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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation,Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen,die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämterund die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällender Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für ausländische Studierende,die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einerHochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie fürausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegendaus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.(8) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangebotenerheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche undsoziale Situation der Betroffenen sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter zu berücksichtigen.(9) Studiengebühren werden nicht erhoben.§ 3Grundordnung(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnungtrifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungenüber die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in denGremien.(2) Über die Grundordnung beschließt das Konzil. Teile der Grundordnung können vorab beschlossenwerden. Anträge können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Hochschule odervom Akademischen Senat eingebracht werden.(3) Bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen gemäß Absatz 2 kann der Leiter oder die Leiterin derHochschule die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.§ 4Aufgaben der Hochschulen(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung,Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei ander Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichungder verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei.(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserungmenschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortunggegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzungihrer Forschungsergebnisse auseinander.(3) Die Freie Universität und die Humboldt-Universität erfüllen in den medizinischen Bereichenauch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste erfüllt als künstlerische undwissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben undöffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft.Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künsteund die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universitätder Künste auch den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Fachhochschulen erfüllenihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechendeForschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende- 7 -

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