chlossgeschichten Schlossgeschichten - Senftenberg
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Das Amtsblatt - 6 -<br />
01/04<br />
Erwartet werden:<br />
Einsatzfreude, Kreativität bei selbständiger und kooperativer Arbeit,<br />
orientiert am Gemeinwohl und an den Interessen der Bürger,<br />
Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit. Die Eignung für die<br />
beabsichtigte Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren mit Eignungstest<br />
festgestellt.<br />
Interessenten, die mindestens die mittlere Reife mit guten bis sehr<br />
guten Ergebnissen anstreben, senden ihre Bewerbungsunterlagen<br />
(Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Kopie des aktuellen Halbjahreszeugnisses,<br />
Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach<br />
dem JArbSchG - nur zutreffend für Jugendliche, Schwimmnachweis<br />
- nur zutreffend für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/r<br />
für Bäderbetriebe) unter Angabe der angestrebten Ausbildungsrichtung<br />
bis zum 05. März 2004 an die<br />
Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />
Personalabteilung<br />
Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />
Bewerbungen von geeigneten Schwerbehinderten werden bevorzugt<br />
berücksichtigt.<br />
Graßhoff<br />
Bürgermeister<br />
SCHÖFFENWAHL 2004<br />
Nach nunmehr 4 Jahren Amtszeit läuft in diesem Jahr die Amtsperiode<br />
der ehrenamtlichen RichterInnen (sog. Schöffen) an den Landund<br />
Amtsgerichten im Raum <strong>Senftenberg</strong> aus. Deshalb sind diese<br />
neu zu wählen. Die Gemeinden haben die Aufgabe, entsprechend<br />
der ihnen mitgeteilten Anzahl, Vorschlagslisten für Schöffinnen und<br />
Schöffen zu erstellen. Für <strong>Senftenberg</strong> sind 14 Schöffen zu wählen,<br />
so dass die Vorschlagsliste mindestens 28 Personen umfassen<br />
muss. Für das Amt eines Schöffen kann sich jeder bewerben, der<br />
die folgenden Voraussetzungen erfüllt:<br />
- deutsche Staatsangehörigkeit<br />
- im Alter zwischen 25 und 70 Jahren<br />
- mindestens seit einem Jahr in <strong>Senftenberg</strong> wohnhaft<br />
- nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als 6 Monaten<br />
Haft verurteilt<br />
- keine gerichtliche Aberkennung eines öffentlichen Amtes<br />
Ihre formlose Bewerbung, welche Angaben zu Ihrem Geburtsnamen,<br />
-datum, -ort, Kreis des Geburtsortes, zum Geburtsnamen<br />
der Mutter, zum erlernten Beruf und zur gegenwärtigen Tätigkeit<br />
enthalten sollte, richten Sie bitte bis zum 12.03.2004 an:<br />
Stadt <strong>Senftenberg</strong>, Rechtsamt<br />
Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />
Zur Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Erklärung abzugeben,<br />
dass Sie<br />
1. nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der<br />
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und<br />
2. nicht wegen Ihrer Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit<br />
der DDR für das Schöffenamt ungeeignet sind (vgl.<br />
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen,<br />
Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher<br />
Richter vom 24.07.1992 BGBl. S. 1386 f).<br />
Die ehrenamtlichen RichterInnen sollen ihre Lebenserfahrungen,<br />
ihre Wertevorstellungen, ihr Rechtsbewusstsein in das Gerichtsverfahren<br />
einbringen. Sie brauchen also keinerlei juristische Kenntnisse.<br />
Sie stellen einen Ausgleich zur juristischen Routine und<br />
Wissenschaftlichkeit der Berufsrichter dar. Somit sind Menschenkenntnis,<br />
Einfühlungsvermögen in bestimmten Situationen und<br />
Unvoreingenommenheit Eigenschaften, die ein Schöffe haben sollte.<br />
Sie üben das Richteramt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen<br />
mit dem gleichen Recht und der gleichen Stimme wie der<br />
Berufsrichter aus; haben demzufolge eine sehr verantwortungsvolle<br />
Stellung in den einzelnen Zivil- und Strafverhandlungen.<br />
Da Art. 110 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg nach<br />
gängiger Rechtssprechung der Arbeitsgerichte als ein absoluter Kündigungsschutz<br />
zu verstehen ist, ist die Angst vor etwaigen Schwierigkeiten<br />
aufgrund einer Schöffentätigkeit mit dem Arbeitgeber unbegründet.<br />
„Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine<br />
Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder<br />
Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber<br />
oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.“<br />
Die Schiedsstellen der Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />
informieren<br />
In der Stadt <strong>Senftenberg</strong> gibt es 3 Schiedsstellen. Die Schiedsstellen<br />
führen Schlichtungsverfahren - mit dem Ziel einer einvernehmlich<br />
außergerichtlichen Lösung - durch. Sie müssen vor Erhebung einer<br />
Klage am Amtsgericht aufgesucht werden, wenn es sich um Folgendes<br />
handelt: vermögensrechtliche Streitigkeiten bis max. 750,00 2,<br />
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und Streitigkeiten<br />
über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre.<br />
Die Schiedspersonen der Schiedsstellen<br />
der Stadt <strong>Senftenberg</strong> sind:<br />
Schiedsstelle 1<br />
Klaus Kiethe, Hörlitzer Straße 25, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />
Schiedsstelle 2<br />
Maja Lorenz, Fischreiherstraße 17, 01968 <strong>Senftenberg</strong> und<br />
Ulrike Sobiech, Stralsunder Straße 26, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />
Schiedsstelle 3<br />
Martina Leitzke, Niemtsch, Seestraße 13, 01968 <strong>Senftenberg</strong> und<br />
Olaf Schuster, Hosena, Goethestraße 27, 01996 <strong>Senftenberg</strong><br />
Alle Schiedsstellen sind postalisch wie folgt zu erreichen:<br />
Schiedsstelle (1, 2 oder 3)<br />
Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />
Markt 1, 01968 <strong>Senftenberg</strong><br />
Die Schiedsstelle 1 und 2 bieten regelmäßige Sprechstunden im<br />
Rathaus der Stadt <strong>Senftenberg</strong>, Markt 1, Zimmer 0.01, an. Die<br />
Schiedsstelle 1 hat jeden 1. und 3. Dienstag des Monats, von 14:00<br />
Uhr bis 16:00 Uhr, Sprechstunde und ist telefonisch unter der Nr.<br />
03573 701510 zu erreichen. Die Schiedsstelle 2 hat jeden 2. und 4.<br />
Dienstag des Monats, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Sprechstunde<br />
und ist telefonisch unter der Nr. 03573 701511 zu erreichen.<br />
Die Schiedsstelle 3 führt ihre Sprechstunden nach telefonischer<br />
Vereinbarung durch und ist telefonisch unter der Nr. 03573 810840<br />
zu erreichen.<br />
Ihre Schiedsperonen<br />
Der Landrat<br />
des Landkreises Oberspreewald-Lausitz<br />
als untere Landesbehörde<br />
Hinweis über eine Bekanntmachung<br />
Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i.V.m.<br />
§ 21 Abs. 4 GKG des Landrates des Landkreises Oberspreewald<br />
Lausitz als Kommunalaufsichtsbehörde hier:<br />
1. Änderung zur Satzung des Wasserverbandes Lausitz<br />
vom 08.01.2004<br />
Oben genannte Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises<br />
Oberspreewald- Lausitz Nr . 01/2004 vom 29. Januar 2004 bekannt<br />
gemacht.