26.11.2012 Aufrufe

47. Wernigeröder Rathausfest vom 18. bis 20. Juni 2010

47. Wernigeröder Rathausfest vom 18. bis 20. Juni 2010

47. Wernigeröder Rathausfest vom 18. bis 20. Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bekanntmachung des Beteiligungsberichtes<br />

der Stadt Wernigerode<br />

Der Stadtrat der Stadt Wernigerode hat in seiner<br />

Sitzung am 06. Mai <strong>2010</strong> den Beteiligungsbericht<br />

der Stadt Wernigerode zum Geschäftsjahr 2008 zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Der Beteiligungsbericht wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht und liegt entsprechend § 118 Abs.<br />

3 GO LSA in der Zeit <strong>vom</strong><br />

31.05.<strong>2010</strong> <strong>bis</strong> zum 14.06.<strong>2010</strong><br />

zu den üblichen Sprechzeiten in der Stadtverwaltung<br />

Wernigerode, Rathaus, Markt 1, im Büro des<br />

Beteiligungsmanagement/Controlling zur Einsichtnahme<br />

öffentlich aus.<br />

Gaffert<br />

Oberbürgermeister<br />

Stadt Wernigerode – Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Jahresrechnung der Stadt Wernigerode<br />

für das Haushaltsjahr 2008<br />

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06. Mai <strong>2010</strong><br />

mit Beschlussnummer 023/<strong>2010</strong> die Jahresrechnung<br />

der Stadt Wernigerode für das Haushaltsjahr 2008<br />

beschlossen und dem Oberbürgermeister Entlastung<br />

erteilt.<br />

Gemäß § 170 (3) der Gemeindeordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung wird<br />

die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht für<br />

das Haushaltsjahr 2008 in der Zeit <strong>vom</strong> 01. <strong>Juni</strong> <strong>bis</strong><br />

08. <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> während der Dienststunden im Rathaus<br />

Büro des Oberbürgermeisters, Eingang Touristinformation,<br />

zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.<br />

Wernigerode, den 12.05.<strong>2010</strong><br />

gez. Andreas Heinrich<br />

Stellv. d. Oberbürgermeisters<br />

Jahresrechnung der ehemalig selbständigen<br />

Gemeinde Schierke für das<br />

Haushaltsjahr 2008<br />

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06. Mai <strong>2010</strong><br />

mit Beschlussnummer 046/<strong>2010</strong> die Jahresrechnung<br />

der ehemalig selbstständigen Gemeinde Schierke für<br />

das Haushaltsjahr 2008 beschlossen und dem Oberbürgermeister<br />

Entlastung erteilt.<br />

Gemäß § 170 (3) der Gemeindeordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung wird<br />

die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht für<br />

das Haushaltsjahr 2008 in der Zeit <strong>vom</strong> 01. <strong>Juni</strong> <strong>bis</strong><br />

08. <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> während der Dienststunden im Rathaus<br />

