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BvD News 2013/2 - BvD eV

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Aus der Praxisals erfüllt bestätigt und waren, soweit sich diesin Stichproben nachprüfen ließ, auch umgesetzt.Ebenso wurde die Lebensdauer der Tracking-Cookiesauf maximal 24 Monate begrenzt.Fazit: Als Fazit dieser „kleinen Großprüfung“ lässtsich zunächst festhalten, dass eine strukturiertePlanung des Prüfablaufs die Prüfung deutlich erleichtert(eigentlich eine Binsenwahrheit) und imInteresse aller Beteiligten sicherstellt, dass diePrüfung zeitnah abgeschlossen werden kann. DieTatsache, dass zum Zeitpunkt der Prüfung vorbehaltlichder noch ausstehenden Antwort, jedenfalls32 von 37 Unternehmen, die geantwortet haben,d.h. mehr als 85%, Adobe Analytics ohne den erforderlichenVertrag zur Auftragsdatenverarbeitungeingesetzt haben, zeigt erhebliche Mängel bei derBeachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften,selbst wenn es sich - jedenfalls in Bezug auf bußgeldrechtlicheGewichtung in § 43 Abs. 1 und Abs.2 BDSG - insoweit „nur“ um formelle und nicht ummaterielle datenschutzrechtliche Verstöße handelt.Allerdings hat der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitunggem. § 11 BDSG konstitutive Wirkung, sodass ein Datenumgang personenbezogener Datenohne Abschluss eines solchen Vertrages nicht imSinne einer Auftragsdatenverarbeitung privilegiertist. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auchdie Frage nach der Fachkunde und Zuverlässigkeitder Datenschutzbeauftragten, nach denen in diesemPrüfverfahren nicht gefragt wurde, die es aberwegen der Größe der Unternehmen in der Regelin den geprüften Unternehmen geben müsste. DasBayLDA nimmt das Ergebnis dieser Prüfung zumAnlass, zeitnah vergleichbare Prüfungen unter Einbeziehungvon Fragen bezüglich der betrieblichenDatenschutzbeauftragten durchzuführen, zumindestin exemplarischen Fällen Bußgelder festzusetzenund diese Tatsache - unter Wahrung derVertraulichkeit bezüglich des konkret betroffenenUnternehmens - eventuell auch mittels entsprechenderPressemitteilungen publik zu machen.<strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong> | 39

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