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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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13. die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule,14. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschulesowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, des Prorektors oder der Prorektorin,15. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keineandere Zuständigkeit besteht.(2) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen.Über ihre Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung entscheidet der AkademischeSenat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnenihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.(3) Zur Unterstützung und Beratung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und des AkademischenSenats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für1. Entwicklungsplanung,2. Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,3. Lehre und Studium,4. Bibliothekswesen.In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studenten und Studentinnen dieHälfte der Sitze und Stimmen.§ 62Zusammensetzung des Konzils(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitgliederan, und zwar1. einunddreißig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,2. zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,3. zehn Studenten oder Studentinnen,4. zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.(2) Dem Konzil der Technischen Fachhochschule gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar1. fünfundzwanzig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,2. sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,3. zwölf Studenten oder Studentinnen,4. sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzigMitglieder an, und zwar- 42 -

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