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Hofübergabe – damit es weitergeht - Agriexpert

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Seite 2SONDERBEILAGEE EWas man wissen muss:Ertragswert, Erbteilungund Zuweisung.Seite 4Wohnen auf dem Bauernhof:Vier Genera tionenunter einem Dach.Seite 8Bauen und finanzieren:Inv<strong>es</strong>titionen im Einklangmit der Tragbarkeit.Seite 11Versicherungen über -prüfen: Prämien sparenund Steuern optimieren.Impr<strong>es</strong>sum: Die Sonderbeilage «<strong>Hofübergabe</strong>»erscheint als im Abonnement inbegriffene Beilagezur UFA-Revue 5/2013.Heraus geber: fenaco Genossenschaft,Erlachstrasse 5, CH-3012 Bern in Zusammenarbeitmit SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg.Bilder: Margrith und Karl Camenzind, Jasmin undRené Camenzind mit Melina und André sowieEmmi Camenzind, Hütten (ZH).Redaktion: Daniela Clemenz, UFA-Revue, MartinWürsch, Leiter SBV Treuhand und Schätzungen,G<strong>es</strong>taltung: AMW, CH-8401 Winterthur.Verlag: fenaco LANDI-Medien,CH-8401 Winterthur, Tel. 058 433 65 21Druck: PMC, CH-8618 Oetwil am See<strong>Hofübergabe</strong> <strong>–</strong><strong>damit</strong> <strong>es</strong><strong>weitergeht</strong>


HOFÜBERGABEWas man wissen muss.Ertragswert, Erbteilung und ZuweisungDie lebzeitige Hofabtretung ein<strong>es</strong> landwirtschaftlichenGewerb<strong>es</strong> oder Grundstück<strong>es</strong> kann im weit<strong>es</strong>ten Sinne alsvorweggenommene Erbteilung betrachtet werden.Bei einer Übergabe wird all<strong>es</strong> bewer tet <strong>–</strong>die Parzellen mittels Bodenprobe.GerhardRyfSpricht man in der Erbteilung voneiner Zuweisung, so ist <strong>es</strong> zu Lebzeiteneine Abtretung oder ein Verkaufein<strong>es</strong> Gewerb<strong>es</strong> an einenNachfolger. In beiden Fällen gelten diegleichen Massstäbe für die Wertf<strong>es</strong>tsetzungvon Land, Gebäuden und Inventar.Zu Lebzeiten kann aber mit vertraglichenRegelungen davon abgewichenwerden, sofern sich die Familie, inklusivealler G<strong>es</strong>chwister d<strong>es</strong> Käufers, einigsind.Im Grundsatz regelt der Artikel 17 imBGBB die Anrechnungswerte. Das landwirtschaftlicheGewerbe wird zum Ertragswertund das Inventar zum Nutzwertübergeben. Liegt kein Gewerbe voroder ist der Übernehmer nicht Selbstbewirtschafter,gilt der Verkehrswert.ErtragswertprinzipÜbernimmt ein selbstbewirtschaftenderNachkomme ein landwirtschaftlich<strong>es</strong>Gewerbe, so kann er di<strong>es</strong> zum Ertragswertanrechnen lassen oder kaufen (Art.10 BGBB, Art. 2 VBB). Die Bewertungd<strong>es</strong> Ertragswert<strong>es</strong> hat gemäss der «Anleitungfür die Schätzung d<strong>es</strong> landwirtschaftlichenErtragswert<strong>es</strong>» zu erfolgen.Jetzt anmelden:Webinar <strong>Hofübergabe</strong>:Ertragswert, Erbteilung undZuweisung.Ein Webinar ist ein Seminar, das im Webstattfindet und bei welchem man daheimvon seinem Computer aus teilnimmt. <strong>Hofübergabe</strong>, Ertragswert- undSelbstbewirtschafterprinzip werden von Gerhard Ryf beim Webinar (Livevortrag)am 14. Mai 2013 behandelt. Das Webinar dauert von 19.30 bisca. 20.00 Uhr. Anmelden via E-Mail an anna.steindl@ufarevue.ch, Betreff<strong>Hofübergabe</strong>-Webinar. Fragen können gerne im Voraus mitgeteilt werden.Der PC muss über einen Lautsprecher verfügen und der Flash Player muss installiert sein.Das Login wird nach der Anmeldung zug<strong>es</strong>tellt. Die Teilnahme ist gratis.Die aktuelle Schätzungsanleitung ist seitdem Jahr 2004 gültig.Als Übernahmewert für die Liegenschaftbieten sich vielfach die kantonalf<strong>es</strong>tgelegten Steuer-, Kataster- oderamtlichen Werte an. Di<strong>es</strong>e entsprechensinngemäss einem Ertragswert. Jedochist Vorsicht geboten, da die Kantone beider steuerlichen Bewertung nicht an dieSchätzungsanleitung gebunden sind. Sowird teilweise noch mit der alten Anleitungg<strong>es</strong>chätzt oder <strong>es</strong> gibt abweichendeB<strong>es</strong>timmungen, insb<strong>es</strong>ondere bei derBewertung der Wohnräume. Auch passeneinige Kantone ihre Steuerwertenicht regelmässig an (beispielsweisenach baulichen Veränderungen). Ein fürdie <strong>Hofübergabe</strong> tauglicher Ertragswerthat aber immer den Gegebenheiten zumZeitpunkt der Übergabe zu entsprechen.Übernahmepreis erhöhenGemäss Artikel 18 BGBB ist in verschiedenenFällen der Übernahmewert d<strong>es</strong>Gewerb<strong>es</strong> zu erhöhen. Ist der Betriebbeispielsweise so verschuldet, dass dieSumme der Schulden die Anrechnungswerte(Ertragswert Liegenschaft plusNutzwert Inventar) übersteigt, so müssteder Kaufpreis mind<strong>es</strong>tens der Höheder Schulden entsprechen. In di<strong>es</strong>en Fallsind Schranken bei der Finanzierungund Tragbarkeit der Hofübernahme g<strong>es</strong>etzt,was unter Umständen zu derenScheitern führen kann. Auch ist die finanzielleLage der abtretenden Generationzu beachten.Eine Erhöhung aufgrund b<strong>es</strong>ondererUmstände rechtfertigt sich, wenn daslandwirtschaftliche Gewerbe zu einemhöheren Wert als dem Ertragswert zugekauftwurde oder wenn der Eigentümerinnerhalb der letzten 10 Jahre vorder Übergabe erhebliche