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BvD News 2013/2 - BvD eV

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<strong>BvD</strong> internEU-DSGVO: Was wären dieFolgen der Umsetzung?AK Recht und Praxis 1 : Entwurf mit ungeklärten FragenTextverweise1) Ergebnis eines Impulsvortrages und anschließenderDiskussion im Rahmen einesArbeitstreffens des <strong>BvD</strong>-ArbeitskreisesRecht, TeilnehmerInnen: Norbert Warga,Jochen Brandt, Peter Deckers, DieterEhrenschwender, Horst Kübeck, GerhardHenrikus, Heike Rozek.2) Ausführlich zur Thematik mit Praxisbeispielenbei Echardt/Kramer/Mester, DuD<strong>2013</strong>, Heft 10.3) KOM (2012) 11 endg. Vom 25.1.2012.Ergänzungen zur polizeilichen und justiziellenZusammenarbeit finden sich im Entwurfeiner Richtlinie zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten durch die zuständigenBehörden zum Zwecke der Verhütung,Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgungvon Straftaten oder der Strafvollstreckungsowie zum freien Datenverkehr, s. KOM(2012) endg. vom 25.1.2012. VollständigeFassung u.a. abrufbar auf der <strong>BvD</strong>-Linkseitezur <strong>BvD</strong>-<strong>News</strong>: https://www.bvdnet.de/bvd-news-links.html4) Wagner, DuD 2012, 676; Gola/Schulz,RDV <strong>2013</strong>, 1; vgl. aber insbesonderezur Kritik, ob Notwendigkeit besteht, deneuropaweiten Datenschutz in Form einerVerordnung umzusetzen, u.a. Pressemitteilungenunter rsw.beck.de/CMS/?toc=ZD.ARC.201207&docid=335168; http://www.cmshs-bloggt.de/datenschutz/neues-eudatenschutzpaket-in-der-kritik-subsidiaritatsrugen-in-deutschland-und-frankreich/,jeweils letzter Abruf: 6.10.<strong>2013</strong>.5) Vgl. Pkt. 3.2. des Vorschlags, KOM(2012) 11 endg. S. 6.6) Zum EU-Recht Mester, DuD 2012, 603;zu den Mitgliedstaaten und Bewerberländernsiehe außerdem http://europa.eu/about-eu/countries/index_de.htm, letzterAbruf 8.6.2012; Zu den Aufgaben derKommission vgl. http://europa.eu/about-eu/institutions-bodies/european-commission/index_de.htm, letzter Abruf: 12.2.<strong>2013</strong>.Inzwischen dürften auch diejenigen, die sich nurwenig für den Datenschutz interessieren, damitkonfrontiert worden sein, dass seit 2012 eine europaweiteRegelung des Datenschutzes geplantist. Das ist nicht zuletzt ein Ergebnis zahlreicherBerichte in der Tagespresse zu „Datenschutzpannen“(PRISM, XKeyscore und TEMPORA seienin diesem Zusammenhang nur beispielhaft genannt).Mit vermehrter Häufung von internationalenDatenschutzproblemen steigern sich auch dieFragen – oder auch der Ruf – nach internationalenRegelungen und wird damit u.a. der bereitsvorliegende Entwurf der EU-Kommission für ein<strong>eV</strong>erordnung zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Datenund zum freien Datenverkehr vom 25.01.2012(EU-DSGVO 2 ) in den Fokus rechtlicher Auseinandersetzungengebracht. 3 Während jedoch dieeinen noch über den Sinn und Unsinn einzelnerRegelungen bzw. sogar über Formulierungendiskutieren, zweifeln andere gleich prinzipiell dieNotwendigkeit europaweiter Vorschriften an. 4Doch worauf ist eigentlich diese generelle Abneigunggegen eine europaweite Regelung zurückzuführen?Wird das zunächst von der EU-Kommission verfolgteZiel einer Vereinheitlichung des Datenschutzniveausin der EU, einer weitgehenden Reduzierungdes Verwaltungsaufwands für die Beteiligten undder Verbesserung der Durchsetzung von RechtenBetroffener sowie einer wirksamen länderübergreifendenÜberwachung des Datenschutzes 5 betrachtet,so lässt sich daran zunächst einmal nichtsKritikwürdiges feststellen. Zahlreiche ungelösteDatenschutzfragen im Bereich international tätigerUnternehmen ließen sich vielmehr leichter lösen.So ist es nicht überraschend, dass Stimmen lautwerden, die eine zeitnahe Umsetzung der EU-DS-GVO vehement fordern. Doch wie so häufig, ist dieLösung nicht so einfach. Genauso viele Gründe,die für die EU-DSGVO sprechen, können auch gegensie aufgeführt werden. Eine der grundlegendstenungeklärten Fragen ist: Muss es eigentlich ein<strong>eV</strong>erordnung sein, die die bisherige Regelung durcheine Datenschutz-Richtlinie ablöst?HintergründeZu berücksichtigen ist, dass nach dem derzeitvorliegenden Entwurf einer Verordnung diese füralle zur Zeit der Europäischen Union (EU) angehörenden28 Mitgliedstaaten verbindlich geltensoll. Vorgelegt wurde der Entwurf der EU-DSGVOdurch die Europäische Kommission (EU-Kommission),die gemeinsam mit dem EuropäischenParlament und dem Rat der Europäischen Unionim Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrensdie Rechtsetzungsgewalt derEuropäischen Union darstellt. 6 Ihren Gesetzgebungsvorschlagzum vorliegenden Entwurf einerEU-DSGVO stützt die EU-Kommission auf Art. 16Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise dereuropäischen Union (AEUV). Danach kann unddarf die EU Vorschriften zunächst einmal zumSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch die Mitgliedstaatenim Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten,die in den Anwendungsbereich des Unionrechtsfallen, sowie des freien Datenverkehrs erlassen. 7Eine Regelung des europäischen Datenschutzrechtsgibt es auch schon jetzt, nämlich durch dieRichtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), derenVorgaben durch die jeweiligen Mitgliedstaaten aufnationaler Ebene umzusetzen sind.Datenschutzrecht im Wegeder EU-VerordnungWurde also das europäische Datenschutzrechtbisher durch eine Richtlinie geregelt, handelt essich bei dem vorliegenden Entwurf um eine Verordnung.Vielen sind die sich daraus für die einzelnenLänder ergebenden Konsequenzen abergar nicht bewusst bzw. mangels europarechtlicherKenntnisse vielleicht auch einfach nicht bekannt.Während eine Richtlinie einer Umsetzungin den einzelnen Mitgliedstaaten bedarf, wirkt70 | <strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong>

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