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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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(3) Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Hochschulhaushalt sind für die Hochschulenunmittelbar verbindlich.(4) Für Verbindlichkeiten der Hochschulen haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt.§ 88Haushaltsplan(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grundvon Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legtihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor. Danach leitet er oder sie ihn dem Kuratoriumzu.(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch das Kuratorium. Wenn es in wesentlichenPunkten von der Vorlage abweichen will, muss vorher dem Akademischen Senat Gelegenheitzur Stellungnahme gegeben werden.(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratoriumden Haushaltsplan fest. Ist der Zuschuss des Landes Berlin geringer als im Entwurf des Haushaltsplansvorgesehen, muss vor der Feststellung dem Akademischen Senat Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben werden.(4) Die Prüfung der Haushaltsrechnung gemäß § 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung obliegtdem Rechnungshof von Berlin.(5) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnungzuständige Organ.§ 88a(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeitkönnen die Kuratorien der Universitäten, der Hochschule der Künste und der Fachhochschulenabweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, dass die Personalausgaben(Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitigdeckungsfähig sind.(2) Die in Absatz 1 genannten Kuratorien können entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnungdie Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02,531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 für übertragbarerklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.(3) Den in Absatz 1 genannten Kuratorien wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegungvon für die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschrittenwerden dürfen, zu beschließen. § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es istzu gewährleisten, dass Überschreitungen der Stellenrahmen nur für zulässig erklärt werden, wenndie Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluss von Zuschusserhöhungensowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des HaushaltsBerlins gesichert ist.- 54 -

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