Aus der PraxisJugendschutz-Programme –für ein sicheres Surfen?Software ersetzt keinesfalls die Medienerziehung in der Familie –Anregungen kommen aus der Praxiserfahrung der <strong>BvD</strong>-InitiativeAus der Arbeit der Initiative „Datenschutz gehtzur Schule“ des <strong>BvD</strong> entwickeln sich vielfältigeFragestellungen, aber auch Kontakte im Umfeldder medienpädagogischen Kompetenz. Der folgendeBeitrag widmet sich daher einem Thema, dasnicht nur Erziehungsberechtigte betrifft, sondernauch verantwortliche Stellen nach dem BDSG wieJugendeinrichtungen. Aus Sicht eines Jugendamteswerden Hintergründe und Möglichkeiten desJugendschutzes im Internet dargestellt, ergänztum Hinweise aus Datenschutzsicht.Das Internet bringt neben der Vielzahl an Information-und Interaktionsangeboten auch eine Mengean entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdendenInhalten mit sich. Mit einem Mausklickkann ein Kind gewollt oder ungewollt auf einer Seitemit harter Pornografie oder extremen Gewaltdarstellungenlanden.Der Gesetzgeber versucht diese Gefährdungendurch gesetzliche Bestimmungen für Kinder undJugendliche zu minimieren. Im Sinne des Jugendschutzgesetzesund Jugendmedienschutz-Staatsvertragesdürfen Internetinhalte, die geeignet sinddie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit zu beeinträchtigen oder zugefährden, nicht für ihre Altersstufe freigegebenwerden (vergl. §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, im folgenden JMStV).Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten(KJM, siehe auch www.kjmonline.de)legte daher im Mai 2012 fest (FAQ „AnerkannteJugendschutzprogramme, zu finden unterhttp://kjm-online.de/files/pdf1/_FAQ_Inhalteanbieter.pdf),dass jeder Anbieter von Internetinhaltendeshalb dafür Sorge tragen muss, dass Kinder undJugendliche auf entwicklungsbeeinträchtigendeAngebote üblicherweise nicht zugreifen können.Zu diesem Zweck kann er auch auf anerkannte Jugendschutzprogrammezurückgreifen und seine Inhaltedafür programmieren. Er kommt damit seinergesetzlichen Verantwortung gegenüber Kindernund Jugendlichen nach und kann von der Aufsichtnicht mehr belangt werden. Programmieren bedeutetnach der KJM, dass der Anbieter seine entwicklungsbeeinträchtigendenInhalte korrekt kennzeichnen(= „labeln“) muss. Korrektes „Labeling“bedeutet, dass Anbieter ihre Inhalte der richtigenAltersklasse zuordnen und mit einem technischenStandard (age-de.xml) so auszeichnen, dass dieKlassifizierung von anerkannten Jugendschutzprogrammenausgelesen und richtig interpretiertwerden kann.Jugendgefährdende Inhalte wie z.B. pornografischeSeiten dürfen in Deutschland nach wie vornur über „geschlossene Benutzergruppen“ verbreitetwerden (§ 4 Abs. 1 Punkt 10 iVm § 4 Abs. 2JMStV).Jugendschutzprogramme ≠FilterprogrammeDie KJM definiert, dass Jugendschutzprogrammegemäß § 11 JMStV damit ausschließlich ein Instrumentder Privilegierung von Inhalte-Anbietern darstellen.Sie sind deshalb nicht mit Jugendschutzfilternzu verwechseln, wie sie von Filterherstellernentwickelt und als Schutzmaßnahme für Familien,Schulen, Internet-Cafes oder Jugendeinrichtungenangeboten werden (http://kjm-online.de/de/pub/jugendschutz_in_telemedien/jugendschutzprogramme.cfm)).Dennoch kommen die anerkannten Jugendschutzprogrammeletztendlich natürlich auch Erziehungsberechtigtenzu Gute, da diese eine qualitative,leicht handhabbare und kostenlose Beschränkungvon problematischen Internetinhalten für Familien-PCs ermöglichen. Die davon zu unterscheidenden30 | <strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong>
