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GESELLSCHAFT EBA

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Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner<br />

Fachgerechte<br />

Ausbildung<br />

Lehrziel Die Lernenden müssen alles dafür tun, um das Lehrziel zu erreichen<br />

(OR 345).<br />

Unterricht Der Besuch des Pflichtunterrichts und der überbetrieblichen<br />

Kurse ist obligatorisch (BBG 23).<br />

Treuepflicht Schwarzarbeit ist nicht erlaubt, und Geschäftsgeheimnisse dürfen<br />

nicht weitergegeben werden (OR 321a).<br />

Sorgfaltspflicht Die Lernenden haften für Schäden, die sie ihrem Arbeit geber absichtlich<br />

oder fahrlässig zufügen (OR 321e).<br />

Überstunden Lernende haben Überstunden zu leisten, wenn diese betrieblich<br />

notwendig und zumutbar sind (OR 321c). Dabei gilt, dass Lernende<br />

nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten dürfen. Jugendliche<br />

unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden leisten.<br />

Arbeitsbuch Die Lernenden führen ein Arbeitsbuch (je nach Bildungsverordnung).<br />

Verstanden<br />

Der Berufsbildner verpflichtet sich, den Lernenden fachgemäss<br />

unter fachkundiger Anleitung auszubilden (OR 345a).<br />

Lohnzahlung Die Lohnzahlung erfolgt gemäss den vertraglichen Angaben (OR<br />

322 / 323).<br />

Unfallversicherung Der Lehrbetrieb bezahlt die Berufsunfallsversicherung (BUV).<br />

Wer für die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

(NBUV) aufkommt, wird im Lehrvertrag geregelt.<br />

Sozialbeiträge Der Lehrbetrieb muss ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die oder<br />

der Lernende 18 Jahre alt wird, AHV, IV, EO und ALV einzahlen.<br />

Ferien Lernende bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben fünf Wochen<br />

Ferien zugute (OR 329a), wovon mindestens zwei Ferienwochen<br />

zusammenhängend sein müssen (OR 329c).<br />

Unterricht Für den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse<br />

muss der Berufsbildner den Lernenden ohne Lohn abzug frei geben<br />

(OR 345a). Das gilt auch für Stützkurse.<br />

Kostenübernahme<br />

üK<br />

Beim Besuch der überbetrieblichen Kurse dürfen dem Lernenden<br />

keine zusätzlichen Kosten entstehen (OR 345a).<br />

Arbeitszeugnis Lernende haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis/eine Arbeitsbestätigung<br />

(OR 346a / 330a).<br />

Weiterbeschäftigung<br />

nach dem QV<br />

Pflichten der lernenden<br />

Drei Monate vor dem Lehrende muss dem Lernenden mitgeteilt<br />

werden, ob er im Betrieb bleiben kann.<br />

1.12 Wer bezahlt die Berufsunfallversicherung<br />

(BUV)?<br />

1.13 Wie viele Wochen Ferien hat eine<br />

Lernende jährlich zugute?<br />

1.14 Was versteht das Gesetz unter Sorgfalts-<br />

und Treuepflicht?<br />

1.15 Wann können sich Lernende weigern,<br />

Überstunden zu leisten?<br />

DER lEhRVERtRAG<br />

AhV<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

� S. 59<br />

IV<br />

Invalidenversicherung<br />

� S. 60<br />

Eo<br />

Erwerbsersatzordnung<br />

� S. 61<br />

AlV<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

� S. 66<br />

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