Büro des Oberbürgermeisters, Eingang Touristinformation,<br />

zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.<br />

Wernigerode, den 12.05.<strong>2010</strong><br />

gez. Andreas Heinrich<br />

Stellv. d. Oberbürgermeisters<br />

Richtlinie über die Ehrungen<br />

verdienter Persönlichkeiten in der<br />

Stadt Wernigerode<br />

Zur Ausführung von § 34 GO LSA und § 3 Abs.10<br />

der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode hat der<br />

Stadtrat in seiner Sitzung am 06.05.<strong>2010</strong> folgende<br />

Richtlinie beschlossen:<br />

§ 1 Arten der Ehrungen<br />

(1) Zur öffentlichen Anerkennung und Ehrung besonderer<br />

Einzelleistungen bzw. langjähriger Verdienste<br />

zum Wohle und Ansehen der Stadt<br />

Wernigerode kann der Stadtrat folgende Ehrungen<br />

vornehmen:<br />

1. Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

2. Verleihung einer Ehrenurkunde<br />

3. Eintragung in das „Goldene Buch der Stadt<br />

Wernigerode“<br />

§ 2 Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung,<br />

die die Stadt Wernigerode zu vergeben<br />

hat. Das Ehrenbürgerrecht ist Persönlichkeiten<br />

vorbehalten, die sich durch ein über die Erfüllung<br />

beruflicher Aufgaben hinausgehendes politisches,<br />

soziales, kulturelles oder mitmenschliches<br />

Engagement verdient gemacht haben. An die<br />

Vergabe sind höchste Ansprüche zu stellen.<br />

(2) Das Ehrenbürgerrecht ist ein höchstpersönliches<br />

Recht. Besondere Rechte und Pflichten werden<br />

mit der Verleihung nicht begründet oder aufgehoben.<br />

Es wird an lebende Personen verliehen.<br />

Die Verleihung ist nicht an den Status „Bürger<br />

der Stadt Wernigerode“ gebunden.<br />

(3) Zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist ein<br />

künstlerisch gestalteter und <strong>vom</strong> Oberbürgermeister<br />

gesiegelter und unterschriebener Ehrenbürgerbrief<br />

auszustellen. Dieser enthält den<br />

Namen des Geehrten, eine Würdigung seiner<br />

herausragenden Verdienste sowie Datum und<br />

Nummer des Stadtratsbeschlusses.<br />

(4) Die Ehrung findet in einem würdigen Rahmen<br />

durch den Oberbürgermeister statt.<br />

(5) Über die vorgenommenen Ehrungen wird ein<br />

Register geführt.<br />

(6) Insgesamt sollen nicht mehr als 5 lebende Personen<br />

das Ehrenbürgerrecht tragen.<br />

§ 3 Verleihung einer Ehrenurkunde<br />

(1) Bürgern, die als Stadträte, Ortschaftsräte, Ehrenbeamte<br />

auf Zeit, oder hauptamtliche Wahlbeamte<br />

mindestens 20 Jahre ihr Amt ausgeübt<br />

haben, kann eine Ehrenurkunde verliehen werden.<br />

Diese enthält den Namen des Geehrten,<br />

eine Würdigung seiner Verdienste sowie Datum<br />

und Nummer des Stadtratsbeschlusses.<br />

(2) Im Regelfall ist die Ehrung mit dem Ausscheiden<br />

aus dem Ehrenamt vorzunehmen.<br />

§ 4 Eintragung in das „Goldene Buch der Stadt<br />

Wernigerode“<br />

(1) Zur Eintragung in das „Goldene Buch der Stadt<br />

Wernigerode“ können Personen vorgeschlagen<br />

werden, die durch vorbildliches, bürgerschaftliches<br />

Verhalten Verdienste erworben oder sich<br />

durch beispielhafte Einzelleistungen zum Wohle<br />

der Stadt verdient gemacht haben.<br />

(2) Ohne zusätzliche Beschlussfassung tragen sich<br />

Ehrenbürger jeweils am Tag der Verleihung in das<br />

„Goldene Buch der Stadt Wernigerode“ ein.<br />

(3) Der Oberbürgermeister kann ohne vorherigen<br />

Beschluss veranlassen, dass sich Persönlichkeiten<br />

in das „Goldene Buch der Stadt Wernigerode“<br />

eintragen. Diese Personen können der Bundespräsident,<br />

der Bundestagspräsident, der Bundeskanzler,<br />

Bundesminister, Landtagspräsidenten<br />

der Landtage, Ministerpräsidenten der Bundesländer,<br />

Träger des Verdienstordens der Bundesrepublik<br />

Deutschland, Träger des Kunst- und<br />

Kulturpreises sowie Würdenträger anderer Staaten<br />

und Staatengemeinschaften sein. Dies gilt<br />

auch für ehemalige Würdenträger.<br />

§ 5 Hinderungsgründe<br />

Eine wiederholte Ehrung gem. § 1 Abs. 1 Nummer<br />

3 ist nicht möglich, es sei denn, der Geehrte erhält<br />

die Ehrung aufgrund eines anderen Amtes oder Verdienstes.<br />

§ 6 Antragstellung<br />

(1) Ein Antrag zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

oder zur Eintragung in das „Goldene Buch der<br />

Stadt Wernigerode“ kann <strong>vom</strong> Oberbürgermeister,<br />

aus der Mitte des Stadtrates oder von Dritten<br />

über den Oberbürgermeister gestellt werden.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich, versehen mit einer eingehenden<br />

