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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der für Hochschulenzuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnenauf Lebenszeit ernannt werden.§ 110Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichenEinrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnenund Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werdenwissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnenin der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestelltebeschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltungnach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneresdurch Rechtsverordnung.(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten undStudentinnen selbständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendungwissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistungdes erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besondererBeratungsfunktionen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnendie selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragenwerden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeitenin der Krankenversorgung.(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestensein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotionzur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgungauf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnenist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicherArbeit zu geben. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben denallgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.(6) Die voranstehenden Absätze gelten - soweit nicht ausdrücklich erwähnt - für künstlerische Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 6 kann das abgeschlosseneHochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreichekünstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.§ 111Personal mit ärztlichen AufgabenHauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, dienicht Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnensind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen gleich.- 67 -

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