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BvD News 2013/2 - BvD eV

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Die EU-DSGVOAuch beim Infotag des <strong>BvD</strong> im vergangenenJahr in Brüssel stellte JanPhilipp Albrecht seine Ansicht dar.Für die Eingaben des <strong>BvD</strong> waren erund Alexander Alvaro sehr dankbar.Jan Philipp Albrecht: Das Ergebnis der Bundestagswahlselbst wohl nicht, aber eher die Besetzungdes Innenministeriums ist entscheidend,mit welchen Vorgaben die Verhandlungsführungausgeübt wird. Der Bundesminister des InnernHans-Peter Friedrich hat während seiner Amtszeitgezeigt, dass ihm der Datenschutz nicht am Herzenliegt. Statt sich in der Grundverordnung fürein hohes Niveau stark zu machen, hat er durchVerzögerung und Selbstregulierungsvorschlägenden großen US-Internetkonzernen in die Händegespielt.<strong>BvD</strong>: In der EU-DSGVO werden Definitionenzu Pseudonymisierung und Verschlüsselunggeregelt. Diese beiden Themen werden inFachkreisen sehr kontrovers diskutiert, da siejeweils abhängig von sich laufend änderndentechnischen Entwicklungen zu sehen sind. Istdiese Definition unabhängig davon?Jan Philipp Albrecht: Es ist unser Anspruch,hier bei beiden Themen eine Formulierung zu finden,die technikneutral ist und bleibt.<strong>BvD</strong>: Sieht die derzeitig diskutierte Fassungeine IP-Adresse als personenbezogenes Datum?Jan Philipp Albrecht: Der Grundsatz muss heißen:im Zweifel für den Schutz der Person. Andersist ein konsequenter Schutz auch nicht denkbar.Bei IP-Adressen kann ein Unterschied gemachtwerden, durch wen diese verwendet werden, seies eine natürliche Person oder ein Unternehmen– der Empfänger dieser IP-Adresse muss jedochzunächst immer davon ausgehen, dass es sich umeine natürliche, schutzwürdige Person handelt. Anderswäre beispielsweise auch der hervorgehobeneSchutz von Kindern bei der Datenverarbeitungnicht umsetzbar. Wir versuchen dies in dem Erwägungsgrund24 darzustellen.<strong>BvD</strong>: Welche Auswirkung hat die Änderungvon „must“ in „shall“ in den Grundsätzen derDatenverarbeitung des Art. 5 im ersten Satz?Relativieren sich die Vorgaben nicht dadurch?Jan Philipp Albrecht: Diese Änderung stellt nureine linguistische Anpassung dar und ist keine inhaltlicheRelativierung des Geltungsbereiches. Das„must“ war sprachlich einfach falsch.<strong>BvD</strong>: Welche Vorteile wird ein Unternehmenhaben, wenn es - freiwillig oder über eine Bestellpflicht- einen betrieblichen DSB bestellt?Jan Philipp Albrecht: Konkret sind Vorteile beider vorherigen Zurateziehung vorgesehen. Hierkann der betriebliche Datenschutzbeauftragte dieAbstimmung mit der Aufsichtsbehörde ersetzen.Durch seine Fachkunde und Branchenkenntnis istzu erwarten, dass er die Interessen der betroffenenPersonen bei den entsprechenden Fragen ebensoberücksichtigen kann wie eine Aufsichtsbehörde –nur schneller, insbesondere bei Rückfragen odersich erst entwickelnden Sachverhalten. Weiterhinist im Gespräch, dass die Bestellung eines betrieblichenDatenschutzbeauftragten auch bei einer PIA(Private Impact Assessment – Datenschutzfolgenabschätzung)Vorteile bringen kann.<strong>BvD</strong>: Reichen diese Vorteile aus, um die kritischenStaaten im Ministerrat zu überzeugen?Jan Philipp Albrecht: Wir haben schon heuteRückmeldungen von internationalen Unternehmen,welche die Vorteile hervorheben, die ein betrieblicherDatenschutzbeauftragter in Deutschland beider Meldepflicht und der Vorabkontrolle bringt, weildiese Prozesse intern gelöst werden können. Zudemist es einfacher, eine kritische Fragestellungintern mit einem kompetenten Ansprechpartner zuerörtern, als schriftlich mit einer Aufsichtsbehörde.Die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragtenbefreit ja nicht von den sonstigen Aufgabenund Pflichten einer für die Verarbeitung verantwortlichenStelle. Dies nehmen auch zunehmend dieMitgliedsstaaten zur Kenntnis.<strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong> | 19

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