GESELLSCHAFT EBA
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Zusätzlich empfiehlt es sich, die folgenden Punkte zu regeln:<br />
Freiwillig<br />
• Berufskleider und -werkzeuge<br />
• Lehrmittel<br />
• Unterkunft und /oder Verpflegung<br />
• Versicherungsprämien (NBU/Krankentaggeldversicherung)<br />
Probezeit<br />
Während der Probezeit haben beide Vertragsparteien Gelegenheit zu testen,<br />
ob sie mit ihrer Wahl zufrieden sind. Die Berufsbildnerin macht sich<br />
ein Bild über die Arbeitsweise des Lernenden. Und der Lernende kann feststellen,<br />
ob es ihm im gewählten Beruf und Betrieb gefällt.<br />
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal drei Monate.<br />
Über eine Verlängerung können die Vertragsparteien in einem Gespräch<br />
vor Ablauf der Probezeit beschliessen. Die kantonale Behörde muss einer<br />
Verlängerung zustimmen. Die Probezeit kann allerdings höchstens sechs<br />
Monate dauern. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben<br />
Tage.<br />
Beendigung des lehrverhältnisses<br />
Bei einer Attestlehre wird der Lehrvertrag auf zwei Jahre abgeschlossen.<br />
Er endet automatisch am Ende der Lehrzeit. Der Vertrag muss also nicht<br />
extra gekündigt werden.<br />
Bei einer Weiterbeschäftigung in der Lehrfirma gelten die Lehrjahre als<br />
Anstellungsjahre. Dies ist wichtig für die Festlegung der Kündigungsfrist.<br />
Nach Ablauf der Probzeit kann ein Lehrverhältnis nur aufgelöst werden,<br />
wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.<br />
Mögliche Gründe für fristlose Kündigung<br />
• Die Berufsbildnerin kann den Vertrag kündigen, wenn die Leistungen<br />
des Lernenden ungenügend sind – oder z. B. bei Diebstahl.<br />
• Der Lernende kann kündigen, wenn die gebotene Ausbildung mangelhaft<br />
ist – oder z. B. bei sexueller Belästigung.<br />
Anders als bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bei einer<br />
ausserordentlichen Kündigung keine Fristen beachtet werden. Wenn der<br />
Lehrbetrieb, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, geschlossen<br />
wird, muss das Kantonale Amt für Berufsbildung den Lernenden nach<br />
Möglichkeit eine neue Lehrstelle vermitteln.<br />
nBu<br />
DER lEhRVERtRAG 21<br />
Nichtberufsunfallversicherung<br />
� S. 62<br />
Dauer der Probezeit<br />
Fristlose Kündigung<br />
Ausserordentliche Kündigung