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BvD News 2013/2 - BvD eV

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Aus der PraxisJugendschutz-Programme –für ein sicheres Surfen?Software ersetzt keinesfalls die Medienerziehung in der Familie –Anregungen kommen aus der Praxiserfahrung der <strong>BvD</strong>-InitiativeAus der Arbeit der Initiative „Datenschutz gehtzur Schule“ des <strong>BvD</strong> entwickeln sich vielfältigeFragestellungen, aber auch Kontakte im Umfeldder medienpädagogischen Kompetenz. Der folgendeBeitrag widmet sich daher einem Thema, dasnicht nur Erziehungsberechtigte betrifft, sondernauch verantwortliche Stellen nach dem BDSG wieJugendeinrichtungen. Aus Sicht eines Jugendamteswerden Hintergründe und Möglichkeiten desJugendschutzes im Internet dargestellt, ergänztum Hinweise aus Datenschutzsicht.Das Internet bringt neben der Vielzahl an Information-und Interaktionsangeboten auch eine Mengean entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdendenInhalten mit sich. Mit einem Mausklickkann ein Kind gewollt oder ungewollt auf einer Seitemit harter Pornografie oder extremen Gewaltdarstellungenlanden.Der Gesetzgeber versucht diese Gefährdungendurch gesetzliche Bestimmungen für Kinder undJugendliche zu minimieren. Im Sinne des Jugendschutzgesetzesund Jugendmedienschutz-Staatsvertragesdürfen Internetinhalte, die geeignet sinddie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit zu beeinträchtigen oder zugefährden, nicht für ihre Altersstufe freigegebenwerden (vergl. §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, im folgenden JMStV).Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten(KJM, siehe auch www.kjmonline.de)legte daher im Mai 2012 fest (FAQ „AnerkannteJugendschutzprogramme, zu finden unterhttp://kjm-online.de/files/pdf1/_FAQ_Inhalteanbieter.pdf),dass jeder Anbieter von Internetinhaltendeshalb dafür Sorge tragen muss, dass Kinder undJugendliche auf entwicklungsbeeinträchtigendeAngebote üblicherweise nicht zugreifen können.Zu diesem Zweck kann er auch auf anerkannte Jugendschutzprogrammezurückgreifen und seine Inhaltedafür programmieren. Er kommt damit seinergesetzlichen Verantwortung gegenüber Kindernund Jugendlichen nach und kann von der Aufsichtnicht mehr belangt werden. Programmieren bedeutetnach der KJM, dass der Anbieter seine entwicklungsbeeinträchtigendenInhalte korrekt kennzeichnen(= „labeln“) muss. Korrektes „Labeling“bedeutet, dass Anbieter ihre Inhalte der richtigenAltersklasse zuordnen und mit einem technischenStandard (age-de.xml) so auszeichnen, dass dieKlassifizierung von anerkannten Jugendschutzprogrammenausgelesen und richtig interpretiertwerden kann.Jugendgefährdende Inhalte wie z.B. pornografischeSeiten dürfen in Deutschland nach wie vornur über „geschlossene Benutzergruppen“ verbreitetwerden (§ 4 Abs. 1 Punkt 10 iVm § 4 Abs. 2JMStV).Jugendschutzprogramme ≠FilterprogrammeDie KJM definiert, dass Jugendschutzprogrammegemäß § 11 JMStV damit ausschließlich ein Instrumentder Privilegierung von Inhalte-Anbietern darstellen.Sie sind deshalb nicht mit Jugendschutzfilternzu verwechseln, wie sie von Filterherstellernentwickelt und als Schutzmaßnahme für Familien,Schulen, Internet-Cafes oder Jugendeinrichtungenangeboten werden (http://kjm-online.de/de/pub/jugendschutz_in_telemedien/jugendschutzprogramme.cfm)).Dennoch kommen die anerkannten Jugendschutzprogrammeletztendlich natürlich auch Erziehungsberechtigtenzu Gute, da diese eine qualitative,leicht handhabbare und kostenlose Beschränkungvon problematischen Internetinhalten für Familien-PCs ermöglichen. Die davon zu unterscheidenden30 | <strong>BvD</strong>-<strong>News</strong> 2/<strong>2013</strong>

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