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chlossgeschichten Schlossgeschichten - Senftenberg

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Das Amtsblatt - 6 -<br />

01/04<br />

Erwartet werden:<br />

Einsatzfreude, Kreativität bei selbständiger und kooperativer Arbeit,<br />

orientiert am Gemeinwohl und an den Interessen der Bürger,<br />

Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit. Die Eignung für die<br />

beabsichtigte Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren mit Eignungstest<br />

festgestellt.<br />

Interessenten, die mindestens die mittlere Reife mit guten bis sehr<br />

guten Ergebnissen anstreben, senden ihre Bewerbungsunterlagen<br />

(Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Kopie des aktuellen Halbjahreszeugnisses,<br />

Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />

dem JArbSchG - nur zutreffend für Jugendliche, Schwimmnachweis<br />

- nur zutreffend für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/r<br />

für Bäderbetriebe) unter Angabe der angestrebten Ausbildungsrichtung<br />

bis zum 05. März 2004 an die<br />

Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />

Personalabteilung<br />

Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />

Bewerbungen von geeigneten Schwerbehinderten werden bevorzugt<br />

berücksichtigt.<br />

Graßhoff<br />

Bürgermeister<br />

SCHÖFFENWAHL 2004<br />

Nach nunmehr 4 Jahren Amtszeit läuft in diesem Jahr die Amtsperiode<br />

der ehrenamtlichen RichterInnen (sog. Schöffen) an den Landund<br />

Amtsgerichten im Raum <strong>Senftenberg</strong> aus. Deshalb sind diese<br />

neu zu wählen. Die Gemeinden haben die Aufgabe, entsprechend<br />

der ihnen mitgeteilten Anzahl, Vorschlagslisten für Schöffinnen und<br />

Schöffen zu erstellen. Für <strong>Senftenberg</strong> sind 14 Schöffen zu wählen,<br />

so dass die Vorschlagsliste mindestens 28 Personen umfassen<br />

muss. Für das Amt eines Schöffen kann sich jeder bewerben, der<br />

die folgenden Voraussetzungen erfüllt:<br />

- deutsche Staatsangehörigkeit<br />

- im Alter zwischen 25 und 70 Jahren<br />

- mindestens seit einem Jahr in <strong>Senftenberg</strong> wohnhaft<br />

- nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als 6 Monaten<br />

Haft verurteilt<br />

- keine gerichtliche Aberkennung eines öffentlichen Amtes<br />

Ihre formlose Bewerbung, welche Angaben zu Ihrem Geburtsnamen,<br />

-datum, -ort, Kreis des Geburtsortes, zum Geburtsnamen<br />

der Mutter, zum erlernten Beruf und zur gegenwärtigen Tätigkeit<br />

enthalten sollte, richten Sie bitte bis zum 12.03.2004 an:<br />

Stadt <strong>Senftenberg</strong>, Rechtsamt<br />

Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />

Zur Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Erklärung abzugeben,<br />

dass Sie<br />

1. nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der<br />

Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und<br />

2. nicht wegen Ihrer Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit<br />

der DDR für das Schöffenamt ungeeignet sind (vgl.<br />

§ 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen,<br />

Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher<br />

Richter vom 24.07.1992 BGBl. S. 1386 f).<br />

Die ehrenamtlichen RichterInnen sollen ihre Lebenserfahrungen,<br />

ihre Wertevorstellungen, ihr Rechtsbewusstsein in das Gerichtsverfahren<br />

einbringen. Sie brauchen also keinerlei juristische Kenntnisse.<br />

Sie stellen einen Ausgleich zur juristischen Routine und<br />

Wissenschaftlichkeit der Berufsrichter dar. Somit sind Menschenkenntnis,<br />

Einfühlungsvermögen in bestimmten Situationen und<br />

Unvoreingenommenheit Eigenschaften, die ein Schöffe haben sollte.<br />

Sie üben das Richteramt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen<br />

mit dem gleichen Recht und der gleichen Stimme wie der<br />

Berufsrichter aus; haben demzufolge eine sehr verantwortungsvolle<br />

Stellung in den einzelnen Zivil- und Strafverhandlungen.<br />

Da Art. 110 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg nach<br />

gängiger Rechtssprechung der Arbeitsgerichte als ein absoluter Kündigungsschutz<br />

zu verstehen ist, ist die Angst vor etwaigen Schwierigkeiten<br />

aufgrund einer Schöffentätigkeit mit dem Arbeitgeber unbegründet.<br />

„Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine<br />

Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder<br />

Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber<br />

oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.“<br />

Die Schiedsstellen der Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />

informieren<br />

In der Stadt <strong>Senftenberg</strong> gibt es 3 Schiedsstellen. Die Schiedsstellen<br />

führen Schlichtungsverfahren - mit dem Ziel einer einvernehmlich<br />

außergerichtlichen Lösung - durch. Sie müssen vor Erhebung einer<br />

Klage am Amtsgericht aufgesucht werden, wenn es sich um Folgendes<br />

handelt: vermögensrechtliche Streitigkeiten bis max. 750,00 2,<br />

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und Streitigkeiten<br />

über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre.<br />

Die Schiedspersonen der Schiedsstellen<br />

der Stadt <strong>Senftenberg</strong> sind:<br />

Schiedsstelle 1<br />

Klaus Kiethe, Hörlitzer Straße 25, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />

Schiedsstelle 2<br />

Maja Lorenz, Fischreiherstraße 17, 01968 <strong>Senftenberg</strong> und<br />

Ulrike Sobiech, Stralsunder Straße 26, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />

Schiedsstelle 3<br />

Martina Leitzke, Niemtsch, Seestraße 13, 01968 <strong>Senftenberg</strong> und<br />

Olaf Schuster, Hosena, Goethestraße 27, 01996 <strong>Senftenberg</strong><br />

Alle Schiedsstellen sind postalisch wie folgt zu erreichen:<br />

Schiedsstelle (1, 2 oder 3)<br />

Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />

Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />

Die Schiedsstelle 1 und 2 bieten regelmäßige Sprechstunden im<br />

Rathaus der Stadt <strong>Senftenberg</strong>, Markt 1, Zimmer 0.01, an. Die<br />

Schiedsstelle 1 hat jeden 1. und 3. Dienstag des Monats, von 14:00<br />

Uhr bis 16:00 Uhr, Sprechstunde und ist telefonisch unter der Nr.<br />

03573 701510 zu erreichen. Die Schiedsstelle 2 hat jeden 2. und 4.<br />

Dienstag des Monats, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Sprechstunde<br />

und ist telefonisch unter der Nr. 03573 701511 zu erreichen.<br />

Die Schiedsstelle 3 führt ihre Sprechstunden nach telefonischer<br />

Vereinbarung durch und ist telefonisch unter der Nr. 03573 810840<br />

zu erreichen.<br />

Ihre Schiedsperonen<br />

Der Landrat<br />

des Landkreises Oberspreewald-Lausitz<br />

als untere Landesbehörde<br />

Hinweis über eine Bekanntmachung<br />

Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i.V.m.<br />

§ 21 Abs. 4 GKG des Landrates des Landkreises Oberspreewald<br />

Lausitz als Kommunalaufsichtsbehörde hier:<br />

1. Änderung zur Satzung des Wasserverbandes Lausitz<br />

vom 08.01.2004<br />

Oben genannte Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises<br />

Oberspreewald- Lausitz Nr . 01/2004 vom 29. Januar 2004 bekannt<br />

gemacht.

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