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BvD News 2013/2 - BvD eV

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Aus der PraxisDie EU-DSGVO aus Sichtfranzösischer BehördenCNIL sieht französische Bedenken als weitesgehend beseitigt anAutorinDr. Victorine KossiLL.M.Kundendatenschutz (CDK)KonzerndatenschutzDB Mobility Logistics AGDer französische Rechtsrahmen zum Schutzpersonenbezogener Daten besteht vor allemaus dem Gesetz vom 6. Januar 1978 („Loi Informatiqueet Libertés“) 1 , einem der ältesten DatenschutzgesetzeEuropas. In Frankreich wird traditionellvon einem sehr hohen Schutz des Betroffenenausgegangen. Dabei war Frankreich schon immereiner der Staaten, die sich an der Entwicklung undDiskussion rund um diesen Themenbereich sowohlinnerhalb der Europäischen Union als auch auf derinternationalen Bühne auffallend beteiligten. DieGrundsätze des französischen Gesetzes vom 6.Januar 1978 stellten zusammen mit den deutschenDatenschutzgrundsätzen die Ecksteine der EuropäischenRichtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten dar. Am 25. Januar 2012 stellte dieEuropäische Kommission den Entwurf einer Datenschutzgrundverordnungvor, 2 welche die Richtlinievon 1995 modernisieren soll. Der Entwurf wurdeseit der Veröffentlichung sehr ausführlich von denfranzösischen Behörden sowie Gesetzgebern thematisiertund untersucht.I. Pluspunkte für die Stärkung derBetroffenenrechte, aber mit VorbehaltBeide Kammern des französischen Parlaments,Abgeordnete und Senatoren, nahmen zu dem Entwurfder Europäischen Kommission Stellung undscheinen der gleichen Meinung zu sein, was di<strong>eV</strong>orteile des europäischen Entwurfes, aber auchdessen Lücken betrifft. Tatsächlich weicht die Ansichtdes französischen Senats 3 nicht sonderlichvon der zuvor veröffentlichen Stellungnahme derNationalversammlung ab. 4 Nach Meinung desSenats war die Novellierung des europäischenRechtsrahmens für den Datenschutz auf Grundlageder Richtlinie 95/46/EG längst überfällig, zumaldie fast 20-jährige Richtlinie aufgrund der technologischenEntwicklungen und der Entstehung neuerAnwendungen obsolet geworden ist. Mit der vonder Kommission nun angestrebten Modernisierungverfolgt der EU-Gesetzgeber das Ziel, Nutzernmehr Kontrolle über ihre Daten zu geben und dieKosten für Unternehmen zu verringern. 5 Die französischenGesetzgeber begrüßen ihrerseits vorallem die durch die Reform angestrebte Förderungbestehender Rechte sowie Einführung neuerRechte für die Bürger.Recht auf Vergessenwerden (Art. 15 desEntwurfes)Das „Recht auf Vergessenwerden“ oder „droità l´oubli“ ist ein Konzept, das die französischenJuristen freuen dürfte. Als Richterrecht allgemeinverbreitet im Strafrecht, dem Pressegesetz unddem Recht auf Privatsphäre, wurde es vom französischenDatenschutzjargon übernommen. DieseErfindung des französischen Datenschutzes vermitteltin der Tat eine wichtige Botschaft - die derzeitlichen Begrenzung der Speicherdauer von Daten;was dem Einzelnen das legitime Recht auf „habeasdata“ 6 gewährleisten würde. Einer der größteBefürworter der Kodifizierung dieses Rechtes istder Professor Jean Frayssinet 7 , der der Meinungist, „der Mensch solle nicht sein ganzes Leben langvon Daten gestört werden, die ohne seine Kenntnisgespeichert und verwendet werden.“ Jeder sollesein legitimes Recht auf Vergessenwerden genießendürfen.Gleichwohl die französischen Abgeordneten davonüberzeugt sind, dass der massive Austausch personenbezogenerDaten, die Internationalisierungdes Handels, die Kommerzialisierung personenbezogenerDaten, der Werbereiz persönliche Informationen,die neuen technologischen Möglichkeitensowie die Verbesserung der Speicherkapazität vonDaten in bisher unvorstellbarem Ausmaß so vieleElemente sind, die den Anspruch eines Rechts aufVergessenwerden begründen, bleibt jedoch die Erkenntnis,dass die Umsetzung eines allgemeinenRechts auf Vergessenheit möglicherweise nichtdurchführbar ist. Sie schlagen zum Wohle des Re-26 | <strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong>

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