Inv<strong>es</strong>titionentätigte. So kann beispielsweise der Baueiner neuen Remise fünf Jahre vor der<strong>Hofübergabe</strong> eine Erhöhung rechtfertigen.Für die Bewertung der Erhöhungwird der Zeitwert der Inv<strong>es</strong>tition, unterBerücksichtigung einer Abschreibedauervon 10 Jahren, zu Grunde gelegt. Di<strong>es</strong>emWert ist die Erhöhung d<strong>es</strong> Ertragswertsaufgrund der Inv<strong>es</strong>titionabzuziehen. Ob der g<strong>es</strong>amte Zuschlagnach Artikel 18 BGBB dem Kaufpreisaufgerechnet wird, hängt auch von derTragbarkeit beim Übernehmer ab.Nutzwert beim InventarDas Inventar aus Maschinen, Tieren undVorräten wird dem Übernehmer zumNutzwert verkauft. Der Nutzwert entsprichtseinem W<strong>es</strong>en nach demErtragswert und ist bei landwirtschaftlichenGewerben anzuwenden. Manchmalwird das Inventar zum Buchwertübergeben, welcher aber abhängig vonder Abschreibetätigkeit in der Buchhaltungist. Ist zum Beispiel ein Traktornach 10 Jahren auf 0 abg<strong>es</strong>chrieben, sokann der Nutzwert immer noch mehrereTausend Franken betragen.VerkehrswertprinzipHandelt <strong>es</strong> sich beim Betrieb nicht mehrum ein landwirtschaftlich<strong>es</strong> Gewerbeoder ist der Übernehmer ein<strong>es</strong> landwirtschaftlichenGewerb<strong>es</strong> nicht Selbstbewirtschafter,so entspricht der Übernahmewertdem Verkehrswert. Ist derÜbernehmer ein<strong>es</strong> landwirtschaftlichenGrundstück<strong>es</strong> bereits Eigentümer ein<strong>es</strong>landwirtschaftlichen Gewerb<strong>es</strong>, so istgemäss Artikel 21 BGBB eine Übernahmezum doppelten Ertragswert möglich.2 5|2013 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE


HOFÜBERGABEWas Wert Detail Definition / Bemerkungen BewertungsgrundlageLandwirtschaftlich<strong>es</strong> GewerbeInventar LiegenschaftNutzwert ErtragswertGebäude, Landund KulturenEhefrau d<strong>es</strong> VatersDie Ehefrau d<strong>es</strong> Verkäufers (Vater) hatauf dem Betrieb geholfen und oft mit eigenemGeld mitfinanziert. Bei der Erbteilungist der überlebende Ehegattedurch die vorausgehende güterrechtlicheAuseinandersetzung g<strong>es</strong>chützt. Beiträged<strong>es</strong> überlebenden Ehegatten anden Erblasser für die Schuldentilgung,den Ausbau und die Erhaltung d<strong>es</strong> Betrieb<strong>es</strong>werden mind<strong>es</strong>tens zum Nominalwert(Art. 206 ZGB) zurückerstattet.An der Errungenschaft d<strong>es</strong> Erblassers istder überlebende Ehegatte zur Hälftebeteiligt. Bei der lebzeitigen Übergabeunterbleibt die güterrechtliche Ausein -andersetzung. Durch die Mitunterzeichnungd<strong>es</strong> Kaufvertrag<strong>es</strong> gibt die Ehefrauihr Einverständnis. Unter Umständenverzichtet sie <strong>damit</strong> auf Ansprüche, dieihr im Erbfall zug<strong>es</strong>tanden wären.AP 2014-2017Die Faktoren zur B<strong>es</strong>timmung der SAKwerden angepasst. Gemäss BLW werdenrund 4 500 Betriebe die Gewerbegrenzevon 1.0 SAK bei Inkrafttreten derneuen SAK-Faktoren nicht mehr erreichen.Es braucht mehr Land, der Anbauvon Intensivkulturen oder die Erhöhungder Tierzahl, um die Limite zu erreichen.Die SAK-Faktoren werden um einigeSpezialkulturen und durch Berücksichtigungd<strong>es</strong> Arbeitsaufwand<strong>es</strong> für Lagerung,Verarbeitung und Verkauf eigenerProdukte erweitert. Den Kantonen wirddie Möglichkeit geboten, die Gewerbegrenzeauf 0.6 SAK anzupassen.Der Ertragswert entspricht dem Kapital,das mit dem Ertrag ein<strong>es</strong> landwirtschaftlichenGewerb<strong>es</strong> oder Grundstück<strong>es</strong> bei land<strong>es</strong>üblicherBewirtschaftung zum durchschnittlichenZinssatz für erste Hypothekenverzinst werden kann.Vieh • Nutzvieh: (Verkehrswert + Schlachtwert) / 2.• Mastvieh: Mässiger Schlachterlös.MaschinenzugekaufteVorräteFeldinventarselbstproduzierteVorräteKontingente(Raps,Zuckerrüben)MilchmengenZeitwert oder mässiger Verkehrswert, wennsich der Zeitwert nicht mehr ermitteln lässt.Ankaufspreise.Vorleistungen (im Ertragswert enthalten).Mässiger Produzentenpreis.Buchhaltungsrichtzahlen.Keine Bewertung(allenfalls Gewinnanspruchim Inventarkaufvertrag).0 <strong>–</strong> 10 Rp. / kg (BerücksichtigungB<strong>es</strong>timmungen der Milchorganisationen).Sind Land, Ökonomiegebäudeund Wohnhausvorhanden?JaSind alle Grundstückein ortsüblicher Distanzzu den Gebäuden (ca.7<strong>–</strong>10 km)?JaEignet sich der Hof fürdie landwirtschaftlicheProduktion?JaWerden 1.0 Standardarbeitskräfte(kantonaleMinimalgrenze 0.75SAK)erreicht?JaGewerbe: Übergabezum Ertragswert anselbstbewirtschaftendenNachkommen.NeinNeinNeinNeinNeinGrafik: Martin Goldenberger, SBV Treuhand, BruggSchätzungsanleitung, basierend aufdem Bodenrecht BGBB.Steuerschätzung, falls di<strong>es</strong>e aufder aktuellen Schätzungsanleitungbasiert.Aktuelle Marktpreise.Schlacht- und Nutzvieh.Zeitwerttabelle (Agridea).Rücknahme- oder Occasionspreise.Buchhaltung, Preislisten Verkäufer.Marktpreise, RichtzahlenKoordinationskonferenz.Grundlagen Milchorganisationen.KeinGewerbe!KeinGewerbe!KeinGewerbe!Ausnahme:Das fehlende Wohnhausist nicht notwendig, weilkeine Überwachungnotwendig (Ackerbaubetrieb)oder der Käuferbereits Eigentümer ein<strong>es</strong>Wohnhaus<strong>es</strong> in der Näheist.Das fehlende Wohnhausoder Ökonomiegebäudekann wirtschaftlichtragbar erstellt werden.Kein Gewerbe!Beabsichtigte Produktionsveränderungen(z. B. Aufgabe der Milchwirtschaft)sind bei der B<strong>es</strong>timmung derSAK zu berücksichtigen.Kein Gewerbe:Übergabe zum Verkehrswert.Autor Gerhard Ryf, Ing.