />

(3) Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Besuch des Museums.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01. Juni 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Satzung vom 30. Oktober 2001 außer Kraft.<br />

Stolpen, 18. Mai 2010<br />

Steglich<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung des Freistaates<br />

Sachsen (SächsGemO):<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

(a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

(b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />

so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur<br />

anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die<br />

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen<br />

worden ist.<br />

Stolpen, 18. Mai 2010<br />

Steglich<br />

Bürgermeister<br />

»<strong>Stolpner</strong> <strong>Anzeiger</strong>«<br />

Amtsblattt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht<br />

Der »<strong>Stolpner</strong> <strong>Anzeiger</strong>« erscheint monatlich, jeweils am 1. Freitag und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.<br />

- Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Stolpen<br />

- Druck und Verlag: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10,<br />

Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15, Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55<br />

- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Stolpen<br />

- Verantwortlich für den Anzeigenteil: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller<br />

- Anzeigenannahme/Beilagen: Geschäftsstelle Sebnitz, Herr Matthias Rösler, Hertigswalder Straße 9, 01855 Sebnitz,<br />

Telefon: (0 35 971) 5 31 07, Telefax: 5 11 45<br />

- Vertrieb: Haushaltswerbung Walter Dresden<br />

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