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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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(1) Der Hauptkommission gehören an§ 66Hauptkommission des Kuratoriums1. die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungenvertreten lassen können,2. je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäߧ 45 Abs. 1.(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertretenlassen.§ 67Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist dasKuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommissionoder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltungfür Inneres auch auf das Landesverwaltungsamt und in den Universitätsklinika auf denKlinikumsvorstand übertragen.(2) Das Kuratorium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten.Im übrigen kann es Einzelangelegenheiten an sich ziehen undPrüfungen anordnen; soweit es hiermit nicht ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums betraut, setztes einen Ausschuss ein, der aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für Hochschulen undfür Inneres zuständigen Senatsverwaltungen sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriumsbesteht. Dem Kuratorium ist zu berichten und ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten; dieVerfahrensweise hat den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.(3) Der Personalkommission gehören an1. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzender oder Vorsitzende,2. die Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen,3. der Leiter oder die Leiterin der Hochschule,4. der Erste Vizepräsident bzw. Prorektor oder die Erste Vizepräsidentin bzw. Prorektorin,5. ein weiterer Vizepräsident oder eine weitere Vizepräsidentin, an Hochschulen ohne weiterenVizepräsidenten oder ohne weitere Vizepräsidentin ein weiteres vom Kuratorium zu bestimmendesHochschulmitglied.Die Mitglieder gemäß Nummer 4 und 5 unterliegen in Angelegenheiten der Personalkommissionnicht den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin.(4) Die Prozessführung in Personalangelegenheiten obliegt dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule,es sei denn, der oder die Vorsitzende der Personalkommission zieht die Prozessführungan sich. Der oder die Vorsitzende ist über anhängige Gerichtsverfahren unverzüglich zu unterrichten.(5) Die Personalkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung.- 45 -

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