-Agr. FH, Bereich Schätzungen,Schweizerischer Bauernverband, Brugg AG, 056 462 51 11.www.ufarevue.ch 5 · 12K U R Z M E L D U N G E NSteuern immer wichtigerMit dem Urteil d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gericht<strong>es</strong>vom 2.Dezember 2011 hat sichsteuerlich in der Landwirtschaft einig<strong>es</strong>verändert. Es betrifft Grundstücke,die wegen ihrer Grösse(< 25 Aren) oder ihrer Zugehörigkeitzur Bauzone nicht mehr in denGeltungsbereich d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>über das bäuerliche Bodenrechtfallen. Bei Übergaben an Nachkommen<strong>–</strong> vor allem bei Betrieben, diekein landwirtschaftlich<strong>es</strong> Gewerbedarstellen und einzelne Grundstückean verschiedene Nachkommenverteilt werden <strong>–</strong> kanndi<strong>es</strong> zu massiven Steuerfolgenführen. Bis anhinkonnten Baulandgrundstückeohne Steuerfolgenan Nachkommenverschenkt werden. Damit istSchluss: Verschenkt ein Landwirtdas Landwirtschaftsland dem einenNachkommen, ein Hausgrundstückmit einer Fläche von weniger als 25Aren einem zweiten Nachkommenund ein Baulandgrundstück einemdritten, so muss er für das Hausgrundstückund für das BaulandgrundstückSteuern abrechnen(Überführung vom G<strong>es</strong>chäftsvermögenins Privatvermögen). DerÜberführungswert ist nicht mehrwie bis anhin der Anlagewert, sondernder Verkehrswert. Somit müssenbei der Überführung nicht nurdie kumulierten Abschreibungenversteuert werden, sondern der g<strong>es</strong>amteGewinn bis zum Verkehrswert.Di<strong>es</strong>er Gewinn muss neu überdie Einkommenssteuer abgerechnetwerden. Vom Gewinn fallenrund 25 % Kantons- und Gemeind<strong>es</strong>teuern,rund 10 % Bund<strong>es</strong>steuernund rund 10 % AHV-Beiträgean. Die Belastung beläuft sich auf45 %, auch wenn kein Geld fli<strong>es</strong>st.Allenfalls kann beim Alter über 55Jahren oder bei Invalidität von einerbegünstigten Abrechnung profitiertwerden.Leo Müller, Anwalt und Notar,Nationalrat, Verwaltungfenaco, RuswilUFA-REVUE · SONDERBEILAGE 5|2013 3


HOFÜBERGABETabelle 1: Vergleich verschiedener RechtsformenRechtsform Eigentum Nutzni<strong>es</strong>sung Wohnrecht MieteRechtsgrundlage Art. 641 729 ZGB Art. 745 <strong>–</strong> 775 ZGB Art. 776 <strong>–</strong> 778 ZGB Art. 253 <strong>–</strong> 274 OREntstehung•Rechtsg<strong>es</strong>chäft.•öffentlich beurkundeterVertrag.• Grundbucheintrag.•öffentlich beurkundeterVertrag.•Verfügung vonTod<strong>es</strong> wegen.•GrundbucheintragBeendigung Veräusserung. •mit Tod.•Aufhebungsvereinbarung.Rechtliche WirkungSteuern(kantonale Abweichungen)VorteileNachteileIn den Schrankender Rechtsordnungbeliebig verfügen.•Vermögens- undEinkommenssteuernfür Wohnobjekt.•Unterhalt abziehbar.•Eigener Herrund Meister.•Für all<strong>es</strong> selbstverantwortlich.Tabelle 2: Wer ist für welchen Unterhalt zuständig?NebenkostenUnterhaltReparaturenNutzni<strong>es</strong>serträgtNebenkosten wieStrom, Wasser,Heizung oder TV.Werterhalt imB<strong>es</strong>tand•PeriodischanfallendeAusb<strong>es</strong>serungen.•Wartungsarbeiten.•Pflegearbeiten.•Laufende kleineReparaturen.•Malerarbeiten.•ErsatzBodenbeläge(z. B. Teppich).•Ersatz undReparatur vonEinbaugeräten wieKühlschrank,G<strong>es</strong>chirrspülautomat,Kochherd oderWaschmaschine.•ErneuerungelektrischerAnlagen,Heizk<strong>es</strong>seloder derZentralheizung.•Verputzarbeitenoder Dachreparaturen.Nutzung kann einemDritten überlassenwerden.•Einkommenssteuerauf Eigenmietwertoder Mietzinsen.• Unterhalt abziehbar.•Weiterhin B<strong>es</strong>itzer.•Überlassung anDritte möglich.•Vermietbar.•Nutzungsrecht biszum Ableben.•Belastbar mit Hypotheken.•Verkauf währendBelastungeing<strong>es</strong>chränkt.WohnberechtigterträgtNebenkosten.Normaler Unterhalt•Ersetzen vonKochplatten,Wasserhahn,WC-Spühlung,Türschlösser, usw.•Malerarbeiten.•ErsatzBodenbeläge(Teppich).•Ersatz undReparatur vonEinbaugeräten wieKühlschrank,G<strong>es</strong>chirrspülautomat,Kochherd oderWaschmaschine.•öffentlich beurkundeterVertrag.•Verfügung vonTod<strong>es</strong> wegen.•Grundbucheintrag•mit Tod.•Aufhebungsvereinbarung.Unübertragbar,nur persönlicheAusübung möglich.•Einkommenssteuerauf Eigenmietwert.•Geringe laufendeKosten für dieBerechtigten.•Objekt nutzbar biszum Ableben odernach vertraglicherRegelung.•Recht ist nichtübertragbar.•Recht gilt nur füreine Wohnung.•Verkaufeing<strong>es</strong>chränkt.Mieterkommt auf fürNebenkosten,wenn vertraglichvereinbart.Kleiner Unterhalt•Abdichten vonWasserhahnen,Ersatz vonDuschschlauch etc.•Balkon- undSitzplatzpflanzenpflegen.•Reparaturen anTürschlössern.Keine.GegenseitigeübereinstimmendeWillensäusserung.•Kündigung.•Aufhebungsvereinbarung.Unübertragbar, nurpersönliche Ausübungmöglich.•Keine Auswirkung.•Nur Mietzins zahlen,sonst keine Verpflichtung.•Miete ist bei denErgänzungsleistungenals Bedarfanrechenbar.