Begründung und sonstigen für eine<br />

umfassende Beurteilung des Antrages erforderlichen<br />

und nachprüfbaren Unterlagen einzureichen.<br />

Eigenvorschläge sind nicht zulässig.<br />

(3) Der Antrag wird <strong>vom</strong> Oberbürgermeister dem<br />

Hauptausschuss zur Prüfung vorgelegt. Das Er-<br />

5/10<br />

gebnis wird dem Stadtrat in Form einer Beschlussvorlage,<br />

spätestens in der übernächsten<br />

Stadtratssitzung im nicht öffentlichen Teil, zur<br />

Entscheidung vorgelegt.<br />

(4) Der Beschluss zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

und der Ehrenurkunde bedarf einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln aller stimmberechtigten<br />

Mitglieder des Stadtrates.<br />

(5) Der Beschluss zur Eintragung in das „Goldene<br />

Buch der Stadt Wernigerode“, mit Ausnahme des<br />

§ 4 Abs. 3, bedarf der Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder des Stadtrates.<br />

(6) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.<br />

§ 7 Aberkennung<br />

(1) Die Ehrung kann bei unwürdigem Verhalten,<br />

welches dem Ansehen der Stadt Wernigerode<br />

in erheblichem Maße schadet, wieder aberkannt<br />

werden.<br />

(2) Die Aberkennung kann von jedermann beantragt<br />

werden. Der Antrag bedarf der Schriftform<br />

und muss nachprüfbare Feststellungen enthalten.<br />

Anonyme Anträge werden nicht bearbeitet.<br />

(3) Die Prüfung des Antrages erfolgt nach Maßgabe<br />

des § 6 Abs.3.<br />

(4) Der Stadtrat entscheidet in nicht öffentlicher<br />

Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller<br />

stimmberechtigten Mitglieder, ob dem Antrag<br />

auf Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder<br />

der Ehrenurkunde stattgegeben wird. Über die<br />

Streichung aus dem „Goldenen Buch der Stadt<br />

Wernigerode“ entscheidet der Stadtrat mit der<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates.<br />

Der Stadtrat begründet seine Entscheidung.<br />

(5) Der Antragsteller wird über das Ergebnis des<br />

Beschlusses informiert.<br />

(6) Die Aberkennung der Ehrung wird dem Inhaber<br />

schriftlich mitgeteilt. Es erfolgt die Streichung im<br />

Register und im „Goldenen Buch der Stadt Wernigerode“.<br />

§ 8 Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in<br />

weiblicher und männlicher Form.<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

Vorliegende Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt der Stadt Wernigerode in<br />

Kraft, gleichzeitig tritt die „Richtlinie über Ehrungen<br />

verdienter Persönlichkeiten in der Stadt Wernigerode“<br />

<strong>vom</strong> 23.12.2003 außer Kraft.<br />

Wernigerode, 11.05.<strong>2010</strong><br />

Gaffert<br />

Oberbürgermeister<br />

Satzung über das Erheben von Gebühren<br />

(im Folgenden Elternbeiträge<br />

genannt) und Entgelten (im Folgenden<br />

Verpflegungsentgelt genannt) für<br />

die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft<br />

der Stadt Wernigerode<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 (3) Nr. 1 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

und des § 13 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt<br />

in Verbindung mit § 90 des Achten Buches<br />

Sozialgesetzbuch hat der Stadtrat der Stadt Wernigerode<br />

in seiner Sitzung am <strong>18.</strong>03.<strong>2010</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Gegenstand der Erhebung von Elternbeiträgen<br />

und Verpflegungsentgelt<br />

Die Stadt Wernigerode erhebt für die Benutzung der<br />

städtischen Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge.<br />

Für die Versorgung der Kinder mit Speisen und<br />

Getränken in der Einrichtung wird ein Verpflegungsentgelt<br />

erhoben.<br />

Amtliches<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!