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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.§ 71Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben desFachbereichs zuständig, insbesondere für1. den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,2. die geordnete Durchführung der Lehre und der Prüfungen sowie die Koordinierung von Lehreund Forschung im Fachbereich,3. den Beschluss von Berufungsvorschlägen,4. Entscheidungen über Habilitationen,5. die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder frei werdenden, beim Fachbereichverbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie vonSachmitteln,6. die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich undnebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gemäß § 75 zugewiesen sind.Der Fachbereichsrat soll die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutungsind, dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung übertragen.(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom AkademischenSenat wahrgenommen.§ 72Dekan/Dekanin(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin)werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrerund Hochschullehrerinnen gewählt.(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigenerZuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihredienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäßerfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle,die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie istberechtigt, dem Personal, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungendes Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er odersie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichenEntscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungenzu treffen, bleibt unberührt.(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichsmit Rederecht teilnehmen.- 48 -

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