•«Nur» Mietvertrag.•VorzeitigteAuflösung durchEigentümer ist nichtausg<strong>es</strong>chlossen.Autor MartinGoldenberger istImmobilien-Schätzermit eidgenössischemFachausweis und leitetden Bereich Schätzungend<strong>es</strong> Bauernverbands,Brugg.www.ufarevue.ch 5 · 13K U R Z M E L D U N G E NAuf Vermögen verzichtet?W trat im August 2007 in ein Alters-und Pflegeheim ein. Im Oktober2007 veräusserte er seine landwirtschaftlicheLiegenschaft zumErtragswert an einen seiner Söhne.Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen(EL) zur AHV-Altersrentevon W rechnete die Ausgleichskassedi<strong>es</strong>e Liegenschaftzum Verkehrswert an. Das heisst,sie behandelte die Differenz zwischendem Ertragswert und demVerkehrswert so, wie wenn di<strong>es</strong><strong>es</strong>Vermögen noch vorhanden wäre.Die G<strong>es</strong>etzgebung siehtvor, dass bei der EL-Berechnungauch Einkünfteund Vermögenswerteangerechnet werden,auf die verzichtet wordenist. Bei der Entäusserung ein<strong>es</strong>Grundstück<strong>es</strong> ist für die Prüfung,ob ein Vermögensverzicht vorliegt,grundsätzlich der Verkehrswertmassgebend. Er gelangt dann nichtzur Anwendung, wenn von G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>wegen ein Rechtsanspruch aufden Erwerb zu einem tieferen Wertb<strong>es</strong>teht. Ob der Verkauf einer landwirtschaftlichenLiegenschaft anein erbberechtigt<strong>es</strong> Kind zum Ertragswerteinen Vermögensverzichtdarstellt, hängt laut Bund<strong>es</strong>gerichtin erster Linie davon ab, ob <strong>es</strong> sichdabei um ein landwirtschaftlich<strong>es</strong>Gewerbe im Sinne d<strong>es</strong> bäuerlichenBodenrechts handelt und der KäuferSelbstbewirtschafter ist. Sinddi<strong>es</strong>e beiden Voraussetzungen erfüllt,verfügt di<strong>es</strong>er Nachkommevon G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> wegen über ein Vorkaufsrechtzum Ertragswert und einVermögensverzicht fällt ausser Betracht.Im Falle von W wi<strong>es</strong> dasBund<strong>es</strong>gericht die Sache zu weiterenAbklärungen hinsichtlich derGewerbe- und der Selbstbewirtschaftereigenschaftan die Ausgleichskassezurück (Bund<strong>es</strong>gerichtsentscheid138 III 548 vom09.07.2012).Andreas Wasserfallen, Agronomund Rechtsanwalt, Bernwasserfallen@agrarrecht.chUFA-REVUE · SONDERBEILAGE 5|2013 5


HOFÜBERGABE<strong>Hofübergabe</strong> in der LandwirtschaftAusgangslageAng<strong>es</strong>telltbei den ElternBewirtschaftungein<strong>es</strong> BetriebszweigsGenerationengemeinschaftPachtübergabein der FamilieVerkauf: Übergabe zuLebzeitenVerkauf: ÜbergabeGewerbe im ErbfallFallb<strong>es</strong>chreibungDie Eltern stellen denNachkommen alsAng<strong>es</strong>tellten auf ihremBetrieb an.Sohn oder Tochterbewirtschaftetunabhängig vom«Stammbetrieb» einenBetriebszweig.Vater und Nachkommebewirtschaftenden Betrieb gemeinsam.Der Vater verpachtetdas landwirtschaftlicheGewerbe an seinenNachkommen.Die Eltern übergebenden Hof an denNachkommen(Kindskauf).Der Hofeigentümerstirbt und der Hof(Erbmasse) geht aneinen Nachkommen.ZeitpunktAls Ang<strong>es</strong>tellter lerntder Sohn den Betriebb<strong>es</strong>ser kennen undentlastet die Eltern.Der Vater ist noch zujung, um den Betriebzu übergeben. DerNachkomme möchteinv<strong>es</strong>tieren undselbstständig arbeiten.Der Vater ist nochjung, der Nachkommewill einsteigen undzusammen mit demVater den Betriebführen.Die Eltern wollen denHof nicht zu Eigentumübergeben. DerNachkomme möchteden Betrieb in eigenerVerantwortung leiten(Zeitplan zum Kaufvereinbaren).Der Vater ist oder wird65 und bekommt keineDirektzahlungen mehr.Die Eltern möchtendas Gewerbeübergeben und derNachkomme ist dazubereit.Tod<strong>es</strong>falls d<strong>es</strong> Vaters:Der Verkauf konntenicht zu Lebzeitengeregelt werden.G<strong>es</strong>etzlicheGrundlageEinzelarbeitsvertrag(OR), Normalarbeitsvertrag(NAV).Vertrag (eG<strong>es</strong>),Baurecht, juristischePersonVertrag als einfacheG<strong>es</strong>ellschaft (eG<strong>es</strong>).Pachtrecht (LPG). BGBB, ZGB, OR. BGBB, ZGB.KaufpreisKein Kauf und keineBeteiligung.Der Vater trägt dasvolle Risiko d<strong>es</strong>Betrieb<strong>es</strong>.Die Kosten d<strong>es</strong>Betriebszweigs werdenentsprechend derBeteiligung unter denParteien geteilt (Preis =Anlagekosten).Der Nachkommebeteiligt sich mitseinen Ersparnissen amBetrieb und kauft sichein. Seine Beteiligungstellt Eigenkapital dar.Der Nachkommeübernimmt dasInventar zumNutzwert.Gewerbe zumErtragswert.Inventar zumNutzwert.Liegt kein landwirtschaftlich<strong>es</strong>Gewerbevor (< 1.0 SAK) oderfehlt <strong>es</strong> an derSelbstbewirtschaftung,zum Verkehrswert.Der Kaufpreis setzt sichaus dem Ertragswert(Liegenschaft) unddem Nutzwert(Inventar) zusammen.Ist der Betrieb keinlandwirtschaftlich<strong>es</strong>Gewerbe, gilt derVerkehrswert.FinanzierungKeine Finanzierung(Lohngutschrift fürNachkommen).Eigene Ersparnisse.Eventuell Starthilfe.Eigene Ersparnisse d<strong>es</strong>Nachkommen.Starthilfe.Darlehen d<strong>es</strong> Vaters.Eigene Ersparnisse.Starthilfe.Darlehen d<strong>es</strong> Vaters.Ersparnisse, Starthilfe.Hypothek, Inv<strong>es</strong>titionskredite,Abgeltung