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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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fugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der GeschäftsführendeDirektor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierungund Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.Neunter AbschnittZentrale Einrichtungen§ 83Zentralinstitute(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 für Daueraufgaben in Forschung, Lehreund Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenenFachbereichen zusammenarbeiten. Für den Institutsrat und seinen Vorsitzenden oderseine Vorsitzende sowie für die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis73 entsprechend.(2) Dem Institutsrat eines Zentralinstituts, das ausschließlich für Forschung zuständig ist, gehörenHochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen undsonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssendie Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Sie sindeiner beteiligten Hochschule zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für Hochschulenzuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der beteiligten Hochschulen.(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.§ 84Zentraleinrichtungen(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringenDienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durchSatzung geregelt.(3) § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 83 Abs. 3 gelten entsprechend.§ 85Institut an der Hochschule(1) Eine Einrichtung außerhalb der Hochschule, die ausschließlich im Bereich von Weiterbildungoder Forschung und Entwicklung tätig ist, kann vom Akademischen Senat als "Institut an derHochschule" anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass1. die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeitmit ihr vollzieht,2. Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissengesichert sind,- 52 -

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