11.07.2015 Aufrufe

Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereichdes Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden. §31 Abs. 4 bleibt unberührt.(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 sowie in § 31Abs. 4 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschulediesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oderteilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung desWiderrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die fürHochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigungeiner Neufassung als Satzung in Kraft setzen.(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wirdund die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassungvorlegt oder diese nicht bestätigt wird.(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.§ 91- entfällt -Elfter AbschnittHauptberufliches Personal der Hochschulen§ 92Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten bestehtaus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, den Oberassistentenund Oberassistentinnen und den Oberingenieuren und Oberingenieurinnen, den wissenschaftlichenund künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondereAufgaben.(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischenHochschulen und an den Fachhochschulen besteht aus den Professoren und Professorinnen,den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie denLehrkräften für besondere Aufgaben.§ 92aPersonal der Charité – Universitätsmedizin Berlin(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 92 der Medizinischen Fakultätder Charité ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibungder Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum Charité – Universitätsmedizin Berlinin der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildungder Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufedes Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Abs. 4 gilt entsprechend.- 56 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!