fürWohnrecht,Darlehen d<strong>es</strong> Vaters.Erbanteil, Starthilfe,Anrechnung d<strong>es</strong>Wohnrecht<strong>es</strong> Mutter,Hypothek, Darlehender einzelnen Erben.ZupachtlandZupachtland bleibtbeim Vater, keinPächterwechsel.Pachtland ist davon inder Regel nichtbetroffen.Zusammenarbeit mussvom Verpächterakzeptiert werden(Orientierung).Schriftliche Erklärung an den Verpächter mitdem Wunsch zur pachtweisen Weiterbewirtschaftung.Der Verpächter kann Nachkomme alsneuen Pächter ablehnen.30 Tage Zeit, schriftlichden Eintritt in denPachtvertrag zuerklären.Stellung d<strong>es</strong> VatersVater ist Arbeitgeberund hat die Weisungsbefugnis.Vater ist am neuenBetriebszweig nichtbeteiligt. Für dieProduktionsrechte(Boden, Sicherheiten,Düngerabnahme)erhält er eineAbgeltung.Beide sind Teilhaberan der Generationengemeinschaft.DieEntscheide werdengemeinsam gefällt.Die Einnahmenwerden gemässeinfachem G<strong>es</strong>ellschaftsvertraggeteilt.Das landwirtschaftlicheGewerbe bleibt imEigentum d<strong>es</strong> Vaters.Als Verpächter erhälter den Pachtzins undkommt für Hauptreparaturen,die Hypothekarzinsen,die Steuernund die Gebäudeversicherungauf.Der Vater ist Verkäuferund muss für sich undseine EhefrauWohnrecht, Nutzni<strong>es</strong>sung,Gewinnanspruchsrecht,Rückkaufsrecht undNaturalienbezugvertraglich vereinbaren.Der Erblasser kann mitletztwilliger Verfügungunter den geeignetenNachkommen denÜbernehmerbezeichnen.Bei unmündigenErben wird dieErbteilung aufg<strong>es</strong>choben.Stellung der MutterDie Mutter erledigtoft den Haushalt fürden Nachkommen,di<strong>es</strong>er kommtseinerseits für Kost,Logis, Wäsche etc. auf.Mithilfe im Betriebd<strong>es</strong> Vaters (Ehemann<strong>es</strong>).Führt den Haushaltund erledigt meistauch Haushaltsarbeitenfür den Nachkommen(Entgelt für Kost,Logis, etc.).Mithilfe im Betriebund Haushalt (Kost,Logis, etc. entgelten).Führt den elterlichenHaushalt und hilft mit(u.a. Kinderbetreuungfür Nachkommen).Wenn der Vaterverkauft, braucht <strong>es</strong>die Zustimmung derMutter.Zustimmung Mutterist nötig, wenn dasGewerbe einemselbstbewirtschaftendemNachkommenzugewi<strong>es</strong>en wird. DerEhegatte kannNutzni<strong>es</strong>sung oderWohnrecht anWohnung verlangen.Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg, 20136 5|2013 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE


HOFÜBERGABEInv<strong>es</strong>titionen im EinklangBauen und Finanzieren Damit für die nachfolgende Generation dienötigen Rahmenbedingungen g<strong>es</strong>chaffen werden können, wird meistensbei der <strong>Hofübergabe</strong> inv<strong>es</strong>tiert. Aber aufgepasst, Inv<strong>es</strong>titionen beeinflussenden Übernahmepreis und die Wirtschaftlichkeit.MartinAngehrnAutor Martin AngehrnAgronom BSc BFHLeiter BereichTreuhand, Laurstrasse10, 5201 Bruggwww.ufarevue.ch 5 · 13Inv<strong>es</strong>titionen sollen die wirtschaftlicheSituation d<strong>es</strong> Betrieb<strong>es</strong> undder Familie verb<strong>es</strong>sern. Davor mussdie Rentabilität mittels geeigneterMittel geprüft werden (Vollkostenrechnungoder Teilbudget). Dabei ist einegenügend hohe Liquiditätsr<strong>es</strong>erve einzuplanen,denn Betriebsvergrösserungenbinden flüssige Mittel. Kostenüberschreitungensind in der Landwirtschaftschwierig zu finanzieren. Die g<strong>es</strong>etzlicheBelastungsgrenze (Art. 73 ff. BGBB) unddie B<strong>es</strong>timmungen der landwirtschaftlichenKreditkassen lassen oft keinenSpielraum für zusätzliche Kredite.RentabilitätsprüfungIm Grundsatz liegt der Entscheid füroder gegen eine Inv<strong>es</strong>tition beimGrundeigentümer. Jedoch sollte dienächste Generation in di<strong>es</strong>e Überlegungenmiteinbezogen werden, denn dieKapitaleinlagen sind für die Hofnachfolgewegweisend und beeinflussen di<strong>es</strong>trategische Ausrichtung.Die Tragbarkeit der finanziellen Belastungmuss für die übernehmende Generationgegeben sein. Im di<strong>es</strong>em Zusammenhangstellt sich die Frage nach demInv<strong>es</strong>titionen, beispielsweise ein neuer Stall, müssen langfristig tragbar sein.optimalen Zeitpunkt der <strong>Hofübergabe</strong>:Soll der Hof vor oder nach der Inv<strong>es</strong>titionübergeben werden?ÜbernahmewertInv<strong>es</strong>titionen in Ökonomiegebäude sowieLandkäufe tragen in b<strong>es</strong>chränktemUmfang zu einer Erhöhung d<strong>es</strong> Ertragswertsbei. Durch Art. 18 BGBB gehenden Eltern in den letzten zehn Jahrenvor der Betriebsübergabe nur einen Teilihrer inv<strong>es</strong>tierten Eigenmittel verloren.Trotzdem ist der Wertverlust nicht zuvernachlässigen, denn er beeinflusst diefinanzielle Situation und die Altersvorsorgeder abtretenden Generation beträchtlich.Die in Art. 18 BGBB vorg<strong>es</strong>eheneAufrechnung der getätigten Inv<strong>es</strong>titionauf den Ertragswert ist nur imRahmen der Tragbarkeit zulässig.RaumplanungLandwirtschaftliche Bauvorhaben bedingeneinen Nachweis der langfristigenExistenz ein<strong>es</strong> Betriebs (Art. 34, Abs.4Raumplanungsverordnung, RPV). EinigeKantone verlangen die Einbindung dernachfolgenden Generation (eigentumsmässigeÜbergabe, pachtweise Übergabeoder