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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowiemit dem Studentenwerk zusammen.(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Abs. 1 einHochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen.Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentischeHilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Studien- und Prüfungsordnungen können die obligatorischeInanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten vorsehen.Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn desStudiums durchführen.(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbarenPerson, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis anDritte weitergegeben werden.§ 29Semester- und Vorlesungszeiten(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mitZustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen derLehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungendurchgeführt werden.§ 30Prüfungen(1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichenPrüfung abgeschlossen. In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenwerden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann.Die studienbegleitenden Leistungen müssen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungengleichwertig sein. Sätze 2 und 3 gelten auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfungabgeschlossen werden, soweit staatliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.(2) Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für dasGrundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student oderdie Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Zwischenprüfung teilzunehmen;sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Studentoder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 1 nicht nachgekommen,so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluss derZwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semesternachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderenPrüfungsberatung teilzunehmen. Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semestersgemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.(3) Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitenderLeistungsnachweise entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung darf grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Hatsich der Student oder die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende- 23 -

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