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GESELLSCHAFT EBA

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Zusätzlich empfiehlt es sich, die folgenden Punkte zu regeln:<br />

Freiwillig<br />

• Berufskleider und -werkzeuge<br />

• Lehrmittel<br />

• Unterkunft und /oder Verpflegung<br />

• Versicherungsprämien (NBU/Krankentaggeldversicherung)<br />

Probezeit<br />

Während der Probezeit haben beide Vertragsparteien Gelegenheit zu testen,<br />

ob sie mit ihrer Wahl zufrieden sind. Die Berufsbildnerin macht sich<br />

ein Bild über die Arbeitsweise des Lernenden. Und der Lernende kann feststellen,<br />

ob es ihm im gewählten Beruf und Betrieb gefällt.<br />

Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal drei Monate.<br />

Über eine Verlängerung können die Vertragsparteien in einem Gespräch<br />

vor Ablauf der Probezeit beschliessen. Die kantonale Behörde muss einer<br />

Verlängerung zustimmen. Die Probezeit kann allerdings höchstens sechs<br />

Monate dauern. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben<br />

Tage.<br />

Beendigung des lehrverhältnisses<br />

Bei einer Attestlehre wird der Lehrvertrag auf zwei Jahre abgeschlossen.<br />

Er endet automatisch am Ende der Lehrzeit. Der Vertrag muss also nicht<br />

extra gekündigt werden.<br />

Bei einer Weiterbeschäftigung in der Lehrfirma gelten die Lehrjahre als<br />

Anstellungsjahre. Dies ist wichtig für die Festlegung der Kündigungsfrist.<br />

Nach Ablauf der Probzeit kann ein Lehrverhältnis nur aufgelöst werden,<br />

wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.<br />

Mögliche Gründe für fristlose Kündigung<br />

• Die Berufsbildnerin kann den Vertrag kündigen, wenn die Leistungen<br />

des Lernenden ungenügend sind – oder z. B. bei Diebstahl.<br />

• Der Lernende kann kündigen, wenn die gebotene Ausbildung mangelhaft<br />

ist – oder z. B. bei sexueller Belästigung.<br />

Anders als bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bei einer<br />

ausserordentlichen Kündigung keine Fristen beachtet werden. Wenn der<br />

Lehrbetrieb, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, geschlossen<br />

wird, muss das Kantonale Amt für Berufsbildung den Lernenden nach<br />

Möglichkeit eine neue Lehrstelle vermitteln.<br />

nBu<br />

DER lEhRVERtRAG 21<br />

Nichtberufsunfallversicherung<br />

� S. 62<br />

Dauer der Probezeit<br />

Fristlose Kündigung<br />

Ausserordentliche Kündigung

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