Aus der PraxisJugendschutzfilter funktionieren für den privatenGebrauch deshalb u.U. ähnlich gut wie derzeitanerkannte Programme, nur erfüllen Anbietervon Internetinhalten damit nicht die gesetzlichenBedingungen.Öffentliche Einrichtungenund BetriebeLaut den obersten Landesjugendbehörden unterliegenauch öffentlich zugängliche Einrichtungenwie Schulen, Einrichtungen der Kinder- undJugendhilfe, Bibliotheken, Bürgerhäuser, Stellender Bundesagentur für Arbeit, Einrichtungen derAus-, Fort- und Weiterbildung in gemeinnützigeroder öffentlicher Trägerschaft oder vergleichbareEinrichtungen/Träger sowie deren Vernetzungbzw. deren Anschluss an das Internet grundsätzlichden Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes(JuSchG) sowie des JMStV. Das heißt, siedürfen keine entwicklungsbeeinträchtigende oderjugendgefährdende Online-Inhalte für Minderjährigezugänglich machen.Nach der „Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden(OLJB) zur jugendschutzrechtlichenEinordnung von Computerräumen mitund ohne Internetzugang in Jugendeinrichtungenoder Schulen, sowie zur Veranstaltung sog. LAN-Parties durch Schulen“ aus den Jahr 2005 kanndies durch die Beachtung folgender Maßgabenumgesetzt werden:• die Installierung einer geeigneten Filtersoftware• gelegentliche, stichprobenartige Kontrolleder aufgerufenen Seiten durch Kontroll- oderServicepersonal• gelegentliche Kontrolle des Internetprotokolls• einsehbare Aufstellung der BildschirmeDie Datenschutzbeauftragten, die hierzu beraten,werden dabei beachten müssen, inwieweit durchFiltersoftware die Lauffähigkeit weiterer erforderlicherSoftware beeinträchtigt werden kann. DieKontrollen der aufgerufenen Seiten und die Kontrolledes Internetprotokolls unterliegen wiederumden Rahmenbedingungen der datenschutzrechtlichenRegelungen, wie z. B. § 32 BDSG, sofernes sich um minderjährige Auszubildende handelt.Am rechtlich und technisch unproblematischstenist von den vorgeschlagenen Maßnahmen dieeinsehbare Aufstellung der Bildschirme umzusetzen,wie es sich in der Regal auch bei öffentlichenInternetcafés beobachten lässt.AnerkannteJugendschutzprogrammeSeit 2012 wurden nun zwei dieser Jugendschutzprogrammeunter Auflagen von der zuständigenBehörde (Kommission für Jugendmedienschutz– KJM) anerkannt. Es handelt sich dabei um einProgramm des JusProg e.V. (http://www.jugendschutzprogramm.de),sowie um ein Programmder deutschen Telekom (kostenlos, nur für TelekomKunden erhältlich). Inhaltlich funktionierenbeide Programme sehr ähnlich. Die Anerkennungerfolgte für beide zunächst unter Auflagen, da dieFunktionalität noch nicht entsprechend der Vorgabendurch die KJM umfassend gegeben ist.JusProg imPraxistestDurch die kommunale Stelle für Jugendmedienschutzin Nürnberg wurde das ProgrammJusProg auf Praxistauglichkeit getestet, beispielsweisefür den Einsatz in Einrichtungender offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der kostenloseDownload und die Installation erfolgtenunkompliziert. Auf manchen Rechnern musste, jenach System, ein ebenfalls kostenloses Zusatzprogramm(NET 4.0) installiert werden, welchesmit einer Verlinkung angegeben wurde.Zu Beginn ließen sich verschiedene Voreinstellungenvornehmen, wie die Angabe eines Elternpasswortes(zum aktivieren/deaktivieren), oderdie Einstellung von verschiedenen Benutzern mitden zugehörigen freigegebenen Altersstufen (ab0, 6, 12, 16, 18 Jahren).Außerdem war es möglich, über eine manuelleEinstellung der black- und whitelist bestimmteSeiten zusätzlich zu blocken, bzw. bewusst zuzulassen.Die Festlegung von bestimmten Surfzeitenist der kostenpflichtigen Premiumversionvorbehalten. Bei Fragen hilft ein umfassenderFrage- und Antwortkatalog auf der Webseite desHerstellers (FAQ = Frequently Asked Questions).Im Test wurden verschiedene harmlose Seiten,aber auch Seiten mit Gewalt- und pornografischenDarstellungen getestet. PornografischeInhalte wurden insgesamt gut gefiltert, jedochDatenschutzist keine fragedes Geldes2B advice bietet einekostenloseuneingeschränkte Lizenzseiner Datenschutzlösung• 2B Secure ist dieSoftware-Gesamtlösungzur Organisation desbetrieblichen Datenschutzes• Alle zentralen Datenschutzprozesseim Griff – von dertransparenten Analyse bishin zur effizienten Umsetzungund lückenlosen Kontrollealler aktuell gültigenDatenschutzbestimmungenBestellen Sie Ihrekostenlose Lizenz unter:www.2b-advice.com<strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong> | 31