11.07.2015 Aufrufe

BvD News 2013/2 - BvD eV

BvD News 2013/2 - BvD eV

BvD News 2013/2 - BvD eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>BvD</strong> interndie Verordnung in den jeweiligen Mitgliedstaatender Europäischen Union nach ihrem Inkrafttretenunmittelbar und bedarf keinerlei Tätigwerden dereinzelnen Staaten (vgl. Art. 288 AEUV). Damitrichten sich die geplanten Vorgaben des vorliegendenEntwurfes einer EU-DSGVO nicht mehrnur an die Mitgliedstaaten selbst, mit der Verpflichtungbestimmte Vorgaben umzusetzen, sondernauch direkt an deren nach innerstaatlichemRecht zuständigen Organe sowie deren Glieder(bspw. Behörden, Gerichte), die damit unmittelbarverpflichtet sind, die sich aus der EU-DSGVOergebenden Rechte und Pflichten umzusetzenbzw. zu berücksichtigen. 8 Damit bedarf es geradekeiner weiteren nationalen Rechtsakte mehr, uminnerstaatlich eine unmittelbare Wirkung europäischerRegelungen zu entfalten.Teilweise findet sich immer noch die Überzeugung,dass notfalls weiterhin nationale Regelungenzum Datenschutz problemlos erlassenwerden könnten. Den Mitgliedstaaten ist jedochbei einer europäischen Verordnung eine Modifikationvorhandener Regelungen untersagt(„Umsetzungsverbot“). 9 Es kann nach Art. 290Abs. 1 AEUV der EU-Kommission aber bspw.die Befugnis übertragen werden, sog. delegierteRechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeinerGeltung zur Ergänzung oder Änderungbestimmter nicht wesentlicher Vorschriften zuerlassen. Außerdem besteht nach Art. 291 Abs.2 AEUV die Möglichkeit, detaillierte Maßnahmenzur Umsetzung europäischer Rechtsakte vorzugeben(Durchführungsrechtsakte). 10 Das bedeutetzunächst einmal, dass die EU-Verordnung inihrem Anwendungsbereich eine abschließendeRegelung ist, sofern keine expliziten Öffnungenfür nationale Regelungskompetenzen mit aufgenommenwurden.FazitSicherlich kann der vorgelegte Entwurf einer EU-DSGVO bei der Bewertung zahlreicher internationalerDatenschutzprobleme viele noch offeneFragen beantworten bzw. für die Zukunft regeln.Die Kritik an der EU-DSGVO ist aber nicht reinakademischer Art. Fakt ist nämlich, dass es imEntwurf noch zahlreiche ungeklärte Fragen gibt,weil sich die Beantwortung bspw. noch nach denzukünftigen Entscheidungen der EU-Kommissionrichten soll (dort wo sich die EU-Kommission dieDer aktuelle Entwurf der EU-DSGVO wirdausgiebig diskutiert, wie hier in Brüssel beimInformationstag des <strong>BvD</strong> im Jahr 2012.Regelung vorbehalten hat) bzw. unbestimmteRechtsbegriffe nicht ausreichend definiert sind. 11Dabei gilt, dass anders als oftmals gedacht, ebenbei fehlender oder nicht ausreichender Regelung,nicht einfach auf bereits bestehende oder noch zuschaffende nationale Spezialregelungen zurückgegriffenwerden kann. Vielmehr ist es wichtig zuerkennen, dass bei allen Vorteilen einer einheitlicheuropaweiten Regelung des Datenschutzesdiese entweder wirklich so konkret sein muss,dass alle wesentlichen Punkte abschließend geklärtund somit Rechtsicherheit erreicht ist oderaber doch noch die Umsetzung im Rahmen einerRichtlinie erfolgt. 12 Denn auch eine Richtliniekann durchaus Vorschriften enthalten, von denender nationale Gesetzgeber nicht abweichen darf.Es bleibt dann weiterhin dem nationalen Gesetzgeberüberlassen, eine entsprechende Regelungmit einem der Richtlinie entsprechenden Inhaltzu schaffen. Er darf die Regelung dabei aber wederlaxer noch strenger ausgestalten (Stichwort„Vollharmonisierung“). 13 Daher müssen auch beiVorliegen einer Richtlinie geplante nationale Bestimmungendie europäisch gesetzten Grenzenberücksichtigen. So dass auch durch eine überarbeiteteRichtlinie die Möglichkeit der Vereinheitlichungdes Datenschutzniveaus zu erreichenwäre.Textverweise7) Vgl. KOM (2012) 11 endg., Ziff. 31 derBegründung; zu der Entwicklung der Kompetenzder EU-Kommission nach Art. 16 siehebei Streinz, DuD 2011, 602, S. 603 f.8) Vgl. hierzu insgesamt bei Nettesheim,a.a.O., Art. 288 Rn. 98; vertiefend auchStreinz, Europarecht, 9. Aufl., Heidelberg2012.9) Vgl. Gola/Schulz, RDV <strong>2013</strong>, 1, S.2.10) Zur Kritik bei Gola/Schulz, RDV <strong>2013</strong>, 1,S.2; Gola, EuZW 2012, 332.11) Zu den zahlreichen Kritikpunktenbspw. bei Wagner, DuD 2012, 676; Gola/Schulz, RDV <strong>2013</strong>, 1 m.w.Nw.; Härting,BB 2012, 459; Gola, EuZW 2012, 332;Stellungnahme des <strong>BvD</strong>, Positionspapierzur EU-DSGVO, abrufbar unter https://bvdnet.de/fileadmin/<strong>BvD</strong>_<strong>eV</strong>/pdf_und_bilder/Standpunkte/121018-<strong>BvD</strong>-EU-DSGVO-E-Positionspaper_FINAL.pdf , letzterAbruf am 16.8.<strong>2013</strong>; Stellungnahme derGDD hinsichtlich der Auswirkungen aufdie Privatwirtschaft; I.2, abrufbar unter:http://www.gdd.de/aktuelles/news/gddstellungnahme-zu-den-grundsatzen-desvorschlages-der-europaischen-kommissioneiner-datenschutz-grundverordnung,letzterAbruf: 6.10.<strong>2013</strong> oder auch mit Beispielenbei Eckhardt/Kramer/Mester, DuD <strong>2013</strong>, Heft10; Eckhardt/Kramer, DuD <strong>2013</strong>, 287.12) Es sind sowohl eine Richtlinie als auchBeschlüsse, Empfehlungen sowie Stellungnahmendenkbar (vgl. Art. 288 AEUV) (Vgl.Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, DasRecht der Europäischen Union, Losebl.,Stand 2012, Art. 288 Rn. 86 f.).13) EuGH v. 24.11.2011 –Rs. C-468/10, Rs.C 469/10 – ASNEF/FECEMD-Rz. 35; giltauch bei anderen europarechtlichen Richtlinien,vgl. bspw. zur Verbraucherkreditrichtliniedas EuGH Urteil vom 12.7.2012 - C-602/10;mit Anm. Möller, LMK 2012, 337364.14) Dazu näher bei Streinz, DuD 2011, 602,S. 605.AutorinDr. Britta Alexandra MesterCvO Universität Oldenburg,Mitherausgeberin Datenschutz undDatensicherheit, FachausschussleiterinDGRI Arbeitsrecht, ExterneDatenschutzbeauftragte<strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong> | 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!