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26 Eigentümerjournal | April 2011<br />

V o n F a l l z u F a l l<br />

Zusammenfassung unterschiedlicher<br />

Betriebskosten in der Abrechnung<br />

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung<br />

ist davon abhängig,<br />

dass sie für den Mieter<br />

nachvollziehbar und prüffähig ist.<br />

Notwendig, aber auch ausrei -<br />

chend ist es, dass der Mieter die<br />

ihm angelasteten Kosten bereits<br />

aus der Abrechnung klar ersehen<br />

und überprüfen kann, so dass die<br />

Einsichtnahme in dafür vorhan -<br />

dene Belege nur noch zur Kontrolle<br />

und zur Beseitigung von<br />

Zweifeln erforderlich ist. Die<br />

Nach vollziehbarkeit der Abrechnung<br />

für den Mieter ist auch dann<br />

gewährleistet, wenn der Vermieter<br />

ohne Aufschlüsselung im<br />

einzelnen eng zusammenhän gen -<br />

de Kosten in einer Summe zusammenfaßt.<br />

Ein derartiger enger<br />

Zusammenhang ist beispielsweise<br />

hinsichtlich der Kosten für Frischund<br />

Schmutzwasser bejaht wor -<br />

den, aber auch für Sach- und<br />

Haftpflichtversicherungsbeiträge.<br />

Nun hat sich der Bundesgerichtshof<br />

im Urteil vom 22.9.2010 – VIII<br />

ZR 285/09 – mit der Frage befasst,<br />

ob es auch in Frage kommt, die<br />

Kosten „Wasserversorgung/<br />

Strom“ sowie „Straßenreini gung/<br />

Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung“<br />

jeweils in einer Summe<br />

zusammenzufassen. Nach der<br />

Auffassung des Gerichts erlaubt<br />

eine Zusammenfassung dieser Positionen,<br />

die nach der Betriebskostenverordnung<br />

getrennte<br />

Kostengruppen bilden, nicht mehr<br />

wenigstens eine Plausibilitätskontrolle<br />

der angesetzten Beträge<br />

vornehmen zu können, Gleiches<br />

gilt für die Kosten „Hausmeister“<br />

und „Gebäudereinigung“, die<br />

auch auseinanderzuhalten sind<br />

und schließlich hinsichtlich der<br />

Kosten „Hausmeister“, „Gebäu -<br />

dereinigung“ und „Gartenpfle -<br />

ge“.<br />

Trotzdem führt eine unzulässige<br />

Kostenzusammenfassung nicht<br />

zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung.<br />

Die Unwirksamkeit<br />

betrifft vielmehr nur die<br />

jeweils unzulässig zusammen -<br />

gefassten Kostenpositionen. Die<br />

übrigen Betriebskosten werden<br />

formell ordnungsgemäß abgerechnet.<br />

RA Dr. Otto<br />

Grundstückskauf nur mit<br />

Baugenehmigung<br />

Beim Kauf eines Grundstücks<br />

wurde im Kaufvertrag – wie üblich<br />

– vereinbart, dass eine Ge -<br />

währleistung für Sachmängel des<br />

Verkäufers nichts in Frage kom -<br />

men sollte. Der Käufer wollte<br />

dann zwei Jahre später das Gebäude<br />

umbauen und beantragte<br />

dafür die Erteilung einer Baugenehmigung.<br />

Er erfuhr dann,<br />

dass das Gebäude teilweise auch<br />

ohne die damals schon erfor der -<br />

liche Baugenehmigung errichtet<br />

worden war. Der Käufer erhielt<br />

die von ihm beantragte Bauge -<br />

nehmigung aber mit der Verpflichtung,<br />

die nicht genehmigten<br />

Bauteile zu beseitigen. Der Käufer<br />

des Grundstücks, der für den Kauf<br />

235.000 Euro ausgegeben hatte,<br />

gab das Grundstück an einen<br />

Interessenten für 22.000 Euro als<br />

Gartenland ab und verlangte<br />

dann von dem ursprünglichen<br />

Verkäufer für die finanziellen<br />

Nachteile Schadensersatz.<br />

Mit diesem Sachverhalt hat sich<br />

der Bundesgerichtshof im Beschluß<br />

vom 8.7.2010 – V ZR<br />

216/09 – befasst. Für das Gericht<br />

war das verkaufte Grundstück<br />

mangelhaft. Die damals vorlie -<br />

gende Baugenehmigung war<br />

nicht für alle Teile des auf dem<br />

Grundstück errichteten Gebäudes<br />

erteilt. Dieses Leistungshindernis<br />

hatte der Verkäufer schon deshalb<br />

zu vertreten, weil er die betrof -<br />

fenen Teile ohne Baugeneh mi -<br />

gung errichtet hatte und entweder<br />

wusste oder infolge von Fahrläs -<br />

sigkeit nicht wusste, dass er dafür<br />

eine Baugenehmigung benötigte.<br />

So war der Schadensersatzanspruch<br />

begründet. Der Käufer<br />

eines Grundstücks vermeidet<br />

solche Probleme, wenn er sich vor<br />

Abschluß des Kaufvertrages die<br />

für das Gebäude erteilte Baugenehmigung<br />

vorlegen lässt und<br />

sich davon überzeugt, dass die<br />

Baugenehmigung eingehalten<br />

worden ist. RA Dr. Otto

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