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chlossgeschichten Schlossgeschichten - Senftenberg

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Das Amtsblatt - 8 -<br />

01/04<br />

Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend<br />

sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen,<br />

die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Teilnehmer,<br />

die bei der Wahl abwesend sind und nicht vertreten werden,<br />

können ihre Stimme nachträglich nicht mehr geltend machen.<br />

Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.<br />

Kamenz, den 12.01.2004 DS<br />

Dr. Wittig<br />

Abteilungsleiter<br />

Landesamt für Geowissenschaften<br />

und Rohstoffe Brandenburg<br />

Stahnsdorfer Damm 77, D - 14532 Kleinmachnow<br />

Telefon (033203) 36600<br />

Az.: 96-1320-83<br />

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrages<br />

nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz<br />

im Bereich der Stadt <strong>Senftenberg</strong><br />

in der Gemarkung Brieske<br />

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />

(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I S. 2192) in der zuletzt<br />

geänderten Fassung i. V. m. § 7 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />

(SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994<br />

(BGBL I S. 3900), wird der Antrag der Stadtwerke <strong>Senftenberg</strong><br />

GmbH, Laugkstraße 13/15 in 01968 <strong>Senftenberg</strong> vom 31.01.2003<br />

(Az.: 96-1320-83) auf Bescheinigung von beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung<br />

und Erneuerung einer bereits bestehenden Fernwärmeversorgungsanlage<br />

(Fernwärmeversorgungsanlagen Brieske) nebst Einrichtungen<br />

und Zubehör/Neben- und Sonderanlagen für Grundstükke<br />

in der Stadt <strong>Senftenberg</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der Antrag einschließlich der Karten kann im Landesamt für Geowissenschaften<br />

und Rohstoffe Brandenburg, Stahnsdorfer Damm 77<br />

in 14532 Kleinmachnow, Haus 5 (Zimmer 339 oder 322) nach vorheriger<br />

schriftlicher oder telefonischer (033203/36-823) Terminvereinbarung<br />

innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung<br />

während der Dienstzeiten eingesehen werden.<br />

Das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg<br />

erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf<br />

der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m.<br />

§ 7 Abs. 4 und 5 SachenR-DV.<br />

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:<br />

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990<br />

auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energieanlagen<br />

entstanden. Diese durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert<br />

daher nur den Stand vom 03. Oktober 1990. Alle danach<br />

eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstücks über<br />

das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen,<br />

müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen<br />

und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten<br />

oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück<br />

geklärt werden.<br />

Weil die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann<br />

ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis<br />

mit der Belastung des Grundstücks bzw. mit der Energieanlage<br />

selbst erteilt wird.<br />

Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass<br />

die von dem Antrag stellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung<br />

nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich<br />

nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer<br />

Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen<br />

dargestellt, betroffen ist.<br />

Der Widerspruch kann durch den Grundstückseigentümer unter<br />

Beifügung des Nachweises der Berechtigung beim Landesamt für<br />

Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg innerhalb von 4<br />

Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt<br />

werden.<br />

Kleinmachnow, 26. Januar 2004<br />

Vogel<br />

Verwaltungsleiter<br />

E I N L A D U N G<br />

hiermit lade ich unter Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 1<br />

der Geschäftsordnung die Mitglieder des Zweckverbandes<br />

„NEUE BÜHNE - Niederlausitzer Theaterstädtebund <strong>Senftenberg</strong>“<br />

zur nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den<br />

05.03.2004 um 10:00 Uhr im Theater „Neue Bühne“ im Theater-Café<br />

mit folgender Tagesordnung ein.<br />

Tagesordnung:<br />

öffentlich<br />

01. Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden<br />

02. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der<br />

Anwesenheit<br />

03. Bekanntgabe der Stimmanteile der anwesenden Mitglieder<br />

04. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

05. Bestätigung der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung<br />

am 21.11.2003<br />

06. Anfragen<br />

07. Sonstiges<br />

08. Beschlussvorlagen<br />

01. Beschlussvorlage 116<br />

Beschluss über die Jahresrechnung 2002 und die Entlastung<br />

des Verbandsvorstehers<br />

02. Beschlussvorlage 117<br />

Beschluss über die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung<br />

03. Beschlussvorlage 118<br />

Beschluss über die Verfahrensweise beim Abschluss<br />

von Liefer- und Leistungsverträgen mit gemeinnützigen<br />

Einrichtungen<br />

<strong>Senftenberg</strong>, 18.02.04<br />

gez. Bartsch<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />

Richtigstellung<br />

der Entgeltordnung des Zweckverbandes „NEUE BÜHNE -<br />

Niederlausitzer Theaterstädtebund <strong>Senftenberg</strong>“, veröffentlicht im<br />

Amtsblatt für die Stadt <strong>Senftenberg</strong> Nr. 12/2003.<br />

§4<br />

Entgeltermäßigung<br />

(1) Die Entgelte entsprechend der Anlage können auf der Grundlage<br />

des Nachweises<br />

- der anerkannten Gemeinnützigkeit der Einrichtung<br />

- der herausgehobenen kulturpolitischen Bedeutung<br />

der Veranstaltung<br />

um bis zu 50 v. H. reduziert werden. Eine Entscheidung darüber<br />

liegt im Ermessen des Verbandsvorstehers oder in dessen<br />

Abwesenheit dessen bestellten Vertreter.

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