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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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§ 25Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbesonderezur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, könnenZusatzstudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudienzur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefungeines Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann voneiner Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.(2) Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werdenund höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.(3) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen sowie dieBetreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs einrichten.(4) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassenwurden. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines BeschäftigungsverhältnissesMitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion einzuschreiben.§ 26Weiterbildendes Studium(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangebotenanderer Institutionen abzustimmen sind.(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudiumund solchen Bewerbern und Bewerberinnen offen, die die für eine Teilnahme erforderlicheEignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituationund Qualifikation von Frauen zu berücksichtigen.(3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien werden - soweiterforderlich - in Ordnungen geregelt.§ 27Fernstudium, Auslandsstudium(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wirdauch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen,wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechendenFeststellungen trifft der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalbdes Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.§ 28Studienberatung(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehrerenHochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinenFragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber undBewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die Beratungsstellen arbeiten mit den für die- 22 -

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