Generationengemeinschaft),JasminJasStellung der Ehefraud<strong>es</strong> KäufersDer Käufer kann den Betrieb zum Ertragswertvon seinen Eltern erwerben.Di<strong>es</strong><strong>es</strong> Privileg gilt nicht für den Ehegattend<strong>es</strong> Käufers. D<strong>es</strong>halb ist der Ehegatteumfassend über das Güter- und Bodenrechtzu orientieren. Di<strong>es</strong> hilftMissverständnisse auszuräumen. Finanzierungvon Inv<strong>es</strong>titionen und die Betriebsführungsollen im vollen Wissenvon den Ehepartnern gewählt werden.Der Ehegatte ist über Ehe- und Erbrechtgut abg<strong>es</strong>ichert. Beiträge an den anderenEhegatten werden güterrechtlichmind<strong>es</strong>tens nominal zurückerstattet. Aneinem künftigen Gewinn ist der Ehegattewährend 25 Jahren beteiligt. Da imStreitfall all<strong>es</strong> bewi<strong>es</strong>en werden muss,sollte der Mittelfluss f<strong>es</strong>tgehalten werden.Das SBV-Merkblatt zur Aufzeichnungvon Inv<strong>es</strong>titionen hilft weiter(www.sbv-treuhand.ch). Wichtig ist <strong>es</strong>,dass die jeweilige Verwendung der Mittelnicht zufällig g<strong>es</strong>chieht. So sollte <strong>es</strong>nicht sein, dass ein Ehegatte zum Unterhaltder Familie mit allen seinen Mittelnbeiträgt und di<strong>es</strong>e verbraucht, währendder andere seine Mittel spart. Ein EheundErbvertrag kann zusätzliche Möglichkeitenbieten Beweise zu sichernund vom G<strong>es</strong>etz abweichende Regeln zutreffen. Martin Würsch, SBV Brugg8 5|2013 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE


HOFÜBERGABEwenn der Betriebsleiter dass 55. Lebensjahrerreicht hat. Für grössere Bauvorhabenwerden immer häufiger Betriebskonzepte,auch mit Aussagen zurwirtschaftlichen Entwicklung, verlangt(ähnlich Kreditkassen). Wohnbautenund -erweiterungen sind bei Betriebsumstellungensorgfältig und langfristigzu planen.Ist ein landwirtschaftlich<strong>es</strong> Gewerbevorhanden und ist eine Aufsichtspflichtnachweisbar, b<strong>es</strong>teht ein deutlich grössererHandlungsspielraum für die Schaffungvon Wohnraum in der Landwirtschaftszone.Zeitpunkt der Inv<strong>es</strong>titionVon der nachfolgenden Generation getätigteInv<strong>es</strong>titionen sind auf deren strategischeAusrichtung abg<strong>es</strong>timmt undgefährden die Altersvorsorge der Elternnicht. Jedoch kann eine anstehende Inv<strong>es</strong>titionim Falle von Tier- und Gewässerschutzmassnahmenoder bei Landkäufennicht immer aufg<strong>es</strong>chobenwerden. In Ausnahmefällen bringt eineInv<strong>es</strong>tition vor der <strong>Hofübergabe</strong> sogarVorteile. In jedem Fall ist <strong>es</strong> lohnenswert,einen Berater beizuziehen, der indi<strong>es</strong>en Themen fachlich kompetent istund die Folgen abschätzen kann.FINANZIERUNGSPLANKapitalbedarfBemerkungen, HinweiseBetrag in Fr.Sanierungskosten Wohnhaus Kostenvoranschlag XY Fr. 180'000.00R<strong>es</strong>erve für Unvorherg<strong>es</strong>ehen<strong>es</strong> 10% der Bausumme von Fr.Fr. 18'000.00180'000Übernahme BetriebFr. 373'000.00gem. Ertragswertschätzung vom [Datum]Inventar gem. Inventarschätzung vom [Datum] Fr. 190'000.00Betriebsmittel (R<strong>es</strong>erve) Faustregel Fr. 2'000.-/ha LN Fr. 39'000.00Total KapitalbedarfFr. 800'000.00Kapitalb<strong>es</strong>chaffung- Eigene Mittel und BeiträgeBemerkungen, HinweiseBetrag in Fr.Barmittel, Kasse mind<strong>es</strong>tens 10%, b<strong>es</strong>ser 20% d<strong>es</strong> Kapitalbedarfs Fr.75'000.00Eigene Arbeit 5% der Bausumme von Fr. 198'000 (nicht überschätzen!) Fr.10'000.00Eigen<strong>es</strong> BaumaterialHinweise kann der ART Baukostenkatalog geben.Erbvorbezug der ElternFr.20'000.00Total Eigenmittel (unverzinslich) 13% EigenfinanzierungsgradFr. 105'000.00verbleibt zu finanzierenb<strong>es</strong>tehende Hypothekmaximale Hypothek(Kapitalbedarf ./. Eigenmittel)Ertragswert nach Inv<strong>es</strong>titionBelastungsgrenze somit695'000.00- Fremdkapital Betrag in Fr.Hypothek der Bank XY, in [Ort] Fr. 360'000.00Starthilfe 2.00 - 2.79 SAK Fr. 150'000.- Fr. 150'000.00Darlehen der Ehefrau gemäss schriftlichem Darlehensvertrag vom [Datum] Fr.30'000.00SFWE Darlehen Stiftung zur Förderung von Wohneigentum, 4503 Solothurn Fr.50'000.00Darlehen d<strong>es</strong> Abtreters gemäss Darlehensvertrag (mit Wohnrecht verbunden) Fr. 105'000.00Fr.Fr.Fr.375'000.00506'000.00 Fr.506'000.00Total Fremdkapital(Finanzierung ist sicherg<strong>es</strong>tellt.)Fr.695'000.00SICHERSTELLUNGKredit BetragRangVorgang in % d. Ertragswert<strong>es</strong>neue Hypothek Fr. 360'000 1. Rang96%SFWE DarlehenFr. 50'000 2. Rang Fr. 360'000.00109%StarthilfeFr. 150'000 3. Rang Fr. 510'000.00149%ZINSEN & RÜCKZAHLUNGENneue Verschuldung Betrag in Fr. p%Zins in Fr. Tilgung in Fr.HypothekFr. 360'000 4.000% Fr. 14'400.00 Fr.7'200.00StarthilfeFr. 150'000Fr.12'500.00Darlehen der EhefrauFr. 30'000SFWE Darlehen Fr. 50'000 1.500% Fr.750.00 Fr.2'500.00Darlehen d<strong>es</strong> AbtretersFr. 105'000 1.500% Fr. 1'575.00 Fr.5'250.00Total nach Inv<strong>es</strong>tition Fr. 695'000 2.41%16'725.00Fr.27'450.00Geflügelställe für Lege-,Aufzucht, Mast & BioEinrichtungen & Klimafür die GeflügelhaltungPhotovoltaikanlagenintelligent & integrierttierisch clevere Lösungen aus Appenzell !www.inauen.ch / info@inauen.ch / 071 788 39 39UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 5|2013 9


