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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charité tätige Personen mit ärztlichen Aufgabenin der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältniszur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in derRegel den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Freien Universität Berlin oderder Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.§ 93Beamtenrechtliche Stellung(1) Auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen finden die für Landesbeamte geltenden VorschriftenAnwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderesbestimmt ist.(2) Auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnensowie die zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal gehörenden Beamten undBeamtinnen auf Zeit finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit,die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestandmit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit ausgeschlossen.(3) Beamte und Beamtinnen der Hochschule werden von ihrer Dienstbehörde ernannt.(4) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie wissenschaftlicheoder künstlerische Assistenten und Assistentinnen, die nicht Deutsche im Sinnedes Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Gemeinschaften besitzen, können in begründeten Ausnahmefällenauch aus anderen als den in § 9 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen in dasBeamtenverhältnis berufen werden. Die Entscheidung trifft die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.§ 94Ausschreibung(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches Personal sind öffentlich auszuschreiben. DieAusschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten.(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professurzulassen, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeitoder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnisauf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Fernerkann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorinauf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristetenBeschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Im Übrigen kann die Dienstbehörde im EinzelfallAusnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessorenund Juniorprofessorinnen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungendurch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen fürPersonen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessorenund Juniorprofessorinnen erfüllen.- 57 -

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