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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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§ 41Forschungsberichte(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschulesind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.(2) Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Drittmittelforschung.(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dieeinen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorenund Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.§ 42Angewandte Forschungund künstlerische EntwicklungsvorhabenDie §§ 37 bis 41 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und fürkünstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.Fünfter AbschnittMitgliedschaft und Mitbestimmung(1) Mitglieder der Hochschule sind§ 43Mitglieder der Hochschule1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen,2. Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterinder Hochschule dort hauptberuflich tätig sind,3. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnenund Privatdozenten und Privatdozentinnen,4. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen,5. die Doktoranden und Doktorandinnen.(2) An der Hochschule der Künste, den künstlerischen Hochschulen und den Fachhochschulensind auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte Mitglieder der Hochschulen.(3) Studentische Hilfskräfte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studentenoder Studentinnen eingeschrieben sind.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts derFreien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin „Charité – UniversitätsmedizinBerlin“. Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien Universität Berlin undder Humboldt-Universität zu Berlin. Bis zu einer Neuregelung haben sie innerhalb einer der jeweiligenHochschule die Rechte gemäß § 44. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung derGliedkörperschaft „Charité – Universitätsmedizin Berlin“ eintretende Mitglieder der Charité - UniversitätsmedizinBerlin (Charité) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der- 30 -

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