HOFÜBERGABEPrämien sparen undSteuern optimierenVersicherungen überprüfen Die abtretendeGeneration muss noch mögliche Korrekturen vornehmen.Die jüngere Generation stellt die Weichen für die zukünftige Absicherung.ChristianKohliAutor Christian Kohliist G<strong>es</strong>chäftsführerVorsorg<strong>es</strong>tiftung derschweizerischenLandwirtschaft,Laurstrasse 10, Brugg 056 461 71 12www.ufarevue.ch 5 · 13Versicherungen sind von zentralerBedeutung: Einerseits wegen derAbsicherung der finanziellen Folgenvon Schadenereignissen, andererseitsaber auch wegen deren hohen Kosten,die sie verursachen. Eine <strong>Hofübergabe</strong>ist ein Ereignis, das sowohl für dieabtretende wie auch für die übernehmendeGeneration einschneidendenEinfluss auf die Versicherungen hat. FürErstere gilt <strong>es</strong>, noch mögliche Korrekturenvorzunehmen. Und Letztere müssendie Weichen für die Zukunft richtig stellen.Mit einer gut durchdachten Versicherungs-und Vorsorg<strong>es</strong>trategie lässt sichüber die Jahre nicht nur mancher Prämienfrankensparen, sondern auch di<strong>es</strong>teuerlichen Vorteile lassen sich optimalausnutzen.AHV, IV und EOZu den Versicherungen gehört die ersteSäule (AHV, IV und Erwerbsersatzordnung).Für die übernehmende Generationist <strong>es</strong> wichtig, sich über die Erwerbssituationund die Auswirkungenauf die Beiträge und Leistungen im Klarenzu sein. In den meisten Betrieben arbeitendie Bäuerinnen in erheblichemAusmass mit. Damit ist die Frage nachder korrekten Aufteilung d<strong>es</strong> gemeinsammit dem Ehegatten erwirtschaftetenEinkommens verständlich.Je nach Situation auf dem Betrieb,steht dabei eine Entlöhnung der Bäuerinals mitarbeitend<strong>es</strong> Familienmitgliedoder die Anmeldung als Selbstständigerwerbendebei der AHV im Vordergrund.Eine Überprüfung der Situationund ein bewusster Entscheid für odergegen eine Einkommensteilung gehörtzum Proz<strong>es</strong>s der <strong>Hofübergabe</strong>.Vorsorge längerfristig planenIm Vorsorgebereich ist eine längerfristigePlanung wichtig und im Hinblick aufeine ganzheitliche Steuerplanung anzugehen.Wenn sich die abtretende Generationerst im Zeitpunkt der <strong>Hofübergabe</strong>mit der Vorsorge auseinandersetzt,steht sie in vielen Punkten vor vollendetenTatsachen und kann höchstens nochversuchen, das B<strong>es</strong>te aus der Situationzu machen. Dazu gehört unter anderemdie Optimierung der Steuerfolgen, diezum Beispiel durch die Realisierung vonstillen R<strong>es</strong>erven entstehen. Eine Massnahmekann ein «Einkauf» im Rahmeneiner freiwilligen zweiten Säule sein.Dank den Steuervorteilen, die mit einerangepassten Vorsorg<strong>es</strong>trategie erzieltwerden können, lassen sich Einsparungenrealisieren, welche zur Verb<strong>es</strong>serungder Absicherung im Alter verwendetwerden können. Für dieübernehmende Generation wird di<strong>es</strong>idealerweise im Zeitpunkt der <strong>Hofübergabe</strong>richtig vorg<strong>es</strong>purt. Fehler (Abschlusseiner unzweckmässigen Versicherung)lassen sich zu einem späterenZeitpunkt nur mit erheblichen Kostenfolgenkorrigieren.Betriebliche VersicherungenBei den betrieblichen Versicherungen(Feuer- und Elementarschadenversicherungd<strong>es</strong> Inventars, Betriebshaftpflichtversicherung)geht <strong>es</strong> in erster Linie darum,die Versicherungsverträge denneuen B<strong>es</strong>itzverhältnissen anzupassen.Die Hofübernahme ist hierbei der idealeZeitpunkt, um ungeeignete Policenausserhalb der ordentlichen Kündigungsfristenanzupassen oder gar zukündigen. Grundsätzlich geht zwar beiHandänderung der versicherten Sache(Inventarübergabe) der Versicherungsvertragautomatisch auf den neue Eigentümerüber. Aufgrund d<strong>es</strong> Versicherungsvertragsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>hat di<strong>es</strong>er dieMöglichkeit, innerhalb von 30 Tagenden Vertragsübergang abzulehnen.Bei den betrieblichen Versicherungenkann bei der <strong>Hofübergabe</strong> viel<strong>es</strong>, wasunter Umständen in der Vergangenheitnicht optimal aufgegleist wurde, korrigiertwerden.Das ausserordentliche Kündigungsrechtsteht aber auch dem Versichererzu. Normalerweise stellt di<strong>es</strong> keinProblem dar. Bei einer hohen Schadens -belastung könnte aber der neue Eigentümerplötzlich ohne Versicherungsdeckungdastehen, was <strong>es</strong> mit einerrechtzeitigen Überprüfung der Situationzu vermeiden gilt.Beratung ist wichtigAlle Handlungen im Zusammenhang miteiner <strong>Hofübergabe</strong> sind von der familiären,finanziellen und betrieblichen Situationabhängig. Standardlösungengibt <strong>es</strong> nicht. Um im konkreten Fall dierichtigen Massnahmen zu treffen, ist eineG<strong>es</strong>amtversicherungsberatung unabdingbar.Das Beratungsg<strong>es</strong>präch sollterechtzeitig, das heisst mind<strong>es</strong>tens zweibis drei Monate vor der Übergabe stattfinden.Als ideale Ansprechpartner erweisensich die landwirtschaftlichenVersicherungsberatungsstellen, die denkantonalen Bauernverbänden angegliedertsind. Deren Beratungskräfte sindnicht nur Versicherungsspezialisten. Siekennen auch die Bedürfnisse der Bauernfamilienb<strong>es</strong>tens und wissen, wiedi<strong>es</strong>e mit berufsständischen Versicherungs-und Vorsorgelösungen optimalgedeckt werden können.10 5|2013 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE


HOFÜBERGABECheckliste für die <strong>Hofübergabe</strong>Vorbereitung in der Familie(mind<strong>es</strong>tens 1 Jahr voraus)Miteinander reden.G<strong>es</strong>chwister d<strong>es</strong> Übernehmersüber die Übergabeabsicht informieren.Form der Übergabe klären.Gratis telefonische Auskunft von SBVTreuhand und Schätzungen einholen(Tel. 056 462 52 71).Treuhänder über <strong>Hofübergabe</strong> informieren.Unterlagen für Beratungsg<strong>es</strong>prächbereitstellen(ca. ½ Jahr voraus)Aktueller, ausführlicher Grundbuchauszug(Grundbuchamt).Flächenverzeichnis (Geometer, Güterbogen,Liegenschaftsverzeichnis) oderandere amtliche Aufstellung bezüglichder Anteile Land, Wald und unproduktiveFläche pro Grundstück.Parzellenübersichtsplan (auf der Gemeindeverwaltungerhältlich).Inv<strong>es</strong>titionen: Auflistung der grösserenInv<strong>es</strong>titionen in die Liegenschaft.Zusammenstellung d<strong>es</strong> mitbewirtschaftetenPachtlands (Pachtverträge).Formulare Betriebsstrukturdatenerhebung,Flächen- und Tiererhebung.Inventarschätzung.Auflistung Maschinen und Geräte:Kaufdatum, Kaufpreis.Auflistung Vieh: Alter, Trächtigkeit,Leistungsausweis.Auflistung zugekaufte Vorräte:Menge und Einheitspreis.Letzter Buchhaltungsabschluss inklusiveder definitiven Steuerveranlagung.Letzter Buchhaltungsabschluss (betriebswirtschaftlicheBuchhaltung).Aktuelle Ertragswertschätzung undBelastungsgrenze, sofern vorhanden.Ehe- und Erbverträge.Überprüfen der Versicherungen(ca. ½ Jahr voraus)Beratung der landwirtschaftlichen Ver -sicherungsberatungsstellen in Anspruchnehmen (zu finden bei den kantonalenBauernverbände oder SVB Versicherungen( 056 462 51 55).Staatliche Sozialversicherungen (AHVund IV).Kranken- und Unfallversicherunginklusive Taggeld.Vorsorge für Invalidität, Tod<strong>es</strong>fall undAlter.Betriebe mit Ang<strong>es</strong>tellten: Registrierungals Arbeitgeber bei der Ausgleichkasse.Die obligatorische UVG-,BVG- und Krankentaggelddeckungwird über die Globalversicherung derBauernverbände sicherg<strong>es</strong>tellt.Die Gebäudeversicherungspolicenmüssen den neuen Eigentumsverhältnissenangepasst werden.Hausrat-, Privathaftpflicht und privateMotorfahrzeugversicherung überprüfenund sofern erforderlich anpassen.Betriebsinventar-, Betriebshaftpflichtundbetriebliche Motorfahrzeugversicherungsowie weitere betrieblicheSach- und Vermögensversicherungenüberprüfen und Übernahme durchden Versicherer sicherstellen (unzweckmässigeVerträge kündigen).Meldung der <strong>Hofübergabe</strong>(kurz davor)AHV-Ausgleichskasse.Steuerverwaltung.Landwirtschaftliche Organisationen.Verpächter (schriftlich).Versicherungen.Treuhandstelle.G<strong>es</strong>chäftspartner.Aus welcher Gütermasse wird derBetrieb hauptsächlich finanziert?Zu welcher Gütermasse gehört derBetrieb in Folge der Finanzierung(Eigengut oder Errungenschaft)?Werden Mittel d<strong>es</strong> anderen Ehegattenin den Betrieb inv<strong>es</strong>tiert?Was sind die Folgen bei Scheidungoder Tod (Kinder, Unterhalt, Ersparnisse,Vorsorge, Betrieb)?Ist allenfalls ein öffentlich beurkundeterEhe- und Erbvertrag zu erstellen?Wie arbeitet, wirtschaftet und lebtdie Bauernfamilie (Arbeits- und Einkommensteilung,Risiken)?Welche Beratung soll beigezogenwerden?Ich b<strong>es</strong>telle (Versandkosten werden zusätzlich verrechnet):Aufstellung zu Taschengeld (Lidlohn),weiteren bezogenen Dienstleistungen,Ausbildungszulagen, Betriebsabw<strong>es</strong>enheitenAdr<strong>es</strong>seoder Dauer d<strong>es</strong> Arbeits-verhältniss<strong>es</strong>.PLZ, WohnortErbenverzeichnis und Miteigentümerverzeichnis.Eherechtliche Vereinbarungen TelefonSchätzungsprotokoll der letzten Steuer-(bei Übernahme)oder Katasterschätzung (Gemein-Wird der Betrieb vor oder während Ort, DatumUnterschriftde oder Schätzungsamt).der Ehe erworben?Einsenden: UFA-Revue, Schaden, Theaterstrasse 15a, 8401 Winterthur.UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 5|2013 Lieferung und Rechnungsstellung erfolgt durch den schweizerischen Bauernverband. 11AnzahlName, VornameBund<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB undVerordnung (bs0306d), SBV T&S, Brugg, Preis: 5.20 Fr.F<strong>es</strong>tlegung der Nebenkosten bei Wohnrechten auf landwirtschaftlichenBetrieben (bs0315d), SBV T&S, Brugg, 10 Fr.Pachtvertrag für landw. Gewerbe im Doppel (bs0402d),SBV T&S, Brugg, Preis: 20 Fr.Der Lidlohnanspruch (bs0103d),SBV T&S, Brugg Preis: 20 Fr.Jörg Freiermuth,Schweizerischer Bauernverband,Treuhand und Schätzungen,Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG 1, 056 462 51 11,info@sbv-treuhand.chB<strong>es</strong>tellcouponKommentar «Das bäuerliche Bodenrecht» (vollständigüberarbeitete 2. Auflage 2011, bs0314d),SBV T&S, Brugg, Preis: 380 Fr.Landwirtschaftlich<strong>es</strong> Versicherungsw<strong>es</strong>en, Broschüre,Preis: